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    <title>HAAS Steuernachrichten</title>
    <description>Gesetzesänderungen, Rechtsprechung im Steuerrecht und aktuelle Handlungsanweisungen für Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Fachanwälte, Buchhalter und alle, die sich beruflich mit Steuern auseinandersetzen.

Ihnen fehlt die Zeit, um sich unsere Steuernachrichten bei YouTube anzusehen? Praktischer wäre es, wenn Sie diese ganz einfach beim Autofahren anhören könnten? Kein Problem! Hier finden Sie laufend die neuesten Steuernachrichten nur für die Ohren. Hören Sie doch mal rein!</description>
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      <title>Mehr AfA möglich, Umschlag rettet Frist, JStG 2026 | Steuernachrichten KW24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer</div><div><br></div><div>Wenn Sie Immobilienmandate betreuen, erfahren Sie, wann ein ImmoWertV-Gutachten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer genügt und wie Sie höhere Gebäude-AfA prüfungssicher vorbereiten.</div><div>Die Gebäude-AfA ist in vielen Immobilienmandaten kein statischer Wert. Gerade bei älteren, nur teilweise modernisierten oder wirtschaftlich schwer vermarktbaren Objekten kann sich die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer lohnen. Das FG Hamburg stärkt diese Gestaltungsmöglichkeit erneut: Ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021 kann für den Nachweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> ausreichen, wenn es die individuellen Objektverhältnisse nachvollziehbar berücksichtigt.<br><br></div><div><strong>Hintergrund<br></strong><br></div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG</a> arbeitet bei Gebäuden grundsätzlich mit typisierten AfA-Sätzen. Diese Typisierung ersetzt aber nicht die tatsächliche Betrachtung, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann. Der BFH hat hierzu bereits klargestellt, dass weder <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> noch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__11c.html">§ 11c EStDV</a> eine bestimmte Gutachtenmethode zwingend vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst.<br><br></div><div>Zusätzlich hat das BMF sein Schreiben zur Gebäude-AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer vom 22.02.2023 aufgehoben. Damit verliert die bisherige restriktive Verwaltungsauffassung weiter an praktischer Schlagkraft.<br><br></div><div><strong>Sachverhalt&nbsp;<br></strong><br></div><div>Im Streitfall vermieteten Eheleute mehrere Eigentumswohnungen in Hamburg. Für die AfA machten sie nicht den typisierten Satz von 2 %, sondern eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend. Grundlage war ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021. Dieses kam zu Restnutzungsdauern von 21 bzw. 29 Jahren. Bemerkenswert war dabei, dass zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedlich beurteilt wurden.<br><br></div><div>Das FG Hamburg erkannte die gutachterliche Ermittlung der Restnutzungsdauer nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/__4.html">§ 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021</a> als zulässige Schätzungsmethode an. Nach Auffassung des Gerichts genügt jede sachverständige Methode, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer plausibel zu belegen. Ein zwingendes Bausubstanzgutachten ist danach nicht erforderlich. Das Gericht folgte dem Gutachten insbesondere deshalb, weil konkrete Modernisierungen, Lage, Vermietbarkeit und eine Plausibilitätsprüfung einbezogen wurden.<br><br></div><div>Wichtig ist außerdem: Auch Wohnungen in demselben Gebäude können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben. Maßgeblich ist nicht nur das Baujahr des Gebäudes, sondern der konkrete Zustand und Modernisierungsstand der jeweiligen Einheit.<br><br></div><div><strong>Praxishinweis<br></strong><br></div><div>Für die Beratungspraxis eröffnet das Urteil einen klaren Prüfauftrag. Bei vermieteten Immobilien und betrieblich genutzten Gebäuden sollte nicht vorschnell mit der typisierten AfA gearbeitet werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob Alter, Modernisierungsstand, wirtschaftliche Verwertbarkeit, Lage, Vermietbarkeit oder objektbezogene Besonderheiten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer tragen.<br><br></div><div>Ein Gutachten darf sich aber nicht in der bloßen Übernahme einer rechnerischen Restnutzungsdauer erschöpfen. Es sollte objektbezogen begründen, weshalb die Restnutzungsdauer kürzer ist. Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu durchgeführten und unterlassenen Modernisierungen, zum Erhaltungszustand, zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit, zur Vermietungssituation und zur Plausibilität der abgeleiteten Restnutzungsdauer.<br><br></div><div>Der Hinweis ist nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> gilt sowohl bei Überschusseinkünften als auch bei Gewinneinkünften. Die Grundsätze können daher auch für betriebliche Gebäude relevant werden.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das FG Hamburg bestätigt die steuerzahlerfreundliche Linie der Rechtsprechung. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bleibt ein praxisrelevantes Instrument, um die Gebäude-AfA zu erhöhen. Entscheidend ist aber ein belastbares, objektbezogenes und plausibles Gutachten. Wer Immobilienmandate betreut, sollte diese Prüfung aktiv in die Veranlagungs- und Gestaltungsberatung aufnehmen.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1088466/">FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2025, 2 K 86/22</a></div><div><br><br></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer</div><div><br></div><div>Wenn Sie Immobilienmandate betreuen, erfahren Sie, wann ein ImmoWertV-Gutachten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer genügt und wie Sie höhere Gebäude-AfA prüfungssicher vorbereiten.</div><div>Die Gebäude-AfA ist in vielen Immobilienmandaten kein statischer Wert. Gerade bei älteren, nur teilweise modernisierten oder wirtschaftlich schwer vermarktbaren Objekten kann sich die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer lohnen. Das FG Hamburg stärkt diese Gestaltungsmöglichkeit erneut: Ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021 kann für den Nachweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> ausreichen, wenn es die individuellen Objektverhältnisse nachvollziehbar berücksichtigt.<br><br></div><div><strong>Hintergrund<br></strong><br></div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG</a> arbeitet bei Gebäuden grundsätzlich mit typisierten AfA-Sätzen. Diese Typisierung ersetzt aber nicht die tatsächliche Betrachtung, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann. Der BFH hat hierzu bereits klargestellt, dass weder <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> noch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__11c.html">§ 11c EStDV</a> eine bestimmte Gutachtenmethode zwingend vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst.<br><br></div><div>Zusätzlich hat das BMF sein Schreiben zur Gebäude-AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer vom 22.02.2023 aufgehoben. Damit verliert die bisherige restriktive Verwaltungsauffassung weiter an praktischer Schlagkraft.<br><br></div><div><strong>Sachverhalt&nbsp;<br></strong><br></div><div>Im Streitfall vermieteten Eheleute mehrere Eigentumswohnungen in Hamburg. Für die AfA machten sie nicht den typisierten Satz von 2 %, sondern eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend. Grundlage war ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021. Dieses kam zu Restnutzungsdauern von 21 bzw. 29 Jahren. Bemerkenswert war dabei, dass zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedlich beurteilt wurden.<br><br></div><div>Das FG Hamburg erkannte die gutachterliche Ermittlung der Restnutzungsdauer nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/__4.html">§ 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021</a> als zulässige Schätzungsmethode an. Nach Auffassung des Gerichts genügt jede sachverständige Methode, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer plausibel zu belegen. Ein zwingendes Bausubstanzgutachten ist danach nicht erforderlich. Das Gericht folgte dem Gutachten insbesondere deshalb, weil konkrete Modernisierungen, Lage, Vermietbarkeit und eine Plausibilitätsprüfung einbezogen wurden.<br><br></div><div>Wichtig ist außerdem: Auch Wohnungen in demselben Gebäude können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben. Maßgeblich ist nicht nur das Baujahr des Gebäudes, sondern der konkrete Zustand und Modernisierungsstand der jeweiligen Einheit.<br><br></div><div><strong>Praxishinweis<br></strong><br></div><div>Für die Beratungspraxis eröffnet das Urteil einen klaren Prüfauftrag. Bei vermieteten Immobilien und betrieblich genutzten Gebäuden sollte nicht vorschnell mit der typisierten AfA gearbeitet werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob Alter, Modernisierungsstand, wirtschaftliche Verwertbarkeit, Lage, Vermietbarkeit oder objektbezogene Besonderheiten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer tragen.<br><br></div><div>Ein Gutachten darf sich aber nicht in der bloßen Übernahme einer rechnerischen Restnutzungsdauer erschöpfen. Es sollte objektbezogen begründen, weshalb die Restnutzungsdauer kürzer ist. Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu durchgeführten und unterlassenen Modernisierungen, zum Erhaltungszustand, zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit, zur Vermietungssituation und zur Plausibilität der abgeleiteten Restnutzungsdauer.<br><br></div><div>Der Hinweis ist nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> gilt sowohl bei Überschusseinkünften als auch bei Gewinneinkünften. Die Grundsätze können daher auch für betriebliche Gebäude relevant werden.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das FG Hamburg bestätigt die steuerzahlerfreundliche Linie der Rechtsprechung. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bleibt ein praxisrelevantes Instrument, um die Gebäude-AfA zu erhöhen. Entscheidend ist aber ein belastbares, objektbezogenes und plausibles Gutachten. Wer Immobilienmandate betreut, sollte diese Prüfung aktiv in die Veranlagungs- und Gestaltungsberatung aufnehmen.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1088466/">FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2025, 2 K 86/22</a></div><div><br><br></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Mehr AfA möglich, Umschlag rettet Frist, JStG 2026 | Steuernachrichten KW24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer, Briefumschlag rettet Klagefrist: BFH konkretisiert die Bekanntgabevermutung, Referentenentwurf für ein JStG 2026</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer</div><div><br></div><div>Wenn Sie Immobilienmandate betreuen, erfahren Sie, wann ein ImmoWertV-Gutachten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer genügt und wie Sie höhere Gebäude-AfA prüfungssicher vorbereiten.</div><div>Die Gebäude-AfA ist in vielen Immobilienmandaten kein statischer Wert. Gerade bei älteren, nur teilweise modernisierten oder wirtschaftlich schwer vermarktbaren Objekten kann sich die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer lohnen. Das FG Hamburg stärkt diese Gestaltungsmöglichkeit erneut: Ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021 kann für den Nachweis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> ausreichen, wenn es die individuellen Objektverhältnisse nachvollziehbar berücksichtigt.<br><br></div><div><strong>Hintergrund<br></strong><br></div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 1 EStG</a> arbeitet bei Gebäuden grundsätzlich mit typisierten AfA-Sätzen. Diese Typisierung ersetzt aber nicht die tatsächliche Betrachtung, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann. Der BFH hat hierzu bereits klargestellt, dass weder <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> noch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__11c.html">§ 11c EStDV</a> eine bestimmte Gutachtenmethode zwingend vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst.<br><br></div><div>Zusätzlich hat das BMF sein Schreiben zur Gebäude-AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer vom 22.02.2023 aufgehoben. Damit verliert die bisherige restriktive Verwaltungsauffassung weiter an praktischer Schlagkraft.<br><br></div><div><strong>Sachverhalt&nbsp;<br></strong><br></div><div>Im Streitfall vermieteten Eheleute mehrere Eigentumswohnungen in Hamburg. Für die AfA machten sie nicht den typisierten Satz von 2 %, sondern eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer geltend. Grundlage war ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021. Dieses kam zu Restnutzungsdauern von 21 bzw. 29 Jahren. Bemerkenswert war dabei, dass zwei Wohnungen im selben Gebäude unterschiedlich beurteilt wurden.<br><br></div><div>Das FG Hamburg erkannte die gutachterliche Ermittlung der Restnutzungsdauer nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/immowertv_2022/__4.html">§ 4 Abs. 3 ImmoWertV 2021</a> als zulässige Schätzungsmethode an. Nach Auffassung des Gerichts genügt jede sachverständige Methode, die im konkreten Einzelfall geeignet ist, die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer plausibel zu belegen. Ein zwingendes Bausubstanzgutachten ist danach nicht erforderlich. Das Gericht folgte dem Gutachten insbesondere deshalb, weil konkrete Modernisierungen, Lage, Vermietbarkeit und eine Plausibilitätsprüfung einbezogen wurden.<br><br></div><div>Wichtig ist außerdem: Auch Wohnungen in demselben Gebäude können unterschiedliche Restnutzungsdauern haben. Maßgeblich ist nicht nur das Baujahr des Gebäudes, sondern der konkrete Zustand und Modernisierungsstand der jeweiligen Einheit.<br><br></div><div><strong>Praxishinweis<br></strong><br></div><div>Für die Beratungspraxis eröffnet das Urteil einen klaren Prüfauftrag. Bei vermieteten Immobilien und betrieblich genutzten Gebäuden sollte nicht vorschnell mit der typisierten AfA gearbeitet werden. Stattdessen ist zu prüfen, ob Alter, Modernisierungsstand, wirtschaftliche Verwertbarkeit, Lage, Vermietbarkeit oder objektbezogene Besonderheiten eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer tragen.<br><br></div><div>Ein Gutachten darf sich aber nicht in der bloßen Übernahme einer rechnerischen Restnutzungsdauer erschöpfen. Es sollte objektbezogen begründen, weshalb die Restnutzungsdauer kürzer ist. Sinnvoll sind insbesondere Angaben zu durchgeführten und unterlassenen Modernisierungen, zum Erhaltungszustand, zur wirtschaftlichen Nutzbarkeit, zur Vermietungssituation und zur Plausibilität der abgeleiteten Restnutzungsdauer.<br><br></div><div>Der Hinweis ist nicht auf Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beschränkt. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7.html">§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG</a> gilt sowohl bei Überschusseinkünften als auch bei Gewinneinkünften. Die Grundsätze können daher auch für betriebliche Gebäude relevant werden.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das FG Hamburg bestätigt die steuerzahlerfreundliche Linie der Rechtsprechung. Die kürzere tatsächliche Nutzungsdauer bleibt ein praxisrelevantes Instrument, um die Gebäude-AfA zu erhöhen. Entscheidend ist aber ein belastbares, objektbezogenes und plausibles Gutachten. Wer Immobilienmandate betreut, sollte diese Prüfung aktiv in die Veranlagungs- und Gestaltungsberatung aufnehmen.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1088466/">FG Hamburg, Urteil vom 03.12.2025, 2 K 86/22</a></div><div><br><br></div><div><br></div>]]>
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      <title>Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Anforderungen an eine Betriebsstätte für den Betriebsausgabenabzug</div><div><br></div><div>Auch Selbstständige im überwiegenden Außendienst können eine Betriebsstätte haben. Der BFH musste entscheiden, ob für Fahrten zum eigenen Büro die pauschale 0,03%-Regelung anzuwenden ist – und welche Bedeutung der Begriff der Betriebsstätte nach der Reisekostenreform ab 2014 weiterhin hat</div><div>Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern.<br><br></div><div>Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, deren Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Regelung versteuert wird. &nbsp;<br><br></div><div>Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird dem Gewinn monatlich ein Betrag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises (BLP) pro Entfernungskilometer hinzugerechnet. Im Gegenzug darf die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Effektiv wirkt sich also nur der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalen Nutzungswert (0,03 %) und der abziehbaren Entfernungspauschale gewinnerhöhend aus.<br><br></div><div>Damit stellt das Gesetz sicher, dass Selbstständige für den Weg zur Arbeit steuerlich nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer.<br><br></div><div>Im Streitfall ging es um einen selbständigen Vermittler, der mehrere Angestellte in seinem Büro beschäftigte. Für die Privatnutzung des im Betriebsvermögen befindlichen PKW setzte er lediglich die 1%-Regelung gewinnerhöhend an.<br><br></div><div>Eine zusätzliche Gewinnerhöhung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fand keine Berücksichtigung, da er überwiegend im Außendienst tätig war und das Büro nur gelegentlich aufsuchte.<br><br></div><div>Im Zuge einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die für den PKW erklärten Betriebsausgaben entsprechend um die pauschal mit 0,03% des BLP ermittelten Aufwendungen.<br><br></div><div>Hiergegen klagte der Vermittler, mit der Begründung, es läge eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten ungekürzt berücksichtigt werden dürfen.<br><br></div><div>Der BFH stellt fest, dass eine Betriebsstätte der Ort ist, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.&nbsp;<br><br></div><div>Sein eigenes Büro stellte die einzige Betriebsstätte des Vermittlers dar. Hier beschäftigte er Angestellte, erteilte Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf Entscheidungen.<br><br></div><div>Die geringe Anzahl der Tage, an denen er das Büro aufsuchte, ist irrelevant. Entscheidend ist eine gewisse Nachhaltigkeit.<br><br></div><div>Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 weiterhin maßgeblich.<br><br></div><div>Praxistipp: Die Anwendung der pauschalen 0,03%-Regelung hätte durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vermieden werden können.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610084/">BFH-Urteil v. 05.02.2026 - III R 18/25</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Anforderungen an eine Betriebsstätte für den Betriebsausgabenabzug</div><div><br></div><div>Auch Selbstständige im überwiegenden Außendienst können eine Betriebsstätte haben. Der BFH musste entscheiden, ob für Fahrten zum eigenen Büro die pauschale 0,03%-Regelung anzuwenden ist – und welche Bedeutung der Begriff der Betriebsstätte nach der Reisekostenreform ab 2014 weiterhin hat</div><div>Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern.<br><br></div><div>Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, deren Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Regelung versteuert wird. &nbsp;<br><br></div><div>Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird dem Gewinn monatlich ein Betrag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises (BLP) pro Entfernungskilometer hinzugerechnet. Im Gegenzug darf die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Effektiv wirkt sich also nur der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalen Nutzungswert (0,03 %) und der abziehbaren Entfernungspauschale gewinnerhöhend aus.<br><br></div><div>Damit stellt das Gesetz sicher, dass Selbstständige für den Weg zur Arbeit steuerlich nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer.<br><br></div><div>Im Streitfall ging es um einen selbständigen Vermittler, der mehrere Angestellte in seinem Büro beschäftigte. Für die Privatnutzung des im Betriebsvermögen befindlichen PKW setzte er lediglich die 1%-Regelung gewinnerhöhend an.<br><br></div><div>Eine zusätzliche Gewinnerhöhung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fand keine Berücksichtigung, da er überwiegend im Außendienst tätig war und das Büro nur gelegentlich aufsuchte.<br><br></div><div>Im Zuge einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die für den PKW erklärten Betriebsausgaben entsprechend um die pauschal mit 0,03% des BLP ermittelten Aufwendungen.<br><br></div><div>Hiergegen klagte der Vermittler, mit der Begründung, es läge eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten ungekürzt berücksichtigt werden dürfen.<br><br></div><div>Der BFH stellt fest, dass eine Betriebsstätte der Ort ist, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.&nbsp;<br><br></div><div>Sein eigenes Büro stellte die einzige Betriebsstätte des Vermittlers dar. Hier beschäftigte er Angestellte, erteilte Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf Entscheidungen.<br><br></div><div>Die geringe Anzahl der Tage, an denen er das Büro aufsuchte, ist irrelevant. Entscheidend ist eine gewisse Nachhaltigkeit.<br><br></div><div>Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 weiterhin maßgeblich.<br><br></div><div>Praxistipp: Die Anwendung der pauschalen 0,03%-Regelung hätte durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vermieden werden können.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610084/">BFH-Urteil v. 05.02.2026 - III R 18/25</a></div><div><br></div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Anforderungen an eine Betriebsstätte für den Betriebsausgabenabzug, Altersvorsorgereformgesetz – Zustimmung des Bundesrates, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte – keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Anforderungen an eine Betriebsstätte für den Betriebsausgabenabzug</div><div><br></div><div>Auch Selbstständige im überwiegenden Außendienst können eine Betriebsstätte haben. Der BFH musste entscheiden, ob für Fahrten zum eigenen Büro die pauschale 0,03%-Regelung anzuwenden ist – und welche Bedeutung der Begriff der Betriebsstätte nach der Reisekostenreform ab 2014 weiterhin hat</div><div>Gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG</a> dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern.<br><br></div><div>Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, deren Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Regelung versteuert wird. &nbsp;<br><br></div><div>Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird dem Gewinn monatlich ein Betrag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises (BLP) pro Entfernungskilometer hinzugerechnet. Im Gegenzug darf die Entfernungspauschale geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Effektiv wirkt sich also nur der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalen Nutzungswert (0,03 %) und der abziehbaren Entfernungspauschale gewinnerhöhend aus.<br><br></div><div>Damit stellt das Gesetz sicher, dass Selbstständige für den Weg zur Arbeit steuerlich nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer.<br><br></div><div>Im Streitfall ging es um einen selbständigen Vermittler, der mehrere Angestellte in seinem Büro beschäftigte. Für die Privatnutzung des im Betriebsvermögen befindlichen PKW setzte er lediglich die 1%-Regelung gewinnerhöhend an.<br><br></div><div>Eine zusätzliche Gewinnerhöhung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fand keine Berücksichtigung, da er überwiegend im Außendienst tätig war und das Büro nur gelegentlich aufsuchte.<br><br></div><div>Im Zuge einer Betriebsprüfung kürzte das Finanzamt die für den PKW erklärten Betriebsausgaben entsprechend um die pauschal mit 0,03% des BLP ermittelten Aufwendungen.<br><br></div><div>Hiergegen klagte der Vermittler, mit der Begründung, es läge eine auswärtige Tätigkeit vor, bei der die Fahrtkosten ungekürzt berücksichtigt werden dürfen.<br><br></div><div>Der BFH stellt fest, dass eine Betriebsstätte der Ort ist, an dem oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Der Begriff setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht.&nbsp;<br><br></div><div>Sein eigenes Büro stellte die einzige Betriebsstätte des Vermittlers dar. Hier beschäftigte er Angestellte, erteilte Weisungen, bewahrte Unterlagen auf, leistete Unterschriften und traf Entscheidungen.<br><br></div><div>Die geringe Anzahl der Tage, an denen er das Büro aufsuchte, ist irrelevant. Entscheidend ist eine gewisse Nachhaltigkeit.<br><br></div><div>Die bisherige normspezifische Auslegung des Begriffs "Betriebsstätte" durch den BFH ist auch nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem VZ 2014 weiterhin maßgeblich.<br><br></div><div>Praxistipp: Die Anwendung der pauschalen 0,03%-Regelung hätte durch die Vorlage eines ordnungsgemäß geführten Fahrtenbuches vermieden werden können.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610084/">BFH-Urteil v. 05.02.2026 - III R 18/25</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23</title>
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      <itunes:keywords>Steuer, Steuernachrichten, steuertipps, jeden Dienstag neu, Steuerrecht, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, Haas, gesätzesänderung, Steuertipps, Umsatzsteuer, Tarifermäßigung, Lohnsteuerabzugsverfahren, Einkommensteuerveranlagung, Fünftelregelung, außerordentliche Einkünfte, Altersvorsorge, Reform, Förderung, Zulagen, Betriebsstätte, Fahrten, Wohnung, Betriebsausgabenabzug, pauschal</itunes:keywords>
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      <title>Privatwagen auf Dienstreise, Corona-Prämie trotz Bonuskürzung, Aktualisierte Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes | Steuernachrichten KW 22/26</title>
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        <![CDATA[<div>Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug</div><div><br></div><div>Arbeitnehmer können Kosten für Dienstreisen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Doch was gilt, wenn statt des zur Verfügung gestellten Firmenwagens bewusst der Privatwagen genutzt wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.</div><div>Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als Werbungskosten abziehbar (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG</a>). Aber gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht?<br><br></div><div>Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren werden durfte.<br><br></div><div>Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.<br><br></div><div>Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €.<br><br></div><div>Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Frau.<br><br></div><div>In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend.<br><br></div><div>Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Letztlich entschied der BFH.<br><br></div><div>Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.<br><br></div><div>Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.<br><br></div><div>Lukas hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Frau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich und wurden von Lukas auch nicht dargelegt.<br><br></div><div>Bei Nutzung des Firmenwagens wären Lukas keine Kosten entstanden, da diese vollständig vom Arbeitgeber getragen worden wären.<br><br></div><div>Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind deshalb in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.<br><br></div><div>Der begehrte Werbungskostenabzug wurde deshalb versagt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610091/">BFH-Urteil v. 21.01.2026 - VI R 30/24</a></div><div><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 26 May 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug</div><div><br></div><div>Arbeitnehmer können Kosten für Dienstreisen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Doch was gilt, wenn statt des zur Verfügung gestellten Firmenwagens bewusst der Privatwagen genutzt wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.</div><div>Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als Werbungskosten abziehbar (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG</a>). Aber gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht?<br><br></div><div>Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren werden durfte.<br><br></div><div>Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.<br><br></div><div>Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €.<br><br></div><div>Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Frau.<br><br></div><div>In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend.<br><br></div><div>Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Letztlich entschied der BFH.<br><br></div><div>Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.<br><br></div><div>Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.<br><br></div><div>Lukas hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Frau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich und wurden von Lukas auch nicht dargelegt.<br><br></div><div>Bei Nutzung des Firmenwagens wären Lukas keine Kosten entstanden, da diese vollständig vom Arbeitgeber getragen worden wären.<br><br></div><div>Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind deshalb in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.<br><br></div><div>Der begehrte Werbungskostenabzug wurde deshalb versagt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610091/">BFH-Urteil v. 21.01.2026 - VI R 30/24</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Privatwagen auf Dienstreise, Corona-Prämie trotz Bonuskürzung, Aktualisierte Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes | Steuernachrichten KW 22/26</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug, Freiwillige Leistungen gekürzt – Corona-Prämie steuerfrei, Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug</div><div><br></div><div>Arbeitnehmer können Kosten für Dienstreisen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Doch was gilt, wenn statt des zur Verfügung gestellten Firmenwagens bewusst der Privatwagen genutzt wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.</div><div>Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als Werbungskosten abziehbar (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG</a>). Aber gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht?<br><br></div><div>Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren werden durfte.<br><br></div><div>Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten.<br><br></div><div>Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €.<br><br></div><div>Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Frau.<br><br></div><div>In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend.<br><br></div><div>Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Letztlich entschied der BFH.<br><br></div><div>Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die Fahrtkosten, die durch die berufliche Nutzung des Privatwagens anfallen, die Lebensführung des Steuerpflichtigen berühren.<br><br></div><div>Davon ist auszugehen, wenn die „Über-Kreuz-Nutzung“ des Steuerpflichtigen nicht auf beruflichen, sondern auf privaten Gründen und Motiven beruht.<br><br></div><div>Lukas hat die Dienstreisen mit seinem Privatwagen durchgeführt, um seiner Frau die Nutzung des Firmenwagens auch während seiner beruflichen Abwesenheit zu ermöglichen. Ein beruflicher Grund für die Nutzung seines Privatwagens auf den drei Dienstreisen ist nicht ersichtlich und wurden von Lukas auch nicht dargelegt.<br><br></div><div>Bei Nutzung des Firmenwagens wären Lukas keine Kosten entstanden, da diese vollständig vom Arbeitgeber getragen worden wären.<br><br></div><div>Die Kosten für die Dienstfahrten mit dem Privatfahrzeug sind deshalb in voller Höhe als unangemessen anzusehen. Ein ordentlicher und gewissenhafter Steuerpflichtiger hätte bei dieser Sachlage die durch die Nutzung des Privatwagens entstandenen Aufwendungen nicht auf sich genommen.<br><br></div><div>Der begehrte Werbungskostenabzug wurde deshalb versagt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610091/">BFH-Urteil v. 21.01.2026 - VI R 30/24</a></div><div><br></div>]]>
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      <title>Vorsteuer aus Anzahlungen, GiG bei Betriebsverpachtung, Reform Beraterprüfung | Steuernachrichten Update KW 21</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Vorsteuerabzug aus Anzahlungen</div><div><br></div><div>Wenn Mandanten Anzahlungen leisten und die Leistung später ausbleibt, ist der Vorsteuerabzug schnell streitanfällig. Der BFH zeigt, wann eine Vorauszahlungsrechnung genügt und welche Erkenntnislage im Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.</div><div>Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt. Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen, Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung erhalten?<br><br></div><div>Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war, dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung erfolgen sollte.<br><br></div><div>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG</a> kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes enthält <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG</a> eine eigenständige Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.<br><br></div><div>Diese Begünstigung gilt jedoch nicht schrankenlos. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht ausgeführt werden wird. Damit rückt nicht nur die formelle Rechnungslage, sondern vor allem die Erkenntnislage des Unternehmers im Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt.<br><br></div><div>Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell mit PV-Anlagen. Eine Gesellschaft sollte PV-Anlagen an Kunden veräußern. Diese Kunden sollten die Anlagen anschließend für eine festgelegte Laufzeit an eine dritte Gesellschaft verpachten.<br><br></div><div>Die Klägerin erhielt zwei Rechnungen über die Lieferung einer PV-Anlage. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis, dass das&nbsp;<br><br></div><div>Rechnungsdatum dem Leistungsmonat entspreche. Nur eine der beiden Rechnungen enthielt zusätzlich die Zahlungsmodalität „Vorkasse“. Die Klägerin zahlte die erste Rechnung zeitnah. Die zweite Rechnung zahlte sie später. Parallel dazu schloss sie einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab und zeigte dem FA die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit an.<br><br></div><div>Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines Schneeballsystems geworden war. Die PV-Anlagen wurden tatsächlich nie errichtet. Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es habe keine Lieferung gegeben. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich für die Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“.<br><br></div><div>Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug für diese erste Rechnung. Zugleich stellte er aber klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend den ausdrücklichen Begriff „Vorkasse“ enthalten muss. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen solchen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.<br><br></div><div>Für die zweite Rechnung musste das FG allerdings weitere Feststellungen treffen. Entscheidend ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung noch davon ausging, auf eine künftig auszuführende Leistung zu zahlen, oder ob sie möglicherweise bereits meinte, eine schon erbrachte Leistung zu bezahlen.<br><br></div><div>Frau Schneider bestellt für ihr Unternehmen eine PV-Anlage. Der Lieferant stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Auf der Rechnung steht nicht ausdrücklich „Vorkasse“. Aus dem Vertrag, dem Schriftverkehr und dem vereinbarten Liefertermin ergibt sich aber eindeutig, dass die Anlage erst später geliefert und montiert werden soll. Frau Schneider zahlt vor Lieferung.<br><br></div><div>In diesem Fall kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen, obwohl der Begriff „Vorkasse“ fehlt. Für den Vorsteuerabzug kommt es darauf an, dass Frau Schneider im Zahlungszeitpunkt davon ausgeht, auf eine noch auszuführende Leistung zu zahlen und keine objektiven Umstände vorliegen, aus denen sie erkennen musste, dass die Lieferung voraussichtlich ausbleibt.<br><br></div><div>Für die Beratungspraxis ist deshalb nicht nur die Rechnung zu prüfen. Ebenso wichtig sind Bestellung, Vertrag, Lieferplan, Zahlungsaufforderung, E-Mail-Korrespondenz und sonstige Unterlagen. Diese Dokumente können belegen, dass der Mandant im Zahlungszeitpunkt gutgläubig von einer künftigen Leistung ausgegangen ist.<br><br></div><div>Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Warnsignale vorliegen. Dazu gehören unrealistische Renditeversprechen, fehlende technische Nachweise, unklare Lieferketten, ausweichende Kommunikation, widersprüchliche Vertragsunterlagen oder ein Zahlungszeitpunkt, zu dem die Leistung aus Sicht eines sorgfältigen Unternehmers bereits ernsthaft zweifelhaft war.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Der BFH stärkt den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, ohne die Anforderungen abzusenken. Der fehlende Begriff „Vorkasse“ auf der Rechnung ist nicht zwingend schädlich. Entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine künftig noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.<br><br></div><div>Für Steuerberater folgt daraus ein klarer Prüfungsauftrag: Bei Anzahlungen muss der Zahlungszeitpunkt rekonstruiert und die damalige Erkenntnislage des Mandanten dokumentiert werden.<br><br></div><div>entscheidet nicht die spätere Nichterfüllung allein, sondern die Frage, was der Unternehmer bei Zahlung wusste oder wissen musste.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610076/">BFH-Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 38/23</a></div><div><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 19 May 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Vorsteuerabzug aus Anzahlungen</div><div><br></div><div>Wenn Mandanten Anzahlungen leisten und die Leistung später ausbleibt, ist der Vorsteuerabzug schnell streitanfällig. Der BFH zeigt, wann eine Vorauszahlungsrechnung genügt und welche Erkenntnislage im Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.</div><div>Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt. Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen, Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung erhalten?<br><br></div><div>Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war, dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung erfolgen sollte.<br><br></div><div>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG</a> kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes enthält <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG</a> eine eigenständige Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.<br><br></div><div>Diese Begünstigung gilt jedoch nicht schrankenlos. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht ausgeführt werden wird. Damit rückt nicht nur die formelle Rechnungslage, sondern vor allem die Erkenntnislage des Unternehmers im Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt.<br><br></div><div>Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell mit PV-Anlagen. Eine Gesellschaft sollte PV-Anlagen an Kunden veräußern. Diese Kunden sollten die Anlagen anschließend für eine festgelegte Laufzeit an eine dritte Gesellschaft verpachten.<br><br></div><div>Die Klägerin erhielt zwei Rechnungen über die Lieferung einer PV-Anlage. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis, dass das&nbsp;<br><br></div><div>Rechnungsdatum dem Leistungsmonat entspreche. Nur eine der beiden Rechnungen enthielt zusätzlich die Zahlungsmodalität „Vorkasse“. Die Klägerin zahlte die erste Rechnung zeitnah. Die zweite Rechnung zahlte sie später. Parallel dazu schloss sie einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab und zeigte dem FA die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit an.<br><br></div><div>Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines Schneeballsystems geworden war. Die PV-Anlagen wurden tatsächlich nie errichtet. Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es habe keine Lieferung gegeben. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich für die Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“.<br><br></div><div>Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug für diese erste Rechnung. Zugleich stellte er aber klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend den ausdrücklichen Begriff „Vorkasse“ enthalten muss. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen solchen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.<br><br></div><div>Für die zweite Rechnung musste das FG allerdings weitere Feststellungen treffen. Entscheidend ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung noch davon ausging, auf eine künftig auszuführende Leistung zu zahlen, oder ob sie möglicherweise bereits meinte, eine schon erbrachte Leistung zu bezahlen.<br><br></div><div>Frau Schneider bestellt für ihr Unternehmen eine PV-Anlage. Der Lieferant stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Auf der Rechnung steht nicht ausdrücklich „Vorkasse“. Aus dem Vertrag, dem Schriftverkehr und dem vereinbarten Liefertermin ergibt sich aber eindeutig, dass die Anlage erst später geliefert und montiert werden soll. Frau Schneider zahlt vor Lieferung.<br><br></div><div>In diesem Fall kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen, obwohl der Begriff „Vorkasse“ fehlt. Für den Vorsteuerabzug kommt es darauf an, dass Frau Schneider im Zahlungszeitpunkt davon ausgeht, auf eine noch auszuführende Leistung zu zahlen und keine objektiven Umstände vorliegen, aus denen sie erkennen musste, dass die Lieferung voraussichtlich ausbleibt.<br><br></div><div>Für die Beratungspraxis ist deshalb nicht nur die Rechnung zu prüfen. Ebenso wichtig sind Bestellung, Vertrag, Lieferplan, Zahlungsaufforderung, E-Mail-Korrespondenz und sonstige Unterlagen. Diese Dokumente können belegen, dass der Mandant im Zahlungszeitpunkt gutgläubig von einer künftigen Leistung ausgegangen ist.<br><br></div><div>Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Warnsignale vorliegen. Dazu gehören unrealistische Renditeversprechen, fehlende technische Nachweise, unklare Lieferketten, ausweichende Kommunikation, widersprüchliche Vertragsunterlagen oder ein Zahlungszeitpunkt, zu dem die Leistung aus Sicht eines sorgfältigen Unternehmers bereits ernsthaft zweifelhaft war.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Der BFH stärkt den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, ohne die Anforderungen abzusenken. Der fehlende Begriff „Vorkasse“ auf der Rechnung ist nicht zwingend schädlich. Entscheidend ist, ob aus den Gesamtumständen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine künftig noch zu erbringende Leistung erteilt wurde.<br><br></div><div>Für Steuerberater folgt daraus ein klarer Prüfungsauftrag: Bei Anzahlungen muss der Zahlungszeitpunkt rekonstruiert und die damalige Erkenntnislage des Mandanten dokumentiert werden.<br><br></div><div>entscheidet nicht die spätere Nichterfüllung allein, sondern die Frage, was der Unternehmer bei Zahlung wusste oder wissen musste.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610076/">BFH-Urteil vom 04.12.2025, Az. V R 38/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Vorsteuer aus Anzahlungen, GiG bei Betriebsverpachtung, Reform Beraterprüfung | Steuernachrichten Update KW 21</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betriebsverpachtung , Steuerberaterprüfung wird digital und modular</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Vorsteuerabzug aus Anzahlungen</div><div><br></div><div>Wenn Mandanten Anzahlungen leisten und die Leistung später ausbleibt, ist der Vorsteuerabzug schnell streitanfällig. Der BFH zeigt, wann eine Vorauszahlungsrechnung genügt und welche Erkenntnislage im Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.</div><div>Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt. Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen, Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung erhalten?<br><br></div><div>Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war, dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung erfolgen sollte.<br><br></div><div>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG</a> kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes enthält <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG</a> eine eigenständige Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und die Zahlung geleistet wurde.<br><br></div><div>Diese Begünstigung gilt jedoch nicht schrankenlos. Der Vorsteuerabzug ist zu versagen, wenn anhand objektiver Umstände erwiesen ist, dass der Leistungsempfänger im Zeitpunkt der Zahlung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Lieferung oder sonstige Leistung voraussichtlich nicht ausgeführt werden wird. Damit rückt nicht nur die formelle Rechnungslage, sondern vor allem die Erkenntnislage des Unternehmers im Zahlungszeitpunkt in den Mittelpunkt.<br><br></div><div>Die Klägerin beteiligte sich an einem Anlagemodell mit PV-Anlagen. Eine Gesellschaft sollte PV-Anlagen an Kunden veräußern. Diese Kunden sollten die Anlagen anschließend für eine festgelegte Laufzeit an eine dritte Gesellschaft verpachten.<br><br></div><div>Die Klägerin erhielt zwei Rechnungen über die Lieferung einer PV-Anlage. Beide Rechnungen enthielten den Hinweis, dass das&nbsp;<br><br></div><div>Rechnungsdatum dem Leistungsmonat entspreche. Nur eine der beiden Rechnungen enthielt zusätzlich die Zahlungsmodalität „Vorkasse“. Die Klägerin zahlte die erste Rechnung zeitnah. Die zweite Rechnung zahlte sie später. Parallel dazu schloss sie einen Pachtvertrag über eine PV-Anlage ab und zeigte dem FA die Aufnahme einer wirtschaftlichen Tätigkeit an.<br><br></div><div>Im Einspruchsverfahren stellte sich heraus, dass die Klägerin Opfer eines Schneeballsystems geworden war. Die PV-Anlagen wurden tatsächlich nie errichtet. Das FA versagte den Vorsteuerabzug mit der Begründung, es habe keine Lieferung gegeben. Das FG gewährte den Vorsteuerabzug teilweise, nämlich für die Rechnung mit dem ausdrücklichen Hinweis „Vorkasse“.<br><br></div><div>Der BFH bestätigte den Vorsteuerabzug für diese erste Rechnung. Zugleich stellte er aber klar, dass eine Vorauszahlungsrechnung nicht zwingend den ausdrücklichen Begriff „Vorkasse“ enthalten muss. Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Vorauszahlungsrechnung liegt auch dann vor, wenn ohne einen solchen Hinweis aus anderen Gründen erkennbar ist, dass die Rechnung für eine erst noch zu erbringende Leistung erteilt wird.<br><br></div><div>Für die zweite Rechnung musste das FG allerdings weitere Feststellungen treffen. Entscheidend ist, ob die Klägerin im Zeitpunkt der Zahlung noch davon ausging, auf eine künftig auszuführende Leistung zu zahlen, oder ob sie möglicherweise bereits meinte, eine schon erbrachte Leistung zu bezahlen.<br><br></div><div>Frau Schneider bestellt für ihr Unternehmen eine PV-Anlage. Der Lieferant stellt eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis. Auf der Rechnung steht nicht ausdrücklich „Vorkasse“. Aus dem Vertrag, dem Schriftverkehr und dem vereinbarten Liefertermin ergibt sich aber eindeutig, dass die Anlage erst später geliefert und montiert werden soll. Frau Schneider zahlt vor Lieferung.<br><br></div><div>In diesem Fall kann eine Vorauszahlungsrechnung vorliegen, obwohl der Begriff „Vorkasse“ fehlt. Für den Vorsteuerabzug kommt es darauf an, dass Frau Schneider im Zahlungszeitpunkt davon ausgeht, auf eine noch auszuführende Leistung zu zahlen und keine objektiven Umstände vorliegen, aus denen sie erkennen musste, dass die Lieferung voraussichtlich ausbleibt.<br><br></div><div>Für die Beratungspraxis ist deshalb nicht nur die Rechnung zu prüfen. Ebenso wichtig sind Bestellung, Vertrag, Lieferplan, Zahlungsaufforderung, E-Mail-Korrespondenz und sonstige Unterlagen. Diese Dokumente können belegen, dass der Mandant im Zahlungszeitpunkt gutgläubig von einer künftigen Leistung ausgegangen ist.<br><br></div><div>Besondere Vorsicht ist geboten, wenn Warnsignale vorliegen. Dazu gehören unrealistische Renditeversprechen, fehlende technische Nachweise, unklare Lieferketten, ausweichende Kommunikation, widersprüchliche Vertragsunterlagen oder ein Zahlungszeitpunkt, zu dem die Leistung aus Sicht eines sorgfältigen Unternehmers bereits ernsthaft zweifelhaft war.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Der BFH stärkt den Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, ohne die Anforderungen abzusenken. Der fehlende Begriff „Vorkasse“ auf der Rechnung ist nicht zwingend schädlich. 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        <title>Vorsteuer aus Anzahlungen, GiG bei Betriebsverpachtung, Reform Beraterprüfung | Steuernachrichten Update KW 21</title>
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      <title>Entlastungsprämie, Vorsteuer bei Nutzungsänderung, Sicher mit der Kasse | Steuernachrichten Update KW 20</title>
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        <![CDATA[<div>Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe</div><div><br></div><div>Wann führt spätere Nutzungsänderung nicht zur unentgeltlichen Wertabgabe, sondern zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?</div><div>Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern entscheidet oft ein Detail über die umsatzsteuerliche Folge: Wird der Gegenstand später privat genutzt oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.? Genau diese Abgrenzung schärft das BMF nun nach.<br><br></div><div>Die Änderung ist vor allem für Vereine, Kommunen, jPöR, BgA und andere Unternehmer mit gemischten Tätigkeiten relevant. Denn nicht jede spätere nichtunternehmerische Nutzung führt automatisch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. In vielen Fällen ist stattdessen <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> zu prüfen.<br><br></div><div>Für den Vorsteuerabzug kommt es zunächst darauf an, wofür eine Eingangsleistung bezogen wird. Wird ein Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt, kann er grundsätzlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die private Nutzung wird dann regelmäßig über die unentgeltliche Wertabgabe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html">§ 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG</a> erfasst.<br><br></div><div>Anders ist es bei einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Hier gibt es kein vollständiges Zuordnungswahlrecht. Der Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, wie der Gegenstand für den unternehmerischen Bereich verwendet werden soll.<br><br></div><div>Damit wird die Abgrenzung für die Praxis entscheidend: Private Nutzung kann Wertabgabe bedeuten. Nichtwirtschaftliche Nutzung führt dagegen regelmäßig zur Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG.<br></a><br></div><div><strong>Neue Verwaltungsauffassung<br></strong><br></div><div>Das BMF gibt seine bisherige Sichtweise auf. Sinkt der unternehmerische Nutzungsanteil und steigt dafür der Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., liegt künftig keine unentgeltliche Wertabgabe vor.<br><br></div><div>Stattdessen ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Leistungsbezug geändert haben. Ist das der Fall, kann eine Vorsteuerberichtigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> erforderlich werden. Die Bagatellgrenzen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__44.html">§ 44 UStDV </a>sind dabei zu beachten.<br><br></div><div><strong>Praxisbeispiel<br></strong><br></div><div>Ein Verein errichtet eine Mehrzweckhalle. Zunächst wird die Halle zu 60 Prozent für steuerpflichtige Veranstaltungen genutzt und zu 40 Prozent für den ideellen Vereinsbereich. Später verschiebt sich die Nutzung: Nur noch 40 Prozent entfallen auf steuerpflichtige Veranstaltungen, 60 Prozent auf den ideellen Bereich.<br><br></div><div>Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist die erhöhte ideelle Nutzung keine unentgeltliche Wertabgabe. Der Verein muss&nbsp;<br><br></div><div>vielmehr prüfen, ob der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> zu berichtigen ist.<br><br></div><div>Gerade bei Gebäuden, Vereinsanlagen, Fahrzeugen und kommunalen Einrichtungen kann diese Unterscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben.<br><br></div><div><strong>Besondere Bedeutung für jPöR<br></strong><br></div><div>Für jPöR ist die Klarstellung besonders wichtig. Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich an den eigenen hoheitlichen oder sonst nichtwirtschaftlichen Bereich sind nicht steuerbar. Auch eine Personalgestellung aus einem BgA an den Hoheitsbereich löst keine unentgeltliche Wertabgabe aus.<br><br></div><div>Die Folge: Der Blick richtet sich nicht auf eine fiktive Ausgangsleistung, sondern auf die richtige Zuordnung der Eingangsleistung und auf eine mögliche Vorsteuerkorrektur.<br><br></div><div><strong>Anwendungsregelung<br></strong><br></div><div>Die neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2027 beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn ein Unternehmer einheitlich noch die bisherige Verwaltungsauffassung anwendet.<br><br></div><div>Diese Übergangsregelung ist praktisch bedeutsam, aber kein Wahlrecht für einzelne günstige Fälle. Wer die alte Sichtweise nutzt, muss sie einheitlich anwenden.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das BMF stellt klar: Nicht jede nichtunternehmerische Nutzung ist eine Wertabgabe. Wird ein Gegenstand später stärker für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. genutzt, steht regelmäßig <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> im Mittelpunkt. Für die Beratungspraxis heißt das: Nutzungsquoten sauber dokumentieren, private und nichtwirtschaftliche Nutzung trennen und den Berichtigungszeitraum im Blick behalten.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-04-01-organschaft-nichtsteuerbarkeit.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">BMF-Schreiben v. 1.4.2026 - III C 2 - S 7316/00022/007/023</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 12 May 2026 12:10:00 +0200</pubDate>
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Wird ein Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt, kann er grundsätzlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die private Nutzung wird dann regelmäßig über die unentgeltliche Wertabgabe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html">§ 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG</a> erfasst.<br><br></div><div>Anders ist es bei einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Hier gibt es kein vollständiges Zuordnungswahlrecht. Der Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, wie der Gegenstand für den unternehmerischen Bereich verwendet werden soll.<br><br></div><div>Damit wird die Abgrenzung für die Praxis entscheidend: Private Nutzung kann Wertabgabe bedeuten. Nichtwirtschaftliche Nutzung führt dagegen regelmäßig zur Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG.<br></a><br></div><div><strong>Neue Verwaltungsauffassung<br></strong><br></div><div>Das BMF gibt seine bisherige Sichtweise auf. Sinkt der unternehmerische Nutzungsanteil und steigt dafür der Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., liegt künftig keine unentgeltliche Wertabgabe vor.<br><br></div><div>Stattdessen ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Leistungsbezug geändert haben. Ist das der Fall, kann eine Vorsteuerberichtigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> erforderlich werden. Die Bagatellgrenzen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__44.html">§ 44 UStDV </a>sind dabei zu beachten.<br><br></div><div><strong>Praxisbeispiel<br></strong><br></div><div>Ein Verein errichtet eine Mehrzweckhalle. Zunächst wird die Halle zu 60 Prozent für steuerpflichtige Veranstaltungen genutzt und zu 40 Prozent für den ideellen Vereinsbereich. Später verschiebt sich die Nutzung: Nur noch 40 Prozent entfallen auf steuerpflichtige Veranstaltungen, 60 Prozent auf den ideellen Bereich.<br><br></div><div>Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist die erhöhte ideelle Nutzung keine unentgeltliche Wertabgabe. Der Verein muss&nbsp;<br><br></div><div>vielmehr prüfen, ob der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> zu berichtigen ist.<br><br></div><div>Gerade bei Gebäuden, Vereinsanlagen, Fahrzeugen und kommunalen Einrichtungen kann diese Unterscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben.<br><br></div><div><strong>Besondere Bedeutung für jPöR<br></strong><br></div><div>Für jPöR ist die Klarstellung besonders wichtig. 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Wer die alte Sichtweise nutzt, muss sie einheitlich anwenden.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das BMF stellt klar: Nicht jede nichtunternehmerische Nutzung ist eine Wertabgabe. Wird ein Gegenstand später stärker für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. genutzt, steht regelmäßig <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> im Mittelpunkt. Für die Beratungspraxis heißt das: Nutzungsquoten sauber dokumentieren, private und nichtwirtschaftliche Nutzung trennen und den Berichtigungszeitraum im Blick behalten.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-04-01-organschaft-nichtsteuerbarkeit.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">BMF-Schreiben v. 1.4.2026 - III C 2 - S 7316/00022/007/023</a></div><div><br></div>]]>
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Wird ein Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt, kann er grundsätzlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die private Nutzung wird dann regelmäßig über die unentgeltliche Wertabgabe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html">§ 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG</a> erfasst.<br><br></div><div>Anders ist es bei einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Hier gibt es kein vollständiges Zuordnungswahlrecht. Der Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, wie der Gegenstand für den unternehmerischen Bereich verwendet werden soll.<br><br></div><div>Damit wird die Abgrenzung für die Praxis entscheidend: Private Nutzung kann Wertabgabe bedeuten. Nichtwirtschaftliche Nutzung führt dagegen regelmäßig zur Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG.<br></a><br></div><div><strong>Neue Verwaltungsauffassung<br></strong><br></div><div>Das BMF gibt seine bisherige Sichtweise auf. Sinkt der unternehmerische Nutzungsanteil und steigt dafür der Anteil der nichtwirtschaftlichen Tätigkeit i. e. S., liegt künftig keine unentgeltliche Wertabgabe vor.<br><br></div><div>Stattdessen ist zu prüfen, ob sich die Verhältnisse gegenüber dem ursprünglichen Leistungsbezug geändert haben. Ist das der Fall, kann eine Vorsteuerberichtigung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> erforderlich werden. Die Bagatellgrenzen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__44.html">§ 44 UStDV </a>sind dabei zu beachten.<br><br></div><div><strong>Praxisbeispiel<br></strong><br></div><div>Ein Verein errichtet eine Mehrzweckhalle. Zunächst wird die Halle zu 60 Prozent für steuerpflichtige Veranstaltungen genutzt und zu 40 Prozent für den ideellen Vereinsbereich. Später verschiebt sich die Nutzung: Nur noch 40 Prozent entfallen auf steuerpflichtige Veranstaltungen, 60 Prozent auf den ideellen Bereich.<br><br></div><div>Nach der neuen Verwaltungsauffassung ist die erhöhte ideelle Nutzung keine unentgeltliche Wertabgabe. Der Verein muss&nbsp;<br><br></div><div>vielmehr prüfen, ob der ursprünglich geltend gemachte Vorsteuerabzug nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> zu berichtigen ist.<br><br></div><div>Gerade bei Gebäuden, Vereinsanlagen, Fahrzeugen und kommunalen Einrichtungen kann diese Unterscheidung erhebliche steuerliche Folgen haben.<br><br></div><div><strong>Besondere Bedeutung für jPöR<br></strong><br></div><div>Für jPöR ist die Klarstellung besonders wichtig. Leistungen aus dem unternehmerischen Bereich an den eigenen hoheitlichen oder sonst nichtwirtschaftlichen Bereich sind nicht steuerbar. Auch eine Personalgestellung aus einem BgA an den Hoheitsbereich löst keine unentgeltliche Wertabgabe aus.<br><br></div><div>Die Folge: Der Blick richtet sich nicht auf eine fiktive Ausgangsleistung, sondern auf die richtige Zuordnung der Eingangsleistung und auf eine mögliche Vorsteuerkorrektur.<br><br></div><div><strong>Anwendungsregelung<br></strong><br></div><div>Die neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen. Für Zeiträume vor dem 1. Januar 2027 beanstandet es die Finanzverwaltung aber nicht, wenn ein Unternehmer einheitlich noch die bisherige Verwaltungsauffassung anwendet.<br><br></div><div>Diese Übergangsregelung ist praktisch bedeutsam, aber kein Wahlrecht für einzelne günstige Fälle. Wer die alte Sichtweise nutzt, muss sie einheitlich anwenden.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das BMF stellt klar: Nicht jede nichtunternehmerische Nutzung ist eine Wertabgabe. Wird ein Gegenstand später stärker für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. genutzt, steht regelmäßig <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15a.html">§ 15a UStG</a> im Mittelpunkt. Für die Beratungspraxis heißt das: Nutzungsquoten sauber dokumentieren, private und nichtwirtschaftliche Nutzung trennen und den Berichtigungszeitraum im Blick behalten.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-04-01-organschaft-nichtsteuerbarkeit.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">BMF-Schreiben v. 1.4.2026 - III C 2 - S 7316/00022/007/023</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Entlastungsprämie, Vorsteuer bei Nutzungsänderung, Sicher mit der Kasse | Steuernachrichten Update KW 20</title>
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      <itunes:keywords>Steuer, Steuernachrichten, steuertipps, jeden Dienstag neu, Steuerrecht, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, Haas, gesätzesänderung, Steuertipps, Entlastungsprämie, § 3 Nr. 11d EStG, steuerfreie Arbeitgeberleistung, Inflationsausgleich, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Verbraucherpreis, Preissteigerung, Arbeitnehmer, Vorsteuerberichtigung, § 15a UStG, unentgeltliche Wertabgabe, FAQ Kasse, Betriebsprüfung, Kassengesetz</itunes:keywords>
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      <title>Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer, Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer?, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs | Steuernachrichten Update KW 19</title>
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        <![CDATA[<div>BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer</div><div><br></div><div>Wann führt die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zu einem steuerbaren Umsatz? Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung – mit wichtigen Klarstellungen.</div><div>Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210171/">BFH-Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21)</a>.<br><br></div><div>Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen würde.<br><br></div><div>Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird.<br><br></div><div>In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung besteht.<br><br></div><div>Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.<br><br></div><div>Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, vor.<br><br></div><div>Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html">§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG</a> am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist.<br><br></div><div>Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung im Wesentlichen beibehalten werden kann. In den Abschnitten <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_3a___5/">3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 des UStAE</a> wurden lediglich Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.<br><br></div><div>Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html">§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG</a> bestimmt wird.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-03-03-fahrzeuguerberlassung-an-AN.html">BMF-Schreiben v. 03.03.2026 - III C 3 - S 7117</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 05 May 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer</div><div><br></div><div>Wann führt die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zu einem steuerbaren Umsatz? Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung – mit wichtigen Klarstellungen.</div><div>Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210171/">BFH-Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21)</a>.<br><br></div><div>Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen würde.<br><br></div><div>Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird.<br><br></div><div>In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung besteht.<br><br></div><div>Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.<br><br></div><div>Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, vor.<br><br></div><div>Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html">§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG</a> am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist.<br><br></div><div>Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung im Wesentlichen beibehalten werden kann. In den Abschnitten <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_3a___5/">3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 des UStAE</a> wurden lediglich Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.<br><br></div><div>Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html">§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG</a> bestimmt wird.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-03-03-fahrzeuguerberlassung-an-AN.html">BMF-Schreiben v. 03.03.2026 - III C 3 - S 7117</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer, Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer?, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs | Steuernachrichten Update KW 19</itunes:title>
      <itunes:subtitle>BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, Überprüfung des EuG-Urteil´s zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer</div><div><br></div><div>Wann führt die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zu einem steuerbaren Umsatz? Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung – mit wichtigen Klarstellungen.</div><div>Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202210171/">BFH-Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21)</a>.<br><br></div><div>Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen würde.<br><br></div><div>Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird.<br><br></div><div>In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung besteht.<br><br></div><div>Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang.<br><br></div><div>Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, vor.<br><br></div><div>Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html">§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG</a> am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist.<br><br></div><div>Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die bisherige Praxis der Dienstwagenbesteuerung im Wesentlichen beibehalten werden kann. In den Abschnitten <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/378652_3a___5/">3a.5 Abs. 4 und 15.23 Abs. 9 des UStAE</a> wurden lediglich Ergänzungen und Klarstellungen vorgenommen.<br><br></div><div>Die Grundsätze des neuen BMF-Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Für Umsätze eines Unternehmers, die bis zum 30.6.2026 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn bei einer (ausnahmsweise) unentgeltlichen Fahrzeugüberlassung die bisherige Verwaltungsauffassung angewendet und der Leistungsort nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3a.html">§ 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG</a> bestimmt wird.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/Umsatzsteuer-Anwendungserlass/2026-03-03-fahrzeuguerberlassung-an-AN.html">BMF-Schreiben v. 03.03.2026 - III C 3 - S 7117</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer, Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer?, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs | Steuernachrichten Update KW 19</title>
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      <title>GiG trotz Fortführung?, Mieter-Rückbaupflicht: Aktivierung?, Aktualisierung der FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 18</title>
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        <![CDATA[<div>Geschäftsveräußerung trotz verbleibender Infrastruktur bei Solarpark-Aufteilung?</div><div><br></div><div>Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH zieht eine klare Grenze.</div><div>Die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die Grundstücksflächen hatte sie gepachtet.<br><br></div><div>Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise Trafostationen, Messeinrichtungen und einem Datenkommunikationssystem.<br><br></div><div>Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.<br><br></div><div>Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG ihren Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren.<br><br></div><div>Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG und wurde den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen.<br><br></div><div>Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab.<br><br></div><div>Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG und die Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom an die Gesellschaft. Diese wiederum speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein, vereinnahmte die nach dem EEG vorgesehene Vergütung und zahlte sie an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.<br><br></div><div>Nach Ansicht der Veräußerin handelte es sich bei diesem Vorgang um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html">§ 1 Abs. 1a UStG.<br></a><br></div><div>FG und BFH sind jedoch anderer Meinung.<br><br></div><div>Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen anderen Unternehmer übergeht und der Erwerber die übertragene wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.<br><br></div><div>Der Veräußerer muss hierbei seine gesamte unternehmerische Tätigkeit zwar nicht zwingend beenden. Erforderlich ist aber, dass er seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht unverändert beibehält.<br><br></div><div>Die wirtschaftliche Tätigkeit der Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG bestand nach der Veräußerung weiterhin primär in der Stromeinspeisung gegen eine feste EEG-Vergütung. Der entscheidende Netzanschluss- und Einspeisevertrag verblieb bei ihr. Die Erwerberinnen erhielten keine wertbestimmenden Einspeiserechte.<br><br></div><div>Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wurde von der Veräußerin fortgeführt. Die einzige Veränderung bestand darin, dass sie den Strom nun von den neuen Eigentümerinnen der Anlage kaufte, anstatt ihn selbst zu produzieren.<br><br></div><div>Es liegt deshalb keine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, mit der Folge, dass die Teilverkäufe steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vorgänge sind.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610051/">BFH-Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 32/24</a></div><div><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 28 Apr 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Geschäftsveräußerung trotz verbleibender Infrastruktur bei Solarpark-Aufteilung?</div><div><br></div><div>Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH zieht eine klare Grenze.</div><div>Die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die Grundstücksflächen hatte sie gepachtet.<br><br></div><div>Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise Trafostationen, Messeinrichtungen und einem Datenkommunikationssystem.<br><br></div><div>Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.<br><br></div><div>Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG ihren Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren.<br><br></div><div>Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG und wurde den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen.<br><br></div><div>Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab.<br><br></div><div>Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG und die Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom an die Gesellschaft. Diese wiederum speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein, vereinnahmte die nach dem EEG vorgesehene Vergütung und zahlte sie an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.<br><br></div><div>Nach Ansicht der Veräußerin handelte es sich bei diesem Vorgang um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html">§ 1 Abs. 1a UStG.<br></a><br></div><div>FG und BFH sind jedoch anderer Meinung.<br><br></div><div>Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen anderen Unternehmer übergeht und der Erwerber die übertragene wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.<br><br></div><div>Der Veräußerer muss hierbei seine gesamte unternehmerische Tätigkeit zwar nicht zwingend beenden. Erforderlich ist aber, dass er seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht unverändert beibehält.<br><br></div><div>Die wirtschaftliche Tätigkeit der Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG bestand nach der Veräußerung weiterhin primär in der Stromeinspeisung gegen eine feste EEG-Vergütung. Der entscheidende Netzanschluss- und Einspeisevertrag verblieb bei ihr. Die Erwerberinnen erhielten keine wertbestimmenden Einspeiserechte.<br><br></div><div>Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wurde von der Veräußerin fortgeführt. Die einzige Veränderung bestand darin, dass sie den Strom nun von den neuen Eigentümerinnen der Anlage kaufte, anstatt ihn selbst zu produzieren.<br><br></div><div>Es liegt deshalb keine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, mit der Folge, dass die Teilverkäufe steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vorgänge sind.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610051/">BFH-Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 32/24</a></div><div><br></div>]]>
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        <![CDATA[<div>Geschäftsveräußerung trotz verbleibender Infrastruktur bei Solarpark-Aufteilung?</div><div><br></div><div>Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH zieht eine klare Grenze.</div><div>Die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die Grundstücksflächen hatte sie gepachtet.<br><br></div><div>Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise Trafostationen, Messeinrichtungen und einem Datenkommunikationssystem.<br><br></div><div>Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.<br><br></div><div>Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG ihren Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren.<br><br></div><div>Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG und wurde den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen.<br><br></div><div>Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab.<br><br></div><div>Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG und die Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander ab. Danach lieferte die jeweilige Sub-KG den gesamten in ihrem Solarparkteil erzeugten Strom an die Gesellschaft. Diese wiederum speiste diesen in das Netz des Netzbetreibers ein, vereinnahmte die nach dem EEG vorgesehene Vergütung und zahlte sie an die jeweilige Sub-KG entsprechend der von dieser gelieferten Strommenge aus.<br><br></div><div>Nach Ansicht der Veräußerin handelte es sich bei diesem Vorgang um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html">§ 1 Abs. 1a UStG.<br></a><br></div><div>FG und BFH sind jedoch anderer Meinung.<br><br></div><div>Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt vor, wenn ein Unternehmen oder ein gesondert geführter Betrieb auf einen anderen Unternehmer übergeht und der Erwerber die übertragene wirtschaftliche Tätigkeit fortführen kann.<br><br></div><div>Der Veräußerer muss hierbei seine gesamte unternehmerische Tätigkeit zwar nicht zwingend beenden. Erforderlich ist aber, dass er seine wirtschaftliche Tätigkeit nicht unverändert beibehält.<br><br></div><div>Die wirtschaftliche Tätigkeit der Sonnenstrahl GmbH &amp; Co. KG bestand nach der Veräußerung weiterhin primär in der Stromeinspeisung gegen eine feste EEG-Vergütung. Der entscheidende Netzanschluss- und Einspeisevertrag verblieb bei ihr. Die Erwerberinnen erhielten keine wertbestimmenden Einspeiserechte.<br><br></div><div>Die wesentliche wirtschaftliche Tätigkeit wurde von der Veräußerin fortgeführt. Die einzige Veränderung bestand darin, dass sie den Strom nun von den neuen Eigentümerinnen der Anlage kaufte, anstatt ihn selbst zu produzieren.<br><br></div><div>Es liegt deshalb keine Geschäftsveräußerung im Sinne des Umsatzsteuergesetzes vor, mit der Folge, dass die Teilverkäufe steuerbare und umsatzsteuerpflichtige Vorgänge sind.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610051/">BFH-Urteil vom 13.11.2025, Az. V R 32/24</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>GiG trotz Fortführung?, Mieter-Rückbaupflicht: Aktivierung?, Aktualisierung der FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 18</title>
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      <itunes:keywords>Steuer, Steuernachrichten, steuertipps, jeden Dienstag neu, Steuerrecht, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, Haas, gesätzesänderung, Steuertipps, Aktivrente, Aktualisierung, FAQ, Forderung, Rückbauverpflichtung, Mietvertrag, Realisationsprinzip, Bilanzierung, Geschäftsveräußerung, Solaranlagen, Anlagenbetreiber</itunes:keywords>
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      <title>Entnahme Arbeitszimmer: Neue 10-Jahresfrist?, Schlafender ehrenamtlicher Richter, Neues bei USt-Voranmeldungen  | Steuernachrichten Update KW 17</title>
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        <![CDATA[<div>Entnahme eines Arbeitszimmers und spätere Veräußerung</div><div><br></div><div>Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine veräußerte Eigentumswohnung vor mehr als 10 Jahren erworben wurde und das Arbeitszimmer erst innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist?</div><div>Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften von Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a>. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>.<br><br></div><div>Löst die Entnahme eines in einer Eigentumswohnung belegenen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine eigene 10-Jahresfrist aus?<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Im Streitfall hatte Susi Sorglos im April 2003 eine Eigentumswohnung erworben. Bis November 2006 nutzte sie einen Raum der Wohnung als Arbeitszimmer für eine selbstständige Tätigkeit. Sie behandelte den anteiligen Grund und Boden sowie den Gebäudeanteil während dieses Zeitraums als Betriebsvermögen.<br><br></div><div>Zum Ende der beruflichen Nutzung wurde das Arbeitszimmer (erfolgsneutral) in das Privatvermögen überführt und wie der Rest der Wohnung bis Mai 2011 zu privaten Zwecken genutzt. Anschließend wurde die Wohnung bis November 2013 fremdvermietet und dann verkauft.<br><br></div><div>Das Finanzamt war der Meinung, dass hinsichtlich des ursprünglich bilanzierten Teils der Wohnung (des Arbeitszimmers) ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a> vorlag. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2006 sei als Anschaffung zu werten. Somit war die zehnjährige Haltefrist zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen.<br><br></div><div>Susi Sorglos vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut ist und die Wohnung insgesamt zu betrachten ist, so dass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.<br><br></div><div>Das Finanzgericht München folgte ihrer Argumentation.<br><br></div><div>Zwar gilt gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG</a> auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen als Anschaffung i.S. des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a>.&nbsp;<br><br></div><div>Allerdings besteht zwischen dem im November 2006 entnommenen Arbeitszimmer und der im November 2013 veräußerten Eigentumswohnung keine wirtschaftliche Identität.<br><br></div><div>Die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts Eigentumswohnung in zwei verkehrsfähige Wirtschaftsgüter i.S. des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 EStG</a>. Dies wird daran deutlich, dass Susi Sorglos im November 2013 nicht den vormals betrieblich genutzten Raum separat verkauft hat, sondern das gesamte Grundstück in einem notariellen Vertrag.<br><br></div><div>In der Folge ist für das ehemalige häusliche Arbeitszimmer keine separate Haltefrist zu ermitteln. Das Grundstück ist in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a> zu betrachten. Da sich die Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre im Besitz von Susi Sorglos befand, liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.<br><br></div><div><strong><br>Hinweis<br></strong><br></div><div>Das FG München hatte die Revision zum BFH zugelassen, sie wurde aber nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig wurde.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-36916?hl=true">FG München, Urteil vom 16.10.2025, 13 K 1234/22</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 21 Apr 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Entnahme eines Arbeitszimmers und spätere Veräußerung</div><div><br></div><div>Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine veräußerte Eigentumswohnung vor mehr als 10 Jahren erworben wurde und das Arbeitszimmer erst innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist?</div><div>Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften von Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a>. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>.<br><br></div><div>Löst die Entnahme eines in einer Eigentumswohnung belegenen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine eigene 10-Jahresfrist aus?<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Im Streitfall hatte Susi Sorglos im April 2003 eine Eigentumswohnung erworben. Bis November 2006 nutzte sie einen Raum der Wohnung als Arbeitszimmer für eine selbstständige Tätigkeit. Sie behandelte den anteiligen Grund und Boden sowie den Gebäudeanteil während dieses Zeitraums als Betriebsvermögen.<br><br></div><div>Zum Ende der beruflichen Nutzung wurde das Arbeitszimmer (erfolgsneutral) in das Privatvermögen überführt und wie der Rest der Wohnung bis Mai 2011 zu privaten Zwecken genutzt. Anschließend wurde die Wohnung bis November 2013 fremdvermietet und dann verkauft.<br><br></div><div>Das Finanzamt war der Meinung, dass hinsichtlich des ursprünglich bilanzierten Teils der Wohnung (des Arbeitszimmers) ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a> vorlag. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2006 sei als Anschaffung zu werten. Somit war die zehnjährige Haltefrist zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen.<br><br></div><div>Susi Sorglos vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut ist und die Wohnung insgesamt zu betrachten ist, so dass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.<br><br></div><div>Das Finanzgericht München folgte ihrer Argumentation.<br><br></div><div>Zwar gilt gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG</a> auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen als Anschaffung i.S. des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a>.&nbsp;<br><br></div><div>Allerdings besteht zwischen dem im November 2006 entnommenen Arbeitszimmer und der im November 2013 veräußerten Eigentumswohnung keine wirtschaftliche Identität.<br><br></div><div>Die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts Eigentumswohnung in zwei verkehrsfähige Wirtschaftsgüter i.S. des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 EStG</a>. Dies wird daran deutlich, dass Susi Sorglos im November 2013 nicht den vormals betrieblich genutzten Raum separat verkauft hat, sondern das gesamte Grundstück in einem notariellen Vertrag.<br><br></div><div>In der Folge ist für das ehemalige häusliche Arbeitszimmer keine separate Haltefrist zu ermitteln. Das Grundstück ist in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a> zu betrachten. Da sich die Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre im Besitz von Susi Sorglos befand, liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.<br><br></div><div><strong><br>Hinweis<br></strong><br></div><div>Das FG München hatte die Revision zum BFH zugelassen, sie wurde aber nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig wurde.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-36916?hl=true">FG München, Urteil vom 16.10.2025, 13 K 1234/22</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Entnahme Arbeitszimmer: Neue 10-Jahresfrist?, Schlafender ehrenamtlicher Richter, Neues bei USt-Voranmeldungen  | Steuernachrichten Update KW 17</itunes:title>
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        <![CDATA[<div>Entnahme eines Arbeitszimmers und spätere Veräußerung</div><div><br></div><div>Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine veräußerte Eigentumswohnung vor mehr als 10 Jahren erworben wurde und das Arbeitszimmer erst innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist?</div><div>Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften von Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a>. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG</a>.<br><br></div><div>Löst die Entnahme eines in einer Eigentumswohnung belegenen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine eigene 10-Jahresfrist aus?<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Im Streitfall hatte Susi Sorglos im April 2003 eine Eigentumswohnung erworben. Bis November 2006 nutzte sie einen Raum der Wohnung als Arbeitszimmer für eine selbstständige Tätigkeit. Sie behandelte den anteiligen Grund und Boden sowie den Gebäudeanteil während dieses Zeitraums als Betriebsvermögen.<br><br></div><div>Zum Ende der beruflichen Nutzung wurde das Arbeitszimmer (erfolgsneutral) in das Privatvermögen überführt und wie der Rest der Wohnung bis Mai 2011 zu privaten Zwecken genutzt. Anschließend wurde die Wohnung bis November 2013 fremdvermietet und dann verkauft.<br><br></div><div>Das Finanzamt war der Meinung, dass hinsichtlich des ursprünglich bilanzierten Teils der Wohnung (des Arbeitszimmers) ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a> vorlag. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2006 sei als Anschaffung zu werten. Somit war die zehnjährige Haltefrist zum Zeitpunkt des Verkaufs noch nicht abgelaufen.<br><br></div><div>Susi Sorglos vertrat die Auffassung, dass das Arbeitszimmer kein selbstständig veräußerbares Wirtschaftsgut ist und die Wohnung insgesamt zu betrachten ist, so dass kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vorliegt.<br><br></div><div>Das Finanzgericht München folgte ihrer Argumentation.<br><br></div><div>Zwar gilt gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 2 EStG</a> auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen des Steuerpflichtigen als Anschaffung i.S. des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a>.&nbsp;<br><br></div><div>Allerdings besteht zwischen dem im November 2006 entnommenen Arbeitszimmer und der im November 2013 veräußerten Eigentumswohnung keine wirtschaftliche Identität.<br><br></div><div>Die betriebliche oder berufliche Nutzung eines Arbeitszimmers führt nicht zu einer Teilung des Wirtschaftsguts Eigentumswohnung in zwei verkehrsfähige Wirtschaftsgüter i.S. des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 EStG</a>. Dies wird daran deutlich, dass Susi Sorglos im November 2013 nicht den vormals betrieblich genutzten Raum separat verkauft hat, sondern das gesamte Grundstück in einem notariellen Vertrag.<br><br></div><div>In der Folge ist für das ehemalige häusliche Arbeitszimmer keine separate Haltefrist zu ermitteln. Das Grundstück ist in seiner Gesamtheit in Bezug auf den Tatbestand des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__23.html">§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG</a> zu betrachten. Da sich die Wohnung insgesamt mehr als 10 Jahre im Besitz von Susi Sorglos befand, liegt kein steuerpflichtiges privates Veräußerungsgeschäft vor.<br><br></div><div><strong><br>Hinweis<br></strong><br></div><div>Das FG München hatte die Revision zum BFH zugelassen, sie wurde aber nicht eingelegt, so dass die Entscheidung rechtskräftig wurde.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-36916?hl=true">FG München, Urteil vom 16.10.2025, 13 K 1234/22</a></div><div><br></div>]]>
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      <title>Gewinngrenze beim IAB, Wohnmobilverkauf steuerfrei?, Verpflichtender Widerrufsbutton | Steuernachrichten Update KW 16</title>
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        <![CDATA[<div>Aktenzeichen zum Grundsteuer-Musterverfahren</div><div><br></div><div>Das Bundesverfassungsgericht prüft das Bundesmodell der Grundsteuer. Im Fokus stehen die Bewertungsgrundlagen.</div><div>Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde vom Bund der Steuerzahler und Haus &amp; Grund Deutschland gegen das Bundesmodell der neuen Grundsteuer hat mit dem Aktenzeichen <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1089350/">1 BvR 472/26</a> eine entscheidende Hürde am Bundesverfassungsgericht genommen.<br><br></div><div>Im Kern richtet sich die Klage gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Reform, die nach Ansicht der Verbände durch systematische Ungenauigkeiten und ungerechte Belastungsverschiebungen gegen den Gleichheitssatz verstößt.&nbsp;<br><br></div><div>Besonders kritisiert wird dabei die Bewertung von Immobilien auf Basis von pauschalierten Bodenrichtwerten und teils fiktiven Mietwerten, die die tatsächlichen Marktverhältnisse unberücksichtigt lassen.<br><br></div><div>Ein konkreter Beispielfall aus Berlin verdeutlicht die Problematik: Hier setzte das Finanzamt für eine Eigentumswohnung eine pauschalierte Kaltmiete von 9,32 €/qm an, obwohl die tatsächlich erzielte Miete lediglich 5,07 €/qm beträgt und selbst der Berliner Mietspiegel nur einen Mittelwert von 6,47 €/qm zulässt.<br><br></div><div>Da Vermieter gesetzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind, wird hier eine Steuerlast auf Basis von Einnahmen berechnet, die rechtlich gar nicht erzielbar sind.<br><br></div><div>Für betroffene Immobilieneigentümer bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens in Karlsruhe nun folgendes:<br><br></div><div>Solange über einen eingelegten Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde, kann unter Verweis auf das neue Aktenzeichen das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Damit bleibt der Bescheid offen, bis das Bundesverfassungsgericht final geklärt hat, ob das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine einfache und gerechte Besteuerung genügt.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/AusgewaehlteNeueingaenge/ausgewaehlte-Neueingaenge_node.html">Anhängiges Verfahren 1 BvR 472/26</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 14 Apr 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Aktenzeichen zum Grundsteuer-Musterverfahren</div><div><br></div><div>Das Bundesverfassungsgericht prüft das Bundesmodell der Grundsteuer. Im Fokus stehen die Bewertungsgrundlagen.</div><div>Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde vom Bund der Steuerzahler und Haus &amp; Grund Deutschland gegen das Bundesmodell der neuen Grundsteuer hat mit dem Aktenzeichen <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1089350/">1 BvR 472/26</a> eine entscheidende Hürde am Bundesverfassungsgericht genommen.<br><br></div><div>Im Kern richtet sich die Klage gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Reform, die nach Ansicht der Verbände durch systematische Ungenauigkeiten und ungerechte Belastungsverschiebungen gegen den Gleichheitssatz verstößt.&nbsp;<br><br></div><div>Besonders kritisiert wird dabei die Bewertung von Immobilien auf Basis von pauschalierten Bodenrichtwerten und teils fiktiven Mietwerten, die die tatsächlichen Marktverhältnisse unberücksichtigt lassen.<br><br></div><div>Ein konkreter Beispielfall aus Berlin verdeutlicht die Problematik: Hier setzte das Finanzamt für eine Eigentumswohnung eine pauschalierte Kaltmiete von 9,32 €/qm an, obwohl die tatsächlich erzielte Miete lediglich 5,07 €/qm beträgt und selbst der Berliner Mietspiegel nur einen Mittelwert von 6,47 €/qm zulässt.<br><br></div><div>Da Vermieter gesetzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind, wird hier eine Steuerlast auf Basis von Einnahmen berechnet, die rechtlich gar nicht erzielbar sind.<br><br></div><div>Für betroffene Immobilieneigentümer bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens in Karlsruhe nun folgendes:<br><br></div><div>Solange über einen eingelegten Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde, kann unter Verweis auf das neue Aktenzeichen das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Damit bleibt der Bescheid offen, bis das Bundesverfassungsgericht final geklärt hat, ob das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine einfache und gerechte Besteuerung genügt.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/AusgewaehlteNeueingaenge/ausgewaehlte-Neueingaenge_node.html">Anhängiges Verfahren 1 BvR 472/26</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Gewinngrenze beim IAB, Wohnmobilverkauf steuerfrei?, Verpflichtender Widerrufsbutton | Steuernachrichten Update KW 16</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag, Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Luxuswohnmobils, Elektronischer Widerrufsbutton ist ab 19.06.2026 Pflicht</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Aktenzeichen zum Grundsteuer-Musterverfahren</div><div><br></div><div>Das Bundesverfassungsgericht prüft das Bundesmodell der Grundsteuer. Im Fokus stehen die Bewertungsgrundlagen.</div><div>Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde vom Bund der Steuerzahler und Haus &amp; Grund Deutschland gegen das Bundesmodell der neuen Grundsteuer hat mit dem Aktenzeichen <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1089350/">1 BvR 472/26</a> eine entscheidende Hürde am Bundesverfassungsgericht genommen.<br><br></div><div>Im Kern richtet sich die Klage gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Reform, die nach Ansicht der Verbände durch systematische Ungenauigkeiten und ungerechte Belastungsverschiebungen gegen den Gleichheitssatz verstößt.&nbsp;<br><br></div><div>Besonders kritisiert wird dabei die Bewertung von Immobilien auf Basis von pauschalierten Bodenrichtwerten und teils fiktiven Mietwerten, die die tatsächlichen Marktverhältnisse unberücksichtigt lassen.<br><br></div><div>Ein konkreter Beispielfall aus Berlin verdeutlicht die Problematik: Hier setzte das Finanzamt für eine Eigentumswohnung eine pauschalierte Kaltmiete von 9,32 €/qm an, obwohl die tatsächlich erzielte Miete lediglich 5,07 €/qm beträgt und selbst der Berliner Mietspiegel nur einen Mittelwert von 6,47 €/qm zulässt.<br><br></div><div>Da Vermieter gesetzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind, wird hier eine Steuerlast auf Basis von Einnahmen berechnet, die rechtlich gar nicht erzielbar sind.<br><br></div><div>Für betroffene Immobilieneigentümer bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens in Karlsruhe nun folgendes:<br><br></div><div>Solange über einen eingelegten Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde, kann unter Verweis auf das neue Aktenzeichen das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Damit bleibt der Bescheid offen, bis das Bundesverfassungsgericht final geklärt hat, ob das Bundesmodell den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine einfache und gerechte Besteuerung genügt.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Aktuelles/AusgewaehlteNeueingaenge/ausgewaehlte-Neueingaenge_node.html">Anhängiges Verfahren 1 BvR 472/26</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Gewinngrenze beim IAB, Wohnmobilverkauf steuerfrei?, Verpflichtender Widerrufsbutton | Steuernachrichten Update KW 16</title>
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      <itunes:keywords>Steuer, Steuernachrichten, steuertipps, jeden Dienstag neu, Steuerrecht, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, Haas, gesätzesänderung, Steuertipps, Widerrufsrecht, Widerruf, Veräußerungsgewinn, Spekulationsgewinn, Veräußerungsgeschäft, Einkommensteuer, Gewinnermittlung, Investitionsabzugsbetrag, IAB</itunes:keywords>
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      <title>Sportvereine: Beiträge oft steuerbar, Bundesmodell vorm Verfassungsgericht, Mitteilung Grad der Behinderung | Steuernachrichten Update KW 14</title>
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        <![CDATA[<div>Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins<br><br></div><div>Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.</div><div>Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.<br><br></div><div>Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar.<br><br></div><div>Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge.<br><br></div><div>Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend.<br><br></div><div>Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt.<br><br></div><div>Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG</a> nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG</a> steuerfrei seien.<br><br></div><div>Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar.<br><br></div><div>Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest.<br><br></div><div>Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar. Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen.<br><br></div><div>Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG</a> kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem Training ist hiervon nicht erfasst.<br><br></div><div>Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig macht.<br><br></div><div>Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine Verteuerung des Vereinsangebotes.<br><br></div><div>Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug. Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Umsatzsteuerbefreiung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG </a>zu überarbeiten.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620064/">BFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins<br><br></div><div>Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.</div><div>Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.<br><br></div><div>Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar.<br><br></div><div>Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge.<br><br></div><div>Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend.<br><br></div><div>Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt.<br><br></div><div>Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG</a> nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG</a> steuerfrei seien.<br><br></div><div>Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar.<br><br></div><div>Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest.<br><br></div><div>Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar. Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen.<br><br></div><div>Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG</a> kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem Training ist hiervon nicht erfasst.<br><br></div><div>Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig macht.<br><br></div><div>Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine Verteuerung des Vereinsangebotes.<br><br></div><div>Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug. Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Umsatzsteuerbefreiung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG </a>zu überarbeiten.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620064/">BFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Sportvereine: Beiträge oft steuerbar, Bundesmodell vorm Verfassungsgericht, Mitteilung Grad der Behinderung | Steuernachrichten Update KW 14</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins, Aktenzeichen zum Grundsteuer-Musterverfahren, Elektronische Mitteilung des Grads der Behinderung </itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins<br><br></div><div>Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.</div><div>Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht.<br><br></div><div>Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar.<br><br></div><div>Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge.<br><br></div><div>Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend.<br><br></div><div>Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt.<br><br></div><div>Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__15.html">§ 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG</a> nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG</a> steuerfrei seien.<br><br></div><div>Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar.<br><br></div><div>Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest.<br><br></div><div>Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben des BFH hält, wären Mitgliedsbeiträge künftig häufig steuerbar. Entscheidend wäre dann, ob Steuerbefreiungen greifen.<br><br></div><div>Für Sportvereine gilt: Die Steuerfreiheit nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG</a> kommt nur bei echten sportlichen Veranstaltungen in Betracht. Die freie Nutzung von Anlagen oder individuellem Training ist hiervon nicht erfasst.<br><br></div><div>Zudem kann eine Gesamtleistungsbetrachtung dazu führen, dass ein steuerpflichtiges Element den gesamten Beitrag steuerpflichtig macht.<br><br></div><div>Ohne Steuerbefreiung droht, leider nicht nur Sportvereinen, eine volle Umsatzsteuerbelastung der Beiträge und damit eine Verteuerung des Vereinsangebotes.<br><br></div><div>Bei einer Steuerbefreiung entfiele hingegen der Vorsteuerabzug. Es ist nun die Aufgabe des deutschen Gesetzgebers, die Umsatzsteuerbefreiung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html">§ 4 Nr. 22 Buchst. b UStG </a>zu überarbeiten.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620064/">BFH-Urteil v. 13.11.2025 - V R 4/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <title>Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer&nbsp;</div><div><br></div><div>Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor.</div><div>Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder Steffen.<br><br></div><div>Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern, Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015 fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten.<br><br></div><div>Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche.<br><br></div><div>Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an Sophia ab.<br><br></div><div>Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__12.html">§ 12 Abs. 3 BewG</a> in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei.<br><br></div><div>In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html">§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.<br><br></div><div>Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis.<br><br></div><div>Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__12.html">§ 12 Abs. 3 BewG</a>fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html">§ 2 Abs. 1 EStG</a>.<br><br></div><div>Die Abfindung wurde Sophia außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.<br><br></div><div>Solche Zahlungen können lediglich gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG </a>der Schenkungsteuer unterliegen.<br><br></div><div>Einkommensteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.<br><br></div><div>Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht in Raten gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610047/">BFH-Urteil v. 20.01.2026, Az. VIII R 6/23&nbsp;</a></div><div><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer&nbsp;</div><div><br></div><div>Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor.</div><div>Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder Steffen.<br><br></div><div>Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern, Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015 fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten.<br><br></div><div>Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche.<br><br></div><div>Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an Sophia ab.<br><br></div><div>Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__12.html">§ 12 Abs. 3 BewG</a> in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei.<br><br></div><div>In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html">§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.<br><br></div><div>Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis.<br><br></div><div>Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__12.html">§ 12 Abs. 3 BewG</a>fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html">§ 2 Abs. 1 EStG</a>.<br><br></div><div>Die Abfindung wurde Sophia außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.<br><br></div><div>Solche Zahlungen können lediglich gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG </a>der Schenkungsteuer unterliegen.<br><br></div><div>Einkommensteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.<br><br></div><div>Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht in Raten gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610047/">BFH-Urteil v. 20.01.2026, Az. VIII R 6/23&nbsp;</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer, Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen, Künstlersozialkasse – Meldefrist für das Jahr 2025 endet am 31.03.2025</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer&nbsp;</div><div><br></div><div>Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor.</div><div>Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder Steffen.<br><br></div><div>Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern, Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015 fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten.<br><br></div><div>Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche.<br><br></div><div>Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an Sophia ab.<br><br></div><div>Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__12.html">§ 12 Abs. 3 BewG</a> in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei.<br><br></div><div>In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__20.html">§ 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG</a> steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt.<br><br></div><div>Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis.<br><br></div><div>Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bewg/__12.html">§ 12 Abs. 3 BewG</a>fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html">§ 2 Abs. 1 EStG</a>.<br><br></div><div>Die Abfindung wurde Sophia außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet. Sie ist der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (z.B. Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen.<br><br></div><div>Solche Zahlungen können lediglich gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 1 Nr. 5 ErbStG </a>der Schenkungsteuer unterliegen.<br><br></div><div>Einkommensteuerrechtlich handelt es sich um einen nicht steuerbaren Vorgang.<br><br></div><div>Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht in Raten gezahlt werden, unterliegen nicht der Einkommensteuer. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610047/">BFH-Urteil v. 20.01.2026, Az. VIII R 6/23&nbsp;</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Steuer, Steuernachrichten, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, KSK, Meldefrist, Künstlersozialkasse, Aufteilungsgebot, Beherbergung, Hauptleistung, Nebenleistung, ermäßigter Steuersatz, Regelsteuersatz, nationales Recht, Mehrwertsteuersystemrichtlinie, Abfindung, Pflichtteilsverzicht, Pflichtteilsergänzungsverzicht, Ratenzahlung, Steuerfreiheit, Zinsanteil. Tilgungsanteil</itunes:keywords>
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      <title>Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12</title>
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        <![CDATA[<div>Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung</div><div><br></div><div>Wenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH knüpft § 175 AO an strikte Stichtage.</div><div>Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a>. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html#:~:text=(5)%20Wurde%20eine%20Lebenspartnerschaft%20bis,die%20Ehegatten%20bis%20zum%2031.">97 § 9 Abs. 5 EGAO</a>.<br><br></div><div><br>Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html">§§ 26 ff. EStG </a>auszuüben.<br><br></div><div>Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau die durch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> eröffnete "rückwirkende Eheschließung" verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen, die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide zeitlich begrenzt.<br><br></div><div>Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009, in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.<br><br></div><div>Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt: Die Umwandlung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a>. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der "veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für die Vergangenheit.<br><br></div><div>Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> sperrt die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde. Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst 2020 erfolgt war.<br><br></div><div>Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der Senat versteht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> nicht als reine "Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete unmittelbare Anwendung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a> nach Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des Rechtsfriedens.<br><br></div><div>Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war verfassungsrechtlich nicht geboten.<br><br></div><div>Beispiel und Hinweis für die Beratungspraxis<br>In der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage "Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein, wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck: Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und Korrekturtatbestand.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Der BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere Ansatzpunkte legen.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610011/">BFH-Urteil vom 16.10.2025, Az III R 18/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 17 Mar 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung</div><div><br></div><div>Wenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH knüpft § 175 AO an strikte Stichtage.</div><div>Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a>. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html#:~:text=(5)%20Wurde%20eine%20Lebenspartnerschaft%20bis,die%20Ehegatten%20bis%20zum%2031.">97 § 9 Abs. 5 EGAO</a>.<br><br></div><div><br>Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html">§§ 26 ff. EStG </a>auszuüben.<br><br></div><div>Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau die durch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> eröffnete "rückwirkende Eheschließung" verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen, die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide zeitlich begrenzt.<br><br></div><div>Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009, in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.<br><br></div><div>Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt: Die Umwandlung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a>. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der "veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für die Vergangenheit.<br><br></div><div>Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> sperrt die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde. Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst 2020 erfolgt war.<br><br></div><div>Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der Senat versteht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> nicht als reine "Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete unmittelbare Anwendung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a> nach Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des Rechtsfriedens.<br><br></div><div>Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war verfassungsrechtlich nicht geboten.<br><br></div><div>Beispiel und Hinweis für die Beratungspraxis<br>In der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage "Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein, wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck: Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und Korrekturtatbestand.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Der BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere Ansatzpunkte legen.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610011/">BFH-Urteil vom 16.10.2025, Az III R 18/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Nachträgliche Zusammenveranlagung nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft, Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage, Sperrfrist nach § 22 UmwStG: Nachweis nicht vergessen</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung</div><div><br></div><div>Wenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH knüpft § 175 AO an strikte Stichtage.</div><div>Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a>. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html#:~:text=(5)%20Wurde%20eine%20Lebenspartnerschaft%20bis,die%20Ehegatten%20bis%20zum%2031.">97 § 9 Abs. 5 EGAO</a>.<br><br></div><div><br>Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__26.html">§§ 26 ff. EStG </a>auszuüben.<br><br></div><div>Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Ehegatten gleichgestellt; gleichwohl blieb die Bestandskraft abgeschlossener Veranlagungen grundsätzlich unberührt. Um genau die durch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> eröffnete "rückwirkende Eheschließung" verfahrensrechtlich einzufangen, hat der Gesetzgeber mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> eine eigenständige Übergangsregelung geschaffen, die die Korrekturmöglichkeit für bestandskräftige Bescheide zeitlich begrenzt.<br><br></div><div>Im Streitfall lebten zwei Steuerpflichtige seit 2006 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Im Jahr 2020 wandelten sie diese in eine Ehe um und beantragten anschließend die Zusammenveranlagung für die Veranlagungszeiträume 2006 bis 2009, in denen beide jeweils bestandskräftig einzeln veranlagt worden waren. Das FA lehnte ab, das FG gab der Klage statt. Auf Revision des FA hob der BFH das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.<br><br></div><div>Der BFH bestätigt zunächst den verfahrensrechtlichen Ansatzpunkt: Die Umwandlung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/lpartg/__20a.html">§ 20a LPartG</a> ist ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a>. Denn der rechtserhebliche Sachverhalt ändert sich nach Erlass der Bescheide durch eine außersteuerliche Norm in der Weise, dass steuerlich nun der "veränderte" Sachverhalt zugrunde zu legen ist, nämlich das Bestehen einer Ehe seit Begründung der Lebenspartnerschaft und damit grundsätzlich das Wahlrecht zur Ehegattenveranlagung für die Vergangenheit.<br><br></div><div>Entscheidend ist jedoch der zweite Schritt: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> sperrt die Änderung bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide, wenn die dort geregelten Stichtage nicht eingehalten sind. Nach dem eindeutigen Gesetzesaufbau verlangt die Übergangsvorschrift kumulativ erstens die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in die Ehe bis zum 31.12.2019 und zweitens den Antrag auf Bescheidkorrektur bis zum 31.12.2020. Wird bereits die erste Voraussetzung verfehlt, scheidet eine Änderung aus, auch wenn der Antrag innerhalb 2020 gestellt wurde. Genau daran scheiterte der Streitfall, weil die Umwandlung erst 2020 erfolgt war.<br><br></div><div>Bemerkenswert ist zudem die Reichweite der BFH-Auslegung: Der Senat versteht <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/aoeg_1977/art_97__9.html">Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO</a> nicht als reine "Zusatzschiene" für eine entsprechende Anwendung, sondern als gesetzgeberische Befristung der Korrekturmöglichkeit insgesamt für diese Fallgruppe. Damit bleibt für eine unbefristete unmittelbare Anwendung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO</a> nach Fristablauf kein Raum. Der BFH begründet dies vor allem mit Systematik, Historie und dem gesetzgeberischen Ziel des Rechtsfriedens.<br><br></div><div>Schließlich weist der BFH verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Stichtagsregelung zurück. Die Übergangsvorschrift verletze weder Vertrauensschutz noch Gleichheitssatz. Der Gesetzgeber durfte die Durchbrechung von Bestandskraft und Festsetzungsverjährung aus Praktikabilitätsgründen und im Interesse des Rechtsfriedens begrenzen; eine weitergehende Rückabwicklung bestandskräftiger Altfestsetzungen war verfassungsrechtlich nicht geboten.<br><br></div><div>Beispiel und Hinweis für die Beratungspraxis<br>In der Praxis ist der erste Blick nicht mehr die materielle Frage "Splitting ja oder nein", sondern die Chronologie. Hat ein Mandantenpaar seine Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später umgewandelt, ist die Korrektur bestandskräftiger Einkommensteuerbescheide allein mit dem Argument des rückwirkenden Ereignisses regelmäßig abgeschnitten, selbst wenn der Antrag zeitnah gestellt wurde. Anders kann die Lage nur sein, wenn es nicht um bestandskräftige Altbescheide geht, sondern um noch offene Veranlagungen oder um andere, eigenständige Korrekturvorschriften mit eigenen Tatbestandsvoraussetzungen. Die Entscheidung zwingt damit zu einem sauberen Erstcheck: Bestandskraft, Umwandlungsdatum, Antragsdatum und Korrekturtatbestand.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Der BFH schiebt überzogenen Erwartungen an eine "Rückabwicklung auf Zuruf" einen klaren Riegel vor. Steuerlich ist die Umwandlung zwar rückwirkend, verfahrensrechtlich ist die Tür zu bestandskräftigen Veranlagungen aber nur in dem vom Gesetzgeber vorgegebenen Übergangsfenster geöffnet gewesen. Für die Beratung bedeutet das: Wer heute Fälle auf dem Tisch hat, in denen die Umwandlung erst nach dem 31.12.2019 erfolgte, muss das Thema Zusammenveranlagung für bestandskräftige Altjahre im Regelfall als erledigt einordnen und den Fokus auf offene Jahre oder andere Ansatzpunkte legen.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202610011/">BFH-Urteil vom 16.10.2025, Az III R 18/23</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Steuernachrichten, Steuer, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Haas, Rechtsprechung, Steuertipps, gesätzesänderung, Umwandlung, Sperrfrist, Gesellschafterliste, Nachweis, Zurechnung, Anteile, Entgeltumwandlung, Gesellschafter-Geschäftsführer, Direktzusage, GGF, Pensionszusage, vGA, rückwirkendes Ereignis; Zusammenveranlagung; Eheumwandlung; Bestandskraft</itunes:keywords>
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      <title>Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags</div><div><br></div><div>Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.</div><div>Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten.<br><br></div><div>Die AdV nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html">§ 69 FGO</a> setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt.<br><br></div><div>Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung, das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 AO</a> fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html">§ 32a EStG</a> und an einer geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung der Tarifnorm&nbsp;<br><br></div><div>führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen.<br><br></div><div>In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren Tatsachen füllen.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br>Der Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht.<br></strong><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/1_V_1145_25_E_Beschluss_20250714.html">FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags</div><div><br></div><div>Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.</div><div>Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten.<br><br></div><div>Die AdV nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html">§ 69 FGO</a> setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt.<br><br></div><div>Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung, das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 AO</a> fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html">§ 32a EStG</a> und an einer geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung der Tarifnorm&nbsp;<br><br></div><div>führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen.<br><br></div><div>In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren Tatsachen füllen.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br>Der Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht.<br></strong><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/1_V_1145_25_E_Beschluss_20250714.html">FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11</itunes:title>
      <itunes:subtitle>AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags, Sind Aufwendungen für eine Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Änderungsanzeige bei der Grundsteuer</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags</div><div><br></div><div>Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.</div><div>Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten.<br><br></div><div>Die AdV nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/fgo/__69.html">§ 69 FGO</a> setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt.<br><br></div><div>Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-Bescheid 2023 mit der Begründung, das durch den Grundfreibetrag berücksichtigte Existenzminimum bleibe hinter dem höheren Bürgergeld zurück. Das FA lehnte die AdV ab und stellte sich zudem auf den Standpunkt, wegen des Vorläufigkeitsvermerks nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 AO</a> fehle es bereits am Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch. Das FG Muenster hat den AdV-Antrag als unbegründet zurückgewiesen. Entscheidend war, dass sich weder aus dem Vortrag noch aus dem Akteninhalt ein besonderes Aussetzungsinteresse ergab. Der Senat hat insbesondere darauf abgestellt, dass der streitige Zahlbetrag niedrig war, der Antragsteller keine Einkommens- und Vermögensverhältnisse offengelegt hatte und daher keine erheblichen, geschweige denn irreparablen Nachteile ersichtlich waren. Demgegenüber wiegt das öffentliche Interesse am Vollzug des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__32a.html">§ 32a EStG</a> und an einer geordneten Haushaltsführung schwer. Eine AdV allein wegen der behaupteten Differenz zwischen Grundfreibetrag und Bürgergeld würde im Ergebnis zu einer faktischen vorläufigen Nichtanwendung der Tarifnorm&nbsp;<br><br></div><div>führen und ist im einstweiligen Rechtsschutz nicht zu rechtfertigen.<br><br></div><div>In der Beratungspraxis lässt sich das Ergebnis gut an einem typischen Fall festmachen: Herr Mueller legt Einspruch gegen seinen ESt-Bescheid 2023 ein und beantragt AdV, weil er den Grundfreibetrag für verfassungswidrig zu niedrig hält. Ohne konkrete Darstellung seiner Liquiditätslage, seiner laufenden Belastungen und der Frage, ob unter dem Strich eine existenzielle Unterdeckung droht, bleibt der Antrag in der Regel eine abstrakte Normkritik. Genau an dieser Stelle zieht das FG die Grenze: Wer nur die Norm angreift, muss für die AdV den besonderen Ausnahmecharakter des vorläufigen Rechtsschutzes mit belastbaren Tatsachen füllen.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br>Der Beschluss ist ein deutlicher Hinweis, dass sich verfassungsrechtliche Angriffe gegen den Grundfreibetrag im AdV-Verfahren nur ausnahmsweise durchsetzen lassen. Ohne substanziierte Darlegung eines besonderen Aussetzungsinteresses bleibt es regelmäßig bei der Entrichtung der festgesetzten Steuer. Für die Praxis bedeutet das: AdV-Anträge müssen konsequent einzelfallbezogen begründet werden. Abstrakte Vergleiche mit dem Bürgergeld genügen nicht.<br></strong><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/1_V_1145_25_E_Beschluss_20250714.html">FG Münster, Beschluss v. 14.07.2025, Az. 1 V 1145/25 E</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11</title>
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      <title>Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Behaltensfrist: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt, Abgrenzung von EA zu AK/HK | Steuernachrichten Update KW 10</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV</div><div><br></div><div>Kann die einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden? Der BFH hat hierzu Stellung genommen.</div><div>Im Jahr 2005 schlossen Uta und ihr Arbeitgeber eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html">§ 3 Nr. 63 EStG</a> steuerfrei belassen.<br><br></div><div>Nach den Versicherungsbedingungen hatte Uta einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Alternativ konnte sie die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht).<br><br></div><div>Uta übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt.<br><br></div><div>Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html">§ 22 Nr. 5 EStG</a>.<br><br></div><div>Uta begehrte hingegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html">§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG</a>.<br><br></div><div>Der BFH urteilt wie folgt:<br><br></div><div>Die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.<br><br></div><div>Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt zwar vor, es fehlt jedoch an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Diese wird für die Anwendung der Tarifermäßigung als zwingend notwendig erachtet (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html">§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EStG</a>).<br><br></div><div>Die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen laufender Rentenzahlung und einmaliger Kapitalleistung, ist in der betrieblichen Altersvorsorge gängige Praxis und damit ein typischer Vorgang. Eine Außerordentlichkeit würde durch einen atypischen Sachverhalt begründet, der hier nicht vorliegt.<br><br></div><div>Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, stellen sonstige Einkünfte nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html">§ 22 Nr. 5 EStG</a> dar und unterliegen der volltariflichen Besteuerung.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620036/">BFH-Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 03 Mar 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV</div><div><br></div><div>Kann die einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden? Der BFH hat hierzu Stellung genommen.</div><div>Im Jahr 2005 schlossen Uta und ihr Arbeitgeber eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html">§ 3 Nr. 63 EStG</a> steuerfrei belassen.<br><br></div><div>Nach den Versicherungsbedingungen hatte Uta einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Alternativ konnte sie die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht).<br><br></div><div>Uta übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt.<br><br></div><div>Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html">§ 22 Nr. 5 EStG</a>.<br><br></div><div>Uta begehrte hingegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html">§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG</a>.<br><br></div><div>Der BFH urteilt wie folgt:<br><br></div><div>Die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.<br><br></div><div>Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt zwar vor, es fehlt jedoch an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Diese wird für die Anwendung der Tarifermäßigung als zwingend notwendig erachtet (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html">§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EStG</a>).<br><br></div><div>Die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen laufender Rentenzahlung und einmaliger Kapitalleistung, ist in der betrieblichen Altersvorsorge gängige Praxis und damit ein typischer Vorgang. Eine Außerordentlichkeit würde durch einen atypischen Sachverhalt begründet, der hier nicht vorliegt.<br><br></div><div>Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, stellen sonstige Einkünfte nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html">§ 22 Nr. 5 EStG</a> dar und unterliegen der volltariflichen Besteuerung.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620036/">BFH-Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Behaltensfrist: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt, Abgrenzung von EA zu AK/HK | Steuernachrichten Update KW 10</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt für Behaltensfrist, Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV</div><div><br></div><div>Kann die einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden? Der BFH hat hierzu Stellung genommen.</div><div>Im Jahr 2005 schlossen Uta und ihr Arbeitgeber eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html">§ 3 Nr. 63 EStG</a> steuerfrei belassen.<br><br></div><div>Nach den Versicherungsbedingungen hatte Uta einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Alternativ konnte sie die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht).<br><br></div><div>Uta übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt.<br><br></div><div>Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html">§ 22 Nr. 5 EStG</a>.<br><br></div><div>Uta begehrte hingegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html">§ 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG</a>.<br><br></div><div>Der BFH urteilt wie folgt:<br><br></div><div>Die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes.<br><br></div><div>Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt zwar vor, es fehlt jedoch an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Diese wird für die Anwendung der Tarifermäßigung als zwingend notwendig erachtet (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__34.html">§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EStG</a>).<br><br></div><div>Die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen laufender Rentenzahlung und einmaliger Kapitalleistung, ist in der betrieblichen Altersvorsorge gängige Praxis und damit ein typischer Vorgang. Eine Außerordentlichkeit würde durch einen atypischen Sachverhalt begründet, der hier nicht vorliegt.<br><br></div><div>Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung, die auf der Ausübung eines freien Kapitalwahlrechts des Steuerpflichtigen beruhen, stellen sonstige Einkünfte nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html">§ 22 Nr. 5 EStG</a> dar und unterliegen der volltariflichen Besteuerung.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202620036/">BFH-Urteil v. 30.10.2025 - X R 25/23</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Behaltensfrist: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt, Abgrenzung von EA zu AK/HK | Steuernachrichten Update KW 10</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Betriebliche Altersversorgung, bAV, Kapitalleistung, Kapitalwahlrecht, außerordentliche Einkünfte, Tarifermäßigung, sonstige Einkünfte, Behaltensfrist, Erbschaftsteuer, Schenkung, Betriebsvermögen, dingliches Rechtsgeschäft, wirtschaftliches Eigentum, BMF, Abgrenzung, Erhaltungsaufwendungen, Anschaffungskosten, Herstellungskosten, anschaffungsnahe Herstellungskosten, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Haas, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Umsatzsteuer, Werbungskosten</itunes:keywords>
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      <title>Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar.<br><br>Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen? <br><br>Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch wieder ab. <br><br>Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht gewinnerhöhend zu erfassen seien.<br><br>Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH schloss sich an und stellt fest:<br><br>Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind. <br><br>Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.<br><br>Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar.<br><br>Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.<br><br>Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.<br><br>Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für Gewerbesteuer.<br><br>Fundstelle<br>BFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23<br><br>-------------------------------------------------------------------------<br><br>Die Fragen und Antworten zur Aktivrente vom 06.02.2026 finden Sie <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html">hier</a>.<br><br><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09</itunes:title>
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        <![CDATA[<div>Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar.<br><br>Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen? <br><br>Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch wieder ab. <br><br>Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht gewinnerhöhend zu erfassen seien.<br><br>Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH schloss sich an und stellt fest:<br><br>Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind. <br><br>Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer.<br><br>Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar.<br><br>Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde.<br><br>Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhen. Die Besteuerung der Erstattungszinsen verletzt deshalb auch nicht den Gleichheitsgrundsatz.<br><br>Die Steuerpflicht für Erstattungszinsen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer wurde vom BFH bereits bestätigt. Nun besteht auch Klarheit bezüglich der erhaltenen Zinsen für Gewerbesteuer.<br><br>Fundstelle<br>BFH-Urteil vom 26. September 2025, IV R 16/23<br><br>-------------------------------------------------------------------------<br><br>Die Fragen und Antworten zur Aktivrente vom 06.02.2026 finden Sie <a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/FAQ-zur-Aktivrente.html">hier</a>.<br><br><br></div>]]>
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        <title>Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09</title>
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      <itunes:keywords>Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Erstattungszinsen, Gewerbesteuer, Steuerpflicht, Betriebseinnahme, Krypto-Lending, sonstige Einkünfte, Steuersatz, Abgeltungsteuer, Aktivrente, FAQ, BMF</itunes:keywords>
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      <title>EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08</title>
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        <![CDATA[<div>Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig?</div><div><br></div><div>Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst; mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig.</div><div>Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen sind, haben nach<br><br></div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__113.html">§ 113 EStG </a>Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern und Rentnerinnen wurden nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den Rententräger 300 Euro gewährt.<br><br></div><div>Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__2.html">Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG</a> zuzuordnen und deshalb nicht steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei.<br><br></div><div>Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__22.html">§ 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG</a> eindeutig bestimme, dass die Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den Einkünften <a href="http://i.s.d./">i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG</a> gehöre und daher auch der Besteuerung zu unterwerfen sei.<br><br></div><div>Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage als unbegründet zurück.<br><br></div><div>Gegen die Regelung spricht nicht, dass Reinhard keine Leistung erbracht hätte.<br><br></div><div>Der Gesetzgeber kann den Tatbestand der der Einkommensteuer unterliegenden Einkünfte frei gestalten und den Umfang der Einkunftsarten selbst festlegen.<br><br></div><div>Zudem machte der erkennende Senat deutlich, dass er die Besteuerung der Energiepreispauschale für verfassungskonform hält. Durch die vorliegenden Regelungen, nach denen die Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern, Versorgungsempfängern, Selbständigen und Rentnern der Besteuerung unterworfen wird, behandelt der Gesetzgeber den Sachverhalt gleich. Insbesondere werden Renten- und Versorgungsempfänger gleichbehandelt.<br><br></div><div>Gegen die drei Entscheidungen sind die Revisionen vor dem<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1085768/?starter=feed_dbnews"> BFH unter den Az. X R 24/25, X R 25/25 und X R 27/25</a> anhängig. Sofern die Steuerfestsetzung für 2022 noch nicht bestandskräftig ist, kann unter Verweis auf die Verfahren Einspruch oder Antrag auf Änderung eingelegt werden.<br><br></div><div>Fundstelle</div><div><a href="https://www.medienservice.sachsen.de/medien/news/1092808">Sächsisches FG, Urteile v. 11.11.2026 - 2 K 1149/23, 2 K 1150/23 und 2 K 1140/23</a></div><div><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 17 Feb 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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      <itunes:title>EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08</itunes:title>
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      <title>Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07</title>
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        <![CDATA[<div>Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern?</div><div><br></div><div>Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen?</div><div>Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 UStG</a> ist für den Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt hat.<br><br></div><div>Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der Gesamtumsatz i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html">§ 19 Abs.2 UStG </a>im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr.1 UStG</a>), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html">§ 148 AO</a> befreit ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG</a>), oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d. EStG ausführt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG</a>).<br><br></div><div>Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24) kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man Freiberufler mit Buchführung unter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG</a> fallen lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine zweckwidrige Bevorzugung gegenüber dem Anwendungsbereich des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG </a>zur Folge. Die diesbezüglich unterschiedliche Behandlung von einerseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG</a> ermitteln, und andererseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 3 EStG</a> ermitteln sei nach dem Finanzgericht sachgerecht und eine Rechtsverletzung liege darin nicht vor.<br><br></div><div>Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710081/">Az. V R 16/24</a> anhängig. In vergleichbaren Fällen kann daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens beantragt werden.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001593547">FG Baden-Württemberg v. 09.07.2024 Az 9 K 86/24</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern?</div><div><br></div><div>Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen?</div><div>Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 UStG</a> ist für den Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt hat.<br><br></div><div>Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der Gesamtumsatz i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html">§ 19 Abs.2 UStG </a>im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr.1 UStG</a>), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__148.html">§ 148 AO</a> befreit ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG</a>), oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d. EStG ausführt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG</a>).<br><br></div><div>Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24) kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man Freiberufler mit Buchführung unter <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG</a> fallen lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine zweckwidrige Bevorzugung gegenüber dem Anwendungsbereich des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__20.html">§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG </a>zur Folge. Die diesbezüglich unterschiedliche Behandlung von einerseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 1 oder § 5 EStG</a> ermitteln, und andererseits Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn mittels Einnahmenüberschussrechnung i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§ 4 Abs. 3 EStG</a> ermitteln sei nach dem Finanzgericht sachgerecht und eine Rechtsverletzung liege darin nicht vor.<br><br></div><div>Die vom Finanzgericht zugelassene Revision wurde eingelegt und ist unter dem <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE201710081/">Az. V R 16/24</a> anhängig. In vergleichbaren Fällen kann daher Einspruch eingelegt und unter Verweis auf die Revision Ruhen des Verfahrens beantragt werden.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001593547">FG Baden-Württemberg v. 09.07.2024 Az 9 K 86/24</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern?, Fristwahrende Klageeinreichung beim Finanzamt: beSt erforderlich?, Betriebsveranstaltungen jetzt prüfen: Frist 28.02. beachten!</itunes:subtitle>
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      <title>Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung</div><div>Bei doppelter Haushaltsführung ist häufig streitig, welche Aufwendungen unter die auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten fallen. Der BFH grenzt Stellplatzkosten hiervon ab und konkretisiert zugleich die Anforderungen an deren Abziehbarkeit.</div><div>Bei der doppelten Haushaltsführung endet die Diskussion mit dem Finanzamt in der Praxis oft an derselben Stelle:<br><br></div><div>Sind die monatlich auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten ausgeschöpft, wird alles, was im Zusammenhang mit der Zweitwohnung steht, reflexartig als „mit abgegolten“ betrachtet. Der BFH setzt hier einen klaren Schnitt: Die Miete für einen Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunftskostenposition und fällt deshalb nicht unter die 1.000-EUR-Grenze.<br><br></div><div>Notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Für Unterkunftskosten im Inland gilt jedoch eine Deckelung: Abziehbar sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens 1.000 EUR pro Monat. Streitentscheidend ist damit die Abgrenzung, welche Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“ entstehen und welche als sonstige notwendige Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben.<br><br></div><div>Der Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zusätzlich mietete er einen Tiefgaragenstellplatz für 170 EUR monatlich. Wohnung und Stellplatz waren zivilrechtlich eng miteinander verknüpft (separate Stellplatzvereinbarung, an Laufzeit und Kündigung des Wohnungsmietvertrags gebunden, Zahlung in einer Summe). Das Finanzamt erkannte die Unterkunftskosten nur bis zur Monatsgrenze von 1.000 EUR an und versagte den Stellplatzabzug mit der Begründung, der Höchstbetrag sei bereits ausgeschöpft.<br><br></div><div>Der BFH weist die Revision des Finanzamts zurück und lässt die Stellplatzkosten zusätzlich zum Höchstbetrag zu. Begründung in der Linie: Stellplatz- und Garagenkosten sind keine Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“, sondern für die Nutzung eines eigenständigen Wirtschaftsguts (Stellplatz/Garage). Damit greift die gesetzliche Deckelung nicht. Unerheblich ist nach dem BFH sowohl die mietvertragliche Gestaltung (ein Vertrag oder mehrere Verträge, gleicher oder anderer Vermieter) als auch die Lage (selbes Grundstück oder nicht). Enthält ein einheitlicher Mietzins mehrere Komponenten, ist erforderlichenfalls aufzuteilen; eine Schätzung ist zulässig.<br><br></div><div>Wichtig für die Praxis ist zudem die vom BFH bestätigte Sicht auf die „Notwendigkeit“: Es kommt nicht darauf an, ob das Vorhalten eines Pkw am Beschäftigungsort beruflich erforderlich ist. Ausreichend ist, dass die Stellplatzanmietung im Rahmen der doppelten Haushaltsführung als notwendig eingeordnet werden kann, etwa wegen angespannter Parksituation, zur Vermeidung erheblicher Such- und Zeitaufwände oder zum Schutz des Fahrzeugs. Die tatrichterliche Würdigung des FG zur Notwendigkeit (ortsübliche, noch angemessene Stellplatzmiete) blieb im Revisionsverfahren maßgeblich.<br><br></div><div>Bemerkenswert ist schließlich die klare Abweichung von der Verwaltungsauffassung, die Stellplatzmieten bislang dem Unterkunftskosten-Höchstbetrag zuordnen wollte. Der BFH stellt ausdrücklich darauf ab, dass Gesetzesmaterialien eine Auslegung nicht tragen, wenn der Wille dort keinen Niederschlag im Gesetzeswortlaut gefunden hat.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Für die Beratungspraxis ist das Urteil ein echter Hebel: Stellplatzkosten am Zweitwohnsitz sind bei doppelter Haushaltsführung nicht Teil der gedeckelten Unterkunftskosten, sondern als sonstige notwendige Mehraufwendungen zusätzlich abziehbar. Entscheidend bleibt der Nachweis der Notwendigkeit im konkreten Einzelfall und eine saubere Zuordnung bzw. Aufteilung, wenn Wohnung und Stellplatz in einer Gesamtmiete „verpackt“ sind.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520380/">BFH-Urteil vom 20. November 2025, Az. VI R 4/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 03 Feb 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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      <itunes:title>Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06</itunes:title>
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      <title>eDaten und steuerliche Kenntnis, BFH trennt Stellplatz und Kfz-Nutzung, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge prüfen  | Steuernachrichten KW05</title>
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        <![CDATA[<div>Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde</div><div><br></div><div>In Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und Festsetzungsverjährung.</div><div>In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO</a> besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein.<br><br></div><div>Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html">§ 169 Abs. 2 S. 2 AO</a>).<br><br></div><div>Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO</a>).<br><br></div><div>Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist und wem welche Informationen zugerechnet werden.<br><br></div><div>Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte.<br><br></div><div>ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr abgegeben.<br><br></div><div>Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a. Verspätungszuschläge fest.&nbsp;<br><br></div><div>Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven Tatbestand des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO </a>im Kern mit der Begründung, die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher Kenntnis gehabt.<br><br></div><div>Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.<br><br></div><div>Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“. Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen, die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.<br><br></div><div>Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden.<br><br></div><div>Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen, selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind.<br><br></div><div>Daraus folgert der BFH im konkreten Fall:<br><br></div><div>Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die eDaten-Prüfliste.<br><br></div><div>Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit) nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong><br>Das Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind. Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft, muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht widerlegt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520275/">BFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 14/22&nbsp;</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 27 Jan 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde</div><div><br></div><div>In Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und Festsetzungsverjährung.</div><div>In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO</a> besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein.<br><br></div><div>Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html">§ 169 Abs. 2 S. 2 AO</a>).<br><br></div><div>Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO</a>).<br><br></div><div>Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist und wem welche Informationen zugerechnet werden.<br><br></div><div>Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte.<br><br></div><div>ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr abgegeben.<br><br></div><div>Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a. Verspätungszuschläge fest.&nbsp;<br><br></div><div>Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven Tatbestand des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO </a>im Kern mit der Begründung, die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher Kenntnis gehabt.<br><br></div><div>Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.<br><br></div><div>Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“. Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen, die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.<br><br></div><div>Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden.<br><br></div><div>Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen, selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind.<br><br></div><div>Daraus folgert der BFH im konkreten Fall:<br><br></div><div>Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die eDaten-Prüfliste.<br><br></div><div>Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit) nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong><br>Das Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind. Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft, muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht widerlegt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520275/">BFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. VI R 14/22&nbsp;</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:subtitle>Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde, Stellplatzmiete mindert den geldwerten Vorteil aus dem Firmenwagen nicht, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge und Minijobs jetzt prüfen.</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde</div><div><br></div><div>In Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und Festsetzungsverjährung.</div><div>In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO</a> besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein.<br><br></div><div>Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__169.html">§ 169 Abs. 2 S. 2 AO</a>).<br><br></div><div>Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO</a>).<br><br></div><div>Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist und wem welche Informationen zugerechnet werden.<br><br></div><div>Im Streitfall wurden Ehegatten zusammen zur ESt veranlagt. Bis einschließlich des VZ 2008 reichte das Ehepaar regelmäßig ESt-Erklärungen ein; der Steuerfall war beim FA als Antragsveranlagung gespeichert. In den Streitjahren erzielte dann auch die Ehefrau Arbeitslohn; der Ehemann blieb in StKl III, die Ehefrau wurde in StKl V abgerechnet. Die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen wurden an das FA übermittelt und waren im Datenverarbeitungsprogramm unter der Steuernummer in einer Übersicht abrufbar, gelangten aber nicht automatisch zur Papierakte oder einer elektronisch geführten Akte.<br><br></div><div>ESt-Erklärungen wurden für die Streitjahre nicht mehr abgegeben.<br><br></div><div>Anfang 2018 fiel im Zuge einer von der OFD übersandten eDaten-Prüfliste auf, dass mit Aufnahme der Tätigkeit der Ehefrau ein Wechsel von der Antrags- zur Pflichtveranlagung eingetreten war; das FA erließ daraufhin Schätzungsbescheide und setzte u.a. Verspätungszuschläge fest.&nbsp;<br><br></div><div>Das FG gab der Klage statt. Es verneinte den objektiven Tatbestand des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__370.html">§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO </a>im Kern mit der Begründung, die für die Veranlagung erforderlichen Informationen hätten dem Bearbeiter abrufbar zur Verfügung gestanden; das FA habe daher Kenntnis gehabt.<br><br></div><div>Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache zurück.<br><br></div><div>Zentral ist die vom BFH präzisierte Zurechnung von „Kenntnis“. Für die Frage, ob die Finanzbehörde Kenntnis von den wesentlichen tatsächlichen Umständen hat, ist auf die Personen abzustellen, die organisationsmäßig für die Bearbeitung des Steuerfalls zuständig sind bzw. den (zu ändernden) Steuerbescheid erlassen haben.<br><br></div><div>Der Behörde ist der Inhalt der geführten Papierakten und einer elektronisch geführten Akte zuzurechnen; ebenso Informationen, die dem Sachbearbeiter über ein elektronisches Informationssystem zur Verfügung gestellt werden.<br><br></div><div>Nicht bekannt sind dagegen elektronische Daten, die nicht automatisch zur Papierakte/elektronischen Akte gelangen und lediglich auf abrufbaren Datenspeichern der Finanzbehörde liegen, selbst wenn sie mit der Steuernummer verknüpft sind.<br><br></div><div>Daraus folgert der BFH im konkreten Fall:<br><br></div><div>Weil der Steuerfall weiterhin als Antragsveranlagung gespeichert war, bestand für den Bearbeiter keine Veranlassung, den Datenspeicher einzusehen und die eDaten abzurufen; Kenntnis erlangte der zuständige Bearbeiter erst 2018 über die eDaten-Prüfliste.<br><br></div><div>Das FG muss im zweiten Rechtsgang insbesondere Feststellungen zum subjektiven Tatbestand (Vorsatz bzw. ggf. Leichtfertigkeit) nachholen; zudem ist bei verlängerter Festsetzungsfrist die Rechtmäßigkeit der Verspätungszuschläge zu prüfen.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong><br>Das Urteil verschiebt die Argumentationslinien in Altfällen deutlich. Für die „Kenntnis“ der Finanzbehörde genügt nicht, dass eDaten abstrakt vorhanden und theoretisch abrufbar sind. Entscheidend ist, ob die Informationen im behördlichen Bearbeitungsgang aktengebunden bzw. systemseitig so bereitgestellt sind, dass sie den zuständigen Bearbeitern zugerechnet werden. Wer sich auf Festsetzungsverjährung beruft, muss deshalb den Datenfluss im konkreten Steuerfall nachvollziehen: Liegen Informationen lediglich „im Datenspeicher“, ist die Unkenntnis der Finanzbehörde nicht widerlegt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520275/">BFH-Urteil vom 14.05.2025, Az. 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      <title>Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Kosten für Ozempic bei der Behandlung von Fettleibigkeit</div><div><br></div><div>Sind die Kosten für das Medikament Ozempic bei der Behandlung von Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.</div><div>Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind.<br><br></div><div>Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__64.html">§ 64 EStDV</a>.<br><br></div><div><strong>Ozempic zur Behandlung von Adipositas<br></strong><br></div><div>Das Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet, obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also außerhalb der Zulassung.<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Susi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html">§ 33 EStG</a> geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck).<br><br></div><div>Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten vorlag – dem Abzugsverbot nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html">§ 12 EStG</a> unterliegen.<br><br></div><div>Nachdem ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, erhob Susi Sorglos Klage vor dem FG Sachsen-Anhalt.<br><br></div><div><strong>Auch das FG lehnt den Abzug ab<br></strong><br></div><div>Ihre Klage hatte keinen Erfolg, auch das FG Sachsen-Anhalt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.<br><br></div><div>Im Jahr der Verordnung (2023) war das Medikament Ozempic in Deutschland nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2.<br><br></div><div>Bei der Behandlung der bei Susi Sorglos diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich daher um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStDV/64.html">§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV</a>. Für solche Fälle wäre ein vorheriges amtsärztliches&nbsp;<br><br></div><div>Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich gewesen. Da beides im Streitfall fehlte, waren die Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.<br><br></div><div><strong>Revision beim BFH anhängig<br></strong><br></div><div>Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20R%2012/25">Az. VI R 12/25</a>. Betroffene sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.<br><br></div><div><strong>Hinweis<br></strong><br></div><div>Die Abnehmspritze Wegovy ist zur Behandlung von Adipositas in Deutschland zugelassen. Sie ist verschreibungspflichtig und darf bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m2 verordnet werden oder bei Begleiterkrankungen ab einem BMI von 27 kg/m2. Der in Wegovy enthaltene Wirkstoff Semaglutid ist mehr als doppelt so hoch dosiert wie in Ozempic. Wegovy ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Lifestylearzneimittel eingestuft worden.<br><br></div><div>Das FG Sachsen-Anhalt hatte Zweifel daran, ob Aufwendungen für sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil sie unter das Abzugsverbot des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html">§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG</a> – Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1079885/?query=estdv%20fassung&amp;listPos=0">FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025 1 K 776/24</a></div><div><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Kosten für Ozempic bei der Behandlung von Fettleibigkeit</div><div><br></div><div>Sind die Kosten für das Medikament Ozempic bei der Behandlung von Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.</div><div>Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind.<br><br></div><div>Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__64.html">§ 64 EStDV</a>.<br><br></div><div><strong>Ozempic zur Behandlung von Adipositas<br></strong><br></div><div>Das Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet, obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also außerhalb der Zulassung.<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Susi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html">§ 33 EStG</a> geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck).<br><br></div><div>Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten vorlag – dem Abzugsverbot nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html">§ 12 EStG</a> unterliegen.<br><br></div><div>Nachdem ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, erhob Susi Sorglos Klage vor dem FG Sachsen-Anhalt.<br><br></div><div><strong>Auch das FG lehnt den Abzug ab<br></strong><br></div><div>Ihre Klage hatte keinen Erfolg, auch das FG Sachsen-Anhalt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.<br><br></div><div>Im Jahr der Verordnung (2023) war das Medikament Ozempic in Deutschland nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2.<br><br></div><div>Bei der Behandlung der bei Susi Sorglos diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich daher um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStDV/64.html">§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV</a>. Für solche Fälle wäre ein vorheriges amtsärztliches&nbsp;<br><br></div><div>Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich gewesen. Da beides im Streitfall fehlte, waren die Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.<br><br></div><div><strong>Revision beim BFH anhängig<br></strong><br></div><div>Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20R%2012/25">Az. VI R 12/25</a>. Betroffene sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.<br><br></div><div><strong>Hinweis<br></strong><br></div><div>Die Abnehmspritze Wegovy ist zur Behandlung von Adipositas in Deutschland zugelassen. Sie ist verschreibungspflichtig und darf bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m2 verordnet werden oder bei Begleiterkrankungen ab einem BMI von 27 kg/m2. Der in Wegovy enthaltene Wirkstoff Semaglutid ist mehr als doppelt so hoch dosiert wie in Ozempic. Wegovy ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Lifestylearzneimittel eingestuft worden.<br><br></div><div>Das FG Sachsen-Anhalt hatte Zweifel daran, ob Aufwendungen für sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil sie unter das Abzugsverbot des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html">§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG</a> – Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1079885/?query=estdv%20fassung&amp;listPos=0">FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025 1 K 776/24</a></div><div><br></div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Kosten für Ozempic bei der Behandlung von Fettleibigkeit, Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch, Wiedereinführung der Steuerentlastung für Agrardiesel</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Kosten für Ozempic bei der Behandlung von Fettleibigkeit</div><div><br></div><div>Sind die Kosten für das Medikament Ozempic bei der Behandlung von Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.</div><div>Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind.<br><br></div><div>Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__64.html">§ 64 EStDV</a>.<br><br></div><div><strong>Ozempic zur Behandlung von Adipositas<br></strong><br></div><div>Das Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet, obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also außerhalb der Zulassung.<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Susi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html">§ 33 EStG</a> geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck).<br><br></div><div>Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten vorlag – dem Abzugsverbot nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__12.html">§ 12 EStG</a> unterliegen.<br><br></div><div>Nachdem ihr Einspruch ohne Erfolg blieb, erhob Susi Sorglos Klage vor dem FG Sachsen-Anhalt.<br><br></div><div><strong>Auch das FG lehnt den Abzug ab<br></strong><br></div><div>Ihre Klage hatte keinen Erfolg, auch das FG Sachsen-Anhalt lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab.<br><br></div><div>Im Jahr der Verordnung (2023) war das Medikament Ozempic in Deutschland nicht für die Behandlung von Adipositas zugelassen, sondern nur zur Behandlung von Diabetes Typ 2.<br><br></div><div>Bei der Behandlung der bei Susi Sorglos diagnostizierten Adipositas (Fettleibigkeit und Bluthochdruck) mit Ozempic handelte es sich daher um eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode im Sinne des <a href="https://dejure.org/gesetze/EStDV/64.html">§ 64 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStDV</a>. Für solche Fälle wäre ein vorheriges amtsärztliches&nbsp;<br><br></div><div>Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich gewesen. Da beides im Streitfall fehlte, waren die Aufwendungen für Ozempic nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig.<br><br></div><div><strong>Revision beim BFH anhängig<br></strong><br></div><div>Gegen das Urteil wurde Revision beim BFH eingelegt, <a href="https://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=VI%20R%2012/25">Az. VI R 12/25</a>. Betroffene sollten entsprechende Kosten steuerlich geltend machen, gegen ablehnende Bescheide Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens beantragen.<br><br></div><div><strong>Hinweis<br></strong><br></div><div>Die Abnehmspritze Wegovy ist zur Behandlung von Adipositas in Deutschland zugelassen. Sie ist verschreibungspflichtig und darf bei einem Body-Mass-Index (BMI) von 30 kg/m2 verordnet werden oder bei Begleiterkrankungen ab einem BMI von 27 kg/m2. Der in Wegovy enthaltene Wirkstoff Semaglutid ist mehr als doppelt so hoch dosiert wie in Ozempic. Wegovy ist vom Gemeinsamen Bundesausschuss als Lifestylearzneimittel eingestuft worden.<br><br></div><div>Das FG Sachsen-Anhalt hatte Zweifel daran, ob Aufwendungen für sog. Lifestylemedikamente wie Ozempic und Wegovy, die von ihrer Wirkungsweise her die Verpflegung beeinflussen, überhaupt als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können, weil sie unter das Abzugsverbot des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__33.html">§ 33 Abs. 2 Satz 3 EStG</a> – Aufwendungen für Diätverpflegung – fallen könnten.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1079885/?query=estdv%20fassung&amp;listPos=0">FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.06.2025 1 K 776/24</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04</title>
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      <itunes:keywords>Agrardiesel, Land-und Forstwirtschaft, Landwirtschaft, Urlaub, Urlaubsabgeltung, außerordentliche Einkünfte, ermäßigte Besteuerung, Ozempic, außergewöhnliche Belastung, Einkommensteuer, Abnehmspritze, Diät, Schlank, Kosten, HAAS, Steuern</itunes:keywords>
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      <title>§ 8 EStDV: Neues Wahlrecht, Neue USt-Regeln für Gastronomie, Schonfrist für Offenlegung | Steuernachrichten KW03</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten&nbsp;</div><div><br></div><div>Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird § 8 EStDV grundlegend angepasst. Das neue Wahlrecht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile erweitert den Anwendungsbereich deutlich – wirft aber insbesondere in Bestandsfällen erhebliche ertragsteuerliche Fragen auf und bringt neue Einschränkungen beim Aufwandsabzug.</div><div>Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt, am 29.12.2025 wurde sie im BGBl. veröffentlicht.<br><br></div><div>Mit dieser Verordnung wurden diverse steuerliche Verordnungen geändert.<br><br></div><div><strong>Änderung der EStDV<br></strong><br></div><div>Unter anderem wurden in der der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst.<br><br></div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a> sieht für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung ein Bilanzierungswahlrecht vor.<br><br></div><div>Werden die Grenzen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 1 EStDV</a> nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Bisher konnte die Erfassung im Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der Wert des Grundstücksteils nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks <strong>und</strong> nicht mehr als 20.500 EUR betrug. Beide Grenzen mussten also eingehalten werden.<br><br></div><div>Nun kann eine Zuordnung unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm groß ist <strong>oder</strong> sein Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Für die Ausübung des Wahlrechts reicht es, wenn eine der beiden Grenzen nicht überschritten wird.<br><br></div><div>Neben dem Hauptanwendungsfall des häuslichen Arbeitszimmers kommen Garagen und Lagerräume als Anwendungsfälle der Regelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a> in Betracht.<br><br></div><div><strong>Erstmalige Ausübung des Wahlrechts = Entnahme?<br></strong><br></div><div>Die Neuregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 1 EStDV</a> ist in allen offenen Fällen anzuwenden, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__84.html">§ 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV</a>.<br><br></div><div>Fraglich ist, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 EUR als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet.&nbsp;<br><br></div><div>Führt dies zu einer gewinnrealisierenden Entnahme zum Teilwert nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html">§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG</a>? Dazu trifft die Neufassung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a>leider keine Aussage. Unseres Erachtens kommt es in diesen Fällen zu einer gewinnrealisierenden Entnahme. Der Bund der Steuerzahler e.V. hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eine Klarstellung empfohlen, dass in Bestandsfällen eine ertragsteuerliche neutrale Entnahme möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zu dieser Problematik noch Stellung nehmen wird.<br><br></div><div><strong>Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen<br></strong><br></div><div>Neu ist außerdem, dass die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht mehr abgezogen werden dürfen, wenn eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleibt, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 2 EStDV</a>.<br><br></div><div>Bisher war ein Abzug der entsprechenden Aufwendungen nach <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/3-Gewinn/Paragraf-4/paragraf-4.html">R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR </a>möglich, sodass eine AfA für den nicht bilanzierten Gebäudeteil ermittelt werden musste.<br><br></div><div>Die Neuregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 2 EStDV</a> gilt gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__84.html">§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV </a>ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen und betrifft damit auch Altfälle.<br><br></div><div><strong>Betriebsbezogene Aufwendungen aber weiterhin abziehbar<br></strong><br></div><div>Betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.<br><br></div><div><strong>Hinweise<br></strong><br></div><div><strong>Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)<br></strong><br></div><div>Auch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/__17.html">§ 17 StBVV</a> wurde geändert. Die Regelung wurde an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angepasst und der Begriff „Ablichtung“ durch „Kopie“ ersetzt. Die Erstellung von Scans (insbesondere zur individuellen Arbeitserleichterung) ist also nicht von der Dokumentenpauschale erfasst, weil hierfür grundsätzlich. keine gesonderten Kosten, wie z.B. Papier- und Tonerkosten, entstehen.<br><br></div><div><strong>Nicht umgesetzte Änderungen<br></strong><br></div><div>Weitere Änderungen der EStDV zur Immobilienbesteuerung, die der Referentenentwurf des BMF noch enthielt, wurden nicht umgesetzt.<br><br></div><div>Gestrichen wurden sowohl die Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/4a-Umsatzsteuerrechtlicher-Vorsteuerabzug/Paragraf-9b/inhalt.html">§ 9b EStDV-E</a>) als auch die Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__11c.html">§ 11c Abs. 1a EStDV-E</a>). Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und mit verpflichtender persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden sollte.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/372/VO.html">Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 372</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten&nbsp;</div><div><br></div><div>Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird § 8 EStDV grundlegend angepasst. Das neue Wahlrecht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile erweitert den Anwendungsbereich deutlich – wirft aber insbesondere in Bestandsfällen erhebliche ertragsteuerliche Fragen auf und bringt neue Einschränkungen beim Aufwandsabzug.</div><div>Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt, am 29.12.2025 wurde sie im BGBl. veröffentlicht.<br><br></div><div>Mit dieser Verordnung wurden diverse steuerliche Verordnungen geändert.<br><br></div><div><strong>Änderung der EStDV<br></strong><br></div><div>Unter anderem wurden in der der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst.<br><br></div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a> sieht für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung ein Bilanzierungswahlrecht vor.<br><br></div><div>Werden die Grenzen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 1 EStDV</a> nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Bisher konnte die Erfassung im Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der Wert des Grundstücksteils nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks <strong>und</strong> nicht mehr als 20.500 EUR betrug. Beide Grenzen mussten also eingehalten werden.<br><br></div><div>Nun kann eine Zuordnung unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm groß ist <strong>oder</strong> sein Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Für die Ausübung des Wahlrechts reicht es, wenn eine der beiden Grenzen nicht überschritten wird.<br><br></div><div>Neben dem Hauptanwendungsfall des häuslichen Arbeitszimmers kommen Garagen und Lagerräume als Anwendungsfälle der Regelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a> in Betracht.<br><br></div><div><strong>Erstmalige Ausübung des Wahlrechts = Entnahme?<br></strong><br></div><div>Die Neuregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 1 EStDV</a> ist in allen offenen Fällen anzuwenden, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__84.html">§ 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV</a>.<br><br></div><div>Fraglich ist, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 EUR als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet.&nbsp;<br><br></div><div>Führt dies zu einer gewinnrealisierenden Entnahme zum Teilwert nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html">§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG</a>? Dazu trifft die Neufassung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a>leider keine Aussage. Unseres Erachtens kommt es in diesen Fällen zu einer gewinnrealisierenden Entnahme. Der Bund der Steuerzahler e.V. hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eine Klarstellung empfohlen, dass in Bestandsfällen eine ertragsteuerliche neutrale Entnahme möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zu dieser Problematik noch Stellung nehmen wird.<br><br></div><div><strong>Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen<br></strong><br></div><div>Neu ist außerdem, dass die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht mehr abgezogen werden dürfen, wenn eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleibt, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 2 EStDV</a>.<br><br></div><div>Bisher war ein Abzug der entsprechenden Aufwendungen nach <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/3-Gewinn/Paragraf-4/paragraf-4.html">R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR </a>möglich, sodass eine AfA für den nicht bilanzierten Gebäudeteil ermittelt werden musste.<br><br></div><div>Die Neuregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 2 EStDV</a> gilt gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__84.html">§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV </a>ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen und betrifft damit auch Altfälle.<br><br></div><div><strong>Betriebsbezogene Aufwendungen aber weiterhin abziehbar<br></strong><br></div><div>Betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.<br><br></div><div><strong>Hinweise<br></strong><br></div><div><strong>Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)<br></strong><br></div><div>Auch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/__17.html">§ 17 StBVV</a> wurde geändert. Die Regelung wurde an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angepasst und der Begriff „Ablichtung“ durch „Kopie“ ersetzt. Die Erstellung von Scans (insbesondere zur individuellen Arbeitserleichterung) ist also nicht von der Dokumentenpauschale erfasst, weil hierfür grundsätzlich. keine gesonderten Kosten, wie z.B. Papier- und Tonerkosten, entstehen.<br><br></div><div><strong>Nicht umgesetzte Änderungen<br></strong><br></div><div>Weitere Änderungen der EStDV zur Immobilienbesteuerung, die der Referentenentwurf des BMF noch enthielt, wurden nicht umgesetzt.<br><br></div><div>Gestrichen wurden sowohl die Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/4a-Umsatzsteuerrechtlicher-Vorsteuerabzug/Paragraf-9b/inhalt.html">§ 9b EStDV-E</a>) als auch die Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__11c.html">§ 11c Abs. 1a EStDV-E</a>). Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und mit verpflichtender persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden sollte.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/372/VO.html">Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 372</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:subtitle>Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten, BMF-Schreiben zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten&nbsp;</div><div><br></div><div>Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird § 8 EStDV grundlegend angepasst. Das neue Wahlrecht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile erweitert den Anwendungsbereich deutlich – wirft aber insbesondere in Bestandsfällen erhebliche ertragsteuerliche Fragen auf und bringt neue Einschränkungen beim Aufwandsabzug.</div><div>Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt, am 29.12.2025 wurde sie im BGBl. veröffentlicht.<br><br></div><div>Mit dieser Verordnung wurden diverse steuerliche Verordnungen geändert.<br><br></div><div><strong>Änderung der EStDV<br></strong><br></div><div>Unter anderem wurden in der der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst.<br><br></div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a> sieht für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung ein Bilanzierungswahlrecht vor.<br><br></div><div>Werden die Grenzen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 1 EStDV</a> nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Bisher konnte die Erfassung im Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der Wert des Grundstücksteils nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks <strong>und</strong> nicht mehr als 20.500 EUR betrug. Beide Grenzen mussten also eingehalten werden.<br><br></div><div>Nun kann eine Zuordnung unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm groß ist <strong>oder</strong> sein Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Für die Ausübung des Wahlrechts reicht es, wenn eine der beiden Grenzen nicht überschritten wird.<br><br></div><div>Neben dem Hauptanwendungsfall des häuslichen Arbeitszimmers kommen Garagen und Lagerräume als Anwendungsfälle der Regelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a> in Betracht.<br><br></div><div><strong>Erstmalige Ausübung des Wahlrechts = Entnahme?<br></strong><br></div><div>Die Neuregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 1 EStDV</a> ist in allen offenen Fällen anzuwenden, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__84.html">§ 84 Abs. 1d Satz 1 EStDV</a>.<br><br></div><div>Fraglich ist, wie mit den Fällen umzugehen ist, in denen der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil aufgrund des Überschreitens der Grenze von 20.500 EUR als Betriebsvermögen bilanziert wurde, sich aufgrund der Neuregelung nun ein Wahlrecht ergibt und der Steuerpflichtige sich gegen eine Zuordnung des bisher bilanzierten Grundstücksteils zum Betriebsvermögen entscheidet.&nbsp;<br><br></div><div>Führt dies zu einer gewinnrealisierenden Entnahme zum Teilwert nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html">§ 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG</a>? Dazu trifft die Neufassung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 EStDV</a>leider keine Aussage. Unseres Erachtens kommt es in diesen Fällen zu einer gewinnrealisierenden Entnahme. Der Bund der Steuerzahler e.V. hatte in seiner Stellungnahme zum Referentenentwurf eine Klarstellung empfohlen, dass in Bestandsfällen eine ertragsteuerliche neutrale Entnahme möglich ist. Es ist davon auszugehen, dass die Finanzverwaltung zu dieser Problematik noch Stellung nehmen wird.<br><br></div><div><strong>Nichtabziehbarkeit von Grundstücksaufwendungen<br></strong><br></div><div>Neu ist außerdem, dass die mit dem Grundstücksteil in Zusammenhang stehenden Grundstücksaufwendungen nicht mehr abgezogen werden dürfen, wenn eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleibt, <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 2 EStDV</a>.<br><br></div><div>Bisher war ein Abzug der entsprechenden Aufwendungen nach <a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2020/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/3-Gewinn/Paragraf-4/paragraf-4.html">R 4.7 Abs. 2 Satz 4 EStR </a>möglich, sodass eine AfA für den nicht bilanzierten Gebäudeteil ermittelt werden musste.<br><br></div><div>Die Neuregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__8.html">§ 8 Satz 2 EStDV</a> gilt gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__84.html">§ 84 Abs. 1d Satz 2 EStDV </a>ab den Wirtschaftsjahren, die nach dem 31.12.2025 beginnen und betrifft damit auch Altfälle.<br><br></div><div><strong>Betriebsbezogene Aufwendungen aber weiterhin abziehbar<br></strong><br></div><div>Betriebsbezogene Aufwendungen wie z. B. Strom und Heizkosten können nach der Neuregelung weiterhin als Betriebsausgaben abgezogen werden, da sie trotz unterbliebener Zuordnung des Grundstücksteils zum Betriebsvermögen betrieblich veranlasst sind.<br><br></div><div><strong>Hinweise<br></strong><br></div><div><strong>Änderung der Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV)<br></strong><br></div><div>Auch <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/stbgebv/__17.html">§ 17 StBVV</a> wurde geändert. Die Regelung wurde an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) angepasst und der Begriff „Ablichtung“ durch „Kopie“ ersetzt. Die Erstellung von Scans (insbesondere zur individuellen Arbeitserleichterung) ist also nicht von der Dokumentenpauschale erfasst, weil hierfür grundsätzlich. keine gesonderten Kosten, wie z.B. Papier- und Tonerkosten, entstehen.<br><br></div><div><strong>Nicht umgesetzte Änderungen<br></strong><br></div><div>Weitere Änderungen der EStDV zur Immobilienbesteuerung, die der Referentenentwurf des BMF noch enthielt, wurden nicht umgesetzt.<br><br></div><div>Gestrichen wurden sowohl die Neuregelung zur Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für bebaute Grundstücke (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2016/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/4a-Umsatzsteuerrechtlicher-Vorsteuerabzug/Paragraf-9b/inhalt.html">§ 9b EStDV-E</a>) als auch die Beschränkung beim Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estdv_1955/__11c.html">§ 11c Abs. 1a EStDV-E</a>). Hier war ursprünglich vorgesehen, dass der Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer ausschließlich durch öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige und mit verpflichtender persönlicher Vor-Ort-Besichtigung erbracht werden sollte.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2025/372/VO.html">Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Vorschriften, BGBl. 2025 I Nr. 372</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>§ 8 EStDV: Neues Wahlrecht, Neue USt-Regeln für Gastronomie, Schonfrist für Offenlegung | Steuernachrichten KW03</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Wahlrecht, Arbeitszimmer, eigenbetriebliche Räume, untergeordnet, Betriebsvermögen, Steuersatz, Umsatzsteuer, Restaurantdienstleistungen, Aufteilung, Kombiangebote, Buffett, Servicepauschale, Jahresabschluss, Offenlegung</itunes:keywords>
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      <title>Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51</title>
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        <![CDATA[<div>Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?&nbsp;</div><div><br></div><div>Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.</div><div>Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.<br><br></div><div>Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG</a>, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu.<br><br></div><div><strong>Frage:</strong> Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 EStG</a> anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden?<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung.<br><br></div><div>Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau.<br><br></div><div>Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 EStG</a> entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.<br><br></div><div><strong>Hessisches FG ließ Abzug zu&nbsp;<br></strong><br></div><div>Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen.<br><br></div><div><strong>BFH verneint Abzug von Steuerberatungskosten<br></strong><br></div><div>Der BFH sieht die Sache anders und stellt klar: Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind.<br><br></div><div>Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen.<br><br></div><div>Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen.<br><br></div><div>Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 2 EStG</a> dar.<br><br></div><div><strong>Hinweis<br></strong><br></div><div>Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen.<br><br></div><div>Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G sind, regelmäßig nicht der Fall.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520341/">BFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24</a></div><div><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 16 Dec 2025 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?&nbsp;</div><div><br></div><div>Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.</div><div>Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.<br><br></div><div>Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG</a>, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu.<br><br></div><div><strong>Frage:</strong> Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 EStG</a> anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden?<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung.<br><br></div><div>Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau.<br><br></div><div>Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 EStG</a> entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.<br><br></div><div><strong>Hessisches FG ließ Abzug zu&nbsp;<br></strong><br></div><div>Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen.<br><br></div><div><strong>BFH verneint Abzug von Steuerberatungskosten<br></strong><br></div><div>Der BFH sieht die Sache anders und stellt klar: Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind.<br><br></div><div>Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen.<br><br></div><div>Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen.<br><br></div><div>Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 2 EStG</a> dar.<br><br></div><div><strong>Hinweis<br></strong><br></div><div>Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen.<br><br></div><div>Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G sind, regelmäßig nicht der Fall.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520341/">BFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?, Überarbeitetes BMF-Schreiben zu Bewirtungsbelegen, Gesetzlicher Mindestlohn wird nicht durch Firmenwagenüberlassung erfüllt</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?&nbsp;</div><div><br></div><div>Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.</div><div>Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 1 Satz 1 EStG</a> auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war.<br><br></div><div>Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG</a>, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu.<br><br></div><div><strong>Frage:</strong> Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 EStG</a> anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden?<br><br></div><div><strong>Der Streitfall<br></strong><br></div><div>Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung.<br><br></div><div>Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau.<br><br></div><div>Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 EStG</a> entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA nicht anerkannte. Die hiergegen gerichtete Klage war erfolgreich.<br><br></div><div><strong>Hessisches FG ließ Abzug zu&nbsp;<br></strong><br></div><div>Aus Sicht des Hessischen FG standen die Steuerberaterkosten in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung und waren somit als Teil der abzugsfähigen Veräußerungskosten anzusehen.<br><br></div><div><strong>BFH verneint Abzug von Steuerberatungskosten<br></strong><br></div><div>Der BFH sieht die Sache anders und stellt klar: Veräußerungskosten sind Kosten, die durch die Veräußerung veranlasst sind.<br><br></div><div>Es kommt darauf an, dass die Aufwendungen bei wertender Betrachtung ihr auslösendes Moment in der Veräußerung haben und eine größere Nähe zur Veräußerung als zu den laufenden Einkünften aufweisen.<br><br></div><div>Das auslösende Moment für die Steuerberatungskosten ist aber im Streitfall nicht die Veräußerung an sich, sondern deren Steuerbarkeit. Die Aufwendungen sind Folge der Steuererklärungspflicht der Veräußerung und des hierauf beruhenden Entschlusses von Susi Sorglos, für die Erfüllung ihrer steuerlichen Erklärungspflichten einen Steuerberater zu beauftragen.<br><br></div><div>Da die Steuerberatungskosten folglich nicht durch die Veräußerung ausgelöst sind, stellen sie keine Veräußerungskosten im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__17.html">§ 17 Abs. 2 EStG</a> dar.<br><br></div><div><strong>Hinweis<br></strong><br></div><div>Allein eine gewisse Nähe zur Veräußerung reicht also laut BFH nicht aus, um Steuerberatungskosten steuerlich als Veräußerungskosten abzugsfähig zu machen.<br><br></div><div>Entscheidend ist, dass die Aufwendungen unmittelbar durch den Verkauf veranlasst wurden. Das ist bei Steuerberatungskosten, die Folge der Ermittlung und Erfassung des Gewinns aus der Veräußerung eines Kapitalgesellschaftsanteils in der Anlage G sind, regelmäßig nicht der Fall.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520341/">BFH-Urteil vom 09.09.2025, IX R 12/24</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51</title>
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      <title>Stromkostenzuschüsse für Firmenwagen, Update digitale Steuerbescheide, Digitaler Datenaustausch PKV | Steuernachrichten KW50</title>
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        <![CDATA[<div>Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026</div><div><br></div><div>Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht, lesen Sie hier.</div><div>Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen.<br><br></div><div>Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten konnte.<br><br></div><div>Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/836919/">Rz.24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972.<br></a><br></div><div><strong>BMF schafft steuerfreie Pauschalen ab<br></strong><br></div><div>Diese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.<br><br></div><div>Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein.<br><br></div><div><strong>Neues Wahlrecht ab 2026<br></strong><br></div><div>Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden.<br><br></div><div>Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).<br><br></div><div>Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.<br><br></div><div><strong>Entweder: Einzelnachweis…&nbsp;<br></strong><br></div><div>Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten&nbsp;<br><br></div><div>Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.<br><br></div><div>Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.<br><br></div><div>Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private PV-Anlage gespeist wird.<br><br></div><div><strong>Wichtig:</strong> Den individuellen Strompreis muss der Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.<br><br></div><div><strong>…oder Strompreispauschale<br></strong><br></div><div>Zur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis multipliziert.<br><br></div><div>Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.<br><br></div><div>Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh.<br><br></div><div>Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.<br><br></div><div><strong><br>Hinweis<br></strong><br></div><div>Arbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig: Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau erfasst und nachgewiesen wird.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013<br></a><br></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026</div><div><br></div><div>Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht, lesen Sie hier.</div><div>Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen.<br><br></div><div>Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten konnte.<br><br></div><div>Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/836919/">Rz.24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972.<br></a><br></div><div><strong>BMF schafft steuerfreie Pauschalen ab<br></strong><br></div><div>Diese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.<br><br></div><div>Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein.<br><br></div><div><strong>Neues Wahlrecht ab 2026<br></strong><br></div><div>Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden.<br><br></div><div>Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).<br><br></div><div>Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.<br><br></div><div><strong>Entweder: Einzelnachweis…&nbsp;<br></strong><br></div><div>Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten&nbsp;<br><br></div><div>Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.<br><br></div><div>Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.<br><br></div><div>Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private PV-Anlage gespeist wird.<br><br></div><div><strong>Wichtig:</strong> Den individuellen Strompreis muss der Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.<br><br></div><div><strong>…oder Strompreispauschale<br></strong><br></div><div>Zur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis multipliziert.<br><br></div><div>Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.<br><br></div><div>Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh.<br><br></div><div>Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.<br><br></div><div><strong><br>Hinweis<br></strong><br></div><div>Arbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig: Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau erfasst und nachgewiesen wird.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013<br></a><br></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:subtitle>Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026, Update zu digitalen Steuerbescheiden – Was gilt ab 2026?, Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen für den Lohnsteuerabzug ab 2026</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026</div><div><br></div><div>Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht, lesen Sie hier.</div><div>Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen.<br><br></div><div>Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten konnte.<br><br></div><div>Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/836919/">Rz.24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972.<br></a><br></div><div><strong>BMF schafft steuerfreie Pauschalen ab<br></strong><br></div><div>Diese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden.<br><br></div><div>Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein.<br><br></div><div><strong>Neues Wahlrecht ab 2026<br></strong><br></div><div>Die Stromkosten können in tatsächlicher Höhe oder in Höhe einer Strompreispauschale angesetzt werden.<br><br></div><div>Dieses Wahlrecht zwischen den tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale muss für das Kalenderjahr einheitlich ausgeübt werden (Jahrespauschale).<br><br></div><div>Durch die Strompreispauschale sind sämtliche Stromkosten des Mitarbeiters aus der Nutzung der häuslichen Ladevorrichtung abgegolten.<br><br></div><div><strong>Entweder: Einzelnachweis…&nbsp;<br></strong><br></div><div>Als Strompreis ist in der Regel der individuelle (feste) Strompreis aus dem Vertrag des Arbeitnehmers mit dem Stromanbieter maßgebend. Dabei sind der Einkaufspreis der verbrauchten&nbsp;<br><br></div><div>Kilowattstunde (kWh) Strom und der zu zahlende Grundpreis anteilig zu berücksichtigen.<br><br></div><div>Hat der Arbeitnehmer einen Vertrag mit dynamischen Stromtarif abgeschlossen, sind die durchschnittlichen monatlichen Stromkosten je kWh inklusive anteiligem Grundpreis zugrunde zu legen.<br><br></div><div>Die so ermittelten Werte dürfen auch angesetzt werden, wenn der Arbeitnehmer eine häusliche Ladevorrichtung nutzt, die auch durch eine private PV-Anlage gespeist wird.<br><br></div><div><strong>Wichtig:</strong> Den individuellen Strompreis muss der Arbeitnehmer anhand von Belegen nachweisen. Ein Eigenbeleg durch den Arbeitnehmer wird von der Finanzverwaltung nicht anerkannt.<br><br></div><div><strong>…oder Strompreispauschale<br></strong><br></div><div>Zur Berechnung des Auslagenersatzes ab dem 01.01.2026 ist auch die Anwendung einer „Strompreispauschale“ zulässig. Dabei wird die nachgewiesene Strommenge mit einem geschätzten Strompreis multipliziert.<br><br></div><div>Dies gilt unabhängig vom Preis, den der Mitarbeiter für seinen Strom zu zahlen hat, also auch bei einem dynamischen Stromtarif und wenn eine Photovoltaikanlage vorhanden ist.<br><br></div><div>Die Höhe dieser Pauschale wird für jedes Kalenderjahr neu ermittelt. Für das Kalenderjahr 2026 beträgt sie 0,34 EUR je kWh.<br><br></div><div>Ein zusätzlicher Auslagenersatz der anhand von Belegen nachgewiesenen tatsächlichen Kosten für den von einem Dritten (z. B. an einer öffentlichen Ladesäule) bezogenen Ladestrom ist zulässig.<br><br></div><div><strong><br>Hinweis<br></strong><br></div><div>Arbeitgeber haben ab 2026 die Wahl zwischen der Erstattung der tatsächlichen Stromkosten und der Strompreispauschale. Wichtig: Beide Methoden setzen voraus, dass die geladene Strommenge genau erfasst und nachgewiesen wird.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Lohnsteuer/2025-11-11-selbst-getragenen-stromkosten.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3">BMF-Schreiben vom 11.11.2025, IV C 5 – S 2334/00087/014/013<br></a><br></div><div><br></div>]]>
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      <title>Nachweise bei IG-Lieferungen, Ausschlussfrist: Klage gescheitert?, Aktivrentengesetz | Steuernachrichten KW48</title>
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        <![CDATA[<div>Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne Gelangensbestätigung</div><div><br></div><div>Was gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen können.</div><div>Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html"> § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG</a> ist u.a. dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG</a>) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG</a>). Die Voraussetzungen müssen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html">§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG</a> vom Unternehmer nachgewiesen sein.<br><br></div><div>Wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ergibt sich aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html">§§ 17a ff. UStDV.</a> In Abholfällen wird dies regelmäßig durch eine Gelangensbestätigung i.S.d.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17b.html"> § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV</a> erfolgen. Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die Gelangensbestätigung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17b.html">§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV)</a> oder durch die Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.<br><br></div><div>Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er nach dem BFH grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/541695/">BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.</a>). Aufgrund der unionsrechtlichen Neutralität der Mehrwertsteuer ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes unbestreitbar feststehen.<br><br></div><div>Dem Niedersächsischen Finanzgericht genügten hierfür amtliche Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der strittigen Fahrzeuge in den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern, dass die betreffenden Liefergegenstände vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden.&nbsp;<br><br></div><div>Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat reicht dagegen ebenso wenig wie die bloße Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschland. Schließlich kann das Auto ja auch noch ausgeschlachtet und die Einzelteile verkauft worden sein.<br><br></div><div>Im Streitfall meinte der Kläger, dass das Finanzamt ermitteln möge, ob und ggf. wo einzelne strittige Fahrzeuge wieder zugelassen worden seien. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, sind nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (<a href="https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/1158230/5400228494450f7c29fed029898dfde0/bmf-schreiben-vom-558719-data.pdf">EuGH, Urteil v. 27.9.2007 – C-184/05, BStBl. II 2009, 83; Abschn. 6a.2 Abs. 3 Satz 3 UStAE</a>).<br><br></div><div>Die Vertrauensschutzregel nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG</a>, nach der eine Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, wenn der Unternehmer sie als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, kommt nicht in Betracht, weil nach ständiger BFH-Rechtsprechung hierfür Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html">§§ 17a ff. UStDV </a>formell vollständig nachgekommen ist (z.B. <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/usth/2021/A-Umsatzsteuergesetz/II-Steuerbefreiungen-und-Steuerverguetungen/Paragraf-6a/ae-6a-8.html">BFH, Urteil v. 15.7.2004 – V R 1/04, Rn. 50; Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3, 5 f. UStAE m.w.N. </a>und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE)</a>. Denn zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört die Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 1 UStAE</a>).<br><br></div><div><strong><br>Fazit:<br></strong><br></div><div>Als Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW reicht auch der Nachweis über die Zulassung im Bestimmungsstaat. Das Finanzamt ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Vertrauensschutz kommt erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html"> §§ 17a ff. UStDV </a>formell vollständig nachgekommen ist.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d54b2ea7-69b0-4555-bca7-af61c850be76">FG Niedersachsen (Urteil v. 13.05.2025 – 5 K 9/25)</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 25 Nov 2025 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne Gelangensbestätigung</div><div><br></div><div>Was gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen können.</div><div>Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html"> § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG</a> ist u.a. dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG</a>) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG</a>). 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Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die Gelangensbestätigung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17b.html">§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV)</a> oder durch die Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.<br><br></div><div>Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er nach dem BFH grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/541695/">BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.</a>). Aufgrund der unionsrechtlichen Neutralität der Mehrwertsteuer ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes unbestreitbar feststehen.<br><br></div><div>Dem Niedersächsischen Finanzgericht genügten hierfür amtliche Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der strittigen Fahrzeuge in den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern, dass die betreffenden Liefergegenstände vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden.&nbsp;<br><br></div><div>Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat reicht dagegen ebenso wenig wie die bloße Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschland. Schließlich kann das Auto ja auch noch ausgeschlachtet und die Einzelteile verkauft worden sein.<br><br></div><div>Im Streitfall meinte der Kläger, dass das Finanzamt ermitteln möge, ob und ggf. wo einzelne strittige Fahrzeuge wieder zugelassen worden seien. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, sind nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (<a href="https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/1158230/5400228494450f7c29fed029898dfde0/bmf-schreiben-vom-558719-data.pdf">EuGH, Urteil v. 27.9.2007 – C-184/05, BStBl. II 2009, 83; Abschn. 6a.2 Abs. 3 Satz 3 UStAE</a>).<br><br></div><div>Die Vertrauensschutzregel nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG</a>, nach der eine Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, wenn der Unternehmer sie als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, kommt nicht in Betracht, weil nach ständiger BFH-Rechtsprechung hierfür Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html">§§ 17a ff. UStDV </a>formell vollständig nachgekommen ist (z.B. <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/usth/2021/A-Umsatzsteuergesetz/II-Steuerbefreiungen-und-Steuerverguetungen/Paragraf-6a/ae-6a-8.html">BFH, Urteil v. 15.7.2004 – V R 1/04, Rn. 50; Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3, 5 f. UStAE m.w.N. </a>und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE)</a>. Denn zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört die Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 1 UStAE</a>).<br><br></div><div><strong><br>Fazit:<br></strong><br></div><div>Als Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW reicht auch der Nachweis über die Zulassung im Bestimmungsstaat. Das Finanzamt ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Vertrauensschutz kommt erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html"> §§ 17a ff. UStDV </a>formell vollständig nachgekommen ist.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d54b2ea7-69b0-4555-bca7-af61c850be76">FG Niedersachsen (Urteil v. 13.05.2025 – 5 K 9/25)</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Nachweise bei IG-Lieferungen, Ausschlussfrist: Klage gescheitert?, Aktivrentengesetz | Steuernachrichten KW48</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne Gelangensbestätigung, Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens, Aktivrentengesetz ersetzt Arbeitsmarktstärkungsgesetz</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne Gelangensbestätigung</div><div><br></div><div>Was gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen können.</div><div>Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__4.html"> § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG</a> ist u.a. dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG</a>) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG</a>). Die Voraussetzungen müssen gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__3.html">§ 6a Abs. 3 Satz 1 UStG</a> vom Unternehmer nachgewiesen sein.<br><br></div><div>Wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ergibt sich aus <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html">§§ 17a ff. UStDV.</a> In Abholfällen wird dies regelmäßig durch eine Gelangensbestätigung i.S.d.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17b.html"> § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV</a> erfolgen. Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die Gelangensbestätigung (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17b.html">§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV)</a> oder durch die Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzsteuerrechtlichen Abnehmer eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt.<br><br></div><div>Kann der Unternehmer die Steuerfreiheit nicht in der vorstehend dargelegten Art und Weise belegmäßig nachweisen, ist er nach dem BFH grundsätzlich berechtigt, die Voraussetzungen der Steuerfreiheit objektiv nachzuweisen (<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/541695/">BFH-Urteil vom 22.4.2015 XI R 43/11, BStBl II 2015, 755, Rn. 34 m. w. N.</a>). Aufgrund der unionsrechtlichen Neutralität der Mehrwertsteuer ist die Steuerbefreiung auch dann zu gewähren, wenn der Steuerpflichtige zwar die formellen Anforderungen an den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht oder nicht vollständig erfüllt, die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung indes unbestreitbar feststehen.<br><br></div><div>Dem Niedersächsischen Finanzgericht genügten hierfür amtliche Auskünfte über die zeitnahe Zulassung der strittigen Fahrzeuge in den jeweils vereinbarten Bestimmungsländern, dass die betreffenden Liefergegenstände vom Abnehmer in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert wurden.&nbsp;<br><br></div><div>Eine Zulassung in einem anderen Mitgliedsstaat reicht dagegen ebenso wenig wie die bloße Abmeldung des Fahrzeugs in Deutschland. Schließlich kann das Auto ja auch noch ausgeschlachtet und die Einzelteile verkauft worden sein.<br><br></div><div>Im Streitfall meinte der Kläger, dass das Finanzamt ermitteln möge, ob und ggf. wo einzelne strittige Fahrzeuge wieder zugelassen worden seien. Dies kommt jedoch nicht in Betracht. Die Finanzbehörden des Mitgliedstaats, in dem der Versand oder die Beförderung von Gegenständen im Rahmen einer innergemeinschaftlichen Lieferung beginnt, sind nicht verpflichtet, die Behörden des vom Lieferanten angegebenen Bestimmungsmitgliedstaats um Auskunft zu ersuchen (<a href="https://www.ihk.de/blueprint/servlet/resource/blob/1158230/5400228494450f7c29fed029898dfde0/bmf-schreiben-vom-558719-data.pdf">EuGH, Urteil v. 27.9.2007 – C-184/05, BStBl. II 2009, 83; Abschn. 6a.2 Abs. 3 Satz 3 UStAE</a>).<br><br></div><div>Die Vertrauensschutzregel nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">§ 6a Abs. 4 Satz 1 UStG</a>, nach der eine Lieferung als steuerfrei anzusehen ist, wenn der Unternehmer sie als steuerfrei behandelt hat, obwohl die Voraussetzungen nach § 6a Abs. 1 UStG nicht vorliegen, die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte, kommt nicht in Betracht, weil nach ständiger BFH-Rechtsprechung hierfür Voraussetzung ist, dass der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html">§§ 17a ff. UStDV </a>formell vollständig nachgekommen ist (z.B. <a href="https://ao.bundesfinanzministerium.de/usth/2021/A-Umsatzsteuergesetz/II-Steuerbefreiungen-und-Steuerverguetungen/Paragraf-6a/ae-6a-8.html">BFH, Urteil v. 15.7.2004 – V R 1/04, Rn. 50; Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3, 5 f. UStAE m.w.N. </a>und <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 2 UStAE)</a>. Denn zu den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns gehört die Erfüllung des Beleg- und Buchnachweises (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__6a.html">Abschn. 6a.8 Abs. 5 Satz 1 UStAE</a>).<br><br></div><div><strong><br>Fazit:<br></strong><br></div><div>Als Nachweis einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung eines PKW reicht auch der Nachweis über die Zulassung im Bestimmungsstaat. Das Finanzamt ist nicht zu eigenen Ermittlungen verpflichtet. Vertrauensschutz kommt erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustdv_1980/__17a.html"> §§ 17a ff. UStDV </a>formell vollständig nachgekommen ist.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/d54b2ea7-69b0-4555-bca7-af61c850be76">FG Niedersachsen (Urteil v. 13.05.2025 – 5 K 9/25)</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Nachweise bei IG-Lieferungen, Ausschlussfrist: Klage gescheitert?, Aktivrentengesetz | Steuernachrichten KW48</title>
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      <title>Keine Sonderabschreibung, Doppelte Haushaltsführung, Bewertungsstichtag | Steuernachrichten KW47</title>
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        <![CDATA[<div>Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubau</div><div><br></div><div>Was gilt, wenn ein altes Mietshaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird?<br><br></div><div>Wer auf steuerliche Vergünstigungen nach § 7b EStG hofft, stößt schnell auf enge gesetzliche Grenzen. Der aktuelle BFH-Fall zeigt, wann eine Wohnung wirklich neu ist – und wann nicht.</div><div>&nbsp;</div><div>Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html"> § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG</a> in der im Jahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, unter den in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html">§ 7b Abs. 2 bis 5 EStG</a> genannten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.<br><br></div><div>Diese Sonderabschreibung kann neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html">§ 7 Abs. 4 EStG</a> geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Die Begünstigung fordert insbesondere, dass durch die Baumaßnahmen "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnungen geschaffen werden.<br><br></div><div>Das sanierungsbedürftige, aber zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus von Wilma und Fred wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Jahr 2020 abgerissen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschlossen sich beide, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus zu errichten und dieses ebenfalls zu vermieten. Die Baumaßnahme wurde im Dezember 2020 abgeschlossen.<br><br></div><div>Neben der regulären AfA für den Neubau machten sie eine Sonderabschreibung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html">§ 7b EStG</a> in Höhe von ca. 15.000,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend.<br><br></div><div>Den Abzug der Sonderabschreibung lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung gab es an, es sei kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden. Der BFH bestätigte diese Sichtweise.<br><br></div><div>Ziel des Gesetzes ist den vorhandenen Wohnungsbestand durch steuerliche Anreize zu vermehren und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.<br><br></div><div>Der Wohnraumknappheit wird nicht entgegengewirkt, wenn eine Wohnung bereits vor der Durchführung einer Baumaßnahme existent war und lediglich durch eine neue und qualitativ bessere Wohnung ersetzt wird.<br><br></div><div>Der BFH hält fest: Eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html">§ 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG</a> (i. d. Fassung des Streitjahres 2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar "neu" im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1080182/">BFH-Urteil v. 12.08.2025 - IX R 24/24</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 18 Nov 2025 12:00:00 +0100</pubDate>
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      <itunes:title>Keine Sonderabschreibung, Doppelte Haushaltsführung, Bewertungsstichtag | Steuernachrichten KW47</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Keine Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau, Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug bei Zahlung durch Ehegatten, Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubau</div><div><br></div><div>Was gilt, wenn ein altes Mietshaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird?<br><br></div><div>Wer auf steuerliche Vergünstigungen nach § 7b EStG hofft, stößt schnell auf enge gesetzliche Grenzen. Der aktuelle BFH-Fall zeigt, wann eine Wohnung wirklich neu ist – und wann nicht.</div><div>&nbsp;</div><div>Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html"> § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG</a> in der im Jahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, unter den in <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html">§ 7b Abs. 2 bis 5 EStG</a> genannten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden.<br><br></div><div>Diese Sonderabschreibung kann neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html">§ 7 Abs. 4 EStG</a> geltend gemacht werden.<br><br></div><div>Die Begünstigung fordert insbesondere, dass durch die Baumaßnahmen "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnungen geschaffen werden.<br><br></div><div>Das sanierungsbedürftige, aber zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus von Wilma und Fred wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Jahr 2020 abgerissen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschlossen sich beide, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus zu errichten und dieses ebenfalls zu vermieten. Die Baumaßnahme wurde im Dezember 2020 abgeschlossen.<br><br></div><div>Neben der regulären AfA für den Neubau machten sie eine Sonderabschreibung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html">§ 7b EStG</a> in Höhe von ca. 15.000,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend.<br><br></div><div>Den Abzug der Sonderabschreibung lehnte das Finanzamt ab. Zur Begründung gab es an, es sei kein neuer Wohnraum geschaffen, sondern bereits bestehender Wohnraum ersetzt worden. Der BFH bestätigte diese Sichtweise.<br><br></div><div>Ziel des Gesetzes ist den vorhandenen Wohnungsbestand durch steuerliche Anreize zu vermehren und bezahlbaren Wohnraum zu schaffen.<br><br></div><div>Der Wohnraumknappheit wird nicht entgegengewirkt, wenn eine Wohnung bereits vor der Durchführung einer Baumaßnahme existent war und lediglich durch eine neue und qualitativ bessere Wohnung ersetzt wird.<br><br></div><div>Der BFH hält fest: Eine "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnung im Sinne von <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__7b.html">§ 7b Abs. 2 Nr. 1 EStG</a> (i. d. Fassung des Streitjahres 2020) liegt nicht vor, wenn die durch eine Baumaßnahme geschaffene Wohnung zwar "neu" im sprachlichen Sinne ist, hierdurch aber der zuvor vorhandene Bestand an Wohnungen auf dem Grundstück nicht vermehrt wurde.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1080182/">BFH-Urteil v. 12.08.2025 - IX R 24/24</a></div><div><br></div>]]>
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      <title>Private PV abzugsfähig?, Festsetzungsfrist bei Testament, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 | Steuernachrichten Update 46/25</title>
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        <![CDATA[<div>Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung</div><div><br></div><div>Wer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge tatsächlich?</div><div>Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html">§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG</a>).<br><br></div><div>Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag beschränkt (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/5-Sonderausgaben/Paragraf-10/inhalt.html">§ 10 Abs. 4 EStG</a>).<br><br></div><div>Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann ausgeschlossen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html">§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG</a>).<br><br></div><div>Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen.<br><br></div><div>In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen.<br><br></div><div>Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH bestätigte diese Sichtweise.<br><br></div><div>Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits ausgeschöpft.<br><br></div><div>Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.<br><br></div><div>Dies trifft auf ein freiwillige private Pflegezusatzversicherung nicht zu.<br><br></div><div>Zusätzlich gelte das Teilleistungssystem, das heißt, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle durch die Pflege entstehenden Kosten ab.<br><br></div><div>Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.<br><br></div><div>Aufwendungen für eine private Pflegezusatzversicherung sind steuerlich nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigungsfähig.<br><br></div><div><strong><br>Fundstellen&nbsp;<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520291/">BFH-Urteil v. 24.07.2025 - X R 10/20<br></a><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1080177/">NWB PAAAK-02467</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 11 Nov 2025 11:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung</div><div><br></div><div>Wer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge tatsächlich?</div><div>Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html">§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG</a>).<br><br></div><div>Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag beschränkt (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/5-Sonderausgaben/Paragraf-10/inhalt.html">§ 10 Abs. 4 EStG</a>).<br><br></div><div>Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann ausgeschlossen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html">§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG</a>).<br><br></div><div>Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen.<br><br></div><div>In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen.<br><br></div><div>Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH bestätigte diese Sichtweise.<br><br></div><div>Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits ausgeschöpft.<br><br></div><div>Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.<br><br></div><div>Dies trifft auf ein freiwillige private Pflegezusatzversicherung nicht zu.<br><br></div><div>Zusätzlich gelte das Teilleistungssystem, das heißt, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle durch die Pflege entstehenden Kosten ab.<br><br></div><div>Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.<br><br></div><div>Aufwendungen für eine private Pflegezusatzversicherung sind steuerlich nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigungsfähig.<br><br></div><div><strong><br>Fundstellen&nbsp;<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520291/">BFH-Urteil v. 24.07.2025 - X R 10/20<br></a><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1080177/">NWB PAAAK-02467</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Private PV abzugsfähig?, Festsetzungsfrist bei Testament, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 | Steuernachrichten Update 46/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung, Fristbeginn der Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments, Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung</div><div><br></div><div>Wer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge tatsächlich?</div><div>Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html">§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG</a>).<br><br></div><div>Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag beschränkt (<a href="https://esth.bundesfinanzministerium.de/esth/2021/A-Einkommensteuergesetz/II-Einkommen/5-Sonderausgaben/Paragraf-10/inhalt.html">§ 10 Abs. 4 EStG</a>).<br><br></div><div>Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann ausgeschlossen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__10.html">§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG</a>).<br><br></div><div>Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen.<br><br></div><div>In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen.<br><br></div><div>Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH bestätigte diese Sichtweise.<br><br></div><div>Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits ausgeschöpft.<br><br></div><div>Das Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums erfordert lediglich, dass der Staat diejenigen Beiträge für Pflegeversicherungen steuerlich freistellen muss, die der Gesetzgeber als verpflichtende Vorsorge ansieht und die nicht über das sozialhilferechtliche Niveau hinausgehen.<br><br></div><div>Dies trifft auf ein freiwillige private Pflegezusatzversicherung nicht zu.<br><br></div><div>Zusätzlich gelte das Teilleistungssystem, das heißt, die gesetzliche Pflegeversicherung deckt nicht alle durch die Pflege entstehenden Kosten ab.<br><br></div><div>Ein Abzug der nicht als Sonderausgaben abziehbaren Pflegeversicherungsbeiträge als außergewöhnliche Belastung scheidet ebenfalls aus.<br><br></div><div>Aufwendungen für eine private Pflegezusatzversicherung sind steuerlich nur im Rahmen eines gemeinsamen Höchstbetrags berücksichtigungsfähig.<br><br></div><div><strong><br>Fundstellen&nbsp;<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520291/">BFH-Urteil v. 24.07.2025 - X R 10/20<br></a><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1080177/">NWB PAAAK-02467</a></div><div><br></div>]]>
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      <title>E-Mail genügt!, Änderung trotz Bestandskraft, Spekulieren Sie mit Spekulatius – aber ohne das Finanzamt! | Steuernachrichten Update 45/25</title>
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        <![CDATA[<div>Einspruch per E-Mail</div><div><br></div><div>Was gilt, wenn der Einspruch per E-Mail pünktlich rausging, aber nie beim Finanzamt ankam? Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, diese praxisrelevante Frage zu beantworten.</div><div>Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist längst Alltag. Doch immer wieder stellen sich Fragen zur Wirksamkeit elektronisch übermittelter Erklärungen und Einsprüche. Der BFH hatte nun Gelegenheit, zur Bedeutung von Lesebestätigungen bei E-Mails Stellung zu nehmen und eine praxisrelevante Klarstellung vorzunehmen.<br><br></div><div>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html">§ 110 AO</a> ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__87a.html">§ 87a AO</a> regelt die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und bestimmt, wann ein elektronisches Dokument als zugegangen gilt. Bisher fehlte eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, beim Versand eines Einspruchs per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung einzufordern, um den Zugang zu sichern.<br><br></div><div>Ein Steuerpflichtiger legte über seinen Berater Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide per E-Mail ein. Die E-Mail wurde zwar ordnungsgemäß adressiert, erreichte das Finanzamt aber offenbar nicht. Als der Fehler bemerkt wurde, war die Einspruchsfrist abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das FG gab der Klage statt. Zu Recht, wie nun auch der BFH bestätigte.<br><br></div><div>Der BFH entschied, dass der Zugang der E-Mail vom Einspruchsführer nachzuweisen ist. Ein Ausdruck der E-Mail genügt hierfür nicht. Dennoch liegt kein Verschulden vor, wenn der Absender alles ihm Zumutbare getan hat, also die E-Mail korrekt adressiert, ordnungsgemäß versandt und keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu gewähren.<br><br></div><div>Wichtig: Das Unterlassen einer Lesebestätigung begründet kein Verschulden im Sinne des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html"> § 110 AO</a>. Auch wenn der Zugang unbewiesen bleibt, muss der Absender keine besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die AO sieht keine Pflicht zur qualifizierten Zustellart vor.<br><br></div><div>Fazit:<br><br></div><div>Der BFH schafft Rechtssicherheit für die Praxis: Wird ein Einspruch per E-Mail übermittelt, ist die fehlende Lesebestätigung kein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Maßgeblich bleibt, dass der Steuerpflichtige alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um den Einspruch ordnungsgemäß zu übermitteln.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520207/">BFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 2/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 04 Nov 2025 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Einspruch per E-Mail</div><div><br></div><div>Was gilt, wenn der Einspruch per E-Mail pünktlich rausging, aber nie beim Finanzamt ankam? Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, diese praxisrelevante Frage zu beantworten.</div><div>Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist längst Alltag. Doch immer wieder stellen sich Fragen zur Wirksamkeit elektronisch übermittelter Erklärungen und Einsprüche. Der BFH hatte nun Gelegenheit, zur Bedeutung von Lesebestätigungen bei E-Mails Stellung zu nehmen und eine praxisrelevante Klarstellung vorzunehmen.<br><br></div><div>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html">§ 110 AO</a> ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__87a.html">§ 87a AO</a> regelt die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und bestimmt, wann ein elektronisches Dokument als zugegangen gilt. Bisher fehlte eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, beim Versand eines Einspruchs per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung einzufordern, um den Zugang zu sichern.<br><br></div><div>Ein Steuerpflichtiger legte über seinen Berater Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide per E-Mail ein. Die E-Mail wurde zwar ordnungsgemäß adressiert, erreichte das Finanzamt aber offenbar nicht. Als der Fehler bemerkt wurde, war die Einspruchsfrist abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das FG gab der Klage statt. Zu Recht, wie nun auch der BFH bestätigte.<br><br></div><div>Der BFH entschied, dass der Zugang der E-Mail vom Einspruchsführer nachzuweisen ist. Ein Ausdruck der E-Mail genügt hierfür nicht. Dennoch liegt kein Verschulden vor, wenn der Absender alles ihm Zumutbare getan hat, also die E-Mail korrekt adressiert, ordnungsgemäß versandt und keine Unzustellbarkeitsmeldung erhalten hat. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand war daher zu gewähren.<br><br></div><div>Wichtig: Das Unterlassen einer Lesebestätigung begründet kein Verschulden im Sinne des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__110.html"> § 110 AO</a>. Auch wenn der Zugang unbewiesen bleibt, muss der Absender keine besonderen technischen Sicherungsmaßnahmen treffen. Die AO sieht keine Pflicht zur qualifizierten Zustellart vor.<br><br></div><div>Fazit:<br><br></div><div>Der BFH schafft Rechtssicherheit für die Praxis: Wird ein Einspruch per E-Mail übermittelt, ist die fehlende Lesebestätigung kein Verschulden, das einer Wiedereinsetzung entgegensteht. Maßgeblich bleibt, dass der Steuerpflichtige alles Erforderliche und Zumutbare getan hat, um den Einspruch ordnungsgemäß zu übermitteln.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520207/">BFH-Urteil vom 29. April 2025, VI R 2/23</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:subtitle>Einspruch per E-Mail, Nachträglich korrigierte Rentendaten: Wann § 175b AO eine Änderung erlaubt, Hinweise zur Betriebsveranstaltung</itunes:subtitle>
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      <title>Ehevertrag kostet Steuern, Zinsen steuerneutral, Frist nicht verpassen! | Steuernachrichten Update 44/25</title>
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        <![CDATA[<div>BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich</div><div><br></div><div>Wer vor der Ehe Vermögen überträgt, um spätere Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche auszuschließen, riskiert Schenkungsteuer. Der BFH stellt klar: Eine Pauschalabfindung für künftige, ungewisse Ansprüche ist steuerpflichtig – selbst, wenn sie vertraglich ausgehandelt wurde.</div><div>Die Gestaltung ehevertraglicher Vermögensregelungen ist ein sensibles Thema, insbesondere dann, wenn hohe Vermögenswerte vor der Eheschließung übertragen werden. Das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass solche Zuwendungen erhebliche schenkungsteuerliche Folgen haben können, auch wenn sie auf vertraglicher Basis beruhen.<br><br></div><div>Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html"> § 138 BGB</a> in Fällen auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt oder nicht. Bereits in den Entscheidungen vom 17.10.2007 (<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/287244/">II R 53/05, BStBl II 2008, 256</a>) und vom 01.09.2021 <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/880144/">(II R 40/19, BStBl II 2023, 146)</a> hatte der BFH klargestellt, dass der Verzicht auf den künftigen Zugewinnausgleich keine entgeltliche Gegenleistung darstellt, weil die Forderung erst mit Beendigung des Güterstands entsteht.<br><br></div><div>Thomas hatte mit seiner zukünftigen Ehefrau Julia vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sowie wechselseitige Verzichtserklärungen auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung vereinbart. Als Ausgleich verpflichtete sich Thomas, seiner künftigen Ehefrau binnen eines Jahres nach der Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die Parteien mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Das Finanzamt setzte nach erfolgter Übertragung Schenkungsteuer in Höhe von 832.713 Euro fest.<br><br></div><div>Thomas argumentierte, die Übertragung sei Teil eines ausgewogenen Ehevertrags und diene der Vermeidung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH. Der Verzicht seiner Ehefrau stelle daher eine angemessene Gegenleistung dar. Zudem habe der Vertrag unter anwaltlicher Beratung stattgefunden und beruhe auf einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Ausgleich. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab, der BFH bestätigte das Urteil.<br><br></div><div>Der BFH stellt zunächst klar, dass der objektive Tatbestand des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html"> § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> erfüllt ist. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Der Verzicht auf künftige Ansprüche – gleich ob Zugewinn, Unterhalt oder Hausratsteilung – begründet keine bewertbare Gegenleistung. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html"> § 7 Abs. 3 ErbStG</a> sind Leistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der Bereicherung außer Betracht zu lassen.<br><br></div><div>Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann diese endet, ob eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bestehen würde. Auch ein Unterhaltsanspruch hängt von der künftigen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html">§§ 1569 ff. BGB</a>). Damit fehlt es an der Bewertbarkeit der Verzichtsleistung.<br><br></div><div>Der Senat grenzt zugleich die sogenannte Bedarfsabfindung ab: Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abfindungsbetrag erst mit Beendigung der Ehe fällig wird und die vertragliche Regelung somit aufschiebend bedingt ist. In solchen Fällen kann eine Bewertung bei Eintritt der Bedingung erfolgen, sodass <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 3 ErbStG</a> keine Anwendung findet. Im Streitfall hingegen erfolgte die Übertragung unabhängig von einer Scheidung, weshalb eine Pauschalabfindung und keine Bedarfsabfindung vorlag.<br><br></div><div>Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe bewusst unentgeltlich gehandelt, da ihm bekannt war, dass im Zeitpunkt der Übertragung keine konkreten Ansprüche bestanden. Seine Annahme, der Verzicht sei eine Gegenleistung, sei ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Die Motive, etwa der Wunsch nach Rechtssicherheit oder der Rat anwaltlicher Berater, ändern daran nichts.<br><br></div><div>Die Entscheidung führt die Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung konsequent fort. Der BFH trennt zivil- und steuerrechtliche Beurteilung strikt: Selbst, wenn ein Ehevertrag zivilrechtlich nur durch eine Ausgleichszahlung wirksam bleibt, entsteht daraus keine steuerlich relevante Gegenleistung. Das Urteil verdeutlicht den engen Anwendungsbereich des <a href="https://www.google.com/search?client=safari&amp;rls=en&amp;q=%C2%A7+7+Abs.+3+ErbStG&amp;ie=UTF-8&amp;oe=UTF-8">§ 7 Abs. 3 ErbStG</a> und bestätigt, dass ungewisse, künftige Ansprüche nicht bewertet werden können.<br><br></div><div>Praktisch bedeutet dies, dass Vermögensübertragungen im Vorfeld der Ehe regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie nicht an die Beendigung der Ehe geknüpft sind. Gestaltungen über Bedarfsabfindungen bleiben hingegen möglich, erfordern aber eine aufschiebende Bedingung und eine klare Trennung von ehezeitlichen und nachehelichen Regelungen.<br><br></div><div>Zivilrechtliche Erwägungen, eine Vertragsklausel müsse aus Gründen der Sittenwidrigkeit kompensiert werden, ändern nichts an der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der BFH verweist ausdrücklich darauf, dass der Schutzgedanke des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html"> Art. 6 Abs. 1 GG</a> nicht berührt ist, da die Schenkungsteuerpflicht keine wirtschaftlich einschneidende Belastung darstellt und nicht typischerweise Eheleute benachteiligt.<br><br></div><div>Die vor der Eheschließung vereinbarte Übertragung eines Vermögenswertes an den künftigen Ehegatten als Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt ist schenkungsteuerpflichtig. Eine Gegenleistung im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> liegt nicht vor, da die abbedungenen Ansprüche ungewiss und nicht bewertbar sind. Nur wenn eine Abfindung unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung vereinbart wird, kann eine steuerfreie Bedarfsabfindung vorliegen.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520249/">BFH, Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 28 Oct 2025 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich</div><div><br></div><div>Wer vor der Ehe Vermögen überträgt, um spätere Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche auszuschließen, riskiert Schenkungsteuer. Der BFH stellt klar: Eine Pauschalabfindung für künftige, ungewisse Ansprüche ist steuerpflichtig – selbst, wenn sie vertraglich ausgehandelt wurde.</div><div>Die Gestaltung ehevertraglicher Vermögensregelungen ist ein sensibles Thema, insbesondere dann, wenn hohe Vermögenswerte vor der Eheschließung übertragen werden. Das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass solche Zuwendungen erhebliche schenkungsteuerliche Folgen haben können, auch wenn sie auf vertraglicher Basis beruhen.<br><br></div><div>Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html"> § 138 BGB</a> in Fällen auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt oder nicht. Bereits in den Entscheidungen vom 17.10.2007 (<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/287244/">II R 53/05, BStBl II 2008, 256</a>) und vom 01.09.2021 <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/880144/">(II R 40/19, BStBl II 2023, 146)</a> hatte der BFH klargestellt, dass der Verzicht auf den künftigen Zugewinnausgleich keine entgeltliche Gegenleistung darstellt, weil die Forderung erst mit Beendigung des Güterstands entsteht.<br><br></div><div>Thomas hatte mit seiner zukünftigen Ehefrau Julia vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sowie wechselseitige Verzichtserklärungen auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung vereinbart. Als Ausgleich verpflichtete sich Thomas, seiner künftigen Ehefrau binnen eines Jahres nach der Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die Parteien mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Das Finanzamt setzte nach erfolgter Übertragung Schenkungsteuer in Höhe von 832.713 Euro fest.<br><br></div><div>Thomas argumentierte, die Übertragung sei Teil eines ausgewogenen Ehevertrags und diene der Vermeidung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH. Der Verzicht seiner Ehefrau stelle daher eine angemessene Gegenleistung dar. Zudem habe der Vertrag unter anwaltlicher Beratung stattgefunden und beruhe auf einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Ausgleich. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab, der BFH bestätigte das Urteil.<br><br></div><div>Der BFH stellt zunächst klar, dass der objektive Tatbestand des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html"> § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> erfüllt ist. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Der Verzicht auf künftige Ansprüche – gleich ob Zugewinn, Unterhalt oder Hausratsteilung – begründet keine bewertbare Gegenleistung. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html"> § 7 Abs. 3 ErbStG</a> sind Leistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der Bereicherung außer Betracht zu lassen.<br><br></div><div>Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann diese endet, ob eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bestehen würde. Auch ein Unterhaltsanspruch hängt von der künftigen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html">§§ 1569 ff. BGB</a>). Damit fehlt es an der Bewertbarkeit der Verzichtsleistung.<br><br></div><div>Der Senat grenzt zugleich die sogenannte Bedarfsabfindung ab: Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abfindungsbetrag erst mit Beendigung der Ehe fällig wird und die vertragliche Regelung somit aufschiebend bedingt ist. In solchen Fällen kann eine Bewertung bei Eintritt der Bedingung erfolgen, sodass <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 3 ErbStG</a> keine Anwendung findet. Im Streitfall hingegen erfolgte die Übertragung unabhängig von einer Scheidung, weshalb eine Pauschalabfindung und keine Bedarfsabfindung vorlag.<br><br></div><div>Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe bewusst unentgeltlich gehandelt, da ihm bekannt war, dass im Zeitpunkt der Übertragung keine konkreten Ansprüche bestanden. Seine Annahme, der Verzicht sei eine Gegenleistung, sei ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Die Motive, etwa der Wunsch nach Rechtssicherheit oder der Rat anwaltlicher Berater, ändern daran nichts.<br><br></div><div>Die Entscheidung führt die Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung konsequent fort. Der BFH trennt zivil- und steuerrechtliche Beurteilung strikt: Selbst, wenn ein Ehevertrag zivilrechtlich nur durch eine Ausgleichszahlung wirksam bleibt, entsteht daraus keine steuerlich relevante Gegenleistung. Das Urteil verdeutlicht den engen Anwendungsbereich des <a href="https://www.google.com/search?client=safari&amp;rls=en&amp;q=%C2%A7+7+Abs.+3+ErbStG&amp;ie=UTF-8&amp;oe=UTF-8">§ 7 Abs. 3 ErbStG</a> und bestätigt, dass ungewisse, künftige Ansprüche nicht bewertet werden können.<br><br></div><div>Praktisch bedeutet dies, dass Vermögensübertragungen im Vorfeld der Ehe regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie nicht an die Beendigung der Ehe geknüpft sind. Gestaltungen über Bedarfsabfindungen bleiben hingegen möglich, erfordern aber eine aufschiebende Bedingung und eine klare Trennung von ehezeitlichen und nachehelichen Regelungen.<br><br></div><div>Zivilrechtliche Erwägungen, eine Vertragsklausel müsse aus Gründen der Sittenwidrigkeit kompensiert werden, ändern nichts an der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der BFH verweist ausdrücklich darauf, dass der Schutzgedanke des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html"> Art. 6 Abs. 1 GG</a> nicht berührt ist, da die Schenkungsteuerpflicht keine wirtschaftlich einschneidende Belastung darstellt und nicht typischerweise Eheleute benachteiligt.<br><br></div><div>Die vor der Eheschließung vereinbarte Übertragung eines Vermögenswertes an den künftigen Ehegatten als Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt ist schenkungsteuerpflichtig. Eine Gegenleistung im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> liegt nicht vor, da die abbedungenen Ansprüche ungewiss und nicht bewertbar sind. Nur wenn eine Abfindung unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung vereinbart wird, kann eine steuerfreie Bedarfsabfindung vorliegen.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520249/">BFH, Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Ehevertrag kostet Steuern, Zinsen steuerneutral, Frist nicht verpassen! | Steuernachrichten Update 44/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich, BFH: Kein Werbungskostenabzug bei Gesellschafterdarlehen – § 39 AO verdrängt § 15 EStG bei Vermögensverwaltung, Verlustverrechnungstöpfe – Antrag auf Verlustbescheinigung bis 15.12.2025</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich</div><div><br></div><div>Wer vor der Ehe Vermögen überträgt, um spätere Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche auszuschließen, riskiert Schenkungsteuer. Der BFH stellt klar: Eine Pauschalabfindung für künftige, ungewisse Ansprüche ist steuerpflichtig – selbst, wenn sie vertraglich ausgehandelt wurde.</div><div>Die Gestaltung ehevertraglicher Vermögensregelungen ist ein sensibles Thema, insbesondere dann, wenn hohe Vermögenswerte vor der Eheschließung übertragen werden. Das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass solche Zuwendungen erhebliche schenkungsteuerliche Folgen haben können, auch wenn sie auf vertraglicher Basis beruhen.<br><br></div><div>Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__138.html"> § 138 BGB</a> in Fällen auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt oder nicht. Bereits in den Entscheidungen vom 17.10.2007 (<a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/287244/">II R 53/05, BStBl II 2008, 256</a>) und vom 01.09.2021 <a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/880144/">(II R 40/19, BStBl II 2023, 146)</a> hatte der BFH klargestellt, dass der Verzicht auf den künftigen Zugewinnausgleich keine entgeltliche Gegenleistung darstellt, weil die Forderung erst mit Beendigung des Güterstands entsteht.<br><br></div><div>Thomas hatte mit seiner zukünftigen Ehefrau Julia vor der Eheschließung einen notariellen Ehevertrag geschlossen. Darin wurden der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft modifiziert, der Versorgungsausgleich ausgeschlossen sowie wechselseitige Verzichtserklärungen auf nachehelichen Unterhalt und Hausratsteilung vereinbart. Als Ausgleich verpflichtete sich Thomas, seiner künftigen Ehefrau binnen eines Jahres nach der Eheschließung ein Hausgrundstück zu übertragen, dessen Wert die Parteien mit mindestens 6 Mio. Euro bezifferten. Das Finanzamt setzte nach erfolgter Übertragung Schenkungsteuer in Höhe von 832.713 Euro fest.<br><br></div><div>Thomas argumentierte, die Übertragung sei Teil eines ausgewogenen Ehevertrags und diene der Vermeidung der Sittenwidrigkeit nach der Rechtsprechung des BGH. Der Verzicht seiner Ehefrau stelle daher eine angemessene Gegenleistung dar. Zudem habe der Vertrag unter anwaltlicher Beratung stattgefunden und beruhe auf einem wirtschaftlich nachvollziehbaren Ausgleich. Das Finanzgericht Hamburg wies die Klage ab, der BFH bestätigte das Urteil.<br><br></div><div>Der BFH stellt zunächst klar, dass der objektive Tatbestand des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html"> § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> erfüllt ist. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn der Empfänger auf Kosten des Zuwendenden bereichert wird und die Zuwendung objektiv unentgeltlich erfolgt. Der Verzicht auf künftige Ansprüche – gleich ob Zugewinn, Unterhalt oder Hausratsteilung – begründet keine bewertbare Gegenleistung. Nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html"> § 7 Abs. 3 ErbStG</a> sind Leistungen, die nicht in Geld veranschlagt werden können, bei der Feststellung der Bereicherung außer Betracht zu lassen.<br><br></div><div>Vor Beginn der Ehe sei ungewiss, ob und wann diese endet, ob eine Zugewinnausgleichsforderung entsteht und in welcher Höhe sie gegebenenfalls bestehen würde. Auch ein Unterhaltsanspruch hängt von der künftigen Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit ab (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__1569.html">§§ 1569 ff. BGB</a>). Damit fehlt es an der Bewertbarkeit der Verzichtsleistung.<br><br></div><div>Der Senat grenzt zugleich die sogenannte Bedarfsabfindung ab: Diese ist dadurch gekennzeichnet, dass der Abfindungsbetrag erst mit Beendigung der Ehe fällig wird und die vertragliche Regelung somit aufschiebend bedingt ist. In solchen Fällen kann eine Bewertung bei Eintritt der Bedingung erfolgen, sodass <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 3 ErbStG</a> keine Anwendung findet. Im Streitfall hingegen erfolgte die Übertragung unabhängig von einer Scheidung, weshalb eine Pauschalabfindung und keine Bedarfsabfindung vorlag.<br><br></div><div>Auch der subjektive Tatbestand sei erfüllt. Der Kläger habe bewusst unentgeltlich gehandelt, da ihm bekannt war, dass im Zeitpunkt der Übertragung keine konkreten Ansprüche bestanden. Seine Annahme, der Verzicht sei eine Gegenleistung, sei ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum. Die Motive, etwa der Wunsch nach Rechtssicherheit oder der Rat anwaltlicher Berater, ändern daran nichts.<br><br></div><div>Die Entscheidung führt die Linie der bisherigen BFH-Rechtsprechung konsequent fort. Der BFH trennt zivil- und steuerrechtliche Beurteilung strikt: Selbst, wenn ein Ehevertrag zivilrechtlich nur durch eine Ausgleichszahlung wirksam bleibt, entsteht daraus keine steuerlich relevante Gegenleistung. Das Urteil verdeutlicht den engen Anwendungsbereich des <a href="https://www.google.com/search?client=safari&amp;rls=en&amp;q=%C2%A7+7+Abs.+3+ErbStG&amp;ie=UTF-8&amp;oe=UTF-8">§ 7 Abs. 3 ErbStG</a> und bestätigt, dass ungewisse, künftige Ansprüche nicht bewertet werden können.<br><br></div><div>Praktisch bedeutet dies, dass Vermögensübertragungen im Vorfeld der Ehe regelmäßig der Schenkungsteuer unterliegen, sofern sie nicht an die Beendigung der Ehe geknüpft sind. Gestaltungen über Bedarfsabfindungen bleiben hingegen möglich, erfordern aber eine aufschiebende Bedingung und eine klare Trennung von ehezeitlichen und nachehelichen Regelungen.<br><br></div><div>Zivilrechtliche Erwägungen, eine Vertragsklausel müsse aus Gründen der Sittenwidrigkeit kompensiert werden, ändern nichts an der schenkungsteuerlichen Beurteilung. Der BFH verweist ausdrücklich darauf, dass der Schutzgedanke des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_6.html"> Art. 6 Abs. 1 GG</a> nicht berührt ist, da die Schenkungsteuerpflicht keine wirtschaftlich einschneidende Belastung darstellt und nicht typischerweise Eheleute benachteiligt.<br><br></div><div>Die vor der Eheschließung vereinbarte Übertragung eines Vermögenswertes an den künftigen Ehegatten als Ausgleich für den Verzicht auf Zugewinnausgleich oder Unterhalt ist schenkungsteuerpflichtig. Eine Gegenleistung im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/erbstg_1974/__7.html">§ 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG</a> liegt nicht vor, da die abbedungenen Ansprüche ungewiss und nicht bewertbar sind. Nur wenn eine Abfindung unter der aufschiebenden Bedingung der Ehescheidung vereinbart wird, kann eine steuerfreie Bedarfsabfindung vorliegen.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520249/">BFH, Urteil vom 09.04.2025 – II R 48/21</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Ehevertrag kostet Steuern, Zinsen steuerneutral, Frist nicht verpassen! | Steuernachrichten Update 44/25</title>
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      <title>Anreize für längeres Arbeiten, Schätzung mit Richtsatzsammlung, KONSENS-Verfahren | Steuernachrichten Update KW43/25</title>
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        <![CDATA[<div>Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten</div><div><br></div><div>Wie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente, Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge – doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.</div><div>Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt:</div><ul><li>Aktivrente,</li><li>Teilzeitaufstockungsprämie und</li><li>steuerfreie Überstundenzuschläge.</li></ul><div><strong>1. Aktivrente (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html#:~:text=(3)%20Eink%C3%BCnfte%20der%20in%20den,soweit%20sie%20zu%20diesen%20geh%C3%B6ren."><strong>§ 3 Nr. 21 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu bleiben.<br><br></div><div>In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt regulär der Einkommensteuer.<br><br></div><div>Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung:<br><br></div><div>Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr auf Krankengeld). Seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zudem wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen, auch wenn der Beschäftigte bereits eine Vollrente bezieht<br><br></div><div><strong>2. Teilzeitaufstockungsprämie (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html"><strong>§ 3 Nr. 73 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die zweite Maßnahme richtet sich an Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Für jede zusätzliche Wochenstunde kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie von 225 Euro zahlen – maximal 4.500 Euro.<br><br></div><div>Bedingungen:</div><ul><li>Die Aufstockung muss mindestens 24 Monate dauern.</li><li>Wer seine Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, kann die Prämie nicht erhalten (Missbrauchsvermeidung).</li><li>Die Prämie ist freiwillig – der Arbeitgeber kann sie zahlen, muss aber nicht.</li><li>Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.</li></ul><div>Wichtig: Die steuerliche Befreiung gilt nur für die Prämie, der normale zusätzliche Lohn bleibt steuer- und beitragspflichtig.<br><br></div><div><strong>3. Steuerfreie Überstundenzuschläge (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"><strong>§ 3b Abs. 4 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die dritte Neuerung betrifft Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten. Künftig sollen auch „normale“ Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden – bis zu 25 % des Grundlohns. Anders als bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll dies auch für „normale“ Überstunden gelten.<br><br></div><div>Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Liegt keine tarifliche Regelung vor, ist eine Grenze von mindestens 40 Wochenstunden anzusetzen.<br><br></div><div>Aber Achtung: Sozialversicherungsrechtlich bleiben diese Zuschläge beitragspflichtig. Damit tritt auch hier keine vollständige Entlastung ein, sondern lediglich eine steuerliche Vergünstigung.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong></div><ul><li>Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthält attraktive steuerliche Anreize: die Aktivrente für längeres Arbeiten im Rentenalter, eine Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: Die meisten Vorteile beschränken sich auf das Steuerrecht. In der Sozialversicherung gelten die bekannten Regeln unverändert weiter.</li></ul><div><strong>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://tinyurl.com/ye5swku5">Referentenentwurf, 12.09.2025,</a></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 21 Oct 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten</div><div><br></div><div>Wie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente, Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge – doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.</div><div>Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt:</div><ul><li>Aktivrente,</li><li>Teilzeitaufstockungsprämie und</li><li>steuerfreie Überstundenzuschläge.</li></ul><div><strong>1. Aktivrente (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html#:~:text=(3)%20Eink%C3%BCnfte%20der%20in%20den,soweit%20sie%20zu%20diesen%20geh%C3%B6ren."><strong>§ 3 Nr. 21 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu bleiben.<br><br></div><div>In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt regulär der Einkommensteuer.<br><br></div><div>Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung:<br><br></div><div>Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr auf Krankengeld). Seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zudem wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen, auch wenn der Beschäftigte bereits eine Vollrente bezieht<br><br></div><div><strong>2. Teilzeitaufstockungsprämie (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html"><strong>§ 3 Nr. 73 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die zweite Maßnahme richtet sich an Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Für jede zusätzliche Wochenstunde kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie von 225 Euro zahlen – maximal 4.500 Euro.<br><br></div><div>Bedingungen:</div><ul><li>Die Aufstockung muss mindestens 24 Monate dauern.</li><li>Wer seine Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, kann die Prämie nicht erhalten (Missbrauchsvermeidung).</li><li>Die Prämie ist freiwillig – der Arbeitgeber kann sie zahlen, muss aber nicht.</li><li>Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.</li></ul><div>Wichtig: Die steuerliche Befreiung gilt nur für die Prämie, der normale zusätzliche Lohn bleibt steuer- und beitragspflichtig.<br><br></div><div><strong>3. Steuerfreie Überstundenzuschläge (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"><strong>§ 3b Abs. 4 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die dritte Neuerung betrifft Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten. Künftig sollen auch „normale“ Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden – bis zu 25 % des Grundlohns. Anders als bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll dies auch für „normale“ Überstunden gelten.<br><br></div><div>Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Liegt keine tarifliche Regelung vor, ist eine Grenze von mindestens 40 Wochenstunden anzusetzen.<br><br></div><div>Aber Achtung: Sozialversicherungsrechtlich bleiben diese Zuschläge beitragspflichtig. Damit tritt auch hier keine vollständige Entlastung ein, sondern lediglich eine steuerliche Vergünstigung.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong></div><ul><li>Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthält attraktive steuerliche Anreize: die Aktivrente für längeres Arbeiten im Rentenalter, eine Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: Die meisten Vorteile beschränken sich auf das Steuerrecht. In der Sozialversicherung gelten die bekannten Regeln unverändert weiter.</li></ul><div><strong>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://tinyurl.com/ye5swku5">Referentenentwurf, 12.09.2025,</a></div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Anreize für längeres Arbeiten, Schätzung mit Richtsatzsammlung, KONSENS-Verfahren | Steuernachrichten Update KW43/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten, Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung, Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Einführung des neuen KONSENS-Verfahrens</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten</div><div><br></div><div>Wie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente, Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge – doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.</div><div>Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt:</div><ul><li>Aktivrente,</li><li>Teilzeitaufstockungsprämie und</li><li>steuerfreie Überstundenzuschläge.</li></ul><div><strong>1. Aktivrente (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html#:~:text=(3)%20Eink%C3%BCnfte%20der%20in%20den,soweit%20sie%20zu%20diesen%20geh%C3%B6ren."><strong>§ 3 Nr. 21 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu bleiben.<br><br></div><div>In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt regulär der Einkommensteuer.<br><br></div><div>Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung:<br><br></div><div>Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr auf Krankengeld). Seit dem 01.01.2022 müssen Arbeitgeber zudem wieder den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung abführen, auch wenn der Beschäftigte bereits eine Vollrente bezieht<br><br></div><div><strong>2. Teilzeitaufstockungsprämie (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3.html"><strong>§ 3 Nr. 73 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die zweite Maßnahme richtet sich an Teilzeitkräfte, die ihre Arbeitszeit dauerhaft erhöhen. Für jede zusätzliche Wochenstunde kann der Arbeitgeber eine steuerfreie Prämie von 225 Euro zahlen – maximal 4.500 Euro.<br><br></div><div>Bedingungen:</div><ul><li>Die Aufstockung muss mindestens 24 Monate dauern.</li><li>Wer seine Arbeitszeit im Vorjahr reduziert hat, kann die Prämie nicht erhalten (Missbrauchsvermeidung).</li><li>Die Prämie ist freiwillig – der Arbeitgeber kann sie zahlen, muss aber nicht.</li><li>Sie muss zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gezahlt werden.</li></ul><div>Wichtig: Die steuerliche Befreiung gilt nur für die Prämie, der normale zusätzliche Lohn bleibt steuer- und beitragspflichtig.<br><br></div><div><strong>3. Steuerfreie Überstundenzuschläge (</strong><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__3b.html"><strong>§ 3b Abs. 4 EStG-E</strong></a><strong>)<br></strong><br></div><div>Die dritte Neuerung betrifft Arbeitnehmer, die regelmäßig Überstunden leisten. Künftig sollen auch „normale“ Überstundenzuschläge steuerfrei gestellt werden – bis zu 25 % des Grundlohns. Anders als bei Sonn-, Feiertags- oder Nachtarbeit soll dies auch für „normale“ Überstunden gelten.<br><br></div><div>Allerdings gilt die Steuerfreiheit nur, wenn die Mehrarbeit über die tariflich vereinbarte Wochenarbeitszeit hinausgeht. Liegt keine tarifliche Regelung vor, ist eine Grenze von mindestens 40 Wochenstunden anzusetzen.<br><br></div><div>Aber Achtung: Sozialversicherungsrechtlich bleiben diese Zuschläge beitragspflichtig. Damit tritt auch hier keine vollständige Entlastung ein, sondern lediglich eine steuerliche Vergünstigung.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong></div><ul><li>Das Arbeitsmarktstärkungsgesetz enthält attraktive steuerliche Anreize: die Aktivrente für längeres Arbeiten im Rentenalter, eine Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge. Für die Praxis bleibt aber entscheidend: Die meisten Vorteile beschränken sich auf das Steuerrecht. In der Sozialversicherung gelten die bekannten Regeln unverändert weiter.</li></ul><div><strong>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://tinyurl.com/ye5swku5">Referentenentwurf, 12.09.2025,</a></div>]]>
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        <title>Anreize für längeres Arbeiten, Schätzung mit Richtsatzsammlung, KONSENS-Verfahren | Steuernachrichten Update KW43/25</title>
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      <title>Betriebsausgaben ohne Schriftform, Familienheim: Befreiung ohne Nutzung?, Umwandlung anmelden, Bilanz nachreichen? | Steuernachrichten Update 42/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Schriftformerfordernisses</div><div><br></div><div>Kann das Finanzamt Betriebsausgaben bei nahestehenden Personen allein wegen fehlender Schriftform versagen? Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell es zum Streit mit dem Finanzamt kommen kann.</div><div>Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben setzt voraus, dass diese betrieblich veranlasst und nachvollziehbar dokumentiert sind. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen zwischen nahestehenden Unternehmen oder Personen erfolgen. Hier verlangt die Rechtsprechung regelmäßig einen strengen Fremdvergleich: Würde ein fremder Dritter unter denselben Umständen ebenso gehandelt haben?<br><br></div><div>Doch welche Rolle spielt die Form? Reicht eine mündliche Vereinbarung – oder braucht es zwingend schriftliche Verträge, um Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen.<br><br></div><div><strong>Fall<br></strong><br></div><div>Eine Unternehmensgruppe im internationalen Holzhandel bestand aus mehreren Gesellschaften. Die Mutter-GmbH war Alleingesellschafterin zweier GmbH &amp; Co. KGs:<br><br></div><ul><li>Die Chef-KG war die Strategieträgerin und übernahm zentrale Aufgaben wie Einkauf, Planung und Errichtung von Sägewerken.</li><li>Die Lohnjob-KG betrieb ein Sägewerk und arbeitete als Lohnfertigerin für die Chef-KG.</li></ul><div>Im Jahr 2005 errichtete die Chef-KG für die Lohnjob-KG ein Sägewerk. Schriftliche Vereinbarungen über die Abwicklung und Schadensregulierung gab es nicht. Durch Planungsfehler entstanden Mehrkosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Erst 2009 kam es zu einer mündlichen Einigung: Die Chef-KG verpflichtete sich, etwa 4 Mio. Euro Schadensersatz an die Lohnjob-KG zu zahlen, um deren Verluste auszugleichen.<br><br></div><div>Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug bei der Chef-KG. Begründung: Zwischen nahestehenden Personen müsse es klare, schriftliche Vereinbarungen geben, die dem Fremdvergleich standhalten. Ohne Schriftform könne die Zahlung steuerlich nicht anerkannt werden. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte diese Sichtweise und wies die Klage ab<br><br></div><div><strong>Die Entscheidung des BVerfG<br></strong><br></div><div>Das BVerfG hob die Entscheidung auf. Begründung: Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs allein wegen fehlender Schriftform verstößt gegen<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html"> Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).<br></a><br></div><div>Der Fremdvergleich verlangt eine inhaltliche Prüfung, ob das Geschäft so auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.<br><br></div><div>Eine zwingende Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen können steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie tatsächlich umgesetzt wurden.<br><br></div><div>Eine pauschale Ablehnung ohne Gesamtwürdigung ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.<br><br></div><div><strong>Bedeutung für die Praxis<br></strong><br></div><div>Der Beschluss hat große Bedeutung, vor allem für Personengesellschaften und Einzelunternehmer:<br><br></div><div>Fehlende Schriftform allein reicht nicht aus – Betriebsausgaben dürfen nicht mehr allein deshalb gestrichen werden.<br><br></div><div>Die Gesamtwürdigung ist entscheidend: Steuerlich relevant ist, ob die Absprachen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und tatsächlich gelebt wurden.<br><br></div><div>Bei Kapitalgesellschaften gelten wohl weiterhin die strengen Anforderungen zur formellen verdeckten Gewinnausschüttung.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das BVerfG stärkt mit diesem Beschluss die Rechte der Steuerpflichtigen. Reine Formmängel dürfen nicht mehr zur Versagung von Betriebsausgaben führen, solange die Vereinbarungen real umgesetzt wurden. Damit erhalten Unternehmen in Betriebsprüfungen mehr Rechtssicherheit.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/05/rk20250527_2bvr017224.html">Beschluss des BVerfG, 27.05.2025, 2 BvR 172/24, DStR 2025, 1569</a></div><div><a href="https://www.haas-wir-steuern.de/aktuelles">zur Übersicht</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 14 Oct 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Schriftformerfordernisses</div><div><br></div><div>Kann das Finanzamt Betriebsausgaben bei nahestehenden Personen allein wegen fehlender Schriftform versagen? Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell es zum Streit mit dem Finanzamt kommen kann.</div><div>Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben setzt voraus, dass diese betrieblich veranlasst und nachvollziehbar dokumentiert sind. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen zwischen nahestehenden Unternehmen oder Personen erfolgen. Hier verlangt die Rechtsprechung regelmäßig einen strengen Fremdvergleich: Würde ein fremder Dritter unter denselben Umständen ebenso gehandelt haben?<br><br></div><div>Doch welche Rolle spielt die Form? Reicht eine mündliche Vereinbarung – oder braucht es zwingend schriftliche Verträge, um Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen.<br><br></div><div><strong>Fall<br></strong><br></div><div>Eine Unternehmensgruppe im internationalen Holzhandel bestand aus mehreren Gesellschaften. Die Mutter-GmbH war Alleingesellschafterin zweier GmbH &amp; Co. KGs:<br><br></div><ul><li>Die Chef-KG war die Strategieträgerin und übernahm zentrale Aufgaben wie Einkauf, Planung und Errichtung von Sägewerken.</li><li>Die Lohnjob-KG betrieb ein Sägewerk und arbeitete als Lohnfertigerin für die Chef-KG.</li></ul><div>Im Jahr 2005 errichtete die Chef-KG für die Lohnjob-KG ein Sägewerk. Schriftliche Vereinbarungen über die Abwicklung und Schadensregulierung gab es nicht. Durch Planungsfehler entstanden Mehrkosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Erst 2009 kam es zu einer mündlichen Einigung: Die Chef-KG verpflichtete sich, etwa 4 Mio. Euro Schadensersatz an die Lohnjob-KG zu zahlen, um deren Verluste auszugleichen.<br><br></div><div>Das Finanzamt verweigerte den Betriebsausgabenabzug bei der Chef-KG. Begründung: Zwischen nahestehenden Personen müsse es klare, schriftliche Vereinbarungen geben, die dem Fremdvergleich standhalten. Ohne Schriftform könne die Zahlung steuerlich nicht anerkannt werden. Das Finanzgericht Thüringen bestätigte diese Sichtweise und wies die Klage ab<br><br></div><div><strong>Die Entscheidung des BVerfG<br></strong><br></div><div>Das BVerfG hob die Entscheidung auf. Begründung: Die Versagung des Betriebsausgabenabzugs allein wegen fehlender Schriftform verstößt gegen<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_3.html"> Art. 3 Abs. 1 GG (Willkürverbot).<br></a><br></div><div>Der Fremdvergleich verlangt eine inhaltliche Prüfung, ob das Geschäft so auch unter fremden Dritten abgeschlossen worden wäre.<br><br></div><div>Eine zwingende Schriftform schreibt das Gesetz nicht vor. Auch mündliche oder konkludente Vereinbarungen können steuerlich anzuerkennen sein, wenn sie tatsächlich umgesetzt wurden.<br><br></div><div>Eine pauschale Ablehnung ohne Gesamtwürdigung ist nicht mit dem Gleichheitsgrundsatz vereinbar.<br><br></div><div><strong>Bedeutung für die Praxis<br></strong><br></div><div>Der Beschluss hat große Bedeutung, vor allem für Personengesellschaften und Einzelunternehmer:<br><br></div><div>Fehlende Schriftform allein reicht nicht aus – Betriebsausgaben dürfen nicht mehr allein deshalb gestrichen werden.<br><br></div><div>Die Gesamtwürdigung ist entscheidend: Steuerlich relevant ist, ob die Absprachen wirtschaftlich nachvollziehbar sind und tatsächlich gelebt wurden.<br><br></div><div>Bei Kapitalgesellschaften gelten wohl weiterhin die strengen Anforderungen zur formellen verdeckten Gewinnausschüttung.<br><br></div><div><strong>Fazit<br></strong><br></div><div>Das BVerfG stärkt mit diesem Beschluss die Rechte der Steuerpflichtigen. Reine Formmängel dürfen nicht mehr zur Versagung von Betriebsausgaben führen, solange die Vereinbarungen real umgesetzt wurden. Damit erhalten Unternehmen in Betriebsprüfungen mehr Rechtssicherheit.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/05/rk20250527_2bvr017224.html">Beschluss des BVerfG, 27.05.2025, 2 BvR 172/24, DStR 2025, 1569</a></div><div><a href="https://www.haas-wir-steuern.de/aktuelles">zur Übersicht</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Betriebsausgaben ohne Schriftform, Familienheim: Befreiung ohne Nutzung?, Umwandlung anmelden, Bilanz nachreichen? | Steuernachrichten Update 42/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Schriftformerfordernisses, Selbstnutzung des Familienheims durch den Erblasser, Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Schriftformerfordernisses</itunes:subtitle>
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        <title>Betriebsausgaben ohne Schriftform, Familienheim: Befreiung ohne Nutzung?, Umwandlung anmelden, Bilanz nachreichen? | Steuernachrichten Update 42/25</title>
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      <itunes:keywords>Schlussbilanz, Registergericht, Eintragung, Umwandlung, Handelsregister, Anmeldung, Nachreichung, Familienheim, Selbstnutzung, zwingende gesundheitliche Gründe, Absicht, Umzug, Vertrag, Schriftform, nahestehend, Betriebsausgaben, Willkür, Absprachen, mündlich, konkludent, Steuernachrichten, Haas, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Umsatzsteuer</itunes:keywords>
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      <title>Emails als Geschäftsbrief, beA-Pflicht in eigener Sache?, Sprache von Rechnungspflichtangaben | Steuernachrichten Update 41/25</title>
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        <![CDATA[<div>(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe</div><div><br></div><div>06.10.2025</div><div>Sind E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 AO und deshalb dem Außenprüfer auf Verlangen vorzulegen? Dazu hat sich jetzt der BFH geäußert.</div><div>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO</a> sind die empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO </a>grundsätzlich sechs Jahre und beginnt gemäß Abs. 4 mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.<br><br></div><div>Nach einem Beschluss des<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520253/"> BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23</a>) können auch E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe in dem Sinne sein, jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Andernfalls ist zumindest der Anhang aufzubewahren.<br><br></div><div>Die Finanzverwaltung ist daher im Rahmen einer Außenprüfung gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html"> § 147 Abs. 6 AO</a> grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.<br><br></div><div>Das gilt auch für (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise, bei denen es sich nach Auffassung des BFH um sonstige Unterlagen i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO</a> handelt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.<br><br></div><div>Das Vorlageverlangen ist verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern, wenn es dem Steuerpflichtigen überlassen ist, welche E-Mails oder Daten er im Einzelfall vorlegt und damit solche Daten, die steuerlich nicht relevant sind, zu selektieren. Nicht zulässig ist dagegen, im Rahmen der Außenprüfung ein sogenanntes Gesamtjournal in digitaler Form zu verlangen, welches Informationen zu jedweder E-Mail-Korrespondenz des Steuerpflichtigen zu enthalten habe. Ein solches Vorlageverlangen kann nicht auf <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 6 AO</a> gestützt werden, da die Vorschrift nur für solche Unterlagen gilt, die der Steuerpflichtige nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 AO </a>aufzubewahren hat. Als Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung kommt auch nicht<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__200.html"> § 200 Abs. 1 Satz 2 AO</a> in Betracht. Danach können zwar auch Unterlagen vorzulegen sein, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht; allerdings bezieht sich diese Pflicht lediglich auf tatsächlich vorhandene Unterlagen und somit nicht auf Gesamtjournal, das erst noch zu erstellen ist.<br><br></div><div>Dem Schutz der persönlichen Daten des Steuerpflichtigen wird allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Datenzugriff nur in seinen Geschäftsräumen oder den Diensträumen der Finanzverwaltung und nicht durch Speicherung auf einem mobilen Laptop erfolgt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520253/">BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23)</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 07 Oct 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe</div><div><br></div><div>06.10.2025</div><div>Sind E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 AO und deshalb dem Außenprüfer auf Verlangen vorzulegen? Dazu hat sich jetzt der BFH geäußert.</div><div>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO</a> sind die empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO </a>grundsätzlich sechs Jahre und beginnt gemäß Abs. 4 mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.<br><br></div><div>Nach einem Beschluss des<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520253/"> BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23</a>) können auch E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe in dem Sinne sein, jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Andernfalls ist zumindest der Anhang aufzubewahren.<br><br></div><div>Die Finanzverwaltung ist daher im Rahmen einer Außenprüfung gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html"> § 147 Abs. 6 AO</a> grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.<br><br></div><div>Das gilt auch für (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise, bei denen es sich nach Auffassung des BFH um sonstige Unterlagen i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO</a> handelt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.<br><br></div><div>Das Vorlageverlangen ist verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern, wenn es dem Steuerpflichtigen überlassen ist, welche E-Mails oder Daten er im Einzelfall vorlegt und damit solche Daten, die steuerlich nicht relevant sind, zu selektieren. Nicht zulässig ist dagegen, im Rahmen der Außenprüfung ein sogenanntes Gesamtjournal in digitaler Form zu verlangen, welches Informationen zu jedweder E-Mail-Korrespondenz des Steuerpflichtigen zu enthalten habe. Ein solches Vorlageverlangen kann nicht auf <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 6 AO</a> gestützt werden, da die Vorschrift nur für solche Unterlagen gilt, die der Steuerpflichtige nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 AO </a>aufzubewahren hat. Als Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung kommt auch nicht<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__200.html"> § 200 Abs. 1 Satz 2 AO</a> in Betracht. Danach können zwar auch Unterlagen vorzulegen sein, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht; allerdings bezieht sich diese Pflicht lediglich auf tatsächlich vorhandene Unterlagen und somit nicht auf Gesamtjournal, das erst noch zu erstellen ist.<br><br></div><div>Dem Schutz der persönlichen Daten des Steuerpflichtigen wird allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Datenzugriff nur in seinen Geschäftsräumen oder den Diensträumen der Finanzverwaltung und nicht durch Speicherung auf einem mobilen Laptop erfolgt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520253/">BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23)</a></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Emails als Geschäftsbrief, beA-Pflicht in eigener Sache?, Sprache von Rechnungspflichtangaben | Steuernachrichten Update 41/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe, beA-Pflicht bei Klagen in eigener Sache?, BMF-Schreiben zu Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe</div><div><br></div><div>06.10.2025</div><div>Sind E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 AO und deshalb dem Außenprüfer auf Verlangen vorzulegen? Dazu hat sich jetzt der BFH geäußert.</div><div>Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO</a> sind die empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 3 Satz 1 AO </a>grundsätzlich sechs Jahre und beginnt gemäß Abs. 4 mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde.<br><br></div><div>Nach einem Beschluss des<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520253/"> BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23</a>) können auch E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe in dem Sinne sein, jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Andernfalls ist zumindest der Anhang aufzubewahren.<br><br></div><div>Die Finanzverwaltung ist daher im Rahmen einer Außenprüfung gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html"> § 147 Abs. 6 AO</a> grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern.<br><br></div><div>Das gilt auch für (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise, bei denen es sich nach Auffassung des BFH um sonstige Unterlagen i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 Nr. 5 AO</a> handelt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind.<br><br></div><div>Das Vorlageverlangen ist verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern, wenn es dem Steuerpflichtigen überlassen ist, welche E-Mails oder Daten er im Einzelfall vorlegt und damit solche Daten, die steuerlich nicht relevant sind, zu selektieren. Nicht zulässig ist dagegen, im Rahmen der Außenprüfung ein sogenanntes Gesamtjournal in digitaler Form zu verlangen, welches Informationen zu jedweder E-Mail-Korrespondenz des Steuerpflichtigen zu enthalten habe. Ein solches Vorlageverlangen kann nicht auf <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 6 AO</a> gestützt werden, da die Vorschrift nur für solche Unterlagen gilt, die der Steuerpflichtige nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__147.html">§ 147 Abs. 1 AO </a>aufzubewahren hat. Als Rechtsgrundlage für die Vorlageverpflichtung kommt auch nicht<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__200.html"> § 200 Abs. 1 Satz 2 AO</a> in Betracht. Danach können zwar auch Unterlagen vorzulegen sein, für die keine Aufbewahrungspflicht besteht; allerdings bezieht sich diese Pflicht lediglich auf tatsächlich vorhandene Unterlagen und somit nicht auf Gesamtjournal, das erst noch zu erstellen ist.<br><br></div><div>Dem Schutz der persönlichen Daten des Steuerpflichtigen wird allerdings nur dann hinreichend Rechnung getragen, wenn der Datenzugriff nur in seinen Geschäftsräumen oder den Diensträumen der Finanzverwaltung und nicht durch Speicherung auf einem mobilen Laptop erfolgt.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520253/">BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23)</a></div><div><br></div>]]>
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      <title>Firmenfitness: Bemessungsgrundlage geklärt, Corona-Soforthilfen in der EÜR, Raumluftfilter als agB? | Steuernachrichten Update 40/25</title>
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        <![CDATA[<div>Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms</div><div><br></div><div>Wie wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms ermittelt, wenn die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter von der der registrierten Mitarbeiter oder den erworbenen Lizenzen abweicht? Was das niedersächsische FG dazu sagt, lesen Sie hier.</div><div>Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfreuen sich Benefits wie die Überlassung eines Firmenwagens oder die Gewährung von Sachbezügen zunehmender Beliebtheit. Zu den Sachbezügen zählt auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Der Vorteil liegt in der Steuerfreiheit, wenn die Freigrenze des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html">§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG</a> von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird. Daher ist wichtig zu wissen, wie sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage berechnet. Das gilt umso mehr, wenn nicht alle Arbeitnehmer das Firmenfitnessprogramm in Anspruch nehmen oder die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht.<br><br></div><div>Nach einem Urteil des <a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/9e25bb89-5603-464c-ad2c-184d80d11b43">Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. April 2024 mit dem Az. 3 K 10/24</a> kommt es nicht auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeitern entspricht. Vielmehr sind in dem Fall die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig auf die Mitarbeiter aufzuteilen, die für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registriert sind.<br><br></div><div>Wenn z.B. die X GmbH mit einem Fitnessstudiobetreiber eine Vereinbarung schließt, nach der ihre 100 Arbeitnehmer berechtigt sind, das Fitnessstudio zu nutzen, von denen sich nur 80 Mitarbeiter für das Fitnessprogramm angemeldet haben, sind die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten auf die 80 registrierten Arbeitnehmer aufzuteilen. Das gilt auch, wenn hiervon letztendlich bloß 50 Mitarbeiter an dem Programm teilgenommen haben. Maßgeblich sei, dass für diese Arbeitnehmer jederzeit eine Trainingsmöglichkeit vorgehalten wird. Der Senat verglich das mit der Überlassung eines Firmenwagens auch zur privaten Nutzung, die auch dann zu versteuern ist, wenn der Arbeitnehmer das Kfz gar nicht privat verwendet, da er sich trotzdem die Kosten für das bloße Vorhalten eines Kfz erspart.<br><br></div><div>Zu dem gleichen Ergebnis gelangt das Gericht, wenn die X-GmbH für das Fitnessprogramm z.B. aufgrund einer vorherigen Prognose 60 Lizenzen erwirbt, die keine Auswirkung auf die Menge der tatsächlich nutzungsberechtigten Arbeitnehmer haben. Bei einem Firmenfitnessprogramm sind hinsichtlich der Freigrenze des<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__8.html"> § 8 Abs 2 Satz 11 EStG</a> die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig den für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registrierten Mitarbeitern zuzurechnen. Auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen oder der tatsächlich Teilnehmenden kommt es dagegen nicht an.<br><br></div><div>Fundstelle<br><br></div><div><a href="https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/9e25bb89-5603-464c-ad2c-184d80d11b43">Nds. FG (Urteil v. 17.4.2024 – 3 K 10/24)</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 30 Sep 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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      <itunes:title>Firmenfitness: Bemessungsgrundlage geklärt, Corona-Soforthilfen in der EÜR, Raumluftfilter als agB? | Steuernachrichten Update 40/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms, Die steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei der Einnahmenüberschussrechnung, Raumluftfilter in der Corona-Pandemie als außergewöhnliche Belastungen?</itunes:subtitle>
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      <title>Abschreibung nach Entnahme, Grundsteuerwert: Wer kann klagen?, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer | Steuernachrichten Update 39/25</title>
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        <![CDATA[<h1>AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft</h1><div><br></div><div>Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre Prägung verliert, müssen Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Doch welche Werte gelten danach für die Abschreibung bei den Mieteinkünften? Und was passiert, wenn die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft war? Ein BFH-Urteil bringt Klarheit.</div><div>Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html"> § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br></a><br></div><div>Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine Betriebsaufgabe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html">§ 16 Abs. 3 EStG</a> zu erklären war. Die Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html"> § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG </a>anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der Betriebsaufgabe.<br><br></div><div>Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html">§ 21 EStG</a>.<br><br></div><div>Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge der Immobilien.<br><br></div><div>Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.<br><br></div><div>Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Vermietungseinkünfte.<br><br></div><div>Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, sodass das FA in einem weiteren geänderten Bescheid niedrigere Teilwerte ansetzte.<br><br></div><div>Damit einhergehend erhöhte das FA die Vermietungseinkünfte der vermögensverwaltenden Gesellschaft, indem es die niedrigeren Teilwerte als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte.<br><br></div><div>Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg und der BFH stellt klar:<br><br></div><div>Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als AfA-Bemessungsgrundlage die im Zuge der Ermittlung des&nbsp;<br><br></div><div>Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen.<br><br></div><div>Dies gilt auch für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.<br><br></div><div>Der steuerlich erfasste Entnahme-/Betriebsaufgabewert ist für die AfA der Folgejahre bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bindend.<br><br></div><div>Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO</a> darstellen.<br><br></div><div>Demnach sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__181.html">§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO</a>).<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520215/">BFH-Urteil v. 03.06.2025 - IX R 18/24<br></a><br></div><div>BB 2025 S. 2032 Nr. 36<br><br></div><div>BB 2025 S. 2034 Nr. 36<br><br></div><div>DStR 2025 S. 1927 Nr. 34<br><br></div><div>DStR 2025 S. 1930 Nr. 34<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1075270/">NWB GAAAJ-97588<br></a><br></div><div><br></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 23 Sep 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<h1>AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft</h1><div><br></div><div>Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre Prägung verliert, müssen Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Doch welche Werte gelten danach für die Abschreibung bei den Mieteinkünften? Und was passiert, wenn die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft war? Ein BFH-Urteil bringt Klarheit.</div><div>Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html"> § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br></a><br></div><div>Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine Betriebsaufgabe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html">§ 16 Abs. 3 EStG</a> zu erklären war. Die Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html"> § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG </a>anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der Betriebsaufgabe.<br><br></div><div>Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html">§ 21 EStG</a>.<br><br></div><div>Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge der Immobilien.<br><br></div><div>Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.<br><br></div><div>Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Vermietungseinkünfte.<br><br></div><div>Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, sodass das FA in einem weiteren geänderten Bescheid niedrigere Teilwerte ansetzte.<br><br></div><div>Damit einhergehend erhöhte das FA die Vermietungseinkünfte der vermögensverwaltenden Gesellschaft, indem es die niedrigeren Teilwerte als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte.<br><br></div><div>Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg und der BFH stellt klar:<br><br></div><div>Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als AfA-Bemessungsgrundlage die im Zuge der Ermittlung des&nbsp;<br><br></div><div>Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen.<br><br></div><div>Dies gilt auch für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.<br><br></div><div>Der steuerlich erfasste Entnahme-/Betriebsaufgabewert ist für die AfA der Folgejahre bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bindend.<br><br></div><div>Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO</a> darstellen.<br><br></div><div>Demnach sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__181.html">§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO</a>).<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520215/">BFH-Urteil v. 03.06.2025 - IX R 18/24<br></a><br></div><div>BB 2025 S. 2032 Nr. 36<br><br></div><div>BB 2025 S. 2034 Nr. 36<br><br></div><div>DStR 2025 S. 1927 Nr. 34<br><br></div><div>DStR 2025 S. 1930 Nr. 34<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1075270/">NWB GAAAJ-97588<br></a><br></div><div><br></div><div><br></div>]]>
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      <itunes:title>Abschreibung nach Entnahme, Grundsteuerwert: Wer kann klagen?, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer | Steuernachrichten Update 39/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft, Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<h1>AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft</h1><div><br></div><div>Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre Prägung verliert, müssen Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Doch welche Werte gelten danach für die Abschreibung bei den Mieteinkünften? Und was passiert, wenn die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft war? Ein BFH-Urteil bringt Klarheit.</div><div>Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__15.html"> § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG.<br></a><br></div><div>Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine Betriebsaufgabe nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__16.html">§ 16 Abs. 3 EStG</a> zu erklären war. Die Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__6.html"> § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG </a>anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der Betriebsaufgabe.<br><br></div><div>Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html">§ 21 EStG</a>.<br><br></div><div>Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge der Immobilien.<br><br></div><div>Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor.<br><br></div><div>Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Vermietungseinkünfte.<br><br></div><div>Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, sodass das FA in einem weiteren geänderten Bescheid niedrigere Teilwerte ansetzte.<br><br></div><div>Damit einhergehend erhöhte das FA die Vermietungseinkünfte der vermögensverwaltenden Gesellschaft, indem es die niedrigeren Teilwerte als Bemessungsgrundlage für die AfA ansetzte.<br><br></div><div>Die hiergegen erhobene Klage hatte keinen Erfolg und der BFH stellt klar:<br><br></div><div>Werden Wirtschaftsgüter einer gewerblich geprägten Personengesellschaft wegen des Wegfalls dieser Prägung in das Privatvermögen überführt und von der nunmehr vermögensverwaltenden Gesellschaft weiterhin zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung genutzt, sind als AfA-Bemessungsgrundlage die im Zuge der Ermittlung des&nbsp;<br><br></div><div>Gewinns oder Verlusts aus der Betriebsaufgabe steuerlich erfassten gemeinen Werte dieser Wirtschaftsgüter anzusetzen.<br><br></div><div>Dies gilt auch für die AfA in den Folgejahren nach einer Betriebsaufgabe, wenn bei der Ermittlung des Betriebsaufgabegewinns oder -verlusts ein unzutreffender gemeiner Wert erfasst wurde.<br><br></div><div>Der steuerlich erfasste Entnahme-/Betriebsaufgabewert ist für die AfA der Folgejahre bei der vermögensverwaltenden Personengesellschaft bindend.<br><br></div><div>Die finanzgerichtliche Aufhebung eines Bescheids, dem materiell-rechtliche Bindungswirkung für einen anderen Bescheid zukommt, kann ein rückwirkendes Ereignis nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__175.html">§ 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO</a> darstellen.<br><br></div><div>Demnach sind Steuerbescheide zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis). Für Bescheide über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen gilt die Vorschrift sinngemäß (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__181.html">§ 181 Abs. 1 Satz 1 AO</a>).<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520215/">BFH-Urteil v. 03.06.2025 - IX R 18/24<br></a><br></div><div>BB 2025 S. 2032 Nr. 36<br><br></div><div>BB 2025 S. 2034 Nr. 36<br><br></div><div>DStR 2025 S. 1927 Nr. 34<br><br></div><div>DStR 2025 S. 1930 Nr. 34<br><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1075270/">NWB GAAAJ-97588<br></a><br></div><div><br></div><div><br></div>]]>
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      <title>Gemeinsame Auskunft - eine Gebühr?, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Prüfung einer ausländischen USt-IdNr. | Steuernachrichten Update 38/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div><strong>Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft</strong></div><div><br></div><div>Bei komplexen Umstrukturierungen oder grenzüberschreitenden Gestaltungen kann die verbindliche Auskunft steuerliche Klarheit schaffen. Doch wie verhält es sich mit den Gebühren, wenn mehrere Antragsteller gemeinsam eine Auskunft beantragen? Ein aktuelles BFH-Urteil bringt hierzu wichtige Klarstellungen.</div><div>Bei komplexen Gestaltungen wie Umwandlungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die verbindliche Auskunft Rechtssicherheit bieten.<br><br></div><div>Der Antragsteller beschreibt detailliert, was er vorhat, das Finanzamt prüft die Rechtslage und beurteilt die steuerrechtlichen Konsequenzen.<br><br></div><div>Diese Einschätzung ist dann für das Finanzamt bindend, solange der Antragsteller den Sachverhalt genauso umsetzt, wie er ihn beschrieben hat.<br><br></div><div>Gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html"> § 89 Abs. 3 AO</a> wird für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 241,00 EUR. Die Höchstgebühr liegt derzeit bei 109.736,00 EUR.<br><br></div><div>In einem Fall, den der BFH zu klären hatte, planten insgesamt 8 Personen mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beantragten gemeinsam eine verbindliche Auskunft gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html">§ 89 AO </a>zur Steuerneutralität.<br><br></div><div>Das Finanzamt erteilte allen acht inhaltsgleiche Bescheide und setzte achtmal die Höchstgebühr fest.<br><br></div><div>Der BFH stellt fest, dass das Finanzamt die verbindliche Auskunft einheitlich erteilt hat und deshalb gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html">§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO</a> nur eine Gebühr festzusetzen ist. Gesamtschuldner sind die Antragsteller.<br><br></div><div>Dass jedem Kläger ein gesonderter Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt. Zum einen waren die Bescheide inhaltsgleich und zum anderen wurde dem Antrag vollumfänglich entsprochen.<br><br></div><div>Bis zum Jahr 2016 galt laut Rechtsprechung des BFH, dass bei mehreren Antragstellern, gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen ist. Das galt selbst dann, wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.<br><br></div><div>Mit der Schaffung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html">§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO</a> wurde dies geändert. Gegenüber mehreren Antragstellern kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die Auskunft gegenüber den Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird.<br><br></div><div>Wird eine verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber einheitlich erteilt, kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung erhoben werden. Die Antragsteller haften hierfür als Gesamtschuldner.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520244/">BFH-Urteil v. 03.07.2025 - IV R 6/23<br></a><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1076739/">NWB GAAAJ-99049</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 16 Sep 2025 12:15:00 +0200</pubDate>
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      <itunes:title>Gemeinsame Auskunft - eine Gebühr?, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Prüfung einer ausländischen USt-IdNr. | Steuernachrichten Update 38/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft, Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div><strong>Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft</strong></div><div><br></div><div>Bei komplexen Umstrukturierungen oder grenzüberschreitenden Gestaltungen kann die verbindliche Auskunft steuerliche Klarheit schaffen. Doch wie verhält es sich mit den Gebühren, wenn mehrere Antragsteller gemeinsam eine Auskunft beantragen? Ein aktuelles BFH-Urteil bringt hierzu wichtige Klarstellungen.</div><div>Bei komplexen Gestaltungen wie Umwandlungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die verbindliche Auskunft Rechtssicherheit bieten.<br><br></div><div>Der Antragsteller beschreibt detailliert, was er vorhat, das Finanzamt prüft die Rechtslage und beurteilt die steuerrechtlichen Konsequenzen.<br><br></div><div>Diese Einschätzung ist dann für das Finanzamt bindend, solange der Antragsteller den Sachverhalt genauso umsetzt, wie er ihn beschrieben hat.<br><br></div><div>Gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html"> § 89 Abs. 3 AO</a> wird für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 241,00 EUR. Die Höchstgebühr liegt derzeit bei 109.736,00 EUR.<br><br></div><div>In einem Fall, den der BFH zu klären hatte, planten insgesamt 8 Personen mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beantragten gemeinsam eine verbindliche Auskunft gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html">§ 89 AO </a>zur Steuerneutralität.<br><br></div><div>Das Finanzamt erteilte allen acht inhaltsgleiche Bescheide und setzte achtmal die Höchstgebühr fest.<br><br></div><div>Der BFH stellt fest, dass das Finanzamt die verbindliche Auskunft einheitlich erteilt hat und deshalb gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html">§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO</a> nur eine Gebühr festzusetzen ist. Gesamtschuldner sind die Antragsteller.<br><br></div><div>Dass jedem Kläger ein gesonderter Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass in der Sache nur eine verbindliche Auskunft vorliegt. Zum einen waren die Bescheide inhaltsgleich und zum anderen wurde dem Antrag vollumfänglich entsprochen.<br><br></div><div>Bis zum Jahr 2016 galt laut Rechtsprechung des BFH, dass bei mehreren Antragstellern, gegenüber jedem von ihnen eine Auskunftsgebühr festzusetzen ist. Das galt selbst dann, wenn sich deren Anträge auf denselben Sachverhalt bezogen.<br><br></div><div>Mit der Schaffung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__89.html">§ 89 Abs. 3 Satz 2 AO</a> wurde dies geändert. Gegenüber mehreren Antragstellern kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung einer verbindlichen Auskunft erhoben werden, wenn die Auskunft gegenüber den Antragstellern tatsächlich einheitlich erteilt wird.<br><br></div><div>Wird eine verbindliche Auskunft den Antragstellern gegenüber einheitlich erteilt, kann nur eine Gebühr für die Bearbeitung erhoben werden. Die Antragsteller haften hierfür als Gesamtschuldner.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520244/">BFH-Urteil v. 03.07.2025 - IV R 6/23<br></a><br></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/1076739/">NWB GAAAJ-99049</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Gemeinsame Auskunft - eine Gebühr?, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Prüfung einer ausländischen USt-IdNr. | Steuernachrichten Update 38/25</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuernachrichten, Steuertipps, Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, ausländisch, USt-ID, BZSt, Online-Abfrage, Bestätigung, Referentenentwurf, Regierungsentwurf, Steueränderungsgesetz, 2025, verbindliche Auskunft, § 89 AO, Gebührenfestsetzung, Antrag, mehrere Personen, Gesamtschuldner</itunes:keywords>
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      <title>Provision korrekt bilanzieren, Erlass von Säumniszuschlägen, Bestattungsvorsorge abziehbar? | Steuernachrichten Update 37/25</title>
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        <![CDATA[<div>BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen</div><div><br></div><div>Wenn Sie Versicherungsprovisionen verbuchen, erfahren Sie hier, wann diese ertragsteuerlich zu aktivieren sind und wie Sie Provisionsvorschüsse korrekt bilanzieren, ohne ungewollt Gewinne vorzeitig auszuweisen.</div><div>Die Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen Praxis und Finanzverwaltung. Mit Urteil vom <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510139/">30. April 2025 (X R 12-13/22)</a> hat der BFH hierzu wichtige Klarstellungen getroffen. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung, die über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt.<br><br></div><div>Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__252.html">§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB</a>) dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Bei Handelsvertretern entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, sobald das Geschäft ausgeführt ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87a.html">§ 87a HGB</a>). Für Versicherungsvertreter gilt jedoch die Sonderregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__92.html">§ 92 Abs. 4 HGB</a>: Hier entsteht der Anspruch erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Durch vertragliche Gestaltung kann der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs hinausgeschoben oder ratierlich an einzelne Beitragszahlungen geknüpft werden.<br><br></div><div>Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter auf Basis eines Vermögensberater-Vertrags Provisionszahlungen erhalten, bevor die rechtlichen Ansprüche entstanden waren. Das Versicherungsunternehmen leistete Vorfinanzierungen, die bei Vertragsstornierung anteilig zurückzuzahlen waren. Strittig war, ob diese Zahlungen bereits als Gewinn zu erfassen seien.<br><br></div><div>Der BFH stellte klar, dass solche Zahlungen lediglich Provisionsvorschüsse darstellen und bilanziell als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Eine Gewinnrealisierung tritt erst ein, wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist. Korrespondierend darf beim Unternehmen kein Aufwand, sondern nur eine geleistete Anzahlung aktiviert werden.<br><br></div><div>Wird vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit der Zahlung der ersten Jahresprämie in voller Höhe entsteht, ist die gesamte Provision bereits zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren – unabhängig von der späteren Fälligkeit. Wird hingegen ein ratierliches Entstehen der Provision vereinbart, ist nur der bereits entstandene Teil gewinnwirksam. Eine Rückstellung für Stornorisiken darf nur gebildet werden, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und ein wirtschaftliches Risiko der Rückzahlung besteht.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Die BFH-Entscheidung verdeutlicht: Ob Provisionen sofort, ratierlich oder erst später zu aktivieren sind, hängt allein von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Vorfinanzierte Zahlungen bleiben solange passivierungspflichtige Vorschüsse, bis der Anspruch rechtlich besteht. Versicherungsvertreter und deren Steuerberater sollten daher die Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen und bilanzielle Konsequenzen genau beachten.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510139/">BFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22</a></div><div><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 09 Sep 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen</div><div><br></div><div>Wenn Sie Versicherungsprovisionen verbuchen, erfahren Sie hier, wann diese ertragsteuerlich zu aktivieren sind und wie Sie Provisionsvorschüsse korrekt bilanzieren, ohne ungewollt Gewinne vorzeitig auszuweisen.</div><div>Die Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen Praxis und Finanzverwaltung. Mit Urteil vom <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510139/">30. April 2025 (X R 12-13/22)</a> hat der BFH hierzu wichtige Klarstellungen getroffen. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung, die über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt.<br><br></div><div>Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__252.html">§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB</a>) dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Bei Handelsvertretern entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, sobald das Geschäft ausgeführt ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87a.html">§ 87a HGB</a>). Für Versicherungsvertreter gilt jedoch die Sonderregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__92.html">§ 92 Abs. 4 HGB</a>: Hier entsteht der Anspruch erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Durch vertragliche Gestaltung kann der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs hinausgeschoben oder ratierlich an einzelne Beitragszahlungen geknüpft werden.<br><br></div><div>Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter auf Basis eines Vermögensberater-Vertrags Provisionszahlungen erhalten, bevor die rechtlichen Ansprüche entstanden waren. Das Versicherungsunternehmen leistete Vorfinanzierungen, die bei Vertragsstornierung anteilig zurückzuzahlen waren. Strittig war, ob diese Zahlungen bereits als Gewinn zu erfassen seien.<br><br></div><div>Der BFH stellte klar, dass solche Zahlungen lediglich Provisionsvorschüsse darstellen und bilanziell als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Eine Gewinnrealisierung tritt erst ein, wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist. Korrespondierend darf beim Unternehmen kein Aufwand, sondern nur eine geleistete Anzahlung aktiviert werden.<br><br></div><div>Wird vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit der Zahlung der ersten Jahresprämie in voller Höhe entsteht, ist die gesamte Provision bereits zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren – unabhängig von der späteren Fälligkeit. Wird hingegen ein ratierliches Entstehen der Provision vereinbart, ist nur der bereits entstandene Teil gewinnwirksam. Eine Rückstellung für Stornorisiken darf nur gebildet werden, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und ein wirtschaftliches Risiko der Rückzahlung besteht.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Die BFH-Entscheidung verdeutlicht: Ob Provisionen sofort, ratierlich oder erst später zu aktivieren sind, hängt allein von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Vorfinanzierte Zahlungen bleiben solange passivierungspflichtige Vorschüsse, bis der Anspruch rechtlich besteht. Versicherungsvertreter und deren Steuerberater sollten daher die Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen und bilanzielle Konsequenzen genau beachten.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510139/">BFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22</a></div><div><br></div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Provision korrekt bilanzieren, Erlass von Säumniszuschlägen, Bestattungsvorsorge abziehbar? | Steuernachrichten Update 37/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen, BFH konkretisiert Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen, Eigene Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung?</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen</div><div><br></div><div>Wenn Sie Versicherungsprovisionen verbuchen, erfahren Sie hier, wann diese ertragsteuerlich zu aktivieren sind und wie Sie Provisionsvorschüsse korrekt bilanzieren, ohne ungewollt Gewinne vorzeitig auszuweisen.</div><div>Die Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen Praxis und Finanzverwaltung. Mit Urteil vom <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510139/">30. April 2025 (X R 12-13/22)</a> hat der BFH hierzu wichtige Klarstellungen getroffen. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung, die über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt.<br><br></div><div>Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__252.html">§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB</a>) dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Bei Handelsvertretern entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, sobald das Geschäft ausgeführt ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__87a.html">§ 87a HGB</a>). Für Versicherungsvertreter gilt jedoch die Sonderregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/hgb/__92.html">§ 92 Abs. 4 HGB</a>: Hier entsteht der Anspruch erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Durch vertragliche Gestaltung kann der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs hinausgeschoben oder ratierlich an einzelne Beitragszahlungen geknüpft werden.<br><br></div><div>Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter auf Basis eines Vermögensberater-Vertrags Provisionszahlungen erhalten, bevor die rechtlichen Ansprüche entstanden waren. Das Versicherungsunternehmen leistete Vorfinanzierungen, die bei Vertragsstornierung anteilig zurückzuzahlen waren. Strittig war, ob diese Zahlungen bereits als Gewinn zu erfassen seien.<br><br></div><div>Der BFH stellte klar, dass solche Zahlungen lediglich Provisionsvorschüsse darstellen und bilanziell als erhaltene Anzahlungen zu passivieren sind. Eine Gewinnrealisierung tritt erst ein, wenn der Provisionsanspruch rechtlich entstanden ist. Korrespondierend darf beim Unternehmen kein Aufwand, sondern nur eine geleistete Anzahlung aktiviert werden.<br><br></div><div>Wird vereinbart, dass der Provisionsanspruch mit der Zahlung der ersten Jahresprämie in voller Höhe entsteht, ist die gesamte Provision bereits zu diesem Zeitpunkt zu aktivieren – unabhängig von der späteren Fälligkeit. Wird hingegen ein ratierliches Entstehen der Provision vereinbart, ist nur der bereits entstandene Teil gewinnwirksam. Eine Rückstellung für Stornorisiken darf nur gebildet werden, wenn der Anspruch bereits entstanden ist und ein wirtschaftliches Risiko der Rückzahlung besteht.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Die BFH-Entscheidung verdeutlicht: Ob Provisionen sofort, ratierlich oder erst später zu aktivieren sind, hängt allein von den vertraglichen Vereinbarungen ab. Vorfinanzierte Zahlungen bleiben solange passivierungspflichtige Vorschüsse, bis der Anspruch rechtlich besteht. Versicherungsvertreter und deren Steuerberater sollten daher die Vertragsgestaltung sorgfältig prüfen und bilanzielle Konsequenzen genau beachten.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510139/">BFH, Urteil vom 30.04.2025 – X R 12-13/22</a></div><div><br></div>]]>
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        <title>Provision korrekt bilanzieren, Erlass von Säumniszuschlägen, Bestattungsvorsorge abziehbar? | Steuernachrichten Update 37/25</title>
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      <title>Kleinunternehmerregelung für Ehepaar, Steuerschuld durch Abforderung, Trinkgeld aufzeichnen? I Steuernachrichten Update 36/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen<br><br>Dürfen Ehegatten, die beide im selben Bereich selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung jeweils für sich in Anspruch nehmen – oder liegt darin eine unzulässige Aufspaltung? Mit dieser Frage hatte sich das FG Münster zu befassen.</div><div>Das FG Münster hat in einem Urteil vom <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/15_K_2500_22_U_Urteil_20250408.html">8. April 2025 (15 K 2500/22 U)</a> klargestellt, dass Ehegatten, die jeweils selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html">§ 19 UStG </a>unabhängig voneinander in Anspruch nehmen dürfen. Eine missbräuchliche Gestaltung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil beide Leistungen im Kern auch „aus einer Hand“ hätten erbracht werden können.<br><br></div><div>Die Kleinunternehmerregelung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html"> § 19 UStG</a> dient der Verwaltungsvereinfachung für kleinere Betriebe. Sie befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob Ehegatten, die ähnliche oder sich ergänzende Tätigkeiten ausüben, eigenständige Unternehmer sind oder ob eine unzulässige Aufspaltung vorliegt.<br><br></div><div>Im entschiedenen Fall hatten Eheleute jeweils ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ angemeldet. Beide erzielten in den Streitjahren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine künstliche Aufspaltung, da gemeinsame Kunden, gleiche Geschäftsräume und gemeinsame Betriebsmittel genutzt wurden. Die Prüfer werteten dies als Gestaltungsmissbrauch.<br><br></div><div>Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass beide Eheleute eigenständig auftraten, jeweils eigene Gewerbe anmeldeten, getrennte Rechnungen stellten und unter eigenem Namen abrechneten. Zwar bestanden Überschneidungen bei Kunden und Leistungen, diese seien aber im Wirtschaftsleben üblich. Außersteuerliche Gründe, wie insbesondere die Vereinbarkeit von Familie, Kinderbetreuung und Arbeit sowie körperliche Unterschiede bei der Ausführung, sprachen für eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit. Ein Missbrauch lag daher nicht vor.<br><br></div><div>Das Urteil verdeutlicht, dass Eheleute nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in einem gemeinsamen Unternehmen zu bündeln. Vielmehr dürfen sie getrennt auftreten und so von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Entscheidend ist jedoch, dass die Trennung auch nach außen hin erkennbar ist. In der Praxis sollten daher eigene Gewerbeanmeldungen, getrennte Rechnungsnummern und eigenständige Bankkonten konsequent geführt werden.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Die Entscheidung des FG Münster stärkt die steuerliche Gestaltungsfreiheit von Ehegatten. Allein die Tatsache, dass eine gemeinsame Erbringung der Leistungen möglich wäre, rechtfertigt nicht den Vorwurf des Missbrauchs. Maßgeblich ist die tatsächliche Eigenständigkeit der Unternehmen und das Vorliegen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/15_K_2500_22_U_Urteil_20250408.html">FG Münster, Urteil vom 8.4.2025 – 15 K 2500/22 U</a></div><div><strong><br></strong><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 02 Sep 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen<br><br>Dürfen Ehegatten, die beide im selben Bereich selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung jeweils für sich in Anspruch nehmen – oder liegt darin eine unzulässige Aufspaltung? Mit dieser Frage hatte sich das FG Münster zu befassen.</div><div>Das FG Münster hat in einem Urteil vom <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/15_K_2500_22_U_Urteil_20250408.html">8. April 2025 (15 K 2500/22 U)</a> klargestellt, dass Ehegatten, die jeweils selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html">§ 19 UStG </a>unabhängig voneinander in Anspruch nehmen dürfen. Eine missbräuchliche Gestaltung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil beide Leistungen im Kern auch „aus einer Hand“ hätten erbracht werden können.<br><br></div><div>Die Kleinunternehmerregelung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html"> § 19 UStG</a> dient der Verwaltungsvereinfachung für kleinere Betriebe. Sie befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob Ehegatten, die ähnliche oder sich ergänzende Tätigkeiten ausüben, eigenständige Unternehmer sind oder ob eine unzulässige Aufspaltung vorliegt.<br><br></div><div>Im entschiedenen Fall hatten Eheleute jeweils ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ angemeldet. Beide erzielten in den Streitjahren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine künstliche Aufspaltung, da gemeinsame Kunden, gleiche Geschäftsräume und gemeinsame Betriebsmittel genutzt wurden. Die Prüfer werteten dies als Gestaltungsmissbrauch.<br><br></div><div>Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass beide Eheleute eigenständig auftraten, jeweils eigene Gewerbe anmeldeten, getrennte Rechnungen stellten und unter eigenem Namen abrechneten. Zwar bestanden Überschneidungen bei Kunden und Leistungen, diese seien aber im Wirtschaftsleben üblich. Außersteuerliche Gründe, wie insbesondere die Vereinbarkeit von Familie, Kinderbetreuung und Arbeit sowie körperliche Unterschiede bei der Ausführung, sprachen für eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit. Ein Missbrauch lag daher nicht vor.<br><br></div><div>Das Urteil verdeutlicht, dass Eheleute nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in einem gemeinsamen Unternehmen zu bündeln. Vielmehr dürfen sie getrennt auftreten und so von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Entscheidend ist jedoch, dass die Trennung auch nach außen hin erkennbar ist. In der Praxis sollten daher eigene Gewerbeanmeldungen, getrennte Rechnungsnummern und eigenständige Bankkonten konsequent geführt werden.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Die Entscheidung des FG Münster stärkt die steuerliche Gestaltungsfreiheit von Ehegatten. Allein die Tatsache, dass eine gemeinsame Erbringung der Leistungen möglich wäre, rechtfertigt nicht den Vorwurf des Missbrauchs. Maßgeblich ist die tatsächliche Eigenständigkeit der Unternehmen und das Vorliegen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/15_K_2500_22_U_Urteil_20250408.html">FG Münster, Urteil vom 8.4.2025 – 15 K 2500/22 U</a></div><div><strong><br></strong><br></div>]]>
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      <itunes:title>Kleinunternehmerregelung für Ehepaar, Steuerschuld durch Abforderung, Trinkgeld aufzeichnen? I Steuernachrichten Update 36/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen, Umsatzsteuerschuld trotz bloßer „Abforderungsschreiben“, Aufzeichnungspflicht von Trinkgeldern</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen<br><br>Dürfen Ehegatten, die beide im selben Bereich selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung jeweils für sich in Anspruch nehmen – oder liegt darin eine unzulässige Aufspaltung? Mit dieser Frage hatte sich das FG Münster zu befassen.</div><div>Das FG Münster hat in einem Urteil vom <a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/15_K_2500_22_U_Urteil_20250408.html">8. April 2025 (15 K 2500/22 U)</a> klargestellt, dass Ehegatten, die jeweils selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html">§ 19 UStG </a>unabhängig voneinander in Anspruch nehmen dürfen. Eine missbräuchliche Gestaltung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil beide Leistungen im Kern auch „aus einer Hand“ hätten erbracht werden können.<br><br></div><div>Die Kleinunternehmerregelung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__19.html"> § 19 UStG</a> dient der Verwaltungsvereinfachung für kleinere Betriebe. Sie befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob Ehegatten, die ähnliche oder sich ergänzende Tätigkeiten ausüben, eigenständige Unternehmer sind oder ob eine unzulässige Aufspaltung vorliegt.<br><br></div><div>Im entschiedenen Fall hatten Eheleute jeweils ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ angemeldet. Beide erzielten in den Streitjahren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine künstliche Aufspaltung, da gemeinsame Kunden, gleiche Geschäftsräume und gemeinsame Betriebsmittel genutzt wurden. Die Prüfer werteten dies als Gestaltungsmissbrauch.<br><br></div><div>Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass beide Eheleute eigenständig auftraten, jeweils eigene Gewerbe anmeldeten, getrennte Rechnungen stellten und unter eigenem Namen abrechneten. Zwar bestanden Überschneidungen bei Kunden und Leistungen, diese seien aber im Wirtschaftsleben üblich. Außersteuerliche Gründe, wie insbesondere die Vereinbarkeit von Familie, Kinderbetreuung und Arbeit sowie körperliche Unterschiede bei der Ausführung, sprachen für eine eigenständige unternehmerische Tätigkeit. Ein Missbrauch lag daher nicht vor.<br><br></div><div>Das Urteil verdeutlicht, dass Eheleute nicht verpflichtet sind, ihre Tätigkeiten in einem gemeinsamen Unternehmen zu bündeln. Vielmehr dürfen sie getrennt auftreten und so von der Kleinunternehmerregelung profitieren. Entscheidend ist jedoch, dass die Trennung auch nach außen hin erkennbar ist. In der Praxis sollten daher eigene Gewerbeanmeldungen, getrennte Rechnungsnummern und eigenständige Bankkonten konsequent geführt werden.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Die Entscheidung des FG Münster stärkt die steuerliche Gestaltungsfreiheit von Ehegatten. Allein die Tatsache, dass eine gemeinsame Erbringung der Leistungen möglich wäre, rechtfertigt nicht den Vorwurf des Missbrauchs. Maßgeblich ist die tatsächliche Eigenständigkeit der Unternehmen und das Vorliegen nachvollziehbarer außersteuerlicher Gründe.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://nrwe.justiz.nrw.de/fgs/muenster/j2025/15_K_2500_22_U_Urteil_20250408.html">FG Münster, Urteil vom 8.4.2025 – 15 K 2500/22 U</a></div><div><strong><br></strong><br></div>]]>
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        <title>Kleinunternehmerregelung für Ehepaar, Steuerschuld durch Abforderung, Trinkgeld aufzeichnen? I Steuernachrichten Update 36/25</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, Kleinunternehmerregelung, Umsatzsteuer Ehegatten, Aufspaltung, Umsatzsteuer, Steuerausweis, Abforderungsschreiben, Rechnung, Unberechtigter Steuerausweis, Zahlungsanforderung, Abforderung</itunes:keywords>
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      <title>Vorläufige Steuerbescheide – Grenzen der Änderung, Ärztliche Notfalldienst-Vertretung – steuerfrei?, Umsatzsteuersenkung für Gastronomie I Steuernachrichten Update 35/25</title>
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        <![CDATA[<div>Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html"> § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)</a> aufheben oder ändern.</div><div>Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO</a>).</div><div>In den Fällen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO</a> muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html"> § 165 Abs. 2 Satz 2 AO</a> nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO</a>).</div><div>Klägerin Sandra studierte nach einer dreimonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin in den Jahren 2011 bis 2016 Medizin. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 machte sie die Kosten hierfür als Werbungskosten nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 6 EStG</a> geltend.</div><div>Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen erklärungsgemäß, aber nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend, an.</div><div>Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a>. Hierin wurde ausgeführt, dass die Vorläufigkeitserklärung die Frage erfasst, ob <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG</a> mit höherrangigem Recht vereinbar seien.</div><div>Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html"> § 9 Abs. 6 EStG</a> verfassungsgemäß ist, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 AO.</a></div><div>Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin habe nicht den Mindestumfang von zwölf Monaten aufgewiesen. Deshalb sei das Medizinstudium als Erstausbildung anzusehen. Die Aufwendungen hierfür seien gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 6 EStG</a> nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die ursprünglichen Steuerfestsetzungen seien zu Lasten von Sandra zu ändern.</div><div>Das Finanzamt war jedoch nicht befugt die Einkommensteuer-bescheide zu ändern.</div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO</a> erlaubt nicht die Korrektur einer rechtswidrigen, nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a>vorläufigen Steuerfestsetzung.</div><div>Die Finanzbehörden sind lediglich "soweit" zur Änderung befugt, als sie die Steuer vorläufig festgesetzt haben - hier die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.</div><div>Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des von der Verwaltung vorläufig angewandten Steuergesetzes, wie im vorliegenden Fall, ergibt sich kein Änderungsbedarf.</div><div>Nur falls das BVerfG das zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkende Steuergesetz als nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt, ist der vorläufige Bescheid zu seinen Gunsten zu ändern.</div><div>Das Finanzamt hatte die Kosten für das Studium fälschlicherweise als Werbungskosten anerkannt. Dieser Fehler betraf die Anwendung des Gesetzes aber nicht dessen Verfassungs-mäßigkeit. Das Finanzamt hätte den Fehler von Anfang an erkennen müssen.</div><div>Eine Berichtigung auf Grund <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__129.html">§ 129 AO</a> bzw. eine Änderung nach den <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__172.html">§§ 172 ff. AO</a> kommt ebenfalls nicht in Betracht.</div><div><strong>Fazit:</strong></div><div>Ein nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a> für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 AO </a>zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des Steuergesetzes mit höherrangigem Recht, besteht kein Korrekturbedarf.</div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520209/">BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 14/23</a></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/799340/">NWB RAAAJ-97152</a></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 26 Aug 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html"> § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)</a> aufheben oder ändern.</div><div>Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO</a>).</div><div>In den Fällen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO</a> muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html"> § 165 Abs. 2 Satz 2 AO</a> nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO</a>).</div><div>Klägerin Sandra studierte nach einer dreimonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin in den Jahren 2011 bis 2016 Medizin. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 machte sie die Kosten hierfür als Werbungskosten nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 6 EStG</a> geltend.</div><div>Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen erklärungsgemäß, aber nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend, an.</div><div>Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a>. Hierin wurde ausgeführt, dass die Vorläufigkeitserklärung die Frage erfasst, ob <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG</a> mit höherrangigem Recht vereinbar seien.</div><div>Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html"> § 9 Abs. 6 EStG</a> verfassungsgemäß ist, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 AO.</a></div><div>Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin habe nicht den Mindestumfang von zwölf Monaten aufgewiesen. Deshalb sei das Medizinstudium als Erstausbildung anzusehen. Die Aufwendungen hierfür seien gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 6 EStG</a> nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die ursprünglichen Steuerfestsetzungen seien zu Lasten von Sandra zu ändern.</div><div>Das Finanzamt war jedoch nicht befugt die Einkommensteuer-bescheide zu ändern.</div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO</a> erlaubt nicht die Korrektur einer rechtswidrigen, nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a>vorläufigen Steuerfestsetzung.</div><div>Die Finanzbehörden sind lediglich "soweit" zur Änderung befugt, als sie die Steuer vorläufig festgesetzt haben - hier die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.</div><div>Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des von der Verwaltung vorläufig angewandten Steuergesetzes, wie im vorliegenden Fall, ergibt sich kein Änderungsbedarf.</div><div>Nur falls das BVerfG das zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkende Steuergesetz als nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt, ist der vorläufige Bescheid zu seinen Gunsten zu ändern.</div><div>Das Finanzamt hatte die Kosten für das Studium fälschlicherweise als Werbungskosten anerkannt. Dieser Fehler betraf die Anwendung des Gesetzes aber nicht dessen Verfassungs-mäßigkeit. Das Finanzamt hätte den Fehler von Anfang an erkennen müssen.</div><div>Eine Berichtigung auf Grund <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__129.html">§ 129 AO</a> bzw. eine Änderung nach den <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__172.html">§§ 172 ff. AO</a> kommt ebenfalls nicht in Betracht.</div><div><strong>Fazit:</strong></div><div>Ein nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a> für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 AO </a>zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des Steuergesetzes mit höherrangigem Recht, besteht kein Korrekturbedarf.</div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520209/">BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 14/23</a></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/799340/">NWB RAAAJ-97152</a></div>]]>
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      <itunes:title>Vorläufige Steuerbescheide – Grenzen der Änderung, Ärztliche Notfalldienst-Vertretung – steuerfrei?, Umsatzsteuersenkung für Gastronomie I Steuernachrichten Update 35/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt, Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1.1.2026 </itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html"> § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO)</a> aufheben oder ändern.</div><div>Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO</a>).</div><div>In den Fällen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 AO</a> muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html"> § 165 Abs. 2 Satz 2 AO</a> nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO</a>).</div><div>Klägerin Sandra studierte nach einer dreimonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin in den Jahren 2011 bis 2016 Medizin. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 machte sie die Kosten hierfür als Werbungskosten nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 6 EStG</a> geltend.</div><div>Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen erklärungsgemäß, aber nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend, an.</div><div>Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a>. Hierin wurde ausgeführt, dass die Vorläufigkeitserklärung die Frage erfasst, ob <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html">§§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG</a> mit höherrangigem Recht vereinbar seien.</div><div>Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__4.html"> § 9 Abs. 6 EStG</a> verfassungsgemäß ist, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 AO.</a></div><div>Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin habe nicht den Mindestumfang von zwölf Monaten aufgewiesen. Deshalb sei das Medizinstudium als Erstausbildung anzusehen. Die Aufwendungen hierfür seien gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 6 EStG</a> nicht als Werbungskosten abzugsfähig. Die ursprünglichen Steuerfestsetzungen seien zu Lasten von Sandra zu ändern.</div><div>Das Finanzamt war jedoch nicht befugt die Einkommensteuer-bescheide zu ändern.</div><div><a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 Satz 1 und 2 AO</a> erlaubt nicht die Korrektur einer rechtswidrigen, nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a>vorläufigen Steuerfestsetzung.</div><div>Die Finanzbehörden sind lediglich "soweit" zur Änderung befugt, als sie die Steuer vorläufig festgesetzt haben - hier die Vereinbarkeit mit höherrangigem Recht.</div><div>Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des von der Verwaltung vorläufig angewandten Steuergesetzes, wie im vorliegenden Fall, ergibt sich kein Änderungsbedarf.</div><div>Nur falls das BVerfG das zu Lasten des Steuerpflichtigen wirkende Steuergesetz als nicht mit der Verfassung vereinbar erklärt, ist der vorläufige Bescheid zu seinen Gunsten zu ändern.</div><div>Das Finanzamt hatte die Kosten für das Studium fälschlicherweise als Werbungskosten anerkannt. Dieser Fehler betraf die Anwendung des Gesetzes aber nicht dessen Verfassungs-mäßigkeit. Das Finanzamt hätte den Fehler von Anfang an erkennen müssen.</div><div>Eine Berichtigung auf Grund <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__129.html">§ 129 AO</a> bzw. eine Änderung nach den <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__172.html">§§ 172 ff. AO</a> kommt ebenfalls nicht in Betracht.</div><div><strong>Fazit:</strong></div><div>Ein nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO</a> für vorläufig erklärter Steuerbescheid kann nicht gemäß <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__165.html">§ 165 Abs. 2 AO </a>zu Lasten des Steuerpflichtigen geändert werden. Bestätigt das BVerfG die Vereinbarkeit des Steuergesetzes mit höherrangigem Recht, besteht kein Korrekturbedarf.</div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520209/">BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 14/23</a></div><div><a href="https://datenbank.nwb.de/Dokument/799340/">NWB RAAAJ-97152</a></div>]]>
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      <title>1-Personenhausstand - eigener Hausstand, Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung I | Steuernachrichten Update 34/25</title>
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        <![CDATA[<div>Wann gilt ein Haushalt eigentlich als eigener Hausstand – und wann nicht? Die Antwort hängt oft von einem entscheidenden Detail ab. Lesen Sie hier, welche Maßstäbe der BFH anlegt.</div><div>Abziehbare Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a>). Hierzu zählen gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html"> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG</a> auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.<br><br></div><div>Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (<a href="http://xn--eba/">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG</a>).<br><br></div><div>Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.<br><br></div><div>Der 28-jährige Jan wohnte und studierte nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung in Berlin. Zur Finanzierung des Studiums ging er einer Angestelltentätigkeit nach und erhielt BaföG-Leistungen.<br><br></div><div>Sein Lebensmittelpunkt war jedoch im elterlichen Wohnhaus in Aachen.<br><br></div><div>Die ehemaligen Kinderzimmer von Jan und seinem Bruder lagen im Obergeschoss des Hauses, welches nach dem Auszug des Bruders aufwendig umgebaut wurde und seither über eine Diele, eine Küche sowie Bad und WC verfügte. Nach dem Umbau bewohnte Jan diesen Wohnbereich allein.<br><br></div><div>Die grundrissgleiche Wohnung der Eltern befand sich im Erdgeschoss.<br><br></div><div>In seiner Einkommensteuererklärung machte Jan Mehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend.<br><br></div><div>Mit der Begründung, es läge kein eigener Hausstand vor, sondern vielmehr die Eingliederung eines Kindes in den Hausstand der Eltern, lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht den Abzug der Kosten ab.<br><br></div><div>Der BFH verneinte diese Sichtweise.<br><br></div><div>Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Wohnung im Obergeschoss nur von Jens bewohnt wurde, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten.<br><br></div><div>Wird der Haushalt in einer Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften<br><br></div><div>gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.<br><br></div><div>Nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ist ein eigener, von den Eltern getrennter, Haushalt begründet worden.<br><br></div><div>Zudem handelt es sich bei Jan nicht um einen jungen, wirtschaftlich unselbständigen Steuerpflichtigen, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat.<br><br></div><div>Der Kläger war bereits 28 Jahre alt und befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten akademischen Ausbildung.<br><br></div><div>Er verfügte über eigenes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach Ende des Studiums ein auskömmliches Gehalt.<br><br></div><div>Die Würdigung des FG, Jan sei ungeachtet dieser Feststellungen weiterhin als „Kind“ in den elterlichen Haushalt eingegliedert, teilt der BFH nicht.<br><br></div><div>Im Übrigen stellt der BFH fest, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten in einem Ein-Personen-Haushalt nicht stellt. Diese werden denknotwendig von dieser einen Person getragen.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.<br><br></div><div>Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist in einem Ein-Personen-Haushalt regelmäßig gegeben.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520207/">BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 12/23</a></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 19 Aug 2025 12:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Wann gilt ein Haushalt eigentlich als eigener Hausstand – und wann nicht? Die Antwort hängt oft von einem entscheidenden Detail ab. Lesen Sie hier, welche Maßstäbe der BFH anlegt.</div><div>Abziehbare Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a>). Hierzu zählen gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html"> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG</a> auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.<br><br></div><div>Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (<a href="http://xn--eba/">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG</a>).<br><br></div><div>Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.<br><br></div><div>Der 28-jährige Jan wohnte und studierte nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung in Berlin. Zur Finanzierung des Studiums ging er einer Angestelltentätigkeit nach und erhielt BaföG-Leistungen.<br><br></div><div>Sein Lebensmittelpunkt war jedoch im elterlichen Wohnhaus in Aachen.<br><br></div><div>Die ehemaligen Kinderzimmer von Jan und seinem Bruder lagen im Obergeschoss des Hauses, welches nach dem Auszug des Bruders aufwendig umgebaut wurde und seither über eine Diele, eine Küche sowie Bad und WC verfügte. Nach dem Umbau bewohnte Jan diesen Wohnbereich allein.<br><br></div><div>Die grundrissgleiche Wohnung der Eltern befand sich im Erdgeschoss.<br><br></div><div>In seiner Einkommensteuererklärung machte Jan Mehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend.<br><br></div><div>Mit der Begründung, es läge kein eigener Hausstand vor, sondern vielmehr die Eingliederung eines Kindes in den Hausstand der Eltern, lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht den Abzug der Kosten ab.<br><br></div><div>Der BFH verneinte diese Sichtweise.<br><br></div><div>Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Wohnung im Obergeschoss nur von Jens bewohnt wurde, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten.<br><br></div><div>Wird der Haushalt in einer Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften<br><br></div><div>gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.<br><br></div><div>Nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ist ein eigener, von den Eltern getrennter, Haushalt begründet worden.<br><br></div><div>Zudem handelt es sich bei Jan nicht um einen jungen, wirtschaftlich unselbständigen Steuerpflichtigen, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat.<br><br></div><div>Der Kläger war bereits 28 Jahre alt und befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten akademischen Ausbildung.<br><br></div><div>Er verfügte über eigenes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach Ende des Studiums ein auskömmliches Gehalt.<br><br></div><div>Die Würdigung des FG, Jan sei ungeachtet dieser Feststellungen weiterhin als „Kind“ in den elterlichen Haushalt eingegliedert, teilt der BFH nicht.<br><br></div><div>Im Übrigen stellt der BFH fest, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten in einem Ein-Personen-Haushalt nicht stellt. Diese werden denknotwendig von dieser einen Person getragen.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.<br><br></div><div>Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist in einem Ein-Personen-Haushalt regelmäßig gegeben.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520207/">BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 12/23</a></div>]]>
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      <itunes:title>1-Personenhausstand - eigener Hausstand, Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung I | Steuernachrichten Update 34/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand im Ein-Personen-Haushalt?, Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung </itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Wann gilt ein Haushalt eigentlich als eigener Hausstand – und wann nicht? Die Antwort hängt oft von einem entscheidenden Detail ab. Lesen Sie hier, welche Maßstäbe der BFH anlegt.</div><div>Abziehbare Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html">§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG</a>). Hierzu zählen gemäß<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__9.html"> § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG</a> auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen.<br><br></div><div>Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (<a href="http://xn--eba/">§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG</a>).<br><br></div><div>Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus.<br><br></div><div>Der 28-jährige Jan wohnte und studierte nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung in Berlin. Zur Finanzierung des Studiums ging er einer Angestelltentätigkeit nach und erhielt BaföG-Leistungen.<br><br></div><div>Sein Lebensmittelpunkt war jedoch im elterlichen Wohnhaus in Aachen.<br><br></div><div>Die ehemaligen Kinderzimmer von Jan und seinem Bruder lagen im Obergeschoss des Hauses, welches nach dem Auszug des Bruders aufwendig umgebaut wurde und seither über eine Diele, eine Küche sowie Bad und WC verfügte. Nach dem Umbau bewohnte Jan diesen Wohnbereich allein.<br><br></div><div>Die grundrissgleiche Wohnung der Eltern befand sich im Erdgeschoss.<br><br></div><div>In seiner Einkommensteuererklärung machte Jan Mehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung geltend.<br><br></div><div>Mit der Begründung, es läge kein eigener Hausstand vor, sondern vielmehr die Eingliederung eines Kindes in den Hausstand der Eltern, lehnten sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht den Abzug der Kosten ab.<br><br></div><div>Der BFH verneinte diese Sichtweise.<br><br></div><div>Das Finanzgericht hat festgestellt, dass die Wohnung im Obergeschoss nur von Jens bewohnt wurde, während die Eltern ausschließlich die Räume im Erdgeschoss nutzten.<br><br></div><div>Wird der Haushalt in einer Wohnung geführt, die nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften<br><br></div><div>gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.<br><br></div><div>Nach dem Auszug des Bruders und der umfassenden Renovierung im Obergeschoss ist ein eigener, von den Eltern getrennter, Haushalt begründet worden.<br><br></div><div>Zudem handelt es sich bei Jan nicht um einen jungen, wirtschaftlich unselbständigen Steuerpflichtigen, der nach Schulabschluss gerade eine Ausbildung begonnen hat.<br><br></div><div>Der Kläger war bereits 28 Jahre alt und befand sich nach erfolgreicher Berufsausbildung und anschließender Berufstätigkeit in einer zweiten akademischen Ausbildung.<br><br></div><div>Er verfügte über eigenes Einkommen, bezog daneben Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz und nach Ende des Studiums ein auskömmliches Gehalt.<br><br></div><div>Die Würdigung des FG, Jan sei ungeachtet dieser Feststellungen weiterhin als „Kind“ in den elterlichen Haushalt eingegliedert, teilt der BFH nicht.<br><br></div><div>Im Übrigen stellt der BFH fest, dass sich die Frage nach der finanziellen Beteiligung an den Lebenshaltungskosten in einem Ein-Personen-Haushalt nicht stellt. Diese werden denknotwendig von dieser einen Person getragen.<br><br></div><div><strong><br>Fazit<br></strong><br></div><div>Wird der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet, ist regelmäßig vom Unterhalten eines eigenen Hausstands auszugehen.<br><br></div><div>Die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung ist in einem Ein-Personen-Haushalt regelmäßig gegeben.<br><br></div><div><strong><br>Fundstelle<br></strong><br></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520207/">BFH-Urteil v. 29.04.2025 - VI R 12/23</a></div>]]>
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      <itunes:keywords>Doppelte Haushaltsführung, eigener Hausstand, Kosten der Lebensführung, Ein-Personen-Haushalt, Umzugskosten, Werbungskosten, Fahrstrecke, Fahrzeit, Verkürzung, unwesentlich, doppelte Haushaltsführung, Modernisierung, Digitalisierung, Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, Regierungsentwurf, Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung</itunes:keywords>
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      <title>Mitteilung über ergebnislose Ap, Entgeltaufteilung bei Spar-Menüs, Barrierefreiheit von Webseiten | Steuernachrichten Update 30/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520127/">20. Februar 2025 – IV R 17/22</a> –, bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__202.html">§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO</a>), entgegen der in der Literatur verbreiteten Auffassung keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt und überträgt sie auch auf Feststellungsbescheide. Gleichwohl bewirkt eine solche Mitteilung eine Änderungssperre nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO</a>.</div><div>Vielmehr handelt es sich bei der Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung um einen Realakt, den der Steuerpflichtige nicht im Wege der Anfechtung - mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre - beseitigen kann.<br><br></div><div>Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und zudem Gesellschafter einer GbR. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung sowohl bei der GbR für die Gewinnfeststellung als auch beim Kläger für die Einkommensteuer durch. Dabei gelangte es zu der Auffassung, dass in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers, sondern mit der Tätigkeit der GbR gestanden hätten und daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR zu berücksichtigen gewesen seien. Die Außenprüfung bei der GbR wurde ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet, was dem Steuerberater mitgeteilt wurde. Die Feststellungsbescheide waren bereits vor Beginn der Außenprüfung bestandskräftig. Dagegen änderte das Finanzamt die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide.<br><br></div><div>Eine Änderung der Gewinnfeststellung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 AO</a> wegen neuer Tatsachen kommt nicht in Betracht. Zwar sei das vorliegende grobe Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden unbeachtlich, da die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit gegenläufigen, steuererhöhenden Einkünften in den Einkommensteuerbescheiden stehen.<br><br></div><div>Allerdings kommt eine Korrektur dennoch nicht in Betracht, da diese erst beantragt wurde, als die Außenprüfung bereits durchgeführt wurde und die Mitteilung erging, dass keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Damit war bereits eine Änderungssperre i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO</a> eingetreten. Die Änderungssperre soll zwar in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen bezwecken, trotzdem gilt sie sowohl zu seinen Gunsten wie auch zu seinen Ungunsten. &nbsp;<br><br></div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520127/">BFH-Urteil vom 20. Februar 2025, IV R 17/22</a></div>]]>
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      <pubDate>Thu, 24 Jul 2025 15:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520127/">20. Februar 2025 – IV R 17/22</a> –, bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__202.html">§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO</a>), entgegen der in der Literatur verbreiteten Auffassung keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt und überträgt sie auch auf Feststellungsbescheide. Gleichwohl bewirkt eine solche Mitteilung eine Änderungssperre nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO</a>.</div><div>Vielmehr handelt es sich bei der Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung um einen Realakt, den der Steuerpflichtige nicht im Wege der Anfechtung - mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre - beseitigen kann.<br><br></div><div>Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und zudem Gesellschafter einer GbR. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung sowohl bei der GbR für die Gewinnfeststellung als auch beim Kläger für die Einkommensteuer durch. Dabei gelangte es zu der Auffassung, dass in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers, sondern mit der Tätigkeit der GbR gestanden hätten und daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR zu berücksichtigen gewesen seien. Die Außenprüfung bei der GbR wurde ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet, was dem Steuerberater mitgeteilt wurde. Die Feststellungsbescheide waren bereits vor Beginn der Außenprüfung bestandskräftig. Dagegen änderte das Finanzamt die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide.<br><br></div><div>Eine Änderung der Gewinnfeststellung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 AO</a> wegen neuer Tatsachen kommt nicht in Betracht. Zwar sei das vorliegende grobe Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden unbeachtlich, da die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit gegenläufigen, steuererhöhenden Einkünften in den Einkommensteuerbescheiden stehen.<br><br></div><div>Allerdings kommt eine Korrektur dennoch nicht in Betracht, da diese erst beantragt wurde, als die Außenprüfung bereits durchgeführt wurde und die Mitteilung erging, dass keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Damit war bereits eine Änderungssperre i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO</a> eingetreten. Die Änderungssperre soll zwar in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen bezwecken, trotzdem gilt sie sowohl zu seinen Gunsten wie auch zu seinen Ungunsten. &nbsp;<br><br></div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520127/">BFH-Urteil vom 20. Februar 2025, IV R 17/22</a></div>]]>
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      <itunes:title>Mitteilung über ergebnislose Ap, Entgeltaufteilung bei Spar-Menüs, Barrierefreiheit von Webseiten | Steuernachrichten Update 30/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt, Aufteilung eines Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie, Neue Hinweise zur Barrierefreiheit von Kanzleiwebseiten</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520127/">20. Februar 2025 – IV R 17/22</a> –, bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__202.html">§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO</a>), entgegen der in der Literatur verbreiteten Auffassung keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt und überträgt sie auch auf Feststellungsbescheide. Gleichwohl bewirkt eine solche Mitteilung eine Änderungssperre nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO</a>.</div><div>Vielmehr handelt es sich bei der Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung um einen Realakt, den der Steuerpflichtige nicht im Wege der Anfechtung - mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre - beseitigen kann.<br><br></div><div>Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und zudem Gesellschafter einer GbR. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung sowohl bei der GbR für die Gewinnfeststellung als auch beim Kläger für die Einkommensteuer durch. Dabei gelangte es zu der Auffassung, dass in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers, sondern mit der Tätigkeit der GbR gestanden hätten und daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR zu berücksichtigen gewesen seien. Die Außenprüfung bei der GbR wurde ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet, was dem Steuerberater mitgeteilt wurde. Die Feststellungsbescheide waren bereits vor Beginn der Außenprüfung bestandskräftig. Dagegen änderte das Finanzamt die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide.<br><br></div><div>Eine Änderung der Gewinnfeststellung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 AO</a> wegen neuer Tatsachen kommt nicht in Betracht. Zwar sei das vorliegende grobe Verschulden des Steuerpflichtigen an dem nachträglichen Bekanntwerden unbeachtlich, da die Tatsachen oder Beweismittel in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang mit gegenläufigen, steuererhöhenden Einkünften in den Einkommensteuerbescheiden stehen.<br><br></div><div>Allerdings kommt eine Korrektur dennoch nicht in Betracht, da diese erst beantragt wurde, als die Außenprüfung bereits durchgeführt wurde und die Mitteilung erging, dass keine Änderung der Besteuerungsgrundlagen erfolgt. Damit war bereits eine Änderungssperre i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__173.html">§ 173 Abs. 2 Satz 2 AO</a> eingetreten. Die Änderungssperre soll zwar in erster Linie den Schutz des Steuerpflichtigen bezwecken, trotzdem gilt sie sowohl zu seinen Gunsten wie auch zu seinen Ungunsten. &nbsp;<br><br></div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520127/">BFH-Urteil vom 20. Februar 2025, IV R 17/22</a></div>]]>
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      <title>Differenzbesteuerung, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme, Zuordnung zum Unternehmen | Steuernachrichten Update 29/25</title>
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        <![CDATA[<div>Die Differenzbesteuerung i.S.d.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html"> § 25a UStG</a> ist fester Bestandteil in der Umsatzsteuerpraxis - ob z.B. bei Second-Hand-Läden oder vor allem Gebrauchtwagenhändlern.</div><div>Bei dieser Regelung dürfen sog. Wiederverkäufer für die Lieferungen i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG</a> von beweglichen körperlichen Gegenständen die Umsatzsteuer aus der Marge (dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt) berechnen, wenn diese Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.<br><br></div><div>Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Lieferung eines Gegenstands, der teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, auch der Differenzbesteuerung unterliegt (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">Urteil vom 11.12.2024, XI R 9/23</a>).</div><div>Im Streitfall erwarb der Kläger antike Kommoden aus Privatbesitz, restaurierte diese und baute sie durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens und ggf. weiterem Zubehör, für das er die Vorsteuer abziehen konnte, zu neuwertigen Waschtischen um. Für den einzigen Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) bestand daher ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug.<br><br></div><div>Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11</a>).<br><br></div><div>Der BFH hat den Rechtsstreit dennoch zur Nachholung weiterer Feststellungen an das FG zurückverwiesen, weil es nicht untersucht hatte, ob der Kläger an die Kunden eine bearbeitete Sache geliefert hat oder er zunächst mehrere Gegenstände geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat. Auch haben weder das FA noch das FG tatsächlich festgestellt, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit seinen Kunden hatten. Denn der Inhalt der Leistung bestimmt sich nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen.</div><div>Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen konnte der BFH nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten Gegenstands ausgegangen ist, für den die Anwendung der Differenzbesteuerung wegen des (anteiligen Rechts auf Vorsteuerabzug ausscheidet, oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und anschließend eine sonstige Leistung erbracht hat. Im zweiten Fall wäre die Anwendung der Differenzbesteuerung zumindest auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände möglich, der bzw. die die Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html">§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG</a> erfüllen.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong></div><div>Maßgeblich ist die vertragliche Gestaltung und tatsächliche Umsetzung: Wird dem Kunden eine (einheitliche) bearbeitete Sache geliefert - dann ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn ein Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Werden dagegen zunächst mehrere Gegenstände geliefert und im Anschluss eine sonstige Leistung erbracht, kann die Differenzbesteuerung auf die Lieferung der Gegenstände angewandt werden, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen.<br><br></div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, Az: XI R 9/23</a></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 15 Jul 2025 11:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Die Differenzbesteuerung i.S.d.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html"> § 25a UStG</a> ist fester Bestandteil in der Umsatzsteuerpraxis - ob z.B. bei Second-Hand-Läden oder vor allem Gebrauchtwagenhändlern.</div><div>Bei dieser Regelung dürfen sog. Wiederverkäufer für die Lieferungen i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG</a> von beweglichen körperlichen Gegenständen die Umsatzsteuer aus der Marge (dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt) berechnen, wenn diese Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.<br><br></div><div>Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Lieferung eines Gegenstands, der teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, auch der Differenzbesteuerung unterliegt (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">Urteil vom 11.12.2024, XI R 9/23</a>).</div><div>Im Streitfall erwarb der Kläger antike Kommoden aus Privatbesitz, restaurierte diese und baute sie durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens und ggf. weiterem Zubehör, für das er die Vorsteuer abziehen konnte, zu neuwertigen Waschtischen um. Für den einzigen Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) bestand daher ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug.<br><br></div><div>Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11</a>).<br><br></div><div>Der BFH hat den Rechtsstreit dennoch zur Nachholung weiterer Feststellungen an das FG zurückverwiesen, weil es nicht untersucht hatte, ob der Kläger an die Kunden eine bearbeitete Sache geliefert hat oder er zunächst mehrere Gegenstände geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat. Auch haben weder das FA noch das FG tatsächlich festgestellt, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit seinen Kunden hatten. Denn der Inhalt der Leistung bestimmt sich nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen.</div><div>Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen konnte der BFH nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten Gegenstands ausgegangen ist, für den die Anwendung der Differenzbesteuerung wegen des (anteiligen Rechts auf Vorsteuerabzug ausscheidet, oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und anschließend eine sonstige Leistung erbracht hat. Im zweiten Fall wäre die Anwendung der Differenzbesteuerung zumindest auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände möglich, der bzw. die die Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html">§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG</a> erfüllen.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong></div><div>Maßgeblich ist die vertragliche Gestaltung und tatsächliche Umsetzung: Wird dem Kunden eine (einheitliche) bearbeitete Sache geliefert - dann ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn ein Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Werden dagegen zunächst mehrere Gegenstände geliefert und im Anschluss eine sonstige Leistung erbracht, kann die Differenzbesteuerung auf die Lieferung der Gegenstände angewandt werden, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen.<br><br></div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, Az: XI R 9/23</a></div>]]>
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      <itunes:title>Differenzbesteuerung, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme, Zuordnung zum Unternehmen | Steuernachrichten Update 29/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme vor einer Veräußerung, Ablauf der Zuordnungsfrist für Gegenstände zum Unternehmensvermögen</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Die Differenzbesteuerung i.S.d.<a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html"> § 25a UStG</a> ist fester Bestandteil in der Umsatzsteuerpraxis - ob z.B. bei Second-Hand-Läden oder vor allem Gebrauchtwagenhändlern.</div><div>Bei dieser Regelung dürfen sog. Wiederverkäufer für die Lieferungen i.S.d. <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__1.html">§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG</a> von beweglichen körperlichen Gegenständen die Umsatzsteuer aus der Marge (dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt) berechnen, wenn diese Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde.<br><br></div><div>Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Lieferung eines Gegenstands, der teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, auch der Differenzbesteuerung unterliegt (<a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">Urteil vom 11.12.2024, XI R 9/23</a>).</div><div>Im Streitfall erwarb der Kläger antike Kommoden aus Privatbesitz, restaurierte diese und baute sie durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens und ggf. weiterem Zubehör, für das er die Vorsteuer abziehen konnte, zu neuwertigen Waschtischen um. Für den einzigen Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) bestand daher ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug.<br><br></div><div>Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. <a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11</a>).<br><br></div><div>Der BFH hat den Rechtsstreit dennoch zur Nachholung weiterer Feststellungen an das FG zurückverwiesen, weil es nicht untersucht hatte, ob der Kläger an die Kunden eine bearbeitete Sache geliefert hat oder er zunächst mehrere Gegenstände geliefert und sodann eine sonstige Leistung erbracht hat. Auch haben weder das FA noch das FG tatsächlich festgestellt, welchen konkreten Inhalt die vertraglichen Vereinbarungen des Klägers mit seinen Kunden hatten. Denn der Inhalt der Leistung bestimmt sich nach dem oder den zugrunde liegenden Rechtsverhältnissen.</div><div>Auf Grundlage der bisher getroffenen Feststellungen konnte der BFH nicht entscheiden, ob das FG zu Recht von der Lieferung eines einzigen, vor der Lieferung an die Kunden bereits bearbeiteten Gegenstands ausgegangen ist, für den die Anwendung der Differenzbesteuerung wegen des (anteiligen Rechts auf Vorsteuerabzug ausscheidet, oder ob die Klägerin zunächst mehrere Gegenstände geliefert und anschließend eine sonstige Leistung erbracht hat. Im zweiten Fall wäre die Anwendung der Differenzbesteuerung zumindest auf den Gegenstand bzw. die Gegenstände möglich, der bzw. die die Voraussetzungen des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ustg_1980/__25a.html">§ 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG</a> erfüllen.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong></div><div>Maßgeblich ist die vertragliche Gestaltung und tatsächliche Umsetzung: Wird dem Kunden eine (einheitliche) bearbeitete Sache geliefert - dann ist die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen, wenn ein Teil zum Vorsteuerabzug berechtigt hat. Werden dagegen zunächst mehrere Gegenstände geliefert und im Anschluss eine sonstige Leistung erbracht, kann die Differenzbesteuerung auf die Lieferung der Gegenstände angewandt werden, die die Voraussetzungen des § 25a Abs. 1 Nr. 2 UStG erfüllen.<br><br></div><div><strong>Fundstelle</strong></div><div><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520099/">BFH-Urteil vom 11. Dezember 2024, Az: XI R 9/23</a></div>]]>
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        <title>Differenzbesteuerung, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme, Zuordnung zum Unternehmen | Steuernachrichten Update 29/25</title>
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      <title>Erweiterte Grundstückskürzung, Fahrtkosten von Soldaten, KI-Schulungspflicht | Steuernachrichten Update 28/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Immobiliengesellschaften, die vermögensverwaltend tätig sind, können durch die sogenannte erweiterte Kürzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__9.html">§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG</a> erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Doch was passiert, wenn im sechsten Jahr nach Erwerb plötzlich viele Objekte veräußert werden? Das aktuelle BFH-Urteil bringt Licht ins Dunkel und sorgt für Rechtssicherheit in der Praxis.<br><br></div><div>Eine vermögensverwaltende GmbH hatte 15 Grundstücke im Jahr 2007 erworben. In den ersten fünf Jahren erfolgten keinerlei Verkäufe oder vorbereitende Maßnahmen. Im sechsten Jahr (2013) wurden 13 Grundstücke veräußert, zwei weitere erst 2015. Das Finanzamt nahm gewerblichen Grundstückshandel an und versagte die erweiterte Kürzung. Zu Unrecht, wie das FG Münster und der BFH feststellten. Maßgeblich war der Tod eines Gesellschafters, der zur Veräußerung führte.</div><div><br>Zentrale Vorschrift ist <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__9.html">§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG</a>, wonach Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den Gewerbeertrag um die Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes kürzen dürfen. Die BFH-Rechtsprechung nutzt zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel die Drei-Objekt-Grenze: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, liegt regelmäßig Gewerblichkeit vor.<br><br></div><div>Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist jedoch keine starre Grenze. Erfolgen - wie hier - die Verkäufe erst im sechsten Jahr, können besondere Umstände das gewerbliche Element entkräften. Der BFH betont: Ohne vorbereitende Maßnahmen oder objektive Indizien für eine Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor - auch nicht bei 13 Objekten.<br><br></div><div>Die Entscheidung schafft Klarheit für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften:</div><div><br>Verkäufe nach fünf Jahren müssen nicht automatisch zur Gewerblichkeit führen, auch nicht bei großer Objektanzahl.</div><div><br>Entscheidend bleibt die Prüfung objektiver Anhaltspunkte im Erwerbszeitpunkt.</div><div><br>Der Einzelfall ist entscheidend, insbesondere unvorhersehbare Ereignisse wie ein Todesfall können Verkaufswellen erklären.</div><div><br><strong>Fazit</strong><br>Der BFH stellt klar: Die Drei-Objekt-Grenze entfaltet ihre Indizwirkung nur innerhalb von fünf Jahren. Erfolgt der Verkauf später, ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht indiziert - selbst bei vielen Objekten. Entscheidend bleibt die Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt.<br><br><strong>Fundstelle</strong><br><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510106/">BFH-Beschluss vom 20. März 2025, III R 14/23&nbsp;</a></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 08 Jul 2025 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Immobiliengesellschaften, die vermögensverwaltend tätig sind, können durch die sogenannte erweiterte Kürzung nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__9.html">§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG</a> erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Doch was passiert, wenn im sechsten Jahr nach Erwerb plötzlich viele Objekte veräußert werden? Das aktuelle BFH-Urteil bringt Licht ins Dunkel und sorgt für Rechtssicherheit in der Praxis.<br><br></div><div>Eine vermögensverwaltende GmbH hatte 15 Grundstücke im Jahr 2007 erworben. In den ersten fünf Jahren erfolgten keinerlei Verkäufe oder vorbereitende Maßnahmen. Im sechsten Jahr (2013) wurden 13 Grundstücke veräußert, zwei weitere erst 2015. Das Finanzamt nahm gewerblichen Grundstückshandel an und versagte die erweiterte Kürzung. Zu Unrecht, wie das FG Münster und der BFH feststellten. Maßgeblich war der Tod eines Gesellschafters, der zur Veräußerung führte.</div><div><br>Zentrale Vorschrift ist <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/gewstg/__9.html">§ 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG</a>, wonach Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den Gewerbeertrag um die Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes kürzen dürfen. Die BFH-Rechtsprechung nutzt zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel die Drei-Objekt-Grenze: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, liegt regelmäßig Gewerblichkeit vor.<br><br></div><div>Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist jedoch keine starre Grenze. Erfolgen - wie hier - die Verkäufe erst im sechsten Jahr, können besondere Umstände das gewerbliche Element entkräften. Der BFH betont: Ohne vorbereitende Maßnahmen oder objektive Indizien für eine Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt liegt kein gewerblicher Grundstückshandel vor - auch nicht bei 13 Objekten.<br><br></div><div>Die Entscheidung schafft Klarheit für vermögensverwaltende Immobiliengesellschaften:</div><div><br>Verkäufe nach fünf Jahren müssen nicht automatisch zur Gewerblichkeit führen, auch nicht bei großer Objektanzahl.</div><div><br>Entscheidend bleibt die Prüfung objektiver Anhaltspunkte im Erwerbszeitpunkt.</div><div><br>Der Einzelfall ist entscheidend, insbesondere unvorhersehbare Ereignisse wie ein Todesfall können Verkaufswellen erklären.</div><div><br><strong>Fazit</strong><br>Der BFH stellt klar: Die Drei-Objekt-Grenze entfaltet ihre Indizwirkung nur innerhalb von fünf Jahren. Erfolgt der Verkauf später, ist ein gewerblicher Grundstückshandel nicht indiziert - selbst bei vielen Objekten. Entscheidend bleibt die Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt.<br><br><strong>Fundstelle</strong><br><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510106/">BFH-Beschluss vom 20. März 2025, III R 14/23&nbsp;</a></div>]]>
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      <itunes:title>Erweiterte Grundstückskürzung, Fahrtkosten von Soldaten, KI-Schulungspflicht | Steuernachrichten Update 28/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Erweiterte Grundstückskürzung bei Veräußerung, Erste Tätigkeitsstätte bei Berufssoldaten, KI-Schulungspflicht</itunes:subtitle>
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      <title>Kindergeld bei Auslandsstudium, Ferienlager &amp; Sonderausgaben, Urlaub im Minijob | Steuernachrichten Update 27/25</title>
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        <![CDATA[<div>Für Familien mit studierenden Kindern im Ausland stellt sich häufig die Frage, ob trotz Auslandsaufenthalt weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das neue Urteil des BFH bringt Klarheit für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und stärkt Eltern, die mit formellen Ablehnungen der Familienkasse konfrontiert sind.</div><div><br>Sina absolvierte ein freiwilliges soziales Jahr im außereuropäischen Ausland und begann dort anschließend ein Studium. Dafür zog sie im August 2019 in die dortige Wohnung ihres Freundes. Zwischen dem FSJ und dem Studienbeginn hielt sie sich rund sechs Wochen im Elternhaus in Deutschland auf. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid ab August 2019 auf – mit der Begründung, es liege kein Wohnsitz mehr im Inland vor. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung, doch der BFH entschied zugunsten des Klägers – zumindest für einen Teilzeitraum.</div><div><br>Zentral war die Frage nach dem Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html">§ 8 AO</a> in Verbindung mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html">§§ 62, 63 EStG</a>. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__63.html">§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG </a>besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder EWR-Ausland vorliegen. Der BFH stellte klar, dass Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wie ausbildungsfreie Zeit zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen sind.</div><div><br><strong>Konkrete Auswirkungen für die steuerliche Praxis</strong></div><div><br>- Die Rechtsprechung stärkt den Anspruch auf Kindergeld bei kurzzeitiger Rückkehr ins Elternhaus vor Beginn eines Auslandsstudiums.<br><br></div><div>- Übergangszeiten bis vier Monate gelten als ausbildungsfrei – entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung.<br><br></div><div>- Kindergeld kann trotz langfristigem Auslandsaufenthalt gewährt werden, wenn die Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert werden.<br><br></div><div>- Für die Beratungspraxis wichtig: Prüfung und Nachweis von Aufenthaltsdauern und Wohnsitzmerkmalen im Detail.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong><br>Ein Wohnsitz im Inland kann auch bei mehrjährigem Auslandsstudium erhalten bleiben – entscheidend ist die Gestaltung und Dokumentation der Übergangszeit.<br><br><strong>Fundstelle</strong><br><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520137/">BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 32/23</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 01 Jul 2025 15:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Für Familien mit studierenden Kindern im Ausland stellt sich häufig die Frage, ob trotz Auslandsaufenthalt weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das neue Urteil des BFH bringt Klarheit für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und stärkt Eltern, die mit formellen Ablehnungen der Familienkasse konfrontiert sind.</div><div><br>Sina absolvierte ein freiwilliges soziales Jahr im außereuropäischen Ausland und begann dort anschließend ein Studium. Dafür zog sie im August 2019 in die dortige Wohnung ihres Freundes. Zwischen dem FSJ und dem Studienbeginn hielt sie sich rund sechs Wochen im Elternhaus in Deutschland auf. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid ab August 2019 auf – mit der Begründung, es liege kein Wohnsitz mehr im Inland vor. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung, doch der BFH entschied zugunsten des Klägers – zumindest für einen Teilzeitraum.</div><div><br>Zentral war die Frage nach dem Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html">§ 8 AO</a> in Verbindung mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html">§§ 62, 63 EStG</a>. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__63.html">§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG </a>besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder EWR-Ausland vorliegen. Der BFH stellte klar, dass Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wie ausbildungsfreie Zeit zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen sind.</div><div><br><strong>Konkrete Auswirkungen für die steuerliche Praxis</strong></div><div><br>- Die Rechtsprechung stärkt den Anspruch auf Kindergeld bei kurzzeitiger Rückkehr ins Elternhaus vor Beginn eines Auslandsstudiums.<br><br></div><div>- Übergangszeiten bis vier Monate gelten als ausbildungsfrei – entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung.<br><br></div><div>- Kindergeld kann trotz langfristigem Auslandsaufenthalt gewährt werden, wenn die Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert werden.<br><br></div><div>- Für die Beratungspraxis wichtig: Prüfung und Nachweis von Aufenthaltsdauern und Wohnsitzmerkmalen im Detail.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong><br>Ein Wohnsitz im Inland kann auch bei mehrjährigem Auslandsstudium erhalten bleiben – entscheidend ist die Gestaltung und Dokumentation der Übergangszeit.<br><br><strong>Fundstelle</strong><br><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520137/">BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 32/23</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Kindergeld bei Auslandsstudium, Ferienlager &amp; Sonderausgaben, Urlaub im Minijob | Steuernachrichten Update 27/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Die Top-Themen der Woche</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Für Familien mit studierenden Kindern im Ausland stellt sich häufig die Frage, ob trotz Auslandsaufenthalt weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das neue Urteil des BFH bringt Klarheit für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und stärkt Eltern, die mit formellen Ablehnungen der Familienkasse konfrontiert sind.</div><div><br>Sina absolvierte ein freiwilliges soziales Jahr im außereuropäischen Ausland und begann dort anschließend ein Studium. Dafür zog sie im August 2019 in die dortige Wohnung ihres Freundes. Zwischen dem FSJ und dem Studienbeginn hielt sie sich rund sechs Wochen im Elternhaus in Deutschland auf. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid ab August 2019 auf – mit der Begründung, es liege kein Wohnsitz mehr im Inland vor. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung, doch der BFH entschied zugunsten des Klägers – zumindest für einen Teilzeitraum.</div><div><br>Zentral war die Frage nach dem Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes im Sinne des <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/ao_1977/__8.html">§ 8 AO</a> in Verbindung mit <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__62.html">§§ 62, 63 EStG</a>. Nach <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__63.html">§ 63 Abs. 1 Satz 6 EStG </a>besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder EWR-Ausland vorliegen. Der BFH stellte klar, dass Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wie ausbildungsfreie Zeit zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen sind.</div><div><br><strong>Konkrete Auswirkungen für die steuerliche Praxis</strong></div><div><br>- Die Rechtsprechung stärkt den Anspruch auf Kindergeld bei kurzzeitiger Rückkehr ins Elternhaus vor Beginn eines Auslandsstudiums.<br><br></div><div>- Übergangszeiten bis vier Monate gelten als ausbildungsfrei – entscheidend ist die tatsächliche Nutzung der elterlichen Wohnung.<br><br></div><div>- Kindergeld kann trotz langfristigem Auslandsaufenthalt gewährt werden, wenn die Voraussetzungen sorgfältig dokumentiert werden.<br><br></div><div>- Für die Beratungspraxis wichtig: Prüfung und Nachweis von Aufenthaltsdauern und Wohnsitzmerkmalen im Detail.<br><br></div><div><strong>Fazit</strong><br>Ein Wohnsitz im Inland kann auch bei mehrjährigem Auslandsstudium erhalten bleiben – entscheidend ist die Gestaltung und Dokumentation der Übergangszeit.<br><br><strong>Fundstelle</strong><br><a href="https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202520137/">BFH-Urteil vom 20. Februar 2025 – III R 32/23</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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        <title>Kindergeld bei Auslandsstudium, Ferienlager &amp; Sonderausgaben, Urlaub im Minijob | Steuernachrichten Update 27/25</title>
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      <title>Reitunterricht und USt, Abweichendes Wirtschaftsjahr: GewSt-Anrechnung und Förderung des Mietwohnungsneubaus | Steuernachrichten Update 26/25</title>
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        <![CDATA[<div>Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem von der Umsatzsteuer befreiten allgemeinbildenden Unterricht im Unterschied zu den nicht befreiten speziellen Bildungsleistungen zu verstehen ist. Die Abgrenzung bleibt schwierig.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Gerd Galopp führte in den Jahren 2007 bis 2011 Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. <br>Außerdem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. <br>Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. <br>Gerd Galopp behandelte die Umsätze umsatzsteuerfrei. <br>Das Finanzamt vertrat bei einer Außenprüfung die Meinung, dass sämtliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und erließ entsprechende Änderungsbescheide.<br><br><strong>Unterkunft und Verpflegung sind selbständige Hauptleistungen</strong><br>Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei den erbrachten Kursen sowie den Unterkünften um selbständige Hauptleistungen handelt. Die Leistungen dienen unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken.<br><br><strong>Reitunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht</strong><br>Außerdem hat der BFH hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden.<br><br><strong>Nur in Ausnahmefällen „Ausbildung“ oder „Fortbildung“</strong><br>Nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen kommt die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" in Betracht. <br>Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor.<br>Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.<br>Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.<br><br><strong>Verpflegung und Übernachtung steuerpflichtig</strong><br>Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Daran fehlte es im Streitfall. Gerd Galopp konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. <br>Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was Gerd Galopp nicht ist.<br><br><strong>Hinweis</strong><br>Auch Pensionspferdehalter mit Unterrichtserteilung sollten ihre Umsätze anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung überprüfen.<br><br>BFH-Urteil v. 22.01.2025, XI R 9/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 24 Jun 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem von der Umsatzsteuer befreiten allgemeinbildenden Unterricht im Unterschied zu den nicht befreiten speziellen Bildungsleistungen zu verstehen ist. Die Abgrenzung bleibt schwierig.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Gerd Galopp führte in den Jahren 2007 bis 2011 Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. <br>Außerdem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. <br>Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. <br>Gerd Galopp behandelte die Umsätze umsatzsteuerfrei. <br>Das Finanzamt vertrat bei einer Außenprüfung die Meinung, dass sämtliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und erließ entsprechende Änderungsbescheide.<br><br><strong>Unterkunft und Verpflegung sind selbständige Hauptleistungen</strong><br>Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei den erbrachten Kursen sowie den Unterkünften um selbständige Hauptleistungen handelt. Die Leistungen dienen unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken.<br><br><strong>Reitunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht</strong><br>Außerdem hat der BFH hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden.<br><br><strong>Nur in Ausnahmefällen „Ausbildung“ oder „Fortbildung“</strong><br>Nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen kommt die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" in Betracht. <br>Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor.<br>Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.<br>Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.<br><br><strong>Verpflegung und Übernachtung steuerpflichtig</strong><br>Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Daran fehlte es im Streitfall. Gerd Galopp konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. <br>Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was Gerd Galopp nicht ist.<br><br><strong>Hinweis</strong><br>Auch Pensionspferdehalter mit Unterrichtserteilung sollten ihre Umsätze anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung überprüfen.<br><br>BFH-Urteil v. 22.01.2025, XI R 9/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Reitunterricht und USt, Abweichendes Wirtschaftsjahr: GewSt-Anrechnung und Förderung des Mietwohnungsneubaus | Steuernachrichten Update 26/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>BFH zur USt bei Reitunterricht, Gewerbesteueranrechnung bei abweichendem Wirtschaftsjahr und Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem von der Umsatzsteuer befreiten allgemeinbildenden Unterricht im Unterschied zu den nicht befreiten speziellen Bildungsleistungen zu verstehen ist. Die Abgrenzung bleibt schwierig.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Gerd Galopp führte in den Jahren 2007 bis 2011 Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. <br>Außerdem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. <br>Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. <br>Gerd Galopp behandelte die Umsätze umsatzsteuerfrei. <br>Das Finanzamt vertrat bei einer Außenprüfung die Meinung, dass sämtliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und erließ entsprechende Änderungsbescheide.<br><br><strong>Unterkunft und Verpflegung sind selbständige Hauptleistungen</strong><br>Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei den erbrachten Kursen sowie den Unterkünften um selbständige Hauptleistungen handelt. Die Leistungen dienen unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken.<br><br><strong>Reitunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht</strong><br>Außerdem hat der BFH hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden.<br><br><strong>Nur in Ausnahmefällen „Ausbildung“ oder „Fortbildung“</strong><br>Nur in Ausnahmefällen und unter strengen Voraussetzungen kommt die Einstufung von Reitunterricht als "Ausbildung" oder "Fortbildung" in Betracht. <br>Reitunterricht, der typischerweise der Freizeitgestaltung dient, ist in der Regel keine Ausbildung oder Fortbildung, denn er bereitet nicht auf einen bestimmten Beruf vor.<br>Die Kurse der „Ponygruppe“ und für Schulklassen im Rahmen der „Klassenfahrten“ sind daher umsatzsteuerpflichtig.<br>Bei den Kursen der „Großen Pferdegruppe“ lagen hingegen die strengen Voraussetzungen für eine Ausnahme vor, da zahlreiche Teilnehmer später Turniersportreiter wurden. Diese Kurse sind folglich umsatzsteuerfrei.<br><br><strong>Verpflegung und Übernachtung steuerpflichtig</strong><br>Hinsichtlich der Beherbergungs- und Verpflegungsleistungen für die Kinder und Jugendlichen hat der BFH ausgeführt, dass die hierfür seinerzeit geltende Steuerbefreiung (§ 4 Nr. 23 UStG a.F.) nur dann in Betracht kommt, wenn eine anerkannte Einrichtung mit sozialem Charakter vorliegt. Daran fehlte es im Streitfall. Gerd Galopp konnte eine solche Anerkennung nicht vorweisen. <br>Seit dem 01.01.2020 können nur noch die Leistungen von Einrichtungen ohne Gewinnstreben insoweit umsatzsteuerbefreit sein, was Gerd Galopp nicht ist.<br><br><strong>Hinweis</strong><br>Auch Pensionspferdehalter mit Unterrichtserteilung sollten ihre Umsätze anhand der aktuellen BFH-Rechtsprechung überprüfen.<br><br>BFH-Urteil v. 22.01.2025, XI R 9/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <title>Grundstücke: Teilentgeltliche Übertragung, Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen und Aktuell geplante Steueränderungen | Steuernachrichten Update 25/25</title>
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        <![CDATA[<div>Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Max Müller erwarb im Jahr 2014 teilweise fremdfinanziert ein bebautes Grundstück für rund 144.000 EUR. Das Grundstück hatte er vermietet. <br>Im März 2019 übertrug M die Immobilie auf seine Tochter Susanne. Die Restschuld des Bankdarlehens betrug zu diesem Zeitpunkt 115.000 EUR. Der Verkehrswert der Immobilie belief sich Zeitpunkt auf 210.000 EUR. <br>Susanne übernahm die Bankverbindlichkeit im Rahmen der teilentgeltlichen Übertragung und finanzierte diese neu. Max Müller leistete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.000 EUR.<br><br><strong>Strittig: Liegt teilentgeltliche Übertragung vor?</strong><br>Das Finanzamt erfasste den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es hat die Übertragung nach Maßgabe des Verkehrswerts und der von Susanne übernommenen Verbindlichkeiten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vorgang aufgeteilt. Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Finanzamtes ein privates Veräußerungsgeschäft vor.<br><br><strong>BFH: Übernahme von Schulden stellt entgeltliche Gegenleistung dar</strong><br>Der BFH hat dies bestätigt. <br>Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. <br>Die Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts stellt eine entgeltliche Gegenleistung dar. Es liegt in Höhe der Schuldübernahme ein Entgelt vor. <br>Folglich liegt im Streitfall ein teilentgeltlicher Erwerb vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Die Anschaffungskosten sind entsprechend der "Entgeltlichkeitsquote" aufzuteilen.<br>Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.<br><br><strong>Hinweis</strong><br>In der Praxis wird Vermögen häufig zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation übertragen. In diesen Fällen sollte nicht nur an die Erbschaftsteuer gedacht werden, sondern auch an § 23 EStG. <br><br>BFH-Urteil v. 11.03.2025, IX R 17/24<br>*****************************************************************************************************<br><br>Das Webinar zur Kassenmeldepflicht ab 2025 "Wer ist betroffen und was ist zu tun" finden Sie hier:<br><a href="https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/?mtm_campaign=41008-Kassenmeldepflicht-WB&amp;mtm_source=Button&amp;mtm_medium=SliderKW20">https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/</a><br><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 17 Jun 2025 16:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Max Müller erwarb im Jahr 2014 teilweise fremdfinanziert ein bebautes Grundstück für rund 144.000 EUR. Das Grundstück hatte er vermietet. <br>Im März 2019 übertrug M die Immobilie auf seine Tochter Susanne. Die Restschuld des Bankdarlehens betrug zu diesem Zeitpunkt 115.000 EUR. Der Verkehrswert der Immobilie belief sich Zeitpunkt auf 210.000 EUR. <br>Susanne übernahm die Bankverbindlichkeit im Rahmen der teilentgeltlichen Übertragung und finanzierte diese neu. Max Müller leistete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.000 EUR.<br><br><strong>Strittig: Liegt teilentgeltliche Übertragung vor?</strong><br>Das Finanzamt erfasste den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es hat die Übertragung nach Maßgabe des Verkehrswerts und der von Susanne übernommenen Verbindlichkeiten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vorgang aufgeteilt. Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Finanzamtes ein privates Veräußerungsgeschäft vor.<br><br><strong>BFH: Übernahme von Schulden stellt entgeltliche Gegenleistung dar</strong><br>Der BFH hat dies bestätigt. <br>Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. <br>Die Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts stellt eine entgeltliche Gegenleistung dar. Es liegt in Höhe der Schuldübernahme ein Entgelt vor. <br>Folglich liegt im Streitfall ein teilentgeltlicher Erwerb vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Die Anschaffungskosten sind entsprechend der "Entgeltlichkeitsquote" aufzuteilen.<br>Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.<br><br><strong>Hinweis</strong><br>In der Praxis wird Vermögen häufig zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation übertragen. In diesen Fällen sollte nicht nur an die Erbschaftsteuer gedacht werden, sondern auch an § 23 EStG. <br><br>BFH-Urteil v. 11.03.2025, IX R 17/24<br>*****************************************************************************************************<br><br>Das Webinar zur Kassenmeldepflicht ab 2025 "Wer ist betroffen und was ist zu tun" finden Sie hier:<br><a href="https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/?mtm_campaign=41008-Kassenmeldepflicht-WB&amp;mtm_source=Button&amp;mtm_medium=SliderKW20">https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/</a><br><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Grundstücke: Teilentgeltliche Übertragung, Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen und Aktuell geplante Steueränderungen | Steuernachrichten Update 25/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>§ 23 EStG: Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks, Unterschiedliche Steuersätze für Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen und Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Max Müller erwarb im Jahr 2014 teilweise fremdfinanziert ein bebautes Grundstück für rund 144.000 EUR. Das Grundstück hatte er vermietet. <br>Im März 2019 übertrug M die Immobilie auf seine Tochter Susanne. Die Restschuld des Bankdarlehens betrug zu diesem Zeitpunkt 115.000 EUR. Der Verkehrswert der Immobilie belief sich Zeitpunkt auf 210.000 EUR. <br>Susanne übernahm die Bankverbindlichkeit im Rahmen der teilentgeltlichen Übertragung und finanzierte diese neu. Max Müller leistete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.000 EUR.<br><br><strong>Strittig: Liegt teilentgeltliche Übertragung vor?</strong><br>Das Finanzamt erfasste den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es hat die Übertragung nach Maßgabe des Verkehrswerts und der von Susanne übernommenen Verbindlichkeiten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vorgang aufgeteilt. Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Finanzamtes ein privates Veräußerungsgeschäft vor.<br><br><strong>BFH: Übernahme von Schulden stellt entgeltliche Gegenleistung dar</strong><br>Der BFH hat dies bestätigt. <br>Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. <br>Die Übernahme von Schulden beim Erwerb eines Wirtschaftsguts stellt eine entgeltliche Gegenleistung dar. Es liegt in Höhe der Schuldübernahme ein Entgelt vor. <br>Folglich liegt im Streitfall ein teilentgeltlicher Erwerb vor. In diesem Fall erfolgt eine Aufteilung in einen voll entgeltlichen und einen voll unentgeltlichen Teil nach dem Verhältnis der Gegenleistung zum Verkehrswert des übertragenen Wirtschaftsguts. Die Anschaffungskosten sind entsprechend der "Entgeltlichkeitsquote" aufzuteilen.<br>Wird das Grundstück innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung übertragen, unterliegt der Vorgang hinsichtlich des entgeltlichen Teils als privates Veräußerungsgeschäft der Einkommensteuer.<br><br><strong>Hinweis</strong><br>In der Praxis wird Vermögen häufig zu Lebzeiten auf die nachfolgende Generation übertragen. In diesen Fällen sollte nicht nur an die Erbschaftsteuer gedacht werden, sondern auch an § 23 EStG. <br><br>BFH-Urteil v. 11.03.2025, IX R 17/24<br>*****************************************************************************************************<br><br>Das Webinar zur Kassenmeldepflicht ab 2025 "Wer ist betroffen und was ist zu tun" finden Sie hier:<br><a href="https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/?mtm_campaign=41008-Kassenmeldepflicht-WB&amp;mtm_source=Button&amp;mtm_medium=SliderKW20">https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/</a><br><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Grundstücke: Teilentgeltliche Übertragung, Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen und Aktuell geplante Steueränderungen | Steuernachrichten Update 25/25</title>
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      <title>Zufluss nicht ausgezahlter Darlehenszinsen, Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang und Kassenmeldepflicht | Steuernachrichten Update 23/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Hubert ist 50%-iger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte der Gesellschaft verzinsliche Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung.<br>Die Zinsen wurden in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft aufwandswirksam als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erfasst. Eine Auszahlung wurde für mehrere Jahre nicht vorgenommen.<br>Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung bei Hubert als Einnahme jeweils im Veranlagungszeitraum der Passivierung.<br>Hiergegen wehrte er sich und gab im Rahmen einer Klage an, die GmbH wäre bilanziell überschuldet, weshalb er sich die Zinsen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht auszahlen lassen konnte. Die Auszahlung der Zinsen hätte zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt. <br><br>Das Sächsische FG stellt fest:<br>Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine” Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.<br>So lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft gestellt wurde, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.<br>Hat der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unter Vereinbarung eines Rangrücktritts ein Darlehen gegeben und sind die vereinbarten Darlehenszinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd als Verbindlichkeit bilanziert, aber jahrelang nicht ausgezahlt worden, so ist auch dann von einem Zufluss der Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter auszugehen, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer wirtschaftlichen Krise befunden hat, jedoch immer die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger erfüllen konnte und wenn daher auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.<br>Die Fälligkeit der Darlehenszinsen wird durch einen vereinbarten Rangrücktritt nicht geändert, wenn der Rangrücktritt keine Stundungsabrede enthält, durch die die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben würde. Vielmehr wirkt sich der Rangrücktritt lediglich auf die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aus. Diese ist von der Fälligkeit nach § 271 BGB zu unterscheiden. Während die Fälligkeit im Zivilrecht den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Schuldnerverzug und der Beginn der Verjährungsfrist eintreten, markiert die Fälligkeit im Insolvenzrecht die Schwelle des Übergangs von der Einzelvollstreckung zur Gesamtvollstreckung. Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tragen.<br>Die Klage wurde abgewiesen. Die Zinsen waren im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Passivierung zu berücksichtigen und führten bei Hubert zu Einkünften aus Kapitalvermögen.<br>Die Revision wurde zugelassen.<br><br>Fazit<br>Eine unbestrittene und eindeutige Forderung, die sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet, fließt einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit deren Fälligkeit zu.<br>Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer Krise befindet, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch nicht gestellt wurde, weil die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern noch erfüllt werden können.<br>Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tagen.<br><br>FG Sachsen, Urteil v. 13.02.2025, 4 K 545/22<br>*****************************************************************************************************<br><br>Das Webinar zur Kassenmeldepflicht ab 2025 "Wer ist betroffen und was ist zu tun" finden Sie hier:<br><a href="https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/?mtm_campaign=41008-Kassenmeldepflicht-WB&amp;mtm_source=Button&amp;mtm_medium=SliderKW20">https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/</a><br><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 03 Jun 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Hubert ist 50%-iger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte der Gesellschaft verzinsliche Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung.<br>Die Zinsen wurden in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft aufwandswirksam als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erfasst. Eine Auszahlung wurde für mehrere Jahre nicht vorgenommen.<br>Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung bei Hubert als Einnahme jeweils im Veranlagungszeitraum der Passivierung.<br>Hiergegen wehrte er sich und gab im Rahmen einer Klage an, die GmbH wäre bilanziell überschuldet, weshalb er sich die Zinsen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht auszahlen lassen konnte. Die Auszahlung der Zinsen hätte zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt. <br><br>Das Sächsische FG stellt fest:<br>Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine” Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.<br>So lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft gestellt wurde, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.<br>Hat der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unter Vereinbarung eines Rangrücktritts ein Darlehen gegeben und sind die vereinbarten Darlehenszinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd als Verbindlichkeit bilanziert, aber jahrelang nicht ausgezahlt worden, so ist auch dann von einem Zufluss der Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter auszugehen, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer wirtschaftlichen Krise befunden hat, jedoch immer die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger erfüllen konnte und wenn daher auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.<br>Die Fälligkeit der Darlehenszinsen wird durch einen vereinbarten Rangrücktritt nicht geändert, wenn der Rangrücktritt keine Stundungsabrede enthält, durch die die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben würde. Vielmehr wirkt sich der Rangrücktritt lediglich auf die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aus. Diese ist von der Fälligkeit nach § 271 BGB zu unterscheiden. Während die Fälligkeit im Zivilrecht den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Schuldnerverzug und der Beginn der Verjährungsfrist eintreten, markiert die Fälligkeit im Insolvenzrecht die Schwelle des Übergangs von der Einzelvollstreckung zur Gesamtvollstreckung. Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tragen.<br>Die Klage wurde abgewiesen. Die Zinsen waren im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Passivierung zu berücksichtigen und führten bei Hubert zu Einkünften aus Kapitalvermögen.<br>Die Revision wurde zugelassen.<br><br>Fazit<br>Eine unbestrittene und eindeutige Forderung, die sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet, fließt einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit deren Fälligkeit zu.<br>Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer Krise befindet, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch nicht gestellt wurde, weil die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern noch erfüllt werden können.<br>Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tagen.<br><br>FG Sachsen, Urteil v. 13.02.2025, 4 K 545/22<br>*****************************************************************************************************<br><br>Das Webinar zur Kassenmeldepflicht ab 2025 "Wer ist betroffen und was ist zu tun" finden Sie hier:<br><a href="https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/?mtm_campaign=41008-Kassenmeldepflicht-WB&amp;mtm_source=Button&amp;mtm_medium=SliderKW20">https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/</a><br><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Zufluss nicht ausgezahlter Darlehenszinsen, Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang und Kassenmeldepflicht | Steuernachrichten Update 23/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters, Abgrenzung von privaten Veräußerungsgeschäften, erbrechtlichen Vorgängen mit Versorgungscharakter und gemischten Schenkungen und Kassenmeldepflicht</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Hubert ist 50%-iger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte der Gesellschaft verzinsliche Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung.<br>Die Zinsen wurden in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft aufwandswirksam als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erfasst. Eine Auszahlung wurde für mehrere Jahre nicht vorgenommen.<br>Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung bei Hubert als Einnahme jeweils im Veranlagungszeitraum der Passivierung.<br>Hiergegen wehrte er sich und gab im Rahmen einer Klage an, die GmbH wäre bilanziell überschuldet, weshalb er sich die Zinsen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht auszahlen lassen konnte. Die Auszahlung der Zinsen hätte zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt. <br><br>Das Sächsische FG stellt fest:<br>Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine” Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet.<br>So lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft gestellt wurde, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor.<br>Hat der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unter Vereinbarung eines Rangrücktritts ein Darlehen gegeben und sind die vereinbarten Darlehenszinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnmindernd als Verbindlichkeit bilanziert, aber jahrelang nicht ausgezahlt worden, so ist auch dann von einem Zufluss der Darlehenszinsen beim beherrschenden Gesellschafter auszugehen, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer wirtschaftlichen Krise befunden hat, jedoch immer die Verbindlichkeiten der übrigen Gläubiger erfüllen konnte und wenn daher auch kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt worden ist.<br>Die Fälligkeit der Darlehenszinsen wird durch einen vereinbarten Rangrücktritt nicht geändert, wenn der Rangrücktritt keine Stundungsabrede enthält, durch die die Fälligkeit der Forderung hinausgeschoben würde. Vielmehr wirkt sich der Rangrücktritt lediglich auf die insolvenzrechtliche Fälligkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO aus. Diese ist von der Fälligkeit nach § 271 BGB zu unterscheiden. Während die Fälligkeit im Zivilrecht den Zeitpunkt bezeichnet, zu dem der Schuldnerverzug und der Beginn der Verjährungsfrist eintreten, markiert die Fälligkeit im Insolvenzrecht die Schwelle des Übergangs von der Einzelvollstreckung zur Gesamtvollstreckung. Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tragen.<br>Die Klage wurde abgewiesen. Die Zinsen waren im jeweiligen Veranlagungszeitraum der Passivierung zu berücksichtigen und führten bei Hubert zu Einkünften aus Kapitalvermögen.<br>Die Revision wurde zugelassen.<br><br>Fazit<br>Eine unbestrittene und eindeutige Forderung, die sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet, fließt einem beherrschenden Gesellschafter bereits mit deren Fälligkeit zu.<br>Dies gilt auch dann, wenn sich die Gesellschaft zwar in einer Krise befindet, ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens jedoch nicht gestellt wurde, weil die Verbindlichkeiten gegenüber anderen Gläubigern noch erfüllt werden können.<br>Die Wirkung eines Rangrücktritts kommt erst im Stadium der Insolvenzreife der Gesellschaft zum Tagen.<br><br>FG Sachsen, Urteil v. 13.02.2025, 4 K 545/22<br>*****************************************************************************************************<br><br>Das Webinar zur Kassenmeldepflicht ab 2025 "Wer ist betroffen und was ist zu tun" finden Sie hier:<br><a href="https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/?mtm_campaign=41008-Kassenmeldepflicht-WB&amp;mtm_source=Button&amp;mtm_medium=SliderKW20">https://seminare.haas-wir-steuern.de/Seminar/kassenmeldepflicht-webinar-2025/</a><br><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Zufluss nicht ausgezahlter Darlehenszinsen, Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang und Kassenmeldepflicht | Steuernachrichten Update 23/25</title>
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      <title>Zugangsvermutung bei unregelmäßiger Postzustellung, Kindergeld während Wehrdienst und Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG | Steuernachrichten Update 22/25</title>
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        <![CDATA[<div><strong>Hintergrund</strong><br>Weil sich die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert haben (Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.7.2024 (BGBl I 2024 Nr. 236)), wurde auch die Zugangsfiktion gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO angepasst. <br>Seit dem 01.01.2025 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. <br>Bis zum 31.12.2024 galt eine 3-Tagesfiktion.<br><br><strong>Urteilsfall</strong><br>In einem Fall aus dem Jahr 2018 wurde ein Steuerbescheid am 15. Juni zur Post gegeben. Er galt somit am 18. Juni als bekanntgegeben. Der am 19. Juli eingelegte Einspruch wurde we-gen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 18.07.2018 (§ 108 Abs. 1 AO).<br>Die Steuerpflichtige klagte und argumentierte, der Bescheid wäre erst nach Ablauf der damaligen Dreitagesfrist zugegangen. Die Post würde unregelmäßig und nicht an allen Werktagen ausgeliefert.<br><br><strong>Auffassung des BFH</strong><br>Der BFH stellt daraufhin erneut klar, dass der Steuerpflichtige eindeutig darlegen muss, warum und wie der typische Ablauf des Zugangs gestört war. <br>Im vorliegenden Fall war die Klägerin ortsabwesend und hatte ihre Mutter und eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens beauftragt. Es konnte jedoch von keinem der Beteiligten glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerbescheid sich am 18. Juni nicht im Briefkasten befand. <br>Die Behauptung, „die Post kommt regelmäßig zu spät“, reicht nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden. <br>Unser Tipp: Rechtzeitig Einspruch einlegen, sonst droht ein Haftungsrisiko.<br><br><strong>Fazit<br></strong>Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist -seit dem 01.01.2025 = Viertagesfrist - keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen.<br>Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.<br><br>BFH-Urteil v. 20.02.2025, VI R 18/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 27 May 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div><strong>Hintergrund</strong><br>Weil sich die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert haben (Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.7.2024 (BGBl I 2024 Nr. 236)), wurde auch die Zugangsfiktion gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO angepasst. <br>Seit dem 01.01.2025 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. <br>Bis zum 31.12.2024 galt eine 3-Tagesfiktion.<br><br><strong>Urteilsfall</strong><br>In einem Fall aus dem Jahr 2018 wurde ein Steuerbescheid am 15. Juni zur Post gegeben. Er galt somit am 18. Juni als bekanntgegeben. Der am 19. Juli eingelegte Einspruch wurde we-gen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 18.07.2018 (§ 108 Abs. 1 AO).<br>Die Steuerpflichtige klagte und argumentierte, der Bescheid wäre erst nach Ablauf der damaligen Dreitagesfrist zugegangen. Die Post würde unregelmäßig und nicht an allen Werktagen ausgeliefert.<br><br><strong>Auffassung des BFH</strong><br>Der BFH stellt daraufhin erneut klar, dass der Steuerpflichtige eindeutig darlegen muss, warum und wie der typische Ablauf des Zugangs gestört war. <br>Im vorliegenden Fall war die Klägerin ortsabwesend und hatte ihre Mutter und eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens beauftragt. Es konnte jedoch von keinem der Beteiligten glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerbescheid sich am 18. Juni nicht im Briefkasten befand. <br>Die Behauptung, „die Post kommt regelmäßig zu spät“, reicht nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden. <br>Unser Tipp: Rechtzeitig Einspruch einlegen, sonst droht ein Haftungsrisiko.<br><br><strong>Fazit<br></strong>Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist -seit dem 01.01.2025 = Viertagesfrist - keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen.<br>Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.<br><br>BFH-Urteil v. 20.02.2025, VI R 18/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Zugangsvermutung bei unregelmäßiger Postzustellung, Kindergeld während Wehrdienst und Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG | Steuernachrichten Update 22/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Zugangsvermutung bei Verwaltungsakten, auch wenn die Post nicht regelmäßig zugestellt wird, Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes und § 22 Abs. 3 UmwStG - Nachweispflicht bis 31.05.</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div><strong>Hintergrund</strong><br>Weil sich die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert haben (Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.7.2024 (BGBl I 2024 Nr. 236)), wurde auch die Zugangsfiktion gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO angepasst. <br>Seit dem 01.01.2025 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. <br>Bis zum 31.12.2024 galt eine 3-Tagesfiktion.<br><br><strong>Urteilsfall</strong><br>In einem Fall aus dem Jahr 2018 wurde ein Steuerbescheid am 15. Juni zur Post gegeben. Er galt somit am 18. Juni als bekanntgegeben. Der am 19. Juli eingelegte Einspruch wurde we-gen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 18.07.2018 (§ 108 Abs. 1 AO).<br>Die Steuerpflichtige klagte und argumentierte, der Bescheid wäre erst nach Ablauf der damaligen Dreitagesfrist zugegangen. Die Post würde unregelmäßig und nicht an allen Werktagen ausgeliefert.<br><br><strong>Auffassung des BFH</strong><br>Der BFH stellt daraufhin erneut klar, dass der Steuerpflichtige eindeutig darlegen muss, warum und wie der typische Ablauf des Zugangs gestört war. <br>Im vorliegenden Fall war die Klägerin ortsabwesend und hatte ihre Mutter und eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens beauftragt. Es konnte jedoch von keinem der Beteiligten glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerbescheid sich am 18. Juni nicht im Briefkasten befand. <br>Die Behauptung, „die Post kommt regelmäßig zu spät“, reicht nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden. <br>Unser Tipp: Rechtzeitig Einspruch einlegen, sonst droht ein Haftungsrisiko.<br><br><strong>Fazit<br></strong>Der Umstand, dass der vom Finanzamt beauftragte Postdienstleister an der Anschrift des Bekanntgabeadressaten an einem Werktag innerhalb der Dreitagesfrist -seit dem 01.01.2025 = Viertagesfrist - keine Zustellungen vornimmt, steht der Zugangsvermutung in § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO nicht entgegen.<br>Dies gilt auch dann, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Tagen keine Postzustellung erfolgt, weil der zustellfreie Tag an einen Sonntag grenzt.<br><br>BFH-Urteil v. 20.02.2025, VI R 18/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Zugangsvermutung bei unregelmäßiger Postzustellung, Kindergeld während Wehrdienst und Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG | Steuernachrichten Update 22/25</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Zugangsvermutung, Viertagesfrist, Bekanntgabe, Postzustellung, Kindergeldanspruch, freiwilliger Wehrdienst, Berufsausbildung, Soldat, Nachweispflicht, Nachholung, Sperrfrist</itunes:keywords>
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      <title>Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch, Umsatzsteuer bei Direktverbrauch und Sonderabschreibung für Ersatzneubauten? | Steuernachrichten Update 21/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen wird häufig auf die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch zurückgegriffen. Doch steuerlich ist diese Gestaltung nicht immer ohne Risiko. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 35/19) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung möglich ist.<br><br><strong>Hintergrund</strong><br>§ 6 Abs. 3 EStG ermöglicht es, Betriebe unentgeltlich und steuerneutral auf den Nachfolger zu übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übergeber sowohl das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt als auch seine gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Die Rechtsprechung des BFH stellt dabei hohe Anforderungen an die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit.<br><br><strong>Urteilsfall</strong><br>Im entschiedenen Fall übertrug Erika ihren gewerblichen Betrieb auf ihren Sohn Lars, behielt sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vor und setzte die gewerbliche Tätigkeit fort. Steuerliche Konsequenzen aus der Übertragung wurden zunächst nicht gezogen. Erst nach Verzicht auf den Nießbrauch übernahm Lars die aktive Betriebsführung. <br>Der BFH entschied, dass bis zum Erlöschen des Nießbrauchs keine Betriebsübertragung im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG vorlag. Die übertragenen Wirtschaftsgüter wurden zunächst Privatvermögen des Sohnes, eine steuerneutrale Buchwertübertragung war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.<br><br>Wird ein Betrieb auf die nächste Generation übertragen und der Übergeber behält sich die Nutzung des Betriebsvermögens durch Nießbrauch vor, muss zwingend die tatsächliche Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit erfolgen, um steuerliche Vorteile wie eine Buchwertfortführung zu sichern. Andernfalls droht eine steuerpflichtige Entnahme mit Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert.<br><br><strong>Fazit</strong><br>Die Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch führt nur dann zu einer steuerneutralen Betriebsübertragung, wenn der Übergeber die gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Unternehmen sollten bei Nachfolgeregelungen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG tatsächlich erfüllt sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.<br><br>BFH-Urteil v. 29.01.2025, X R 35/19<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 20 May 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen wird häufig auf die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch zurückgegriffen. Doch steuerlich ist diese Gestaltung nicht immer ohne Risiko. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 35/19) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung möglich ist.<br><br><strong>Hintergrund</strong><br>§ 6 Abs. 3 EStG ermöglicht es, Betriebe unentgeltlich und steuerneutral auf den Nachfolger zu übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übergeber sowohl das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt als auch seine gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Die Rechtsprechung des BFH stellt dabei hohe Anforderungen an die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit.<br><br><strong>Urteilsfall</strong><br>Im entschiedenen Fall übertrug Erika ihren gewerblichen Betrieb auf ihren Sohn Lars, behielt sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vor und setzte die gewerbliche Tätigkeit fort. Steuerliche Konsequenzen aus der Übertragung wurden zunächst nicht gezogen. Erst nach Verzicht auf den Nießbrauch übernahm Lars die aktive Betriebsführung. <br>Der BFH entschied, dass bis zum Erlöschen des Nießbrauchs keine Betriebsübertragung im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG vorlag. Die übertragenen Wirtschaftsgüter wurden zunächst Privatvermögen des Sohnes, eine steuerneutrale Buchwertübertragung war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.<br><br>Wird ein Betrieb auf die nächste Generation übertragen und der Übergeber behält sich die Nutzung des Betriebsvermögens durch Nießbrauch vor, muss zwingend die tatsächliche Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit erfolgen, um steuerliche Vorteile wie eine Buchwertfortführung zu sichern. Andernfalls droht eine steuerpflichtige Entnahme mit Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert.<br><br><strong>Fazit</strong><br>Die Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch führt nur dann zu einer steuerneutralen Betriebsübertragung, wenn der Übergeber die gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Unternehmen sollten bei Nachfolgeregelungen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG tatsächlich erfüllt sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.<br><br>BFH-Urteil v. 29.01.2025, X R 35/19<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch, Umsatzsteuer bei Direktverbrauch und Sonderabschreibung für Ersatzneubauten? | Steuernachrichten Update 21/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch, Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen und Wohnraumoffensive – Keine Förderung bei Ersatzneubauten</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen wird häufig auf die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch zurückgegriffen. Doch steuerlich ist diese Gestaltung nicht immer ohne Risiko. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 35/19) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung möglich ist.<br><br><strong>Hintergrund</strong><br>§ 6 Abs. 3 EStG ermöglicht es, Betriebe unentgeltlich und steuerneutral auf den Nachfolger zu übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übergeber sowohl das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt als auch seine gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Die Rechtsprechung des BFH stellt dabei hohe Anforderungen an die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit.<br><br><strong>Urteilsfall</strong><br>Im entschiedenen Fall übertrug Erika ihren gewerblichen Betrieb auf ihren Sohn Lars, behielt sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vor und setzte die gewerbliche Tätigkeit fort. Steuerliche Konsequenzen aus der Übertragung wurden zunächst nicht gezogen. Erst nach Verzicht auf den Nießbrauch übernahm Lars die aktive Betriebsführung. <br>Der BFH entschied, dass bis zum Erlöschen des Nießbrauchs keine Betriebsübertragung im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG vorlag. Die übertragenen Wirtschaftsgüter wurden zunächst Privatvermögen des Sohnes, eine steuerneutrale Buchwertübertragung war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen.<br><br>Wird ein Betrieb auf die nächste Generation übertragen und der Übergeber behält sich die Nutzung des Betriebsvermögens durch Nießbrauch vor, muss zwingend die tatsächliche Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit erfolgen, um steuerliche Vorteile wie eine Buchwertfortführung zu sichern. Andernfalls droht eine steuerpflichtige Entnahme mit Bewertung der übertragenen Wirtschaftsgüter zum Teilwert.<br><br><strong>Fazit</strong><br>Die Übertragung eines Betriebs unter Vorbehaltsnießbrauch führt nur dann zu einer steuerneutralen Betriebsübertragung, wenn der Übergeber die gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Unternehmen sollten bei Nachfolgeregelungen sorgfältig prüfen, ob die Voraussetzungen des § 6 Abs. 3 EStG tatsächlich erfüllt sind, um steuerliche Nachteile zu vermeiden.<br><br>BFH-Urteil v. 29.01.2025, X R 35/19<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch, Umsatzsteuer bei Direktverbrauch und Sonderabschreibung für Ersatzneubauten? | Steuernachrichten Update 21/25</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Vorbehaltsnießbrauch, Buchwertfortführung, Betriebsübertragung, Betriebsaufgabe, Privatvermögen, Steuerfalle Nachfolge, Umsatzsteuer, Direktverbrauch, Photovoltaikanlage, KWK-Anlage, Vorsteuerabzug, unentgeltliche Wertabgabe, fiktiver Einkaufspreis, Selbstkosten, KWK-Zuschlag, EEG-Prämie, dezentrale Energieerzeugung, Eigenverbrauch, Wohnraumoffensive, Ersatzneubau, Sonderabschreibung, steuerliche Förderung, Mietwohnungsneubau, § 7b EStG, BFH-Revision</itunes:keywords>
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      <title>Vorsteuer Insolvenzverwalter, Ärztliche Leistungen im Krankenhaus und Thesaurierungsbegünstigung | Steuernachrichten Update 20/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. XI R 20/22) hat der BFH eine bedeutsame Weichenstellung im Umsatzsteuerrecht vorgenommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie der Vorsteuerabzug aus der Vergütung des Insolvenzverwalters zu beurteilen ist, wenn dieser das Unternehmen des Schuldners fortführt. Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für eine alternative Methode der Vorsteueraufteilung und schafft einen bedeutenden Ausnahmetatbestand zur bisherigen Rechtsprechung.<br><br><strong>Hintergrund der Entscheidung</strong><br>Nach ständiger BFH-Rechtsprechung war bei Insolvenzverwalterleistungen der Vorsteuerabzug bislang regelmäßig nach dem Verhältnis der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aufzuteilen – differenziert nach unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verbindlichkeiten. Diese Methode reflektiert den Umstand, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters üblicherweise auf die Abwicklung und Verwertung der Masse gerichtet ist.<br><br>Vor dem Hintergrund eines Sonderfalls – der unternehmerischen Fortführung durch den Insolvenzverwalter – sah sich der XI. Senat jedoch zu einer dogmatischen Korrektur veranlasst. Der BFH positioniert sich hier ausdrücklich gegen seine frühere Linie aus den Entscheidungen V R 44/14 und V R 15/15 und öffnet die Tür für eine umsatzorientierte Betrachtung der Vorsteueraufteilung, sofern die Fortführungstätigkeit überwiegt.<br><br>Sachverhalt des Streitfalls<br>Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Insolvenzverwalter – ein IT-Administrator – das Unternehmen des Schuldners nicht liquidierte, sondern fortführte. Während des Verfahrens wurden durch operative Tätigkeiten steuerpflichtige Umsätze von über 249.000 € erzielt. Die Verwertung des Privatvermögens spielte mit 178,50 € eine marginale Rolle. Der Kläger beantragte daher den Vorsteuerabzug aus seiner Vergütung auf Basis der während des Verfahrens erzielten Umsätze – was rechnerisch zu einem Abzugsvolumen von über 97 % führte.<br><br>Das Finanzamt hingegen bestand auf der klassischen Aufteilung nach der Struktur der Insolvenzforderungen und gestand lediglich 17 % der Vorsteuer zu. Der daraufhin angestrengten Klage gab das Finanzgericht Köln statt – das Urteil wurde vom BFH nun bestätigt.<br><br><strong>Die Kernaussage des BFH</strong><br><br>Der BFH erkennt an, dass in Fällen einer echten Unternehmensfortführung, bei der keine nennenswerten Verwertungshandlungen erfolgen, der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung des Insolvenzverwalters und den früheren Unternehmensverbindlichkeiten entfällt. Stattdessen sei die erbrachte Leistung auf die fortgeführte wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet.<br><br>In dieser Konstellation stellt die Insolvenzverwaltervergütung Gemeinkosten des fortgeführten Unternehmens dar. Für die Vorsteueraufteilung ist dann nicht mehr das Verhältnis der angemeldeten Forderungen, sondern das Verhältnis der im Besteuerungszeitraum erzielten Umsätze maßgeblich – unabhängig davon, ob diese steuerpflichtig, steuerfrei oder nichtwirtschaftlich sind. Dies bedeutet eine klare Abkehr vom bisherigen Standard bei gleichzeitig enger Auslegung: Der Ausnahmefall greift nur, wenn das Unternehmen tatsächlich fortgeführt und das Privatvermögen kaum verwertet wird.<br><br><strong>Fazit und Bewertung</strong><br><br>Die Entscheidung stärkt die wirtschaftliche Realität über formale Rechtsstrukturen. Sie erkennt an, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters unter bestimmten Bedingungen inhaltlich eher der eines Sanierungsberaters oder Geschäftsführers gleicht – nicht eines Liquidators. Für die Praxis bedeutet dies: Wo ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen aktiv weiterführt und mit nennenswerten Umsätzen betreibt, ist die Vorsteueraufteilung anhand der operativen Tätigkeiten vorzunehmen.<br><br>Die Tragweite dieser Entscheidung liegt in der Schaffung eines belastbaren Ausnahmegrundsatzes, der eine differenziertere steuerliche Behandlung insolvenzbedingter Leistungen ermöglicht. Gleichwohl bleibt der Grundsatz bestehen, dass eine echte Betriebsfortführung mit „so gut wie keiner Verwertung“ die zwingende Voraussetzung ist.<br><br>BFH-Urteil v. 19.12.2024, V R 10/22<br><br>Der Link zum Tool zur Thesaurierungsbegünstigung finden Sie hier:&nbsp; <a href="https://www.haas-wir-steuern.de/berechnung-34a-estg">https://www.haas-wir-steuern.de/berechnung-34a-estg</a></div><div><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 13 May 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. XI R 20/22) hat der BFH eine bedeutsame Weichenstellung im Umsatzsteuerrecht vorgenommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie der Vorsteuerabzug aus der Vergütung des Insolvenzverwalters zu beurteilen ist, wenn dieser das Unternehmen des Schuldners fortführt. Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für eine alternative Methode der Vorsteueraufteilung und schafft einen bedeutenden Ausnahmetatbestand zur bisherigen Rechtsprechung.<br><br><strong>Hintergrund der Entscheidung</strong><br>Nach ständiger BFH-Rechtsprechung war bei Insolvenzverwalterleistungen der Vorsteuerabzug bislang regelmäßig nach dem Verhältnis der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aufzuteilen – differenziert nach unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verbindlichkeiten. Diese Methode reflektiert den Umstand, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters üblicherweise auf die Abwicklung und Verwertung der Masse gerichtet ist.<br><br>Vor dem Hintergrund eines Sonderfalls – der unternehmerischen Fortführung durch den Insolvenzverwalter – sah sich der XI. Senat jedoch zu einer dogmatischen Korrektur veranlasst. Der BFH positioniert sich hier ausdrücklich gegen seine frühere Linie aus den Entscheidungen V R 44/14 und V R 15/15 und öffnet die Tür für eine umsatzorientierte Betrachtung der Vorsteueraufteilung, sofern die Fortführungstätigkeit überwiegt.<br><br>Sachverhalt des Streitfalls<br>Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Insolvenzverwalter – ein IT-Administrator – das Unternehmen des Schuldners nicht liquidierte, sondern fortführte. Während des Verfahrens wurden durch operative Tätigkeiten steuerpflichtige Umsätze von über 249.000 € erzielt. Die Verwertung des Privatvermögens spielte mit 178,50 € eine marginale Rolle. Der Kläger beantragte daher den Vorsteuerabzug aus seiner Vergütung auf Basis der während des Verfahrens erzielten Umsätze – was rechnerisch zu einem Abzugsvolumen von über 97 % führte.<br><br>Das Finanzamt hingegen bestand auf der klassischen Aufteilung nach der Struktur der Insolvenzforderungen und gestand lediglich 17 % der Vorsteuer zu. Der daraufhin angestrengten Klage gab das Finanzgericht Köln statt – das Urteil wurde vom BFH nun bestätigt.<br><br><strong>Die Kernaussage des BFH</strong><br><br>Der BFH erkennt an, dass in Fällen einer echten Unternehmensfortführung, bei der keine nennenswerten Verwertungshandlungen erfolgen, der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung des Insolvenzverwalters und den früheren Unternehmensverbindlichkeiten entfällt. Stattdessen sei die erbrachte Leistung auf die fortgeführte wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet.<br><br>In dieser Konstellation stellt die Insolvenzverwaltervergütung Gemeinkosten des fortgeführten Unternehmens dar. Für die Vorsteueraufteilung ist dann nicht mehr das Verhältnis der angemeldeten Forderungen, sondern das Verhältnis der im Besteuerungszeitraum erzielten Umsätze maßgeblich – unabhängig davon, ob diese steuerpflichtig, steuerfrei oder nichtwirtschaftlich sind. Dies bedeutet eine klare Abkehr vom bisherigen Standard bei gleichzeitig enger Auslegung: Der Ausnahmefall greift nur, wenn das Unternehmen tatsächlich fortgeführt und das Privatvermögen kaum verwertet wird.<br><br><strong>Fazit und Bewertung</strong><br><br>Die Entscheidung stärkt die wirtschaftliche Realität über formale Rechtsstrukturen. Sie erkennt an, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters unter bestimmten Bedingungen inhaltlich eher der eines Sanierungsberaters oder Geschäftsführers gleicht – nicht eines Liquidators. Für die Praxis bedeutet dies: Wo ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen aktiv weiterführt und mit nennenswerten Umsätzen betreibt, ist die Vorsteueraufteilung anhand der operativen Tätigkeiten vorzunehmen.<br><br>Die Tragweite dieser Entscheidung liegt in der Schaffung eines belastbaren Ausnahmegrundsatzes, der eine differenziertere steuerliche Behandlung insolvenzbedingter Leistungen ermöglicht. Gleichwohl bleibt der Grundsatz bestehen, dass eine echte Betriebsfortführung mit „so gut wie keiner Verwertung“ die zwingende Voraussetzung ist.<br><br>BFH-Urteil v. 19.12.2024, V R 10/22<br><br>Der Link zum Tool zur Thesaurierungsbegünstigung finden Sie hier:&nbsp; <a href="https://www.haas-wir-steuern.de/berechnung-34a-estg">https://www.haas-wir-steuern.de/berechnung-34a-estg</a></div><div><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Vorsteuer Insolvenzverwalter, Ärztliche Leistungen im Krankenhaus und Thesaurierungsbegünstigung | Steuernachrichten Update 20/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Vorsteueraufteilung bei Insolvenzverwalterleistungen, Steuerfreiheit ärztlicher Leistungen im Krankenhaus und Thesaurierungsbegünstigung 2024</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. XI R 20/22) hat der BFH eine bedeutsame Weichenstellung im Umsatzsteuerrecht vorgenommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie der Vorsteuerabzug aus der Vergütung des Insolvenzverwalters zu beurteilen ist, wenn dieser das Unternehmen des Schuldners fortführt. Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für eine alternative Methode der Vorsteueraufteilung und schafft einen bedeutenden Ausnahmetatbestand zur bisherigen Rechtsprechung.<br><br><strong>Hintergrund der Entscheidung</strong><br>Nach ständiger BFH-Rechtsprechung war bei Insolvenzverwalterleistungen der Vorsteuerabzug bislang regelmäßig nach dem Verhältnis der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aufzuteilen – differenziert nach unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verbindlichkeiten. Diese Methode reflektiert den Umstand, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters üblicherweise auf die Abwicklung und Verwertung der Masse gerichtet ist.<br><br>Vor dem Hintergrund eines Sonderfalls – der unternehmerischen Fortführung durch den Insolvenzverwalter – sah sich der XI. Senat jedoch zu einer dogmatischen Korrektur veranlasst. Der BFH positioniert sich hier ausdrücklich gegen seine frühere Linie aus den Entscheidungen V R 44/14 und V R 15/15 und öffnet die Tür für eine umsatzorientierte Betrachtung der Vorsteueraufteilung, sofern die Fortführungstätigkeit überwiegt.<br><br>Sachverhalt des Streitfalls<br>Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Insolvenzverwalter – ein IT-Administrator – das Unternehmen des Schuldners nicht liquidierte, sondern fortführte. Während des Verfahrens wurden durch operative Tätigkeiten steuerpflichtige Umsätze von über 249.000 € erzielt. Die Verwertung des Privatvermögens spielte mit 178,50 € eine marginale Rolle. Der Kläger beantragte daher den Vorsteuerabzug aus seiner Vergütung auf Basis der während des Verfahrens erzielten Umsätze – was rechnerisch zu einem Abzugsvolumen von über 97 % führte.<br><br>Das Finanzamt hingegen bestand auf der klassischen Aufteilung nach der Struktur der Insolvenzforderungen und gestand lediglich 17 % der Vorsteuer zu. Der daraufhin angestrengten Klage gab das Finanzgericht Köln statt – das Urteil wurde vom BFH nun bestätigt.<br><br><strong>Die Kernaussage des BFH</strong><br><br>Der BFH erkennt an, dass in Fällen einer echten Unternehmensfortführung, bei der keine nennenswerten Verwertungshandlungen erfolgen, der direkte und unmittelbare Zusammenhang zwischen der Leistung des Insolvenzverwalters und den früheren Unternehmensverbindlichkeiten entfällt. Stattdessen sei die erbrachte Leistung auf die fortgeführte wirtschaftliche Tätigkeit gerichtet.<br><br>In dieser Konstellation stellt die Insolvenzverwaltervergütung Gemeinkosten des fortgeführten Unternehmens dar. Für die Vorsteueraufteilung ist dann nicht mehr das Verhältnis der angemeldeten Forderungen, sondern das Verhältnis der im Besteuerungszeitraum erzielten Umsätze maßgeblich – unabhängig davon, ob diese steuerpflichtig, steuerfrei oder nichtwirtschaftlich sind. Dies bedeutet eine klare Abkehr vom bisherigen Standard bei gleichzeitig enger Auslegung: Der Ausnahmefall greift nur, wenn das Unternehmen tatsächlich fortgeführt und das Privatvermögen kaum verwertet wird.<br><br><strong>Fazit und Bewertung</strong><br><br>Die Entscheidung stärkt die wirtschaftliche Realität über formale Rechtsstrukturen. Sie erkennt an, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters unter bestimmten Bedingungen inhaltlich eher der eines Sanierungsberaters oder Geschäftsführers gleicht – nicht eines Liquidators. Für die Praxis bedeutet dies: Wo ein Insolvenzverwalter ein Unternehmen aktiv weiterführt und mit nennenswerten Umsätzen betreibt, ist die Vorsteueraufteilung anhand der operativen Tätigkeiten vorzunehmen.<br><br>Die Tragweite dieser Entscheidung liegt in der Schaffung eines belastbaren Ausnahmegrundsatzes, der eine differenziertere steuerliche Behandlung insolvenzbedingter Leistungen ermöglicht. Gleichwohl bleibt der Grundsatz bestehen, dass eine echte Betriebsfortführung mit „so gut wie keiner Verwertung“ die zwingende Voraussetzung ist.<br><br>BFH-Urteil v. 19.12.2024, V R 10/22<br><br>Der Link zum Tool zur Thesaurierungsbegünstigung finden Sie hier:&nbsp; <a href="https://www.haas-wir-steuern.de/berechnung-34a-estg">https://www.haas-wir-steuern.de/berechnung-34a-estg</a></div><div><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Vorsteuer Insolvenzverwalter, Ärztliche Leistungen im Krankenhaus und Thesaurierungsbegünstigung | Steuernachrichten Update 20/25</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Vorsteuerabzug, Insolvenzverwalter, Unternehmensfortführung, Gemeinkosten, Umsatzsteuer, § 15 UStG, Heilbehandlung, Krankenhausleistung, Steuerbefreiung, einheitliche Leistung, Privatklinik, ärztliche Leistungen, Humanmedizin, § 34a EStG, Thesaurierung, Gewerbesteuer, Nachversteuerung, Mitunternehmeranteil, nicht entnommener Gewinn, Steuerentnahmen, Tarifbegünstigung, Excel-Tool, Wachstumschancengesetz</itunes:keywords>
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      <title>Umzug wegen Arbeitszimmer, Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung und Familiengenossenschaften steuerlich | Steuernachrichten Update 19/25</title>
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        <![CDATA[<div>In Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob Kosten für einen berufsbedingten Umzug steuerlich geltend gemacht werden können – etwa dann, wenn der Wechsel der Wohnung vor allem dem Ziel dient, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Der BFH hat hierzu in einem aktuellen Urteil eine klare Absage erteilt.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Tanja und ihr Mann Frank lebten zunächst mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung. Beide Eheleute waren berufstätig und arbeiteten aufgrund der Corona-Pandemie ab März 2020 weitgehend im Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer allerdings unter beengten Bedingungen im Wohnbereich. Im Juli desselben Jahres zog die Familie in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. Die dabei entstandenen Umzugskosten von über 4.000 EUR machten sie als Werbungskosten geltend.<br><br>Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg sah den Umzug hingegen als beruflich veranlasst an und erkannte die Kosten an. Doch der BFH kassierte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab.<br><br><strong>Die Entscheidung des BFH</strong><br>Nach Auffassung des BFH liegt kein ausreichender beruflicher Veranlassungszusammenhang vor, wenn der Umzug lediglich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Auch wenn sich dadurch die Arbeitsbedingungen objektiv verbessern, fehlt es an einem objektiv feststellbaren beruflichen Anlass, der über private Wohnwünsche hinausgeht.<br><br>Wichtig: Der BFH stellt darauf ab, dass ein Umzug typischerweise aus einer Mischung beruflicher und privater Gründe erfolgt – insbesondere, wenn er zu einer größeren oder anders geschnittenen Wohnung führt. In solchen Fällen ist der Zusammenhang mit der privaten Lebensführung zu stark ausgeprägt, als dass die Umzugskosten dem beruflichen Bereich zugeordnet werden könnten.<br><br>Der Wunsch, im Homeoffice bessere Bedingungen zu schaffen, sei nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass derartige Umzugskosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Auch die zunehmende Verlagerung von Arbeit ins Homeoffice ändere an der steuerlichen Einordnung grundsätzlich nichts.<br><br><strong>Abziehbarkeit von Umzugskosten – Wann ist sie möglich?</strong><br>Der BFH bekräftigt in diesem Zusammenhang die bereits bestehende Rechtsprechung: Umzugskosten können ausnahmsweise als Werbungskosten anerkannt werden, wenn eindeutig objektive berufliche Gründe vorliegen, zum Beispiel:<br>• Wechsel des Arbeitsplatzes mit deutlich verkürztem Arbeitsweg (Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich),<br>• Einzug in eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung oder<br>• Versetzung an einen neuen Dienstort.<br>Fehlen solche objektiven Gründe, greift das steuerliche Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).<br><br><strong>Fazit</strong><br>Die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer neuen Wohnung reicht nicht aus, um die Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der BFH macht deutlich, dass die Entscheidung für eine neue Wohnung stets auch private Komponenten enthält, etwa hinsichtlich Lage, Größe und Komfort. Solche Motive schließen den steuerlichen Abzug regelmäßig aus.<br><br><strong>Empfehlung für die Praxis</strong><br>Bei der steuerlichen Beurteilung von Umzugskosten sollte genau geprüft werden, ob ein objektiv nachvollziehbarer und nahezu ausschließlich beruflicher Anlass vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu behandeln.<br><br>BFH-Urteil v. 05.02.2025, VI R 3/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 06 May 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>In Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob Kosten für einen berufsbedingten Umzug steuerlich geltend gemacht werden können – etwa dann, wenn der Wechsel der Wohnung vor allem dem Ziel dient, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Der BFH hat hierzu in einem aktuellen Urteil eine klare Absage erteilt.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Tanja und ihr Mann Frank lebten zunächst mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung. Beide Eheleute waren berufstätig und arbeiteten aufgrund der Corona-Pandemie ab März 2020 weitgehend im Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer allerdings unter beengten Bedingungen im Wohnbereich. Im Juli desselben Jahres zog die Familie in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. Die dabei entstandenen Umzugskosten von über 4.000 EUR machten sie als Werbungskosten geltend.<br><br>Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg sah den Umzug hingegen als beruflich veranlasst an und erkannte die Kosten an. Doch der BFH kassierte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab.<br><br><strong>Die Entscheidung des BFH</strong><br>Nach Auffassung des BFH liegt kein ausreichender beruflicher Veranlassungszusammenhang vor, wenn der Umzug lediglich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Auch wenn sich dadurch die Arbeitsbedingungen objektiv verbessern, fehlt es an einem objektiv feststellbaren beruflichen Anlass, der über private Wohnwünsche hinausgeht.<br><br>Wichtig: Der BFH stellt darauf ab, dass ein Umzug typischerweise aus einer Mischung beruflicher und privater Gründe erfolgt – insbesondere, wenn er zu einer größeren oder anders geschnittenen Wohnung führt. In solchen Fällen ist der Zusammenhang mit der privaten Lebensführung zu stark ausgeprägt, als dass die Umzugskosten dem beruflichen Bereich zugeordnet werden könnten.<br><br>Der Wunsch, im Homeoffice bessere Bedingungen zu schaffen, sei nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass derartige Umzugskosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Auch die zunehmende Verlagerung von Arbeit ins Homeoffice ändere an der steuerlichen Einordnung grundsätzlich nichts.<br><br><strong>Abziehbarkeit von Umzugskosten – Wann ist sie möglich?</strong><br>Der BFH bekräftigt in diesem Zusammenhang die bereits bestehende Rechtsprechung: Umzugskosten können ausnahmsweise als Werbungskosten anerkannt werden, wenn eindeutig objektive berufliche Gründe vorliegen, zum Beispiel:<br>• Wechsel des Arbeitsplatzes mit deutlich verkürztem Arbeitsweg (Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich),<br>• Einzug in eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung oder<br>• Versetzung an einen neuen Dienstort.<br>Fehlen solche objektiven Gründe, greift das steuerliche Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).<br><br><strong>Fazit</strong><br>Die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer neuen Wohnung reicht nicht aus, um die Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der BFH macht deutlich, dass die Entscheidung für eine neue Wohnung stets auch private Komponenten enthält, etwa hinsichtlich Lage, Größe und Komfort. Solche Motive schließen den steuerlichen Abzug regelmäßig aus.<br><br><strong>Empfehlung für die Praxis</strong><br>Bei der steuerlichen Beurteilung von Umzugskosten sollte genau geprüft werden, ob ein objektiv nachvollziehbarer und nahezu ausschließlich beruflicher Anlass vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu behandeln.<br><br>BFH-Urteil v. 05.02.2025, VI R 3/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Umzug wegen Arbeitszimmer, Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung und Familiengenossenschaften steuerlich | Steuernachrichten Update 19/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Umzug wegen Arbeitszimmer – Keine steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten, Nur anteiliger Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Übertragung eines Vermietungsobjekts und Steuerrechtliche Behandlung sog. Familiengenossenschaften</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>In Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob Kosten für einen berufsbedingten Umzug steuerlich geltend gemacht werden können – etwa dann, wenn der Wechsel der Wohnung vor allem dem Ziel dient, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Der BFH hat hierzu in einem aktuellen Urteil eine klare Absage erteilt.<br><br><strong>Der Streitfall</strong><br>Tanja und ihr Mann Frank lebten zunächst mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung. Beide Eheleute waren berufstätig und arbeiteten aufgrund der Corona-Pandemie ab März 2020 weitgehend im Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer allerdings unter beengten Bedingungen im Wohnbereich. Im Juli desselben Jahres zog die Familie in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. Die dabei entstandenen Umzugskosten von über 4.000 EUR machten sie als Werbungskosten geltend.<br><br>Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg sah den Umzug hingegen als beruflich veranlasst an und erkannte die Kosten an. Doch der BFH kassierte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab.<br><br><strong>Die Entscheidung des BFH</strong><br>Nach Auffassung des BFH liegt kein ausreichender beruflicher Veranlassungszusammenhang vor, wenn der Umzug lediglich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Auch wenn sich dadurch die Arbeitsbedingungen objektiv verbessern, fehlt es an einem objektiv feststellbaren beruflichen Anlass, der über private Wohnwünsche hinausgeht.<br><br>Wichtig: Der BFH stellt darauf ab, dass ein Umzug typischerweise aus einer Mischung beruflicher und privater Gründe erfolgt – insbesondere, wenn er zu einer größeren oder anders geschnittenen Wohnung führt. In solchen Fällen ist der Zusammenhang mit der privaten Lebensführung zu stark ausgeprägt, als dass die Umzugskosten dem beruflichen Bereich zugeordnet werden könnten.<br><br>Der Wunsch, im Homeoffice bessere Bedingungen zu schaffen, sei nachvollziehbar, ändere aber nichts daran, dass derartige Umzugskosten nicht steuerlich berücksichtigt werden können. Auch die zunehmende Verlagerung von Arbeit ins Homeoffice ändere an der steuerlichen Einordnung grundsätzlich nichts.<br><br><strong>Abziehbarkeit von Umzugskosten – Wann ist sie möglich?</strong><br>Der BFH bekräftigt in diesem Zusammenhang die bereits bestehende Rechtsprechung: Umzugskosten können ausnahmsweise als Werbungskosten anerkannt werden, wenn eindeutig objektive berufliche Gründe vorliegen, zum Beispiel:<br>• Wechsel des Arbeitsplatzes mit deutlich verkürztem Arbeitsweg (Zeitersparnis von mindestens einer Stunde täglich),<br>• Einzug in eine vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Dienstwohnung oder<br>• Versetzung an einen neuen Dienstort.<br>Fehlen solche objektiven Gründe, greift das steuerliche Abzugsverbot für Aufwendungen der privaten Lebensführung (§ 12 Nr. 1 Satz 2 EStG).<br><br><strong>Fazit</strong><br>Die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers in einer neuen Wohnung reicht nicht aus, um die Umzugskosten steuerlich geltend zu machen – selbst dann nicht, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Der BFH macht deutlich, dass die Entscheidung für eine neue Wohnung stets auch private Komponenten enthält, etwa hinsichtlich Lage, Größe und Komfort. Solche Motive schließen den steuerlichen Abzug regelmäßig aus.<br><br><strong>Empfehlung für die Praxis</strong><br>Bei der steuerlichen Beurteilung von Umzugskosten sollte genau geprüft werden, ob ein objektiv nachvollziehbarer und nahezu ausschließlich beruflicher Anlass vorliegt. Ist dies nicht der Fall, sind die Kosten als nicht abzugsfähige Lebenshaltungskosten zu behandeln.<br><br>BFH-Urteil v. 05.02.2025, VI R 3/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Umzug wegen Arbeitszimmer, Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung und Familiengenossenschaften steuerlich | Steuernachrichten Update 19/25</title>
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      <title>Sterbetafeln bei der ErbSt, Höhe der Säumniszuschläge und Klarstellung zur E-Rechnung bei Kleinunternehmern | Steuernachrichten Update 18/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.<br><br><strong>Hintergrund der Entscheidung</strong><br>Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die hierfür maßgeblichen Vervielfältiger ergeben sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Diese Tabellen differenzieren zwischen Männern und Frauen und basieren auf der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung.<br><br>Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn sowie zwei weiteren Kindern GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Das Finanzamt bewertete den Kapitalwert des Nießbrauchs unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel und zog diesen vom Wert der übertragenen Anteile ab, wodurch sich ein geminderter steuerpflichtiger Erwerb ergab.<br><br>Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung geschlechtsabhängiger Vervielfältiger mit dem Argument, diese Praxis verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber dürfe das Geschlecht im Steuerrecht nicht als Bewertungsmaßstab verwenden.<br><br><strong>Entscheidung des BFH</strong><br>Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sowie des Finanzgerichts Köln (Vorinstanz). Die Kernaussage des Urteils:<br>Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen nach § 14 BewG ist verfassungsrechtlich zulässig.<br><br>Zwar führe die Regelung zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung, weil der Kapitalwert z. B. bei Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung tendenziell höher ausfalle. Diese Differenzierung sei jedoch durch das Ziel einer möglichst realitätsnahen Bewertung gerechtfertigt und daher nicht diskriminierend im verfassungsrechtlichen Sinne.<br><br>Der BFH betont, dass eine realitätsgerechte Ermittlung des Kapitalwerts ohne geschlechtsspezifische Sterbetafeln nicht in gleichem Maße möglich wäre. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung ein legitimes Ziel – die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und habe sich bei der Bewertung an objektiven statistischen Daten orientiert.<br><br><strong>Relevanz für die Praxis</strong><br>Das Urteil bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis und sorgt für rechtliche Klarheit: Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen (z. B. Nießbrauchsrechte) bleibt die Anwendung der amtlichen, nach Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln zulässig und geboten.<br>Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für die steuerliche Gestaltung bei vorweggenommenen Erbfolgen mit Nießbrauchsvorbehalten sowie für die Bewertung sonstiger lebenslanger Leistungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br><br><strong>Hinweis: Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes?<br></strong>Der BFH hatte ausschließlich über die Rechtslage bis 2024 zu entscheiden. Offen bleibt, wie künftig mit den geschlechtsbezogenen Sterbetafeln im Hinblick auf das am 01.11.2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz umzugehen ist. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags durch Selbstauskunft – mit potenziellen Auswirkungen auf steuerliche Bewertungsfragen. Eine Klärung dieser Thematik wird weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.<br><br>BFH-Urteil v. 20.11.2024, II R 38/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 29 Apr 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.<br><br><strong>Hintergrund der Entscheidung</strong><br>Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die hierfür maßgeblichen Vervielfältiger ergeben sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Diese Tabellen differenzieren zwischen Männern und Frauen und basieren auf der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung.<br><br>Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn sowie zwei weiteren Kindern GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Das Finanzamt bewertete den Kapitalwert des Nießbrauchs unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel und zog diesen vom Wert der übertragenen Anteile ab, wodurch sich ein geminderter steuerpflichtiger Erwerb ergab.<br><br>Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung geschlechtsabhängiger Vervielfältiger mit dem Argument, diese Praxis verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber dürfe das Geschlecht im Steuerrecht nicht als Bewertungsmaßstab verwenden.<br><br><strong>Entscheidung des BFH</strong><br>Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sowie des Finanzgerichts Köln (Vorinstanz). Die Kernaussage des Urteils:<br>Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen nach § 14 BewG ist verfassungsrechtlich zulässig.<br><br>Zwar führe die Regelung zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung, weil der Kapitalwert z. B. bei Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung tendenziell höher ausfalle. Diese Differenzierung sei jedoch durch das Ziel einer möglichst realitätsnahen Bewertung gerechtfertigt und daher nicht diskriminierend im verfassungsrechtlichen Sinne.<br><br>Der BFH betont, dass eine realitätsgerechte Ermittlung des Kapitalwerts ohne geschlechtsspezifische Sterbetafeln nicht in gleichem Maße möglich wäre. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung ein legitimes Ziel – die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und habe sich bei der Bewertung an objektiven statistischen Daten orientiert.<br><br><strong>Relevanz für die Praxis</strong><br>Das Urteil bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis und sorgt für rechtliche Klarheit: Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen (z. B. Nießbrauchsrechte) bleibt die Anwendung der amtlichen, nach Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln zulässig und geboten.<br>Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für die steuerliche Gestaltung bei vorweggenommenen Erbfolgen mit Nießbrauchsvorbehalten sowie für die Bewertung sonstiger lebenslanger Leistungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br><br><strong>Hinweis: Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes?<br></strong>Der BFH hatte ausschließlich über die Rechtslage bis 2024 zu entscheiden. Offen bleibt, wie künftig mit den geschlechtsbezogenen Sterbetafeln im Hinblick auf das am 01.11.2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz umzugehen ist. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags durch Selbstauskunft – mit potenziellen Auswirkungen auf steuerliche Bewertungsfragen. Eine Klärung dieser Thematik wird weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.<br><br>BFH-Urteil v. 20.11.2024, II R 38/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Sterbetafeln bei der ErbSt, Höhe der Säumniszuschläge und Klarstellung zur E-Rechnung bei Kleinunternehmern | Steuernachrichten Update 18/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Geschlechterdifferenzierte Sterbetafeln bei der Erbschaftsteuer, Säumniszuschläge ab März 2022 und DStV fordert Klarstellung zur E-Rechnung bei Kleinunternehmern</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt.<br><br><strong>Hintergrund der Entscheidung</strong><br>Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die hierfür maßgeblichen Vervielfältiger ergeben sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Diese Tabellen differenzieren zwischen Männern und Frauen und basieren auf der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung.<br><br>Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn sowie zwei weiteren Kindern GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Das Finanzamt bewertete den Kapitalwert des Nießbrauchs unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel und zog diesen vom Wert der übertragenen Anteile ab, wodurch sich ein geminderter steuerpflichtiger Erwerb ergab.<br><br>Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung geschlechtsabhängiger Vervielfältiger mit dem Argument, diese Praxis verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber dürfe das Geschlecht im Steuerrecht nicht als Bewertungsmaßstab verwenden.<br><br><strong>Entscheidung des BFH</strong><br>Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sowie des Finanzgerichts Köln (Vorinstanz). Die Kernaussage des Urteils:<br>Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen nach § 14 BewG ist verfassungsrechtlich zulässig.<br><br>Zwar führe die Regelung zu einer geschlechterbedingten Ungleichbehandlung, weil der Kapitalwert z. B. bei Frauen aufgrund ihrer höheren Lebenserwartung tendenziell höher ausfalle. Diese Differenzierung sei jedoch durch das Ziel einer möglichst realitätsnahen Bewertung gerechtfertigt und daher nicht diskriminierend im verfassungsrechtlichen Sinne.<br><br>Der BFH betont, dass eine realitätsgerechte Ermittlung des Kapitalwerts ohne geschlechtsspezifische Sterbetafeln nicht in gleichem Maße möglich wäre. Der Gesetzgeber verfolge mit der Regelung ein legitimes Ziel – die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit – und habe sich bei der Bewertung an objektiven statistischen Daten orientiert.<br><br><strong>Relevanz für die Praxis</strong><br>Das Urteil bestätigt die bisherige Verwaltungspraxis und sorgt für rechtliche Klarheit: Bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen (z. B. Nießbrauchsrechte) bleibt die Anwendung der amtlichen, nach Geschlecht differenzierenden Sterbetafeln zulässig und geboten.<br>Die Entscheidung hat insbesondere Bedeutung für die steuerliche Gestaltung bei vorweggenommenen Erbfolgen mit Nießbrauchsvorbehalten sowie für die Bewertung sonstiger lebenslanger Leistungen im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer.<br><br><strong>Hinweis: Auswirkungen des Selbstbestimmungsgesetzes?<br></strong>Der BFH hatte ausschließlich über die Rechtslage bis 2024 zu entscheiden. Offen bleibt, wie künftig mit den geschlechtsbezogenen Sterbetafeln im Hinblick auf das am 01.11.2024 in Kraft getretene Selbstbestimmungsgesetz umzugehen ist. Das Gesetz eröffnet die Möglichkeit zur Änderung des Geschlechtseintrags durch Selbstauskunft – mit potenziellen Auswirkungen auf steuerliche Bewertungsfragen. Eine Klärung dieser Thematik wird weiteren Verfahren vorbehalten bleiben.<br><br>BFH-Urteil v. 20.11.2024, II R 38/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Sterbetafeln bei der ErbSt, Höhe der Säumniszuschläge und Klarstellung zur E-Rechnung bei Kleinunternehmern | Steuernachrichten Update 18/25</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Sterbetafel, Kapitalwert, Geschlecht, statistisch, vorweggenommene Erbfolge, Nießbrauch, Verfassungsmäßigkeit, Säumniszuschläge, Zinsen, Höhe, Kleinunternehmer, E-Rechnung, elektronisch, sonstige Rechnung, Zustimmung, Wahlrecht</itunes:keywords>
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      <title>Aus dem Koalitionsvertrag 2025: Das plant die zukünftige Bundesregierung im Bereich Steuern, § 18 EStG bei Mitunternehmerschaft und Vollmachten im Besteuerungsverfahren | Steuernachrichten Update 16/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Die neue Bundesregierung setzt auf Investitionsanreize: Ab 2025 soll eine degressive Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen gelten – und zwar für drei Jahre.<br><br>Auch der Körperschaftsteuersatz soll sinken – ab 2028 schrittweise in fünf Stufen um jeweils einen Prozentpunkt.<br><br>Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Außerdem ist eine Prüfung vorgesehen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.<br><br>Für kleine und mittlere Einkommen ist eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer geplant.<br><br>Familien profitieren: Wird der Kinderfreibetrag erhöht, soll das Kindergeld entsprechend angepasst werden. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll angehoben und weiterentwickelt werden.<br><br>Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen.<br><br>Bei der Gewerbesteuer soll der Mindesthebesatz steigen – von 200 auf 280 Prozent, um die Einnahmen der Kommunen zu sichern.<br><br>Mehrarbeit soll sich mehr lohnen: Zuschläge für Überstunden oberhalb der tariflichen Vollzeit sollen künftig steuerfrei bleiben.<br><br>Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, wird sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.<br><br>Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.<br><br>Auch für Pendler gibt es Entlastung – ab 2026 ist geplant die Pauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer zu erhöhen.<br><br>Für das Ehrenamt werden voraussichtlich die Pauschalen angehoben – auf 3.300 Euro für Übungsleiter und 960 Euro für Ehrenamtliche.<br><br>Gastronomen und ihre Kunden dürfen sich freuen: Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen bleibt dauerhaft bestehen.<br><br>Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.<br><br>Ebenso ist die Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung angedacht. Der Einsatz alternativer Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft soll von der Energiesteuer befreit werden.<br><br>Und: Die Koalition will Steuerhinterziehung stärker bekämpfen – und setzt sich international für eine einfachere Umsetzung der globalen Mindeststeuer ein.<br><br>Auch Steuerbürokratie soll weiter reduziert werden. Die zukünftige Regierung setzt sich für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen ein, damit unser Steuersystem von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden können. <br><br>Geplant ist weiterhin eine Vereinfachung der Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner. <br><br>Bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist die Umstellung auf ein Verrechnungsmodell vorgesehen.<br><br>Auch die E-Mobilität soll weiter u.a. mit steuerlichen Maßnahmen gefördert werden:<br>1. Eine steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei der steuerlichen Förderung von E-Fahrzeugen auf 100.000 Euro. <br>2. Eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.<br>3. Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035<br><br>Hinweis<br>Der Koalitionsvertrag sieht noch viele weitere Punkte vor. Was davon tatsächlich umgesetzt wird, bleibt – wie immer – abzuwarten.<br><br>Sobald erste Gesetzentwürfe vorliegen, informieren wir Sie wie üblich in den zukünftigen Reihen zum Aktuellen Steuerrecht.<br><br><a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf">https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 15 Apr 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Die neue Bundesregierung setzt auf Investitionsanreize: Ab 2025 soll eine degressive Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen gelten – und zwar für drei Jahre.<br><br>Auch der Körperschaftsteuersatz soll sinken – ab 2028 schrittweise in fünf Stufen um jeweils einen Prozentpunkt.<br><br>Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Außerdem ist eine Prüfung vorgesehen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.<br><br>Für kleine und mittlere Einkommen ist eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer geplant.<br><br>Familien profitieren: Wird der Kinderfreibetrag erhöht, soll das Kindergeld entsprechend angepasst werden. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll angehoben und weiterentwickelt werden.<br><br>Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen.<br><br>Bei der Gewerbesteuer soll der Mindesthebesatz steigen – von 200 auf 280 Prozent, um die Einnahmen der Kommunen zu sichern.<br><br>Mehrarbeit soll sich mehr lohnen: Zuschläge für Überstunden oberhalb der tariflichen Vollzeit sollen künftig steuerfrei bleiben.<br><br>Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, wird sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.<br><br>Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.<br><br>Auch für Pendler gibt es Entlastung – ab 2026 ist geplant die Pauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer zu erhöhen.<br><br>Für das Ehrenamt werden voraussichtlich die Pauschalen angehoben – auf 3.300 Euro für Übungsleiter und 960 Euro für Ehrenamtliche.<br><br>Gastronomen und ihre Kunden dürfen sich freuen: Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen bleibt dauerhaft bestehen.<br><br>Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.<br><br>Ebenso ist die Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung angedacht. Der Einsatz alternativer Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft soll von der Energiesteuer befreit werden.<br><br>Und: Die Koalition will Steuerhinterziehung stärker bekämpfen – und setzt sich international für eine einfachere Umsetzung der globalen Mindeststeuer ein.<br><br>Auch Steuerbürokratie soll weiter reduziert werden. Die zukünftige Regierung setzt sich für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen ein, damit unser Steuersystem von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden können. <br><br>Geplant ist weiterhin eine Vereinfachung der Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner. <br><br>Bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist die Umstellung auf ein Verrechnungsmodell vorgesehen.<br><br>Auch die E-Mobilität soll weiter u.a. mit steuerlichen Maßnahmen gefördert werden:<br>1. Eine steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei der steuerlichen Förderung von E-Fahrzeugen auf 100.000 Euro. <br>2. Eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.<br>3. Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035<br><br>Hinweis<br>Der Koalitionsvertrag sieht noch viele weitere Punkte vor. Was davon tatsächlich umgesetzt wird, bleibt – wie immer – abzuwarten.<br><br>Sobald erste Gesetzentwürfe vorliegen, informieren wir Sie wie üblich in den zukünftigen Reihen zum Aktuellen Steuerrecht.<br><br><a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf">https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Aus dem Koalitionsvertrag 2025: Das plant die zukünftige Bundesregierung im Bereich Steuern, § 18 EStG bei Mitunternehmerschaft und Vollmachten im Besteuerungsverfahren | Steuernachrichten Update 16/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Aus dem Koalitionsvertrag 2025: Das plant die zukünftige Bundesregierung im Bereich Steuern, Freiberufliche Einkünfte bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger und Neufassung der amtlichen Muster für Vollmachten</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Die neue Bundesregierung setzt auf Investitionsanreize: Ab 2025 soll eine degressive Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen gelten – und zwar für drei Jahre.<br><br>Auch der Körperschaftsteuersatz soll sinken – ab 2028 schrittweise in fünf Stufen um jeweils einen Prozentpunkt.<br><br>Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Außerdem ist eine Prüfung vorgesehen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können.<br><br>Für kleine und mittlere Einkommen ist eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer geplant.<br><br>Familien profitieren: Wird der Kinderfreibetrag erhöht, soll das Kindergeld entsprechend angepasst werden. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll angehoben und weiterentwickelt werden.<br><br>Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen.<br><br>Bei der Gewerbesteuer soll der Mindesthebesatz steigen – von 200 auf 280 Prozent, um die Einnahmen der Kommunen zu sichern.<br><br>Mehrarbeit soll sich mehr lohnen: Zuschläge für Überstunden oberhalb der tariflichen Vollzeit sollen künftig steuerfrei bleiben.<br><br>Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, wird sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten.<br><br>Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung der Arbeitszeit von Teilzeit auf dauerhaft an Tarifverträgen orientierte Vollzeit zahlen, soll diese Prämie steuerlich begünstigt werden.<br><br>Auch für Pendler gibt es Entlastung – ab 2026 ist geplant die Pauschale auf 38 Cent ab dem ersten Kilometer zu erhöhen.<br><br>Für das Ehrenamt werden voraussichtlich die Pauschalen angehoben – auf 3.300 Euro für Übungsleiter und 960 Euro für Ehrenamtliche.<br><br>Gastronomen und ihre Kunden dürfen sich freuen: Der reduzierte Umsatzsteuersatz von sieben Prozent auf Speisen bleibt dauerhaft bestehen.<br><br>Die Stromsteuer soll auf das europäische Mindestmaß gesenkt werden.<br><br>Ebenso ist die Wiedereinführung der Agrardiesel-Rückvergütung angedacht. Der Einsatz alternativer Kraftstoffe in der Land- und Forstwirtschaft soll von der Energiesteuer befreit werden.<br><br>Und: Die Koalition will Steuerhinterziehung stärker bekämpfen – und setzt sich international für eine einfachere Umsetzung der globalen Mindeststeuer ein.<br><br>Auch Steuerbürokratie soll weiter reduziert werden. Die zukünftige Regierung setzt sich für eine Steuervereinfachung durch Typisierungen, Vereinfachungen und Pauschalierungen ein, damit unser Steuersystem von den Bürgerinnen und Bürgern akzeptiert wird. Dabei soll insbesondere eine Arbeitstagepauschale geprüft werden, in der Werbungskosten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zusammengefasst werden können. <br><br>Geplant ist weiterhin eine Vereinfachung der Besteuerung der Rentnerinnen und Rentner. <br><br>Bei der Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer ist die Umstellung auf ein Verrechnungsmodell vorgesehen.<br><br>Auch die E-Mobilität soll weiter u.a. mit steuerlichen Maßnahmen gefördert werden:<br>1. Eine steuerliche Begünstigung von Dienstwagen durch eine Erhöhung der Bruttopreisgrenze bei der steuerlichen Förderung von E-Fahrzeugen auf 100.000 Euro. <br>2. Eine Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge.<br>3. Die Kfz-Steuerbefreiung für Elektroautos bis zum Jahr 2035<br><br>Hinweis<br>Der Koalitionsvertrag sieht noch viele weitere Punkte vor. Was davon tatsächlich umgesetzt wird, bleibt – wie immer – abzuwarten.<br><br>Sobald erste Gesetzentwürfe vorliegen, informieren wir Sie wie üblich in den zukünftigen Reihen zum Aktuellen Steuerrecht.<br><br><a href="https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf">https://www.cdu.de/app/uploads/2025/04/Koalitionsvertrag-2025.pdf</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Aus dem Koalitionsvertrag 2025: Das plant die zukünftige Bundesregierung im Bereich Steuern, § 18 EStG bei Mitunternehmerschaft und Vollmachten im Besteuerungsverfahren | Steuernachrichten Update 16/25</title>
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      <title>Abgrenzung von Anlagevermögen, Neues zur Renten-Doppelbesteuerung und Pflicht zur unbaren Zahlung | Steuernachrichten Update 15/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den um die AfA und etwaige weitere Abzüge verminderte Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Daher ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen von steuerlicher Relevanz.<br><br>Nach dem Handelsrecht gehören zum Anlagevermögen die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber nach ständiger BFH-Rechtsprechung die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb (BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 35/22).<br><br>Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zum Umlaufvermögen, auch nicht deshalb, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.<br><br>Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" dürfe nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Vielmehr diene ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd dem Betrieb, wenn es dort längerfristig genutzt wird, worunter auch eine nicht allein der Absatzförderung dienende Vermietung zu verstehen sei.<br><br>In dem Streitfall ging es um im Rahmen von Kauf- und Verwaltungsverträgen erworbene Container, die zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren vermietet und anschließend verkauft werden sollten. Nach Ansicht des BFH handelt es sich (abnutzbares) Anlagevermögen.<br><br>BFH-Urteil v. 16.09.2024, III R 35/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 08 Apr 2025 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den um die AfA und etwaige weitere Abzüge verminderte Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Daher ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen von steuerlicher Relevanz.<br><br>Nach dem Handelsrecht gehören zum Anlagevermögen die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber nach ständiger BFH-Rechtsprechung die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb (BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 35/22).<br><br>Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zum Umlaufvermögen, auch nicht deshalb, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.<br><br>Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" dürfe nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Vielmehr diene ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd dem Betrieb, wenn es dort längerfristig genutzt wird, worunter auch eine nicht allein der Absatzförderung dienende Vermietung zu verstehen sei.<br><br>In dem Streitfall ging es um im Rahmen von Kauf- und Verwaltungsverträgen erworbene Container, die zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren vermietet und anschließend verkauft werden sollten. Nach Ansicht des BFH handelt es sich (abnutzbares) Anlagevermögen.<br><br>BFH-Urteil v. 16.09.2024, III R 35/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Abgrenzung von Anlagevermögen, Neues zur Renten-Doppelbesteuerung und Pflicht zur unbaren Zahlung | Steuernachrichten Update 15/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen, Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten etc. und Pflicht zur Zahlung per Banküberweisung</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den um die AfA und etwaige weitere Abzüge verminderte Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Daher ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen von steuerlicher Relevanz.<br><br>Nach dem Handelsrecht gehören zum Anlagevermögen die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber nach ständiger BFH-Rechtsprechung die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb (BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 35/22).<br><br>Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zum Umlaufvermögen, auch nicht deshalb, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern.<br><br>Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" dürfe nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Vielmehr diene ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd dem Betrieb, wenn es dort längerfristig genutzt wird, worunter auch eine nicht allein der Absatzförderung dienende Vermietung zu verstehen sei.<br><br>In dem Streitfall ging es um im Rahmen von Kauf- und Verwaltungsverträgen erworbene Container, die zu einem garantierten Mietzins für die Dauer von fünf Jahren vermietet und anschließend verkauft werden sollten. Nach Ansicht des BFH handelt es sich (abnutzbares) Anlagevermögen.<br><br>BFH-Urteil v. 16.09.2024, III R 35/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Abgrenzung von Anlagevermögen, Neues zur Renten-Doppelbesteuerung und Pflicht zur unbaren Zahlung | Steuernachrichten Update 15/25</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Bilanzsteuerrecht, Bilanzierung, Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Handelsrecht, Verfassungsmäßigkeit, Renten, Rentenbesteuerung, Bundesverfassungsgericht, Einkommensteuer, BVerfG, Alterseinkünfte, Alterseinkünftegesetz, Rentner, Unbar, Überweisung, Unterhalt, Unterhaltsaufwendungen, haushaltsnahe Dienstleistungen, Handwerkerleistungen, Steuerermäßigung, Pflege, Betreuungsleistungen</itunes:keywords>
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      <title>Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, Differenzbesteuerung und Soli verfassungsgemäß | Steuernachrichten Update 14/25</title>
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        <![CDATA[<div>Wird ein Immobiliendarlehen vor Ablauf der Zinsbindung außerplanmäßig zurückgezahlt, z.B. weil die besicherte Immobilie veräußert wurde oder der Kreditnehmer aus anderen Gründen zu Geld gekommen ist, verlangt die Bank regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz, insbesondere wenn der seinerzeit vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Neugeschäft liegt.<br><br>Ist die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts zu zahlen, handelt es sich dabei nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. weil der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt wird (BFH, Urteil vom 11.2.2014 – IX R 42/13, BStBl II 2015, 633). Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, wie z.B. höhere Erhaltungsaufwendungen (BFH, Urteil vom 23.9.2003 – IX R 20/02, BStBl II 2004, 57).<br><br>Nach Ansicht eines beklagten Finanzamts bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung und etwaiger Bearbeitungsgebühren mit steuerbaren Einkünften aber auch dann nicht, wenn die Entschädigung zu zahlen ist, weil ein weiteres Objekt, das als zusätzliche Sicherheit für ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Objekts diente, veräußert wird und die Bank nicht bereit ist, den Wegfall des Sicherungsobjektes hinzunehmen.<br><br>Zwar beruhe die Zahlung auf dem mit Blick auf die Finanzierung der vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Das nach dem Großen Senat des BFH maßgebliche auslösende Moment für den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung sei jedoch nicht der seinerzeitige Abschluss der Darlehensverträge, sondern deren vorzeitige Ablösung, was durch den Entschluss zum Verkauf des Sicherungsobjektes veranlasst sei. Daher stehe die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Sicherungsobjekts und nicht mit der Vermietung.<br><br>Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23). Zu Unrecht habe das Finanzamt die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühren nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.&nbsp;<br><br>Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen zählen auch Vorfälligkeitsentschädigungen als Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 m.w.N.), wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteile vom 14.1.2004, IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265).<br><br>Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen hat sich an der Veranlassung der Darlehen und der durch sie verursachten Kosten nichts geändert.<br><br>Zwar sei die Vorfälligkeitsentschädigung durch den Wunsch der Kläger auf Ablösung der beiden Darlehen ausgelöst worden und dieser Wunsch entstand wiederum aus dem Vorhaben, das als Sicherheit für die Darlehen dienende Objekt veräußern zu wollen. Allerdings stand das Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem verkauften Objekt.<br><br>Fazit:&nbsp;<br>Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird.<br><br>FG Niedersachsen, Urteil v. 30.10.2024, 3 K 145/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 01 Apr 2025 10:30:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Wird ein Immobiliendarlehen vor Ablauf der Zinsbindung außerplanmäßig zurückgezahlt, z.B. weil die besicherte Immobilie veräußert wurde oder der Kreditnehmer aus anderen Gründen zu Geld gekommen ist, verlangt die Bank regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz, insbesondere wenn der seinerzeit vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Neugeschäft liegt.<br><br>Ist die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts zu zahlen, handelt es sich dabei nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. weil der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt wird (BFH, Urteil vom 11.2.2014 – IX R 42/13, BStBl II 2015, 633). Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, wie z.B. höhere Erhaltungsaufwendungen (BFH, Urteil vom 23.9.2003 – IX R 20/02, BStBl II 2004, 57).<br><br>Nach Ansicht eines beklagten Finanzamts bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung und etwaiger Bearbeitungsgebühren mit steuerbaren Einkünften aber auch dann nicht, wenn die Entschädigung zu zahlen ist, weil ein weiteres Objekt, das als zusätzliche Sicherheit für ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Objekts diente, veräußert wird und die Bank nicht bereit ist, den Wegfall des Sicherungsobjektes hinzunehmen.<br><br>Zwar beruhe die Zahlung auf dem mit Blick auf die Finanzierung der vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Das nach dem Großen Senat des BFH maßgebliche auslösende Moment für den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung sei jedoch nicht der seinerzeitige Abschluss der Darlehensverträge, sondern deren vorzeitige Ablösung, was durch den Entschluss zum Verkauf des Sicherungsobjektes veranlasst sei. Daher stehe die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Sicherungsobjekts und nicht mit der Vermietung.<br><br>Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23). Zu Unrecht habe das Finanzamt die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühren nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.&nbsp;<br><br>Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen zählen auch Vorfälligkeitsentschädigungen als Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 m.w.N.), wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteile vom 14.1.2004, IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265).<br><br>Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen hat sich an der Veranlassung der Darlehen und der durch sie verursachten Kosten nichts geändert.<br><br>Zwar sei die Vorfälligkeitsentschädigung durch den Wunsch der Kläger auf Ablösung der beiden Darlehen ausgelöst worden und dieser Wunsch entstand wiederum aus dem Vorhaben, das als Sicherheit für die Darlehen dienende Objekt veräußern zu wollen. Allerdings stand das Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem verkauften Objekt.<br><br>Fazit:&nbsp;<br>Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird.<br><br>FG Niedersachsen, Urteil v. 30.10.2024, 3 K 145/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, Differenzbesteuerung und Soli verfassungsgemäß | Steuernachrichten Update 14/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, Vertrauensschutz bei Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel und Verfassungsmäßigkeit des Soli</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Wird ein Immobiliendarlehen vor Ablauf der Zinsbindung außerplanmäßig zurückgezahlt, z.B. weil die besicherte Immobilie veräußert wurde oder der Kreditnehmer aus anderen Gründen zu Geld gekommen ist, verlangt die Bank regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz, insbesondere wenn der seinerzeit vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Neugeschäft liegt.<br><br>Ist die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts zu zahlen, handelt es sich dabei nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. weil der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt wird (BFH, Urteil vom 11.2.2014 – IX R 42/13, BStBl II 2015, 633). Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, wie z.B. höhere Erhaltungsaufwendungen (BFH, Urteil vom 23.9.2003 – IX R 20/02, BStBl II 2004, 57).<br><br>Nach Ansicht eines beklagten Finanzamts bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung und etwaiger Bearbeitungsgebühren mit steuerbaren Einkünften aber auch dann nicht, wenn die Entschädigung zu zahlen ist, weil ein weiteres Objekt, das als zusätzliche Sicherheit für ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Objekts diente, veräußert wird und die Bank nicht bereit ist, den Wegfall des Sicherungsobjektes hinzunehmen.<br><br>Zwar beruhe die Zahlung auf dem mit Blick auf die Finanzierung der vermieteten Immobilie aufgenommenen Darlehen. Das nach dem Großen Senat des BFH maßgebliche auslösende Moment für den Anfall der Vorfälligkeitsentschädigung sei jedoch nicht der seinerzeitige Abschluss der Darlehensverträge, sondern deren vorzeitige Ablösung, was durch den Entschluss zum Verkauf des Sicherungsobjektes veranlasst sei. Daher stehe die Zahlung der Vorfälligkeitsentschädigung in einem wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Veräußerung des Sicherungsobjekts und nicht mit der Vermietung.<br><br>Dem widersprach das Niedersächsische Finanzgericht (Niedersächsisches FG, Urteil vom 30.10.2024 – 3 K 145/23). Zu Unrecht habe das Finanzamt die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung und Bearbeitungsgebühren nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt.&nbsp;<br><br>Zu den nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG abziehbaren Schuldzinsen zählen auch Vorfälligkeitsentschädigungen als Nutzungsentgelt für das auf die verkürzte Laufzeit in Anspruch genommene Fremdkapital (vgl. BFH-Urteil vom 11.2.2014 IX R 42/13, BStBl II 2015, 633 m.w.N.), wenn sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit einer Einkunftsart stehen, d.h. durch die Erzielung steuerbarer Einnahmen veranlasst sind (BFH-Urteile vom 14.1.2004, IX R 34/01, BFH/NV 2004, 1091 und vom 6.12.2005, VIII R 34/04, BStBl II 2006, 265).<br><br>Wird ein zur Finanzierung eines vermieteten Grundstücks aufgenommenes Darlehen unter Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung getilgt, das Grundstück jedoch weiterhin zur Vermietung genutzt, ist die Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Durch die vorzeitige Ablösung der Darlehen hat sich an der Veranlassung der Darlehen und der durch sie verursachten Kosten nichts geändert.<br><br>Zwar sei die Vorfälligkeitsentschädigung durch den Wunsch der Kläger auf Ablösung der beiden Darlehen ausgelöst worden und dieser Wunsch entstand wiederum aus dem Vorhaben, das als Sicherheit für die Darlehen dienende Objekt veräußern zu wollen. Allerdings stand das Darlehen niemals in einem Veranlassungszusammenhang mit dem verkauften Objekt.<br><br>Fazit:&nbsp;<br>Vorfälligkeitsentschädigungen und Bearbeitungsgebühren sind als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung abziehbar, wenn das Grundstück weiterhin zur Vermietung genutzt wird.<br><br>FG Niedersachsen, Urteil v. 30.10.2024, 3 K 145/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, Differenzbesteuerung und Soli verfassungsgemäß | Steuernachrichten Update 14/25</title>
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      <title>Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, unrichtiger USt-Ausweis durch Voreigentümer und Behinderten-Pauschbetrag | Steuernachrichten Update 13/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Ein Ehepaar erzielte unter anderem Einkünfte aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen.&nbsp;<br><br>Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümer-gemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage zugeführt.<br><br>Hierfür beantragten die Ehegatten den Werbungskostenabzug.<br><br>Mit der Begründung die Möglichkeit zum Werbungskostenabzug bestünde erst, wenn die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt würden, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung ab.<br><br>Der BFH entschied wie folgt:<br><br>Die Zuführung von Mitteln in eine Erhaltungsrücklage, ehemals Instandhaltungsrücklage, begründet trotz des Zahlungsabflusses beim einzelnen Wohnungseigentümer noch keinen Werbungskostenabzug.&nbsp;<br><br>Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen.<br><br>Die Zahlung des Hausgeldes erfolgte lediglich aufgrund der rechtlichen Verpflichtung des Eigentümers eine angemessene Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf-zubauen und aufrechtzuerhalten.<br><br>Erst die Verausgabung dieser zurückgelegten Mittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen führt zur Abzugsmöglichkeit.&nbsp;<br><br>Zu diesem Zeitpunkt kann erstmals beurteilt werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten zuzuordnen ist. Liegen Herstellungskosten vor, wären Werbungskosten nur im Rahmen von Abschreibungsbeträgen zu berücksichtigen.<br><br>Etwaige gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020) geben keinen Anlass für eine andere Auffassung.<br><br>Fazit:<br>Die Zuführung von Hausgeldzahlungen zur Erhaltungsrücklage rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt werden.<br><br>BFH-Urteil v. 14..01.2025, IX R 19/24<br>https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510025/<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 25 Mar 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Ein Ehepaar erzielte unter anderem Einkünfte aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen.&nbsp;<br><br>Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümer-gemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage zugeführt.<br><br>Hierfür beantragten die Ehegatten den Werbungskostenabzug.<br><br>Mit der Begründung die Möglichkeit zum Werbungskostenabzug bestünde erst, wenn die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt würden, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung ab.<br><br>Der BFH entschied wie folgt:<br><br>Die Zuführung von Mitteln in eine Erhaltungsrücklage, ehemals Instandhaltungsrücklage, begründet trotz des Zahlungsabflusses beim einzelnen Wohnungseigentümer noch keinen Werbungskostenabzug.&nbsp;<br><br>Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen.<br><br>Die Zahlung des Hausgeldes erfolgte lediglich aufgrund der rechtlichen Verpflichtung des Eigentümers eine angemessene Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf-zubauen und aufrechtzuerhalten.<br><br>Erst die Verausgabung dieser zurückgelegten Mittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen führt zur Abzugsmöglichkeit.&nbsp;<br><br>Zu diesem Zeitpunkt kann erstmals beurteilt werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten zuzuordnen ist. Liegen Herstellungskosten vor, wären Werbungskosten nur im Rahmen von Abschreibungsbeträgen zu berücksichtigen.<br><br>Etwaige gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020) geben keinen Anlass für eine andere Auffassung.<br><br>Fazit:<br>Die Zuführung von Hausgeldzahlungen zur Erhaltungsrücklage rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt werden.<br><br>BFH-Urteil v. 14..01.2025, IX R 19/24<br>https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510025/<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, unrichtiger USt-Ausweis durch Voreigentümer und Behinderten-Pauschbetrag | Steuernachrichten Update 13/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten, Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen und Behinderten-Pauschbetrag bei Pflegegrad 4 und 5</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Ein Ehepaar erzielte unter anderem Einkünfte aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen.&nbsp;<br><br>Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümer-gemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage zugeführt.<br><br>Hierfür beantragten die Ehegatten den Werbungskostenabzug.<br><br>Mit der Begründung die Möglichkeit zum Werbungskostenabzug bestünde erst, wenn die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt würden, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung ab.<br><br>Der BFH entschied wie folgt:<br><br>Die Zuführung von Mitteln in eine Erhaltungsrücklage, ehemals Instandhaltungsrücklage, begründet trotz des Zahlungsabflusses beim einzelnen Wohnungseigentümer noch keinen Werbungskostenabzug.&nbsp;<br><br>Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen.<br><br>Die Zahlung des Hausgeldes erfolgte lediglich aufgrund der rechtlichen Verpflichtung des Eigentümers eine angemessene Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf-zubauen und aufrechtzuerhalten.<br><br>Erst die Verausgabung dieser zurückgelegten Mittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen führt zur Abzugsmöglichkeit.&nbsp;<br><br>Zu diesem Zeitpunkt kann erstmals beurteilt werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten zuzuordnen ist. Liegen Herstellungskosten vor, wären Werbungskosten nur im Rahmen von Abschreibungsbeträgen zu berücksichtigen.<br><br>Etwaige gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrecht (Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetz vom 16.10.2020) geben keinen Anlass für eine andere Auffassung.<br><br>Fazit:<br>Die Zuführung von Hausgeldzahlungen zur Erhaltungsrücklage rechtfertigt keinen Werbungskostenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. Der hierfür erforderliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit besteht erst, wenn und soweit die zurückgelegten Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt werden.<br><br>BFH-Urteil v. 14..01.2025, IX R 19/24<br>https://www.bundesfinanzhof.de/de/entscheidung/entscheidungen-online/detail/STRE202510025/<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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        <title>Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, unrichtiger USt-Ausweis durch Voreigentümer und Behinderten-Pauschbetrag | Steuernachrichten Update 13/25</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Hausgeldzahlung, Erhaltungsrücklage, Werbungskosten, Haftung, unrichtiger Steuerausweis, Erwerber, Mietvertrag, Behinderten-Pauschbetrag, Pflegegrad, 4, 5, hilflos</itunes:keywords>
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      <title>Schwärzungen im Fahrtenbuch, Änderung der Gewinnermittlungsart und USt-VA – neues Formular | Steuernachrichten Update 12/25</title>
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        <![CDATA[<div>Bis zum Jahr 2011 ermittelte die Kraus GbR ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Jahr 2012 stellte sie die Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich um.&nbsp;<br><br>Für das Jahr 2016 reichte die GbR neben den betrieblichen Steuererklärungen auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein.&nbsp;<br><br>Im Jahr 2019 fand eine Außenprüfung statt, die auch das Jahr 2016 umfasste. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte einen höheren Gewinn als im Ursprung fest.<br><br>Die GbR reichte dagegen Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2016 nebst Übergangsgewinnermittlung auf den 01.01.2016 vor.&nbsp;<br><br>Das FA wies den Einspruch zurück. Die Gesellschaft habe das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide läge keine Berechtigung mehr vor, diese Wahl zu ändern.<br><br>Der BFH bestätigte diese Ansicht.<br><br>Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht.<br><br>Die GbR hat im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr erfüllt, weil sie das Wahlrecht durch die Aufstellung des Jahresabschlusses bereits ausgeübt hatte.&nbsp;<br><br>Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der EÜR grundsätzlich nicht mehr in Betracht.<br><br>Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. In der "Glättung" von Gewinnerhöhungen infolge einer Außenprüfung liegt kein solcher Grund vor.<br><br>§ 177 Abs. 1 AO enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.<br><br>Hinweis:<br><br>Der BFH stellt darüber hinaus nochmals klar, dass der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden bleibt.<br><br>BFH-Urteil v. 27.11.2024 - X R 1/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 18 Mar 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Bis zum Jahr 2011 ermittelte die Kraus GbR ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Jahr 2012 stellte sie die Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich um.&nbsp;<br><br>Für das Jahr 2016 reichte die GbR neben den betrieblichen Steuererklärungen auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein.&nbsp;<br><br>Im Jahr 2019 fand eine Außenprüfung statt, die auch das Jahr 2016 umfasste. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte einen höheren Gewinn als im Ursprung fest.<br><br>Die GbR reichte dagegen Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2016 nebst Übergangsgewinnermittlung auf den 01.01.2016 vor.&nbsp;<br><br>Das FA wies den Einspruch zurück. Die Gesellschaft habe das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide läge keine Berechtigung mehr vor, diese Wahl zu ändern.<br><br>Der BFH bestätigte diese Ansicht.<br><br>Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht.<br><br>Die GbR hat im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr erfüllt, weil sie das Wahlrecht durch die Aufstellung des Jahresabschlusses bereits ausgeübt hatte.&nbsp;<br><br>Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der EÜR grundsätzlich nicht mehr in Betracht.<br><br>Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. In der "Glättung" von Gewinnerhöhungen infolge einer Außenprüfung liegt kein solcher Grund vor.<br><br>§ 177 Abs. 1 AO enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.<br><br>Hinweis:<br><br>Der BFH stellt darüber hinaus nochmals klar, dass der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden bleibt.<br><br>BFH-Urteil v. 27.11.2024 - X R 1/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Schwärzungen im Fahrtenbuch, Änderung der Gewinnermittlungsart und USt-VA – neues Formular | Steuernachrichten Update 12/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Schwärzungen im Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers, Änderung der Gewinnermittlungsart im Rahmen einer Außenprüfung und USt-VA – neues Formular</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Bis zum Jahr 2011 ermittelte die Kraus GbR ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Jahr 2012 stellte sie die Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich um.&nbsp;<br><br>Für das Jahr 2016 reichte die GbR neben den betrieblichen Steuererklärungen auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein.&nbsp;<br><br>Im Jahr 2019 fand eine Außenprüfung statt, die auch das Jahr 2016 umfasste. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte einen höheren Gewinn als im Ursprung fest.<br><br>Die GbR reichte dagegen Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2016 nebst Übergangsgewinnermittlung auf den 01.01.2016 vor.&nbsp;<br><br>Das FA wies den Einspruch zurück. Die Gesellschaft habe das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide läge keine Berechtigung mehr vor, diese Wahl zu ändern.<br><br>Der BFH bestätigte diese Ansicht.<br><br>Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht.<br><br>Die GbR hat im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr erfüllt, weil sie das Wahlrecht durch die Aufstellung des Jahresabschlusses bereits ausgeübt hatte.&nbsp;<br><br>Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerpflichtige ihn fertiggestellt hat und objektiv erkennbar als endgültig ansieht. Nach der Erstellung des Jahresabschlusses kommt die Wahl der EÜR grundsätzlich nicht mehr in Betracht.<br><br>Der Steuerpflichtige bleibt für den betreffenden Gewinnermittlungszeitraum an die einmal getroffene Wahl gebunden, es sei denn, er legt eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse und einen vernünftigen wirtschaftlichen Grund für den Wechsel dar. In der "Glättung" von Gewinnerhöhungen infolge einer Außenprüfung liegt kein solcher Grund vor.<br><br>§ 177 Abs. 1 AO enthält keine selbständige Rechtfertigung, die getroffene Wahl der Gewinnermittlungsart zu ändern.<br><br>Hinweis:<br><br>Der BFH stellt darüber hinaus nochmals klar, dass der Steuerpflichtige nach einem Wechsel der Gewinnermittlungsart grundsätzlich für drei Wirtschaftsjahre an diese Wahl gebunden bleibt.<br><br>BFH-Urteil v. 27.11.2024 - X R 1/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Schwärzungen im Fahrtenbuch, Änderung der Gewinnermittlungsart und USt-VA – neues Formular | Steuernachrichten Update 12/25</title>
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      <title>Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig, Erstattungszinsen: Einsprüche zurückgewiesen und Künstlersozialabgabe rechtzeitig melden | Steuernachrichten Update 11/25</title>
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        <![CDATA[<div>Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG.<br>Fällt Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz unter diese Vorschrift?<br><br>Der Streitfall<br>Der gemeinnützige Luftsportverein Luftikus war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Er hatte bei dem Erwerb eines Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, die er als Vorsteuer vom Finanzamt zurückforderte.<br><br>Finanzamt und Finanzgericht lehnten Vorsteuerabzug ab<br>Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Meinung, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit war. Daher könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfällt, nicht zurückverlangt werden.<br><br>BFH: Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig<br>Der BFH ist anderer Meinung. Er hat klargestellt, dass dem Luftsportverein Luftikus der Vorsteuerabzug zusteht.<br><br>Kein Schul- und Hochschulunterricht<br>Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht.&nbsp;<br>Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.&nbsp;<br><br>Auch keine Aus- und Fortbildung<br>Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerbefreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG), da es an einer entsprechenden Bescheinigung fehlt..<br>Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.<br>&nbsp;<br>Hinweis<br>Steuerfreier Unterricht ist nach Meinung des BFH insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot License) zu erwerben.<br><br>BFH-Urteil v. 13.11.2024, XI R 31/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 11 Mar 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG.<br>Fällt Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz unter diese Vorschrift?<br><br>Der Streitfall<br>Der gemeinnützige Luftsportverein Luftikus war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Er hatte bei dem Erwerb eines Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, die er als Vorsteuer vom Finanzamt zurückforderte.<br><br>Finanzamt und Finanzgericht lehnten Vorsteuerabzug ab<br>Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Meinung, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit war. Daher könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfällt, nicht zurückverlangt werden.<br><br>BFH: Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig<br>Der BFH ist anderer Meinung. Er hat klargestellt, dass dem Luftsportverein Luftikus der Vorsteuerabzug zusteht.<br><br>Kein Schul- und Hochschulunterricht<br>Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht.&nbsp;<br>Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.&nbsp;<br><br>Auch keine Aus- und Fortbildung<br>Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerbefreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG), da es an einer entsprechenden Bescheinigung fehlt..<br>Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.<br>&nbsp;<br>Hinweis<br>Steuerfreier Unterricht ist nach Meinung des BFH insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot License) zu erwerben.<br><br>BFH-Urteil v. 13.11.2024, XI R 31/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig, Erstattungszinsen: Einsprüche zurückgewiesen und Künstlersozialabgabe rechtzeitig melden | Steuernachrichten Update 11/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Flugunterricht für Hobbypiloten ist umsatzsteuerpflichtig, Allgemeinverfügung zur Besteuerung von Erstattungszinsen, Künstlersozialabgabe bis 31.03.2025 melden</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG.<br>Fällt Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz unter diese Vorschrift?<br><br>Der Streitfall<br>Der gemeinnützige Luftsportverein Luftikus war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Er hatte bei dem Erwerb eines Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, die er als Vorsteuer vom Finanzamt zurückforderte.<br><br>Finanzamt und Finanzgericht lehnten Vorsteuerabzug ab<br>Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Meinung, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit war. Daher könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfällt, nicht zurückverlangt werden.<br><br>BFH: Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig<br>Der BFH ist anderer Meinung. Er hat klargestellt, dass dem Luftsportverein Luftikus der Vorsteuerabzug zusteht.<br><br>Kein Schul- und Hochschulunterricht<br>Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht.&nbsp;<br>Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen", was für die Steuerbefreiung als "Schul- und Hochschulunterricht" nötig wäre. Flugunterricht ist vielmehr spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht.&nbsp;<br><br>Auch keine Aus- und Fortbildung<br>Flugunterricht zur Vermittlung einer sog. Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger ist auch nicht als "Aus- und Fortbildung" steuerbefreit (§ 4 Nr. 21 Buchst. a Doppelbuchst. bb UStG), da es an einer entsprechenden Bescheinigung fehlt..<br>Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, ist die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.<br>&nbsp;<br>Hinweis<br>Steuerfreier Unterricht ist nach Meinung des BFH insoweit allenfalls vorstellbar, soweit es um Unterricht geht, der Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot License) zu erwerben.<br><br>BFH-Urteil v. 13.11.2024, XI R 31/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <title>PV-Anlage und Betriebsausgabenabzug, Kaufpreisaufteilung: Arbeitshilfe aktualisiert und Bescheinigungen bei Bildungsleistungen | Steuernachrichten Update 10/25</title>
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        <![CDATA[<div>Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in 2022 an das Finanzamt geleistet worden ist.<br><br>Der Streitfall&nbsp;<br>Die Solar-GbR betreibt eine PV-Anlage und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte die GbR, dass sie Einspeisevergütungen für die Jahre 2018 bis 2021 zurückzahlen musste. Diesen Rückzahlungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend.&nbsp;<br><br>Finanzamt ließ Betriebsausgabenabzug nicht zu<br>Das Finanzamt hat aufgrund der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG von der Durchführung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens abgesehen. In dem Einkommensteuerbescheid für 2022 ließ es die erklärten gewerblichen Verluste unberücksichtigt.<br><br>Finanzgericht: Betriebsausgaben sind abziehbar<br>Gem. § 3c Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug nur ausgeschlossen, wenn die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung.&nbsp;<br>Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts enthält § 3 Nr. 72 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung.&nbsp;<br>Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.<br><br>Hinweise<br>•	Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Es gilt weiterhin die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später bezahlt werden, steuerlich geltend zu machen.<br>•	Die Entscheidung weicht vom Urteil des FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024 Az. 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 35/24, ab.&nbsp;<br><br>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.12.2024, 9 K 83/24,<br>Revision eingelegt, Az. des BFH X R 2/25<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 04 Mar 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in 2022 an das Finanzamt geleistet worden ist.<br><br>Der Streitfall&nbsp;<br>Die Solar-GbR betreibt eine PV-Anlage und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte die GbR, dass sie Einspeisevergütungen für die Jahre 2018 bis 2021 zurückzahlen musste. Diesen Rückzahlungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend.&nbsp;<br><br>Finanzamt ließ Betriebsausgabenabzug nicht zu<br>Das Finanzamt hat aufgrund der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG von der Durchführung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens abgesehen. In dem Einkommensteuerbescheid für 2022 ließ es die erklärten gewerblichen Verluste unberücksichtigt.<br><br>Finanzgericht: Betriebsausgaben sind abziehbar<br>Gem. § 3c Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug nur ausgeschlossen, wenn die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung.&nbsp;<br>Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts enthält § 3 Nr. 72 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung.&nbsp;<br>Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.<br><br>Hinweise<br>•	Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Es gilt weiterhin die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später bezahlt werden, steuerlich geltend zu machen.<br>•	Die Entscheidung weicht vom Urteil des FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024 Az. 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 35/24, ab.&nbsp;<br><br>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.12.2024, 9 K 83/24,<br>Revision eingelegt, Az. des BFH X R 2/25<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>PV-Anlage und Betriebsausgabenabzug, Kaufpreisaufteilung: Arbeitshilfe aktualisiert und Bescheinigungen bei Bildungsleistungen | Steuernachrichten Update 10/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Steuerfreie PV-Anlagen und Betriebsausgabenabzug, BMF aktualisiert Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung und Steuerfreie Bildungsleistungen – Bescheinigungen gelten weiter</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in 2022 an das Finanzamt geleistet worden ist.<br><br>Der Streitfall&nbsp;<br>Die Solar-GbR betreibt eine PV-Anlage und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte die GbR, dass sie Einspeisevergütungen für die Jahre 2018 bis 2021 zurückzahlen musste. Diesen Rückzahlungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend.&nbsp;<br><br>Finanzamt ließ Betriebsausgabenabzug nicht zu<br>Das Finanzamt hat aufgrund der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG von der Durchführung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens abgesehen. In dem Einkommensteuerbescheid für 2022 ließ es die erklärten gewerblichen Verluste unberücksichtigt.<br><br>Finanzgericht: Betriebsausgaben sind abziehbar<br>Gem. § 3c Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug nur ausgeschlossen, wenn die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung.&nbsp;<br>Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts enthält § 3 Nr. 72 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung.&nbsp;<br>Daher bleibt die Rückzahlung einer früher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn spätere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind.<br><br>Hinweise<br>•	Das Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim BFH eingelegt. Es gilt weiterhin die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später bezahlt werden, steuerlich geltend zu machen.<br>•	Die Entscheidung weicht vom Urteil des FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024 Az. 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 35/24, ab.&nbsp;<br><br>Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil v. 11.12.2024, 9 K 83/24,<br>Revision eingelegt, Az. des BFH X R 2/25<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <title>Fahrtkosten von Studierenden, Rechtssicherheit für Praxisgemeinschaften und Nachweis bei Option | Steuernachrichten Update 09/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten für Studierende war bislang ein häufig diskutiertes Thema in der Rechtsprechung. Das Urteil des BFH vom 24.10.2024 (VI R 7/22) bringt nun Klarheit hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengängen und deren steuerlichen Folgen für den Werbungskostenabzug.&nbsp;<br>Im Steuerrecht ist geregelt, dass Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht wird, nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können, wenn es sich um ein Vollzeitstudium handelt. Demgegenüber können Studierende, die sich in einem Teilzeitstudium befinden, ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die Entscheidung des BFH greift diesen Sachverhalt auf und definiert klare Kriterien für die steuerliche Einstufung eines Studiums.&nbsp;<br><br>Sachverhalt<br>Im konkreten Fall hatte ein nicht erwerbstätiger Steuerpflichtiger ein Zweitstudium an der Fernuniversität Hagen aufgenommen. Er war dort als Teilzeitstudent mit einem wöchentlichen Studienaufwand von ca. 20 Stunden eingeschrieben. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrtkosten zur Universität nach den Reisekostengrundsätzen geltend, d.h. in tatsächlicher Höhe mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, da es das Studium als Vollzeitstudium einstufte und die Universität daher als erste Tätigkeitsstätte ansah.<br><br>Entscheidung des BFH<br>Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und stellte klar, dass ein Vollzeitstudium nur dann vorliegt, wenn der Zeitaufwand vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung (ca. 40 Wochenstunden) ist. Da das Teilzeitstudium weniger zeitintensiv war, durfte der Kläger seine Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung sei allein die Studienordnung und der tatsächliche Studienaufwand, nicht jedoch, ob der Studierende daneben erwerbstätig ist oder nicht.<br><br>Konsequenzen des Urteils<br>Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Teilzeitstudierende, die ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen möchten. Ein Beispiel: Ein Student, der ein Fernstudium mit einem Aufwand von 20 Stunden pro Woche absolviert und keine Erwerbstätigkeit ausübt, kann nun seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt argumentiert, dass eine parallele Erwerbstätigkeit fehle und somit ein Vollzeitstudium vorliege.<br><br>Teilzeitstudierende sollten sich daher auf die Studienordnung und den nachgewiesenen Zeitaufwand ihres Studiengangs berufen und nicht vorschnell die Entfernungspauschale akzeptieren. Es empfiehlt sich, entsprechende Nachweise, wie eine Studienbescheinigung oder eine offizielle Beschreibung des Studienumfangs, bereitzuhalten.<br><br>Das BFH-Urteil stellt eine klare Abgrenzung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium her und sorgt für eine steuerliche Gleichbehandlung von Teilzeitstudierenden. Finanzämter müssen sich künftig an den tatsächlichen Studienbedingungen orientieren und können nicht mehr pauschal von einem Vollzeitstudium ausgehen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur steuerlichen Fairness und gibt Studierenden mehr Sicherheit bei der steuerlichen Absetzbarkeit ihrer Ausbildungskosten.<br><br>BFH-Urteil v. 24.10.2024, VI R 7/22&nbsp;<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 25 Feb 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten für Studierende war bislang ein häufig diskutiertes Thema in der Rechtsprechung. Das Urteil des BFH vom 24.10.2024 (VI R 7/22) bringt nun Klarheit hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengängen und deren steuerlichen Folgen für den Werbungskostenabzug.&nbsp;<br>Im Steuerrecht ist geregelt, dass Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht wird, nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können, wenn es sich um ein Vollzeitstudium handelt. Demgegenüber können Studierende, die sich in einem Teilzeitstudium befinden, ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die Entscheidung des BFH greift diesen Sachverhalt auf und definiert klare Kriterien für die steuerliche Einstufung eines Studiums.&nbsp;<br><br>Sachverhalt<br>Im konkreten Fall hatte ein nicht erwerbstätiger Steuerpflichtiger ein Zweitstudium an der Fernuniversität Hagen aufgenommen. Er war dort als Teilzeitstudent mit einem wöchentlichen Studienaufwand von ca. 20 Stunden eingeschrieben. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrtkosten zur Universität nach den Reisekostengrundsätzen geltend, d.h. in tatsächlicher Höhe mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, da es das Studium als Vollzeitstudium einstufte und die Universität daher als erste Tätigkeitsstätte ansah.<br><br>Entscheidung des BFH<br>Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen und stellte klar, dass ein Vollzeitstudium nur dann vorliegt, wenn der Zeitaufwand vergleichbar mit einer Vollzeitbeschäftigung (ca. 40 Wochenstunden) ist. Da das Teilzeitstudium weniger zeitintensiv war, durfte der Kläger seine Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten ansetzen. Maßgeblich für die steuerliche Einordnung sei allein die Studienordnung und der tatsächliche Studienaufwand, nicht jedoch, ob der Studierende daneben erwerbstätig ist oder nicht.<br><br>Konsequenzen des Urteils<br>Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen für Teilzeitstudierende, die ihre Fahrtkosten steuerlich geltend machen möchten. Ein Beispiel: Ein Student, der ein Fernstudium mit einem Aufwand von 20 Stunden pro Woche absolviert und keine Erwerbstätigkeit ausübt, kann nun seine Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen absetzen. Dies gilt selbst dann, wenn das Finanzamt argumentiert, dass eine parallele Erwerbstätigkeit fehle und somit ein Vollzeitstudium vorliege.<br><br>Teilzeitstudierende sollten sich daher auf die Studienordnung und den nachgewiesenen Zeitaufwand ihres Studiengangs berufen und nicht vorschnell die Entfernungspauschale akzeptieren. Es empfiehlt sich, entsprechende Nachweise, wie eine Studienbescheinigung oder eine offizielle Beschreibung des Studienumfangs, bereitzuhalten.<br><br>Das BFH-Urteil stellt eine klare Abgrenzung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudium her und sorgt für eine steuerliche Gleichbehandlung von Teilzeitstudierenden. Finanzämter müssen sich künftig an den tatsächlichen Studienbedingungen orientieren und können nicht mehr pauschal von einem Vollzeitstudium ausgehen. Dies ist ein wichtiger Schritt zur steuerlichen Fairness und gibt Studierenden mehr Sicherheit bei der steuerlichen Absetzbarkeit ihrer Ausbildungskosten.<br><br>BFH-Urteil v. 24.10.2024, VI R 7/22&nbsp;<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Fahrtkosten von Studierenden, Rechtssicherheit für Praxisgemeinschaften und Nachweis bei Option | Steuernachrichten Update 09/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Steuerliche Behandlung von Fahrtkosten für Teilzeitstudierende, Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft und Nachweisanforderungen eines Vermieters bei Option zur Umsatzsteuerpflicht</itunes:subtitle>
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      <title>Fitnessstudiokosten als agB?, E-Rechnungspflicht und wie? und Entnahme von Non-Food-Artikeln | Steuernachrichten Update 08/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom 21. November 2024 (VI R 1/23) hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining ist. Das Urteil konkretisiert die steuerliche Abgrenzung zwischen notwendigen Krankheitskosten und den Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge.<br><br>Sachverhalt<br>Anna litt unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen und erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst absolvierte sie das Training in einem Kneipp-Verein, wechselte jedoch aus organisatorischen Gründen zu einem nahegelegenen Fitnessstudio, das ebenfalls Rehabilitationssport anbot. Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und einem angeschlossenen Verein. Während die Krankenkasse die direkten Kosten für das Funktionstraining übernahm, verweigerte sie die Erstattung der Mitgliedsbeiträge.<br>In ihrer Einkommensteuererklärung machte Anna die Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Das Finanzgericht erkannte zwar die Fahrtkosten und die Vereinsmitgliedschaft an, nicht jedoch die Fitnessstudio-Mitgliedschaft.<br><br>Die Entscheidung des BFH<br>Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht als zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG gelten. Anna habe sich bewusst für einen Anbieter entschieden, der eine Mitgliedschaft voraussetzte. Das Gericht stellte klar, dass Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn sie ausschließlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio eröffnete jedoch auch den Zugang zu anderen Angeboten wie Sauna und allgemeinem Fitnesstraining, die nicht zwangsläufig mit der Heilbehandlung in Verbindung stehen. Selbst wenn Anna diese Zusatzangebote nicht genutzt habe, ändere dies nichts an der steuerlichen Bewertung.<br><br>Konsequenzen für Steuerpflichtige<br>Das Urteil verdeutlicht, dass die steuerliche Absetzbarkeit von gesundheitsbezogenen Ausgaben klaren Regeln unterliegt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio bleiben private Lebenshaltungskosten, selbst wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass nur unmittelbare Krankheitskosten, die ohne eine frei wählbare Entscheidung entstehen, steuerlich berücksichtigt werden können.<br>Für die steuerliche Praxis bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und allgemeinen Gesundheitsausgaben. Steuerberater sollten Mandanten darauf hinweisen, dass ein ärztliches Attest allein nicht ausreicht, um Fitnessstudio-Kosten steuerlich geltend zu machen.<br><br>Fazit<br>Das BFH-Urteil bestätigt erneut, dass Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Diese Entscheidung schafft Klarheit und verhindert eine Aufweichung der steuerlichen Regelungen. Steuerpflichtige sollten sich darauf einstellen, dass selbst ärztlich empfohlene Maßnahmen in einem Fitnessstudio nicht abzugsfähig sind. Entsprechende Mitgliedsbeiträge bleiben daher private Kosten der Lebensführung und beeinflussen nicht das steuerliche Existenzminimum.<br><br>BFH-Urteil v. 21.11.2024, VI R 1/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 18 Feb 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom 21. November 2024 (VI R 1/23) hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining ist. Das Urteil konkretisiert die steuerliche Abgrenzung zwischen notwendigen Krankheitskosten und den Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge.<br><br>Sachverhalt<br>Anna litt unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen und erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst absolvierte sie das Training in einem Kneipp-Verein, wechselte jedoch aus organisatorischen Gründen zu einem nahegelegenen Fitnessstudio, das ebenfalls Rehabilitationssport anbot. Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und einem angeschlossenen Verein. Während die Krankenkasse die direkten Kosten für das Funktionstraining übernahm, verweigerte sie die Erstattung der Mitgliedsbeiträge.<br>In ihrer Einkommensteuererklärung machte Anna die Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Das Finanzgericht erkannte zwar die Fahrtkosten und die Vereinsmitgliedschaft an, nicht jedoch die Fitnessstudio-Mitgliedschaft.<br><br>Die Entscheidung des BFH<br>Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht als zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG gelten. Anna habe sich bewusst für einen Anbieter entschieden, der eine Mitgliedschaft voraussetzte. Das Gericht stellte klar, dass Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn sie ausschließlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio eröffnete jedoch auch den Zugang zu anderen Angeboten wie Sauna und allgemeinem Fitnesstraining, die nicht zwangsläufig mit der Heilbehandlung in Verbindung stehen. Selbst wenn Anna diese Zusatzangebote nicht genutzt habe, ändere dies nichts an der steuerlichen Bewertung.<br><br>Konsequenzen für Steuerpflichtige<br>Das Urteil verdeutlicht, dass die steuerliche Absetzbarkeit von gesundheitsbezogenen Ausgaben klaren Regeln unterliegt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio bleiben private Lebenshaltungskosten, selbst wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass nur unmittelbare Krankheitskosten, die ohne eine frei wählbare Entscheidung entstehen, steuerlich berücksichtigt werden können.<br>Für die steuerliche Praxis bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und allgemeinen Gesundheitsausgaben. Steuerberater sollten Mandanten darauf hinweisen, dass ein ärztliches Attest allein nicht ausreicht, um Fitnessstudio-Kosten steuerlich geltend zu machen.<br><br>Fazit<br>Das BFH-Urteil bestätigt erneut, dass Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Diese Entscheidung schafft Klarheit und verhindert eine Aufweichung der steuerlichen Regelungen. Steuerpflichtige sollten sich darauf einstellen, dass selbst ärztlich empfohlene Maßnahmen in einem Fitnessstudio nicht abzugsfähig sind. Entsprechende Mitgliedsbeiträge bleiben daher private Kosten der Lebensführung und beeinflussen nicht das steuerliche Existenzminimum.<br><br>BFH-Urteil v. 21.11.2024, VI R 1/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Fitnessstudiokosten als agB?, E-Rechnungspflicht und wie? und Entnahme von Non-Food-Artikeln | Steuernachrichten Update 08/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen, Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung ab 2025 – Ein Überblick und Unentgeltliche Wertabgaben bei Non-Food-Artikeln</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Mit Urteil vom 21. November 2024 (VI R 1/23) hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining ist. Das Urteil konkretisiert die steuerliche Abgrenzung zwischen notwendigen Krankheitskosten und den Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge.<br><br>Sachverhalt<br>Anna litt unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen und erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst absolvierte sie das Training in einem Kneipp-Verein, wechselte jedoch aus organisatorischen Gründen zu einem nahegelegenen Fitnessstudio, das ebenfalls Rehabilitationssport anbot. Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und einem angeschlossenen Verein. Während die Krankenkasse die direkten Kosten für das Funktionstraining übernahm, verweigerte sie die Erstattung der Mitgliedsbeiträge.<br>In ihrer Einkommensteuererklärung machte Anna die Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Das Finanzgericht erkannte zwar die Fahrtkosten und die Vereinsmitgliedschaft an, nicht jedoch die Fitnessstudio-Mitgliedschaft.<br><br>Die Entscheidung des BFH<br>Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht als zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG gelten. Anna habe sich bewusst für einen Anbieter entschieden, der eine Mitgliedschaft voraussetzte. Das Gericht stellte klar, dass Krankheitskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, wenn sie ausschließlich der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen. Die Mitgliedschaft im Fitnessstudio eröffnete jedoch auch den Zugang zu anderen Angeboten wie Sauna und allgemeinem Fitnesstraining, die nicht zwangsläufig mit der Heilbehandlung in Verbindung stehen. Selbst wenn Anna diese Zusatzangebote nicht genutzt habe, ändere dies nichts an der steuerlichen Bewertung.<br><br>Konsequenzen für Steuerpflichtige<br>Das Urteil verdeutlicht, dass die steuerliche Absetzbarkeit von gesundheitsbezogenen Ausgaben klaren Regeln unterliegt. Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio bleiben private Lebenshaltungskosten, selbst wenn eine ärztliche Verordnung vorliegt. Steuerpflichtige sollten sich bewusst sein, dass nur unmittelbare Krankheitskosten, die ohne eine frei wählbare Entscheidung entstehen, steuerlich berücksichtigt werden können.<br>Für die steuerliche Praxis bedeutet das Urteil eine klare Abgrenzung zwischen außergewöhnlichen Belastungen und allgemeinen Gesundheitsausgaben. Steuerberater sollten Mandanten darauf hinweisen, dass ein ärztliches Attest allein nicht ausreicht, um Fitnessstudio-Kosten steuerlich geltend zu machen.<br><br>Fazit<br>Das BFH-Urteil bestätigt erneut, dass Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge steuerlich nicht als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden. Diese Entscheidung schafft Klarheit und verhindert eine Aufweichung der steuerlichen Regelungen. Steuerpflichtige sollten sich darauf einstellen, dass selbst ärztlich empfohlene Maßnahmen in einem Fitnessstudio nicht abzugsfähig sind. Entsprechende Mitgliedsbeiträge bleiben daher private Kosten der Lebensführung und beeinflussen nicht das steuerliche Existenzminimum.<br><br>BFH-Urteil v. 21.11.2024, VI R 1/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Fitnessstudiokosten als agB?, E-Rechnungspflicht und wie? und Entnahme von Non-Food-Artikeln | Steuernachrichten Update 08/25</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Fitnessstudio, Mitgliedsbeiträge, außergewöhnliche Belastung, Funktionstraining, Gesundheit, E-Rechnung, FAQ, Unentgeltliche Wertabgaben, Nonfood-Artikel, Aufzeichnungspflicht</itunes:keywords>
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      <title>Übertragung Geschäftsanteile Arbeitslohn, Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Fristablauf Grundsteuer-Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update 07/25</title>
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        <![CDATA[<div>Karla war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines Unternehmens tätig. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.<br><br>Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmens-fortführung an Karla und vier weitere Mitglieder der Führungsebene zu übertragen. Sie erhielten schenkweise jeweils 5,08 % der Anteile.&nbsp;<br><br>Ihr Sohn erhielt 74,61 % und wurde Hauptanteilseigner. Zugleich wurde aber dafür gesorgt, dass die in der Geschäftsleitung des Unternehmens erfahrene Karla und die weiteren leitenden Angestellten mit zusammen 25,39 % der Anteile über die Sperrminorität verfügten und dadurch maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nehmen könnten.<br><br>Die Übertragung an Karla war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geknüpft.<br><br>Bei der Veranlagung ihrer Einkommensteuererklärung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sie von der GmbH steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils (unentgeltlicher Erwerb von Geschäftsanteilen) erhalten habe und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.<br>Das Finanzgericht sah dies anders und der BFH schloss sich an.<br><br>„Arbeitslohn liegt nur vor, wenn der betreffende geldwerte Vorteil „für“ eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist.“ so der Richter Dr. Geserich vom VI. Senat des BFH.<br><br>Die Anteilsübertragung ist nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung ist offensichtlich erkennbar die Regelung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge gewesen.&nbsp;<br><br>Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.&nbsp;<br><br>Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.<br><br>BFH-Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 11 Feb 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Karla war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines Unternehmens tätig. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit.<br><br>Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmens-fortführung an Karla und vier weitere Mitglieder der Führungsebene zu übertragen. Sie erhielten schenkweise jeweils 5,08 % der Anteile.&nbsp;<br><br>Ihr Sohn erhielt 74,61 % und wurde Hauptanteilseigner. Zugleich wurde aber dafür gesorgt, dass die in der Geschäftsleitung des Unternehmens erfahrene Karla und die weiteren leitenden Angestellten mit zusammen 25,39 % der Anteile über die Sperrminorität verfügten und dadurch maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nehmen könnten.<br><br>Die Übertragung an Karla war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geknüpft.<br><br>Bei der Veranlagung ihrer Einkommensteuererklärung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sie von der GmbH steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils (unentgeltlicher Erwerb von Geschäftsanteilen) erhalten habe und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend.<br>Das Finanzgericht sah dies anders und der BFH schloss sich an.<br><br>„Arbeitslohn liegt nur vor, wenn der betreffende geldwerte Vorteil „für“ eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist.“ so der Richter Dr. Geserich vom VI. Senat des BFH.<br><br>Die Anteilsübertragung ist nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Das entscheidende Motiv für die Übertragung ist offensichtlich erkennbar die Regelung zur Sicherung der Unternehmensnachfolge gewesen.&nbsp;<br><br>Der in der schenkweisen Übertragung aus gesellschaftsrechtlichen Gründen liegende Vorteil stellt in dieser Situation keine Entlohnung der leitenden Mitarbeiter für in der Vergangenheit erbrachte oder in Zukunft zu erbringende Dienste dar.&nbsp;<br><br>Als maßgebliche Indizien gegen Arbeitslohn sah der BFH auch an, dass die Anteilsübertragung im Streitfall nicht an den Fortbestand der Arbeitsverhältnisse geknüpft war und der vom Finanzamt angenommene Vorteil im Vergleich zu den Bruttoarbeitslöhnen der Beschenkten deutlich aus dem Rahmen fiel.<br><br>BFH-Urteil vom 20.11.2024, VI R 21/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Übertragung Geschäftsanteile Arbeitslohn, Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Fristablauf Grundsteuer-Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update 07/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Änderungen der Grundstücksverhältnisse – Frist zur Mitteilung bis zum 31.03.2025</itunes:subtitle>
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        <title>Übertragung Geschäftsanteile Arbeitslohn, Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Fristablauf Grundsteuer-Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update 07/25</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Gesellschafter-Geschäftsführer, Arbeitslohn, Anteilsübertragung, Schenkung, geldwerter Vorteil, Unternehmensnachfolge, Leasingrate, Verteilung, sonstige berufliche Fahrten, Grundsteuerwerte, Anzeige von Änderungen, Fristablauf 31.03.2025</itunes:keywords>
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      <title>Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung, Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und Inflationsausgleichsprämie und Lohnerhöhungen | Steuernachrichten Update 06/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div><strong>Die Ausgangslage</strong><br>Eine vermögensverwaltende GmbH war in der Vergangenheit durch eine Steuerberaterin vertreten. Gesellschafter waren Eheleute, der Ehemann war als Rechtsanwalt tätig. <br>Im Streitjahr 2021 teilten sie dem Finanzamt mit, dass die Steuerberaterin nicht mehr für die GmbH tätig sei. Die Steuererklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden deshalb im September 2023 direkt von der Gesellschaft an das Finanzamt übermittelt. Angaben zu einer neuen Bevollmächtigung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen wurden hierin nicht gemacht.<br>Im Rahmen der Veranlagung ergab sich aus den Erklärungen ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR sowie ein Umsatzsteuerguthaben. Aus der Körperschaftsteuererklärung resultierte eine Nachzahlung.<br>Das Finanzamt setzte bei allen drei Steuerarten Verspätungszuschläge fest. Begründung war, dass die Steuererklärungen nach Ablauf der Erklärungsfrist eingegangen seien. Bedingt durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz endete diese am 31.10.2022.<br>Die Eheleute beriefen sich auf das Beraterprivileg gem. § 149 Abs. 3 AO wonach verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen gelten.<br><br><strong>Was sagt das Gesetz?<br></strong>Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Hierin heißt es, gegen denjenigen der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. <br>Hiervon abweichend ist jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich – wie vorliegend – auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO greift. <br>Wegen der Corona-Pandemie trat für den Besteuerungszeitraum 2021 an die Stelle der Angabe „14 Monaten” in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO die Angabe „20 Monaten” (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO).<br>Gemäß § 152 Abs. 3 AO ist ein Verspätungszuschlag nicht festzusetzen, wenn z.B. die Steuer auf 0 EUR oder einen negativen Betrag festgesetzt ist. In diesem Fall greift wiederum § 152 Abs.1 Satz 1 AO im Sinne einer Ermessenentscheidung.<br>Um von den verlängerten Abgabefristen gem. § 149 Abs. 3 AO Gebrauch zu machen, muss eine Beauftragung vorliegen.<br><br><strong>Ergebnis:<br></strong>Die Abgabe der Steuererklärungen im September 2023 erfolgte mehr als 20 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums 2021 (31. August 2023) und deshalb nicht fristgerecht.&nbsp;<br>Die Festsetzung des Verspätungszuschlags für die Körperschaft-steuer ist im vorliegenden Fall insoweit rechtmäßig.<br>Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Gewerbe- und Umsatzsteuer ist hingegen rechtswidrig. Hier greift die gesetzliche Rückausnahme gem. § 152 Abs. 3 AO. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung verpflichtet, eine Ermessensentscheidung vorzunehmen.<br>Bezüglich der verlängerten Abgabefristen stellte das Gericht fest, dass der Gesellschafter zwar Rechtsanwalt ist, er aber nicht als solcher für die GmbH tätig wurde. Es fehlte am expliziten Auftrag zur Erstellung von Steuererklärungen. Das Beraterprivileg konnte deshalb nicht in Anspruch genommen werden.<br>Die Revision wurde zugelassen.<br><br>FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 17.09.2024 - 8 K 8033/24<br>Fundstelle(n): NWB ZAAAJ-81570 - https://datenbank.nwb.de/Dokument/1059180/<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 04 Feb 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div><strong>Die Ausgangslage</strong><br>Eine vermögensverwaltende GmbH war in der Vergangenheit durch eine Steuerberaterin vertreten. Gesellschafter waren Eheleute, der Ehemann war als Rechtsanwalt tätig. <br>Im Streitjahr 2021 teilten sie dem Finanzamt mit, dass die Steuerberaterin nicht mehr für die GmbH tätig sei. Die Steuererklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden deshalb im September 2023 direkt von der Gesellschaft an das Finanzamt übermittelt. Angaben zu einer neuen Bevollmächtigung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen wurden hierin nicht gemacht.<br>Im Rahmen der Veranlagung ergab sich aus den Erklärungen ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR sowie ein Umsatzsteuerguthaben. Aus der Körperschaftsteuererklärung resultierte eine Nachzahlung.<br>Das Finanzamt setzte bei allen drei Steuerarten Verspätungszuschläge fest. Begründung war, dass die Steuererklärungen nach Ablauf der Erklärungsfrist eingegangen seien. Bedingt durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz endete diese am 31.10.2022.<br>Die Eheleute beriefen sich auf das Beraterprivileg gem. § 149 Abs. 3 AO wonach verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen gelten.<br><br><strong>Was sagt das Gesetz?<br></strong>Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Hierin heißt es, gegen denjenigen der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. <br>Hiervon abweichend ist jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich – wie vorliegend – auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO greift. <br>Wegen der Corona-Pandemie trat für den Besteuerungszeitraum 2021 an die Stelle der Angabe „14 Monaten” in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO die Angabe „20 Monaten” (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO).<br>Gemäß § 152 Abs. 3 AO ist ein Verspätungszuschlag nicht festzusetzen, wenn z.B. die Steuer auf 0 EUR oder einen negativen Betrag festgesetzt ist. In diesem Fall greift wiederum § 152 Abs.1 Satz 1 AO im Sinne einer Ermessenentscheidung.<br>Um von den verlängerten Abgabefristen gem. § 149 Abs. 3 AO Gebrauch zu machen, muss eine Beauftragung vorliegen.<br><br><strong>Ergebnis:<br></strong>Die Abgabe der Steuererklärungen im September 2023 erfolgte mehr als 20 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums 2021 (31. August 2023) und deshalb nicht fristgerecht.&nbsp;<br>Die Festsetzung des Verspätungszuschlags für die Körperschaft-steuer ist im vorliegenden Fall insoweit rechtmäßig.<br>Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Gewerbe- und Umsatzsteuer ist hingegen rechtswidrig. Hier greift die gesetzliche Rückausnahme gem. § 152 Abs. 3 AO. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung verpflichtet, eine Ermessensentscheidung vorzunehmen.<br>Bezüglich der verlängerten Abgabefristen stellte das Gericht fest, dass der Gesellschafter zwar Rechtsanwalt ist, er aber nicht als solcher für die GmbH tätig wurde. Es fehlte am expliziten Auftrag zur Erstellung von Steuererklärungen. Das Beraterprivileg konnte deshalb nicht in Anspruch genommen werden.<br>Die Revision wurde zugelassen.<br><br>FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 17.09.2024 - 8 K 8033/24<br>Fundstelle(n): NWB ZAAAJ-81570 - https://datenbank.nwb.de/Dokument/1059180/<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung, Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und Inflationsausgleichsprämie und Lohnerhöhungen | Steuernachrichten Update 06/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung, Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div><strong>Die Ausgangslage</strong><br>Eine vermögensverwaltende GmbH war in der Vergangenheit durch eine Steuerberaterin vertreten. Gesellschafter waren Eheleute, der Ehemann war als Rechtsanwalt tätig. <br>Im Streitjahr 2021 teilten sie dem Finanzamt mit, dass die Steuerberaterin nicht mehr für die GmbH tätig sei. Die Steuererklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden deshalb im September 2023 direkt von der Gesellschaft an das Finanzamt übermittelt. Angaben zu einer neuen Bevollmächtigung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen wurden hierin nicht gemacht.<br>Im Rahmen der Veranlagung ergab sich aus den Erklärungen ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR sowie ein Umsatzsteuerguthaben. Aus der Körperschaftsteuererklärung resultierte eine Nachzahlung.<br>Das Finanzamt setzte bei allen drei Steuerarten Verspätungszuschläge fest. Begründung war, dass die Steuererklärungen nach Ablauf der Erklärungsfrist eingegangen seien. Bedingt durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz endete diese am 31.10.2022.<br>Die Eheleute beriefen sich auf das Beraterprivileg gem. § 149 Abs. 3 AO wonach verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen gelten.<br><br><strong>Was sagt das Gesetz?<br></strong>Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Hierin heißt es, gegen denjenigen der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. <br>Hiervon abweichend ist jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich – wie vorliegend – auf ein Kalenderjahr bezieht, nicht binnen 14 Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres eingereicht wird und keine Rückausnahme nach § 152 Abs. 3 AO greift. <br>Wegen der Corona-Pandemie trat für den Besteuerungszeitraum 2021 an die Stelle der Angabe „14 Monaten” in § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO die Angabe „20 Monaten” (Art. 97 § 36 Abs. 3 Nr. 5 Buchst. a EGAO).<br>Gemäß § 152 Abs. 3 AO ist ein Verspätungszuschlag nicht festzusetzen, wenn z.B. die Steuer auf 0 EUR oder einen negativen Betrag festgesetzt ist. In diesem Fall greift wiederum § 152 Abs.1 Satz 1 AO im Sinne einer Ermessenentscheidung.<br>Um von den verlängerten Abgabefristen gem. § 149 Abs. 3 AO Gebrauch zu machen, muss eine Beauftragung vorliegen.<br><br><strong>Ergebnis:<br></strong>Die Abgabe der Steuererklärungen im September 2023 erfolgte mehr als 20 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums 2021 (31. August 2023) und deshalb nicht fristgerecht.&nbsp;<br>Die Festsetzung des Verspätungszuschlags für die Körperschaft-steuer ist im vorliegenden Fall insoweit rechtmäßig.<br>Die Festsetzung von Verspätungszuschlägen zur Gewerbe- und Umsatzsteuer ist hingegen rechtswidrig. Hier greift die gesetzliche Rückausnahme gem. § 152 Abs. 3 AO. In diesem Fall ist die Finanzverwaltung verpflichtet, eine Ermessensentscheidung vorzunehmen.<br>Bezüglich der verlängerten Abgabefristen stellte das Gericht fest, dass der Gesellschafter zwar Rechtsanwalt ist, er aber nicht als solcher für die GmbH tätig wurde. Es fehlte am expliziten Auftrag zur Erstellung von Steuererklärungen. Das Beraterprivileg konnte deshalb nicht in Anspruch genommen werden.<br>Die Revision wurde zugelassen.<br><br>FG Berlin-Brandenburg Urteil v. 17.09.2024 - 8 K 8033/24<br>Fundstelle(n): NWB ZAAAJ-81570 - https://datenbank.nwb.de/Dokument/1059180/<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung, Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und Inflationsausgleichsprämie und Lohnerhöhungen | Steuernachrichten Update 06/25</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <title>Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung | Steuernachrichten Update 05/25</title>
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        <![CDATA[<div>Für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs spricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Danach werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden.<br><br>Hierzu muss es nach dem BFH nicht bewiesen werden, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 12/21 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall auch nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Die Behauptung, für Privatfahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, reicht im Regelfall nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises.&nbsp;<br>Etwas anderes kann gelten, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist oder wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen.<br>Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen, weil bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich ist, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.<br><br>Bei der Prüfung, ob der Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Dabei darf nach der aktuellen BFH-Entscheidung (BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21) ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wie es die Vorinstanz (FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17) getan hatte, da viele der Angaben nicht lesbar gewesen seien und Angaben zu den besuchten Personen, Firmen beziehungsweise Behörden und den Kilometer-Ständen gefehlt hätten.<br>Denn § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt nur die Bewertung der Entnahmen aus der Privatnutzung, beschränkt jedoch nicht die beweisrechtlichen Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge.<br>Zudem habe das FG im Streitfall nicht durch Tatsachen dargelegt, weshalb die Fahrzeuge im Privatvermögen des Klägers - nämlich ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander - nicht geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil es sich im Vergleich zu den betrieblichen BMW 740d X Drive und Lamborghini Aventador um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen Nutzungsmöglichkeiten handele. Für eine solche Prüfung sind nach der Rechtsprechung Vergleichskriterien wie&nbsp;<br>-	Motorleistung,&nbsp;<br>-	Hubraum,&nbsp;<br>-	Höchstgeschwindigkeit,&nbsp;<br>-	Ausstattung,&nbsp;<br>-	Fahrleistung,&nbsp;<br>-	Prestige&nbsp;<br>maßgeblich.<br>Aus dem Grund wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.<br><br>Fazit:<br>Weist das Finanzamt ein Fahrtenbuch zurück, weil es nicht ordnungsgemäß ist, bedeutet das nicht, dass deshalb eine private Nutzung bewiesen ist.<br><br>BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 28 Jan 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs spricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Danach werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden.<br><br>Hierzu muss es nach dem BFH nicht bewiesen werden, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 12/21 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall auch nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Die Behauptung, für Privatfahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, reicht im Regelfall nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises.&nbsp;<br>Etwas anderes kann gelten, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist oder wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen.<br>Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen, weil bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich ist, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.<br><br>Bei der Prüfung, ob der Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Dabei darf nach der aktuellen BFH-Entscheidung (BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21) ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wie es die Vorinstanz (FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17) getan hatte, da viele der Angaben nicht lesbar gewesen seien und Angaben zu den besuchten Personen, Firmen beziehungsweise Behörden und den Kilometer-Ständen gefehlt hätten.<br>Denn § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt nur die Bewertung der Entnahmen aus der Privatnutzung, beschränkt jedoch nicht die beweisrechtlichen Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge.<br>Zudem habe das FG im Streitfall nicht durch Tatsachen dargelegt, weshalb die Fahrzeuge im Privatvermögen des Klägers - nämlich ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander - nicht geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil es sich im Vergleich zu den betrieblichen BMW 740d X Drive und Lamborghini Aventador um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen Nutzungsmöglichkeiten handele. Für eine solche Prüfung sind nach der Rechtsprechung Vergleichskriterien wie&nbsp;<br>-	Motorleistung,&nbsp;<br>-	Hubraum,&nbsp;<br>-	Höchstgeschwindigkeit,&nbsp;<br>-	Ausstattung,&nbsp;<br>-	Fahrleistung,&nbsp;<br>-	Prestige&nbsp;<br>maßgeblich.<br>Aus dem Grund wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.<br><br>Fazit:<br>Weist das Finanzamt ein Fahrtenbuch zurück, weil es nicht ordnungsgemäß ist, bedeutet das nicht, dass deshalb eine private Nutzung bewiesen ist.<br><br>BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung | Steuernachrichten Update 05/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung im Jahr vor Ausführung und Zeitpunkt der Vereinnahmung i.S.d. § 13 UStG - Wertstellung oder Buchungsdatum?</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs spricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Danach werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden.<br><br>Hierzu muss es nach dem BFH nicht bewiesen werden, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 12/21 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall auch nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Die Behauptung, für Privatfahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, reicht im Regelfall nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises.&nbsp;<br>Etwas anderes kann gelten, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist oder wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen.<br>Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen, weil bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich ist, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen.<br><br>Bei der Prüfung, ob der Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Dabei darf nach der aktuellen BFH-Entscheidung (BFH, Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21) ein Fahrtenbuch nicht von vornherein mit der Begründung außer Betracht gelassen werden, es handele sich um ein nicht ordnungsgemäßes Fahrtenbuch, wie es die Vorinstanz (FG München, Urteil vom 09.03.2021, 6 K 2915/17) getan hatte, da viele der Angaben nicht lesbar gewesen seien und Angaben zu den besuchten Personen, Firmen beziehungsweise Behörden und den Kilometer-Ständen gefehlt hätten.<br>Denn § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG regelt nur die Bewertung der Entnahmen aus der Privatnutzung, beschränkt jedoch nicht die beweisrechtlichen Möglichkeiten zur Erschütterung des Anscheinsbeweises für die private Nutzung betrieblicher Fahrzeuge.<br>Zudem habe das FG im Streitfall nicht durch Tatsachen dargelegt, weshalb die Fahrzeuge im Privatvermögen des Klägers - nämlich ein Ferrari 360 Modena Spider und ein Jeep Commander - nicht geeignet wären, den Anscheinsbeweis zu erschüttern, weil es sich im Vergleich zu den betrieblichen BMW 740d X Drive und Lamborghini Aventador um Fahrzeuge mit anderem Prestige und anderen Nutzungsmöglichkeiten handele. Für eine solche Prüfung sind nach der Rechtsprechung Vergleichskriterien wie&nbsp;<br>-	Motorleistung,&nbsp;<br>-	Hubraum,&nbsp;<br>-	Höchstgeschwindigkeit,&nbsp;<br>-	Ausstattung,&nbsp;<br>-	Fahrleistung,&nbsp;<br>-	Prestige&nbsp;<br>maßgeblich.<br>Aus dem Grund wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückzuverweisen.<br><br>Fazit:<br>Weist das Finanzamt ein Fahrtenbuch zurück, weil es nicht ordnungsgemäß ist, bedeutet das nicht, dass deshalb eine private Nutzung bewiesen ist.<br><br>BFH-Urteil vom 22.10.2024 – VIII R 12/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung | Steuernachrichten Update 05/25</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Fahrtenbuch, 1%-Regelung, PKW-Nutzung, Handwerkerleistung, Steuerersparnis, Steuerermäßigung, Vorauszahlung, Ist-Versteuerung, Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten, Entstehung, Umsatzsteuer, Steuerentstehung, Valuta, Wertstellung, Buchungsdatum</itunes:keywords>
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      <title>Zuordnung von Leistungen, Frist für Einspruchsrücknahme und § 13b UStG bei Ärzten und Vermietern | Steuernachrichten Update 04/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Für einheitliche Gegenstände - wie einen Pkw oder eine Photovoltaikanlage - besteht hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Zuordnungswahlrecht, wenn der Unternehmer beabsichtigt, den Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische, also private, Tätigkeiten zu verwenden. Er kann den Gegenstand<br>-&nbsp; &nbsp; insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,&nbsp;<br>-&nbsp; &nbsp; in vollem Umfang in seinem privaten Bereich belassen, oder&nbsp;<br>-&nbsp; &nbsp; im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE).<br><br>Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.).<br>Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres keine Auswirkungen haben sollen.<br>Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017 im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29)<br><br>Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wurde das Urteil rechtskräftig und die Frage gelangte leider nicht zum BFH, um mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu erhalten. Für die Praxis bedeutet das, dass Finanzämter voraussichtlich auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres zu dokumentieren ist und der Unternehmer im Streitfall den Rechtsweg bestreiten müsste.<br><br>Praxishinweis:<br>Vorsorglich sollten Sie bei der Anschaffung gemischt genutzter Gegenstände das Ende der Zuordnungsfrist am 31. Juli beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.<br><br>FG Köln v. 07.11.2023, 8 K 2418/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 21 Jan 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Für einheitliche Gegenstände - wie einen Pkw oder eine Photovoltaikanlage - besteht hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Zuordnungswahlrecht, wenn der Unternehmer beabsichtigt, den Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische, also private, Tätigkeiten zu verwenden. Er kann den Gegenstand<br>-&nbsp; &nbsp; insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,&nbsp;<br>-&nbsp; &nbsp; in vollem Umfang in seinem privaten Bereich belassen, oder&nbsp;<br>-&nbsp; &nbsp; im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE).<br><br>Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.).<br>Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres keine Auswirkungen haben sollen.<br>Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017 im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29)<br><br>Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wurde das Urteil rechtskräftig und die Frage gelangte leider nicht zum BFH, um mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu erhalten. Für die Praxis bedeutet das, dass Finanzämter voraussichtlich auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres zu dokumentieren ist und der Unternehmer im Streitfall den Rechtsweg bestreiten müsste.<br><br>Praxishinweis:<br>Vorsorglich sollten Sie bei der Anschaffung gemischt genutzter Gegenstände das Ende der Zuordnungsfrist am 31. Juli beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.<br><br>FG Köln v. 07.11.2023, 8 K 2418/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Zuordnung von Leistungen, Frist für Einspruchsrücknahme und § 13b UStG bei Ärzten und Vermietern | Steuernachrichten Update 04/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen, Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme nach Erlass einer Einspruchsentscheidung und Umkehr der Steuerschuld bei Unternehmern mit nur steuerfreien Umsätzen</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Für einheitliche Gegenstände - wie einen Pkw oder eine Photovoltaikanlage - besteht hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Zuordnungswahlrecht, wenn der Unternehmer beabsichtigt, den Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische, also private, Tätigkeiten zu verwenden. Er kann den Gegenstand<br>-&nbsp; &nbsp; insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,&nbsp;<br>-&nbsp; &nbsp; in vollem Umfang in seinem privaten Bereich belassen, oder&nbsp;<br>-&nbsp; &nbsp; im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE).<br><br>Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.).<br>Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres keine Auswirkungen haben sollen.<br>Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017 im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29)<br><br>Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wurde das Urteil rechtskräftig und die Frage gelangte leider nicht zum BFH, um mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu erhalten. Für die Praxis bedeutet das, dass Finanzämter voraussichtlich auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres zu dokumentieren ist und der Unternehmer im Streitfall den Rechtsweg bestreiten müsste.<br><br>Praxishinweis:<br>Vorsorglich sollten Sie bei der Anschaffung gemischt genutzter Gegenstände das Ende der Zuordnungsfrist am 31. Juli beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.<br><br>FG Köln v. 07.11.2023, 8 K 2418/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Zuordnung von Leistungen, Frist für Einspruchsrücknahme und § 13b UStG bei Ärzten und Vermietern | Steuernachrichten Update 04/25</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Zuordnung, Unternehmen, unternehmerisch, Unternehmer, Umsatzsteuer, Vorsteuer, Vorsteuerabzug, Frist, Einspruch, Verböserung, Rücknahme, Rechtsbehelf, Bekanntgabe, Einspruchsentscheidung, Umkehr, Steuerschuld, Reverse-Charge-Verfahren, Steuerschuldner, Umsatzsteuer, steuerfrei, Arzt, Ärzte, Vermieter, Wohnraum, Wohnung</itunes:keywords>
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      <title>Betriebsausgaben bei PV-Anlagen, Erbengemeinschaft: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Offenlegung Jahresabschlüsse: Fristverlängerung | Steuernachrichten Update 03/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der EÜR vor 2022.<br><br>Auffassung der Finanzverwaltung<br>Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb von gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PV-Anlagen stehen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 3c EStG nicht abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl. 2023 I S. 1494, Rz. 21).<br>Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreiten PV-Anlagen soll auch dann vorliegen, wenn z.B. in 2022 Aufwendungen mit wirtschaftlichem Bezug zum Zeitraum vor Einführung der Steuerfreiheit gezahlt werden, wie z.B. die Umsatzsteuernachzahlung 2021, die in 2022 geleistet wird.<br>Die Anwendung von § 3c EStG ist hier umstritten, die Finanzgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen.<br><br>FG Nürnberg: Kein Betriebsausgabenabzug<br>Das FG Nürnberg (Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23) ist der Auffassung, dass sich ein Betriebsausgabenabzugsverbot nicht aus § 3c EStG ergibt. Eine Umsatzsteuernachzahlung 2021 bezieht sich auf steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2021. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt daher nicht vor.<br>Der Betriebsausgabenabzug scheidet aber dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PA-Anlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln ist. Dem Gewinnermittlungsverbot folgt also nach Ansicht des FG Nürnberg ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden.<br>FG Münster lässt nachlaufenden Betriebsausgabenabzug zu<br><br>Das FG Münster (Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E) sieht die Sache anders und lässt den Betriebsausgabenabzug zur. Es folgt hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3c EStG der Meinung des FG Nürnberg, vertritt aber bei der Auslegung des § 3 Nr. 72 EStG eine andere Meinung.<br>§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ist so auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber nicht verboten ist. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, so das FG Münster. Auch hier wurde die zugelassene Revision zum BFH eingelegt.<br><br>Praxistipp:<br>Es gilt weiter die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später gezahlt werden, steuerlich geltend zu machen. Auf Grund der beim BFH anhängigen Verfahren besteht ein Anspruch auf Verfahrensruhe.&nbsp;<br><br>FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 35/24<br>FG Münster, Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E, Revision eingelegt, Az. des BFH X R 30/24<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 14 Jan 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der EÜR vor 2022.<br><br>Auffassung der Finanzverwaltung<br>Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb von gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PV-Anlagen stehen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 3c EStG nicht abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl. 2023 I S. 1494, Rz. 21).<br>Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreiten PV-Anlagen soll auch dann vorliegen, wenn z.B. in 2022 Aufwendungen mit wirtschaftlichem Bezug zum Zeitraum vor Einführung der Steuerfreiheit gezahlt werden, wie z.B. die Umsatzsteuernachzahlung 2021, die in 2022 geleistet wird.<br>Die Anwendung von § 3c EStG ist hier umstritten, die Finanzgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen.<br><br>FG Nürnberg: Kein Betriebsausgabenabzug<br>Das FG Nürnberg (Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23) ist der Auffassung, dass sich ein Betriebsausgabenabzugsverbot nicht aus § 3c EStG ergibt. Eine Umsatzsteuernachzahlung 2021 bezieht sich auf steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2021. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt daher nicht vor.<br>Der Betriebsausgabenabzug scheidet aber dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PA-Anlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln ist. Dem Gewinnermittlungsverbot folgt also nach Ansicht des FG Nürnberg ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden.<br>FG Münster lässt nachlaufenden Betriebsausgabenabzug zu<br><br>Das FG Münster (Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E) sieht die Sache anders und lässt den Betriebsausgabenabzug zur. Es folgt hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3c EStG der Meinung des FG Nürnberg, vertritt aber bei der Auslegung des § 3 Nr. 72 EStG eine andere Meinung.<br>§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ist so auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber nicht verboten ist. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, so das FG Münster. Auch hier wurde die zugelassene Revision zum BFH eingelegt.<br><br>Praxistipp:<br>Es gilt weiter die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später gezahlt werden, steuerlich geltend zu machen. Auf Grund der beim BFH anhängigen Verfahren besteht ein Anspruch auf Verfahrensruhe.&nbsp;<br><br>FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 35/24<br>FG Münster, Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E, Revision eingelegt, Az. des BFH X R 30/24<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Betriebsausgaben bei PV-Anlagen, Erbengemeinschaft: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Offenlegung Jahresabschlüsse: Fristverlängerung | Steuernachrichten Update 03/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Steuerbefreite PV-Anlagen und nachlaufende Betriebsausgaben, Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten und Bis 01.04.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung</itunes:subtitle>
      <itunes:duration>00:04:54</itunes:duration>
      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der EÜR vor 2022.<br><br>Auffassung der Finanzverwaltung<br>Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb von gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PV-Anlagen stehen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 3c EStG nicht abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl. 2023 I S. 1494, Rz. 21).<br>Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreiten PV-Anlagen soll auch dann vorliegen, wenn z.B. in 2022 Aufwendungen mit wirtschaftlichem Bezug zum Zeitraum vor Einführung der Steuerfreiheit gezahlt werden, wie z.B. die Umsatzsteuernachzahlung 2021, die in 2022 geleistet wird.<br>Die Anwendung von § 3c EStG ist hier umstritten, die Finanzgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen.<br><br>FG Nürnberg: Kein Betriebsausgabenabzug<br>Das FG Nürnberg (Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23) ist der Auffassung, dass sich ein Betriebsausgabenabzugsverbot nicht aus § 3c EStG ergibt. Eine Umsatzsteuernachzahlung 2021 bezieht sich auf steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2021. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt daher nicht vor.<br>Der Betriebsausgabenabzug scheidet aber dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PA-Anlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln ist. Dem Gewinnermittlungsverbot folgt also nach Ansicht des FG Nürnberg ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Gegen die Entscheidung ist Revision beim BFH eingelegt worden.<br>FG Münster lässt nachlaufenden Betriebsausgabenabzug zu<br><br>Das FG Münster (Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E) sieht die Sache anders und lässt den Betriebsausgabenabzug zur. Es folgt hinsichtlich der Anwendbarkeit des § 3c EStG der Meinung des FG Nürnberg, vertritt aber bei der Auslegung des § 3 Nr. 72 EStG eine andere Meinung.<br>§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG ist so auszulegen, dass eine Gewinnermittlung im Fall der Steuerfreiheit nicht mehr zwingend erforderlich, aber nicht verboten ist. Dies ergibt sich auch aus der Gesetzesbegründung, so das FG Münster. Auch hier wurde die zugelassene Revision zum BFH eingelegt.<br><br>Praxistipp:<br>Es gilt weiter die Empfehlung, Betriebsausgaben, die noch ein Jahr vor 2022 betreffen, aber erst in 2022 oder später gezahlt werden, steuerlich geltend zu machen. Auf Grund der beim BFH anhängigen Verfahren besteht ein Anspruch auf Verfahrensruhe.&nbsp;<br><br>FG Nürnberg, Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23, Revision eingelegt, Az. des BFH III R 35/24<br>FG Münster, Urteil vom 06.11.2024, 7 K 105/24 E, Revision eingelegt, Az. des BFH X R 30/24<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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        <title>Betriebsausgaben bei PV-Anlagen, Erbengemeinschaft: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Offenlegung Jahresabschlüsse: Fristverlängerung | Steuernachrichten Update 03/25</title>
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      <title>Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet, Krankheitskosten und E-Rezept und Minijobgrenze ab 2025 | Steuernachrichten Update 02/25</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das Gesetz, das ursprünglich eine Vielzahl von Maßnahmen enthielt, wurde nach dem Bruch der Ampelkoalition auf die Absenkung der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes reduziert. Am 30.12.2024 wurde das SteFeG im BGBl. veröffentlicht.<br><br>Anpassungen für 2025 und 2026<br>Das SteFeG enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehört z.B. die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 EUR (2026: 12.348 EUR)<br>Das Kindergeld wird angehoben, zum 01.01.2025 steigt es auf 255 EUR (2026: 259 EUR).<br>Auch der Kinderfreibetrag steigt. Im Jahr 2025 beträgt er 3.336 EUR je Elternteil (2026: 3.414 EUR). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR je Elternteil.<br>Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. "Reichensteuer" um 2,6 % (2026: 2,0 %) nach rechts verschoben.<br>Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag werden auf 19.950 EUR in 2025 und auf 20.350 EUR im Jahr 2026 angehoben.<br><br>Ausgleich der „kalten Progression“<br>Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden, also Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen – wie z. B. eine Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich - direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.<br><br>Inkrafttreten<br>Das Gesetz tritt teils zum 01.01.2025, teils zum 01.01.2026 in Kraft.<br><br>Hinweis:&nbsp;<br>Die weiteren bisher im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen wie z. B. die Verlängerung der degressiven AfA, die Änderung der Sammelpostenregelung, die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren sowie die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurden vor den Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat aus dem SteFeG herausgenommen.<br><br>BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 07 Jan 2025 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das Gesetz, das ursprünglich eine Vielzahl von Maßnahmen enthielt, wurde nach dem Bruch der Ampelkoalition auf die Absenkung der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes reduziert. Am 30.12.2024 wurde das SteFeG im BGBl. veröffentlicht.<br><br>Anpassungen für 2025 und 2026<br>Das SteFeG enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehört z.B. die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 EUR (2026: 12.348 EUR)<br>Das Kindergeld wird angehoben, zum 01.01.2025 steigt es auf 255 EUR (2026: 259 EUR).<br>Auch der Kinderfreibetrag steigt. Im Jahr 2025 beträgt er 3.336 EUR je Elternteil (2026: 3.414 EUR). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR je Elternteil.<br>Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. "Reichensteuer" um 2,6 % (2026: 2,0 %) nach rechts verschoben.<br>Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag werden auf 19.950 EUR in 2025 und auf 20.350 EUR im Jahr 2026 angehoben.<br><br>Ausgleich der „kalten Progression“<br>Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden, also Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen – wie z. B. eine Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich - direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.<br><br>Inkrafttreten<br>Das Gesetz tritt teils zum 01.01.2025, teils zum 01.01.2026 in Kraft.<br><br>Hinweis:&nbsp;<br>Die weiteren bisher im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen wie z. B. die Verlängerung der degressiven AfA, die Änderung der Sammelpostenregelung, die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren sowie die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurden vor den Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat aus dem SteFeG herausgenommen.<br><br>BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet, Krankheitskosten und E-Rezept und Minijobgrenze ab 2025 | Steuernachrichten Update 02/25</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen und verkündet, Einführung E-Rezept: Nachweisführung bei Krankheitskosten und Neue Minijobgrenze ab 2025</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das Gesetz, das ursprünglich eine Vielzahl von Maßnahmen enthielt, wurde nach dem Bruch der Ampelkoalition auf die Absenkung der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes reduziert. Am 30.12.2024 wurde das SteFeG im BGBl. veröffentlicht.<br><br>Anpassungen für 2025 und 2026<br>Das SteFeG enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehört z.B. die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 EUR (2026: 12.348 EUR)<br>Das Kindergeld wird angehoben, zum 01.01.2025 steigt es auf 255 EUR (2026: 259 EUR).<br>Auch der Kinderfreibetrag steigt. Im Jahr 2025 beträgt er 3.336 EUR je Elternteil (2026: 3.414 EUR). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR je Elternteil.<br>Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. "Reichensteuer" um 2,6 % (2026: 2,0 %) nach rechts verschoben.<br>Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag werden auf 19.950 EUR in 2025 und auf 20.350 EUR im Jahr 2026 angehoben.<br><br>Ausgleich der „kalten Progression“<br>Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden, also Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen – wie z. B. eine Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich - direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung.<br><br>Inkrafttreten<br>Das Gesetz tritt teils zum 01.01.2025, teils zum 01.01.2026 in Kraft.<br><br>Hinweis:&nbsp;<br>Die weiteren bisher im Gesetzentwurf enthaltenen Maßnahmen wie z. B. die Verlängerung der degressiven AfA, die Änderung der Sammelpostenregelung, die Überführung der Steuerklassen III und V in das Faktorverfahren sowie die Mitteilungspflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen wurden vor den Abstimmungen im Bundestag und Bundesrat aus dem SteFeG herausgenommen.<br><br>BGBl 2024 I Nr. 449 vom 30.12.2024<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet, Krankheitskosten und E-Rezept und Minijobgrenze ab 2025 | Steuernachrichten Update 02/25</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Einkommensteuer, Grundfreibetrag, Kinderfreibetrag, Kindergeld, Außergewöhnliche Belastungen, Krankheitskosten, Mindestlohn, Minijob, Mindestlohnanpassung</itunes:keywords>
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      <title>Vorteilsminderung 1%-Regelung, Freiberufliche Tätigkeit Corona-Testzentrum und Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung | Steuernachrichten Update 50/24</title>
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        <![CDATA[<div>Der Steuerpflichtige Gerd Geizig erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen.&nbsp;<br>Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung seines Dienstwagens zur Privatnutzung um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei.<br>Konkret hatte er im Rahmen einer privaten Urlaubsreise Maut-, Fähr-, und Parkkosten selbst gezahlt. Außerdem begehrte er den Ansatz von Abschreibungsbeträgen für einen privat angeschafften Fahrradträger.<br>Die Minderung des geldwerten Vorteils blieb seitens des Finanzamtes unberücksichtigt.<br>Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das Finanzamt außerdem an Gerd gezahlte Prozesszinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung.&nbsp;<br>Gerd erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler.&nbsp;<br>Das Finanzamt änderte zwar den Bescheid, alle geltend gemachten Aufwendungen wurden jedoch nicht berücksichtigt woraufhin Gerd mit folgendem Ergebnis klagte:<br>Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt.<br>Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug außerdienstlich und zahlt er hierfür ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.<br>Das gleiche gilt für zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung an den Arbeitgeber und die zumindest teilweise Übernahme der Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw.<br>Die von Gerd getragenen Aufwendungen wurden nicht an den Arbeitgeber gezahlt. Außerdem war er nicht vertraglich verpflichtet nutzungsabhängige Pkw-Kosten zu übernehmen.&nbsp;<br>Die Abgeltungswirkung der 1% Regelung beschränkt sich zudem auf Aufwendungen, die von der Fahrleistung abhängen. Hierunter fallen Treib- und Schmierstoffe, Versicherungen, Steuer, AfA und Garagenmiete. Letztlich sind alle Kosten eingeschlossen, die der Arbeitgeber im Regelfall auch selbst tragen würde.<br>Die von Gerd getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten, die während seiner Urlaubsreise anfielen, sowie die AfA für den Fahrradträger fallen nicht hierunter und mindern deshalb auch nicht den Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.<br>Die Übernahme dieser Kosten würde Bestandteil eines gesonderten geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung.<br>Bezüglich der Zinsen stellt der BFH fest, dass Prozesszinsen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen.&nbsp;<br>In einem Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hatte der BFH die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO verneint. Da Nachzahlungszinsen als Nebenleistung zur Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen, sollten auch Erstattungszinsen nicht steuerbar sein.<br>Auf Prozesszinsen lässt sich dieser Grundsatz aber nicht anwenden, da diese ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt werden.<br>Im Übrigen stellt der BFH erneut fest, dass ein Business-Dreiteiler keine typische Berufskleidung darstellt, weshalb eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich ist.<br><br>Fazit<br>Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur betrieblichen Nutzung kann nicht um vom Arbeitnehmer getragene Einzelkosten gemindert werden, wenn diese Kosten bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil eines eigenen geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung wären und nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.&nbsp;<br><br>BFH-Urteil v. 18.06.2024, VIII R 32/20<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 10 Dec 2024 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Der Steuerpflichtige Gerd Geizig erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen.&nbsp;<br>Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung seines Dienstwagens zur Privatnutzung um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei.<br>Konkret hatte er im Rahmen einer privaten Urlaubsreise Maut-, Fähr-, und Parkkosten selbst gezahlt. Außerdem begehrte er den Ansatz von Abschreibungsbeträgen für einen privat angeschafften Fahrradträger.<br>Die Minderung des geldwerten Vorteils blieb seitens des Finanzamtes unberücksichtigt.<br>Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das Finanzamt außerdem an Gerd gezahlte Prozesszinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung.&nbsp;<br>Gerd erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler.&nbsp;<br>Das Finanzamt änderte zwar den Bescheid, alle geltend gemachten Aufwendungen wurden jedoch nicht berücksichtigt woraufhin Gerd mit folgendem Ergebnis klagte:<br>Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt.<br>Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug außerdienstlich und zahlt er hierfür ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.<br>Das gleiche gilt für zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung an den Arbeitgeber und die zumindest teilweise Übernahme der Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw.<br>Die von Gerd getragenen Aufwendungen wurden nicht an den Arbeitgeber gezahlt. Außerdem war er nicht vertraglich verpflichtet nutzungsabhängige Pkw-Kosten zu übernehmen.&nbsp;<br>Die Abgeltungswirkung der 1% Regelung beschränkt sich zudem auf Aufwendungen, die von der Fahrleistung abhängen. Hierunter fallen Treib- und Schmierstoffe, Versicherungen, Steuer, AfA und Garagenmiete. Letztlich sind alle Kosten eingeschlossen, die der Arbeitgeber im Regelfall auch selbst tragen würde.<br>Die von Gerd getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten, die während seiner Urlaubsreise anfielen, sowie die AfA für den Fahrradträger fallen nicht hierunter und mindern deshalb auch nicht den Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.<br>Die Übernahme dieser Kosten würde Bestandteil eines gesonderten geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung.<br>Bezüglich der Zinsen stellt der BFH fest, dass Prozesszinsen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen.&nbsp;<br>In einem Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hatte der BFH die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO verneint. Da Nachzahlungszinsen als Nebenleistung zur Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen, sollten auch Erstattungszinsen nicht steuerbar sein.<br>Auf Prozesszinsen lässt sich dieser Grundsatz aber nicht anwenden, da diese ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt werden.<br>Im Übrigen stellt der BFH erneut fest, dass ein Business-Dreiteiler keine typische Berufskleidung darstellt, weshalb eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich ist.<br><br>Fazit<br>Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur betrieblichen Nutzung kann nicht um vom Arbeitnehmer getragene Einzelkosten gemindert werden, wenn diese Kosten bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil eines eigenen geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung wären und nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.&nbsp;<br><br>BFH-Urteil v. 18.06.2024, VIII R 32/20<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Vorteilsminderung 1%-Regelung, Freiberufliche Tätigkeit Corona-Testzentrum und Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung | Steuernachrichten Update 50/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Vorteilsminderung bei der 1% Regelung, Von Ärzten in Corona-Testzentren durchgeführte Abstriche sind freiberufliche Tätigkeiten und Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Der Steuerpflichtige Gerd Geizig erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen.&nbsp;<br>Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung seines Dienstwagens zur Privatnutzung um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei.<br>Konkret hatte er im Rahmen einer privaten Urlaubsreise Maut-, Fähr-, und Parkkosten selbst gezahlt. Außerdem begehrte er den Ansatz von Abschreibungsbeträgen für einen privat angeschafften Fahrradträger.<br>Die Minderung des geldwerten Vorteils blieb seitens des Finanzamtes unberücksichtigt.<br>Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das Finanzamt außerdem an Gerd gezahlte Prozesszinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung.&nbsp;<br>Gerd erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler.&nbsp;<br>Das Finanzamt änderte zwar den Bescheid, alle geltend gemachten Aufwendungen wurden jedoch nicht berücksichtigt woraufhin Gerd mit folgendem Ergebnis klagte:<br>Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt.<br>Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug außerdienstlich und zahlt er hierfür ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung.<br>Das gleiche gilt für zeitraumbezogene Einmalzahlungen für die außerdienstliche Nutzung an den Arbeitgeber und die zumindest teilweise Übernahme der Anschaffungskosten für den betrieblichen Pkw.<br>Die von Gerd getragenen Aufwendungen wurden nicht an den Arbeitgeber gezahlt. Außerdem war er nicht vertraglich verpflichtet nutzungsabhängige Pkw-Kosten zu übernehmen.&nbsp;<br>Die Abgeltungswirkung der 1% Regelung beschränkt sich zudem auf Aufwendungen, die von der Fahrleistung abhängen. Hierunter fallen Treib- und Schmierstoffe, Versicherungen, Steuer, AfA und Garagenmiete. Letztlich sind alle Kosten eingeschlossen, die der Arbeitgeber im Regelfall auch selbst tragen würde.<br>Die von Gerd getragenen Maut-, Fähr- und Parkkosten, die während seiner Urlaubsreise anfielen, sowie die AfA für den Fahrradträger fallen nicht hierunter und mindern deshalb auch nicht den Vorteil aus der Zurverfügungstellung des Fahrzeugs.<br>Die Übernahme dieser Kosten würde Bestandteil eines gesonderten geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung.<br>Bezüglich der Zinsen stellt der BFH fest, dass Prozesszinsen steuerbare und steuerpflichtige Einnahmen aus Kapitalvermögen darstellen.&nbsp;<br>In einem Urteil vom 15.06.2010 (VIII R 33/07) hatte der BFH die Steuerbarkeit von Erstattungszinsen gemäß § 233a AO verneint. Da Nachzahlungszinsen als Nebenleistung zur Einkommensteuer nicht abgezogen werden dürfen, sollten auch Erstattungszinsen nicht steuerbar sein.<br>Auf Prozesszinsen lässt sich dieser Grundsatz aber nicht anwenden, da diese ausschließlich zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt werden.<br>Im Übrigen stellt der BFH erneut fest, dass ein Business-Dreiteiler keine typische Berufskleidung darstellt, weshalb eine Berücksichtigung als Werbungskosten nicht möglich ist.<br><br>Fazit<br>Der geldwerte Vorteil aus der Überlassung eines Dienstfahrzeugs zur betrieblichen Nutzung kann nicht um vom Arbeitnehmer getragene Einzelkosten gemindert werden, wenn diese Kosten bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil eines eigenen geldwerten Vorteils neben der Fahrzeugüberlassung wären und nicht von der Abgeltungswirkung der 1 %-Regelung erfasst wären.&nbsp;<br><br>BFH-Urteil v. 18.06.2024, VIII R 32/20<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Vorteilsminderung 1%-Regelung, Freiberufliche Tätigkeit Corona-Testzentrum und Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung | Steuernachrichten Update 50/24</title>
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      <title>Jahressteuergesetz 2024 - Spezial | Steuernachrichten Update 49/24</title>
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        <![CDATA[<div>Das Jahressteuergesetz 2024 enthält ca. 130 Einzelmaßnahmen, die sich quer durch das Steuerrecht ziehen.<br>Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt:<br><br>Einkommensteuer<br>Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher galt die Höchstgrenze von 15 kW (peak) bei bestimmten Gebäuden.&nbsp;<br>Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Höhe von 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, der Höchstbetrag wird auf 4.800 € erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).<br>Um die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine Rechnung vorliegen. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).<br>Die Frist für die Antragstellung eines Lohnsteuerfreibetrags (§ 39a Abs. 1 EStG) wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher endete die Frist am 01. Oktober.<br>Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine Schnittstelle erfolgen (§ 67 Satz 1 EStG). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform ist weiterhin möglich.<br>Neufeststellungen oder Änderungen bei Behinderungen sind ab dem 01.01.2026 elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV). Liegen die Daten der Versorgungs-verwaltung nicht entsprechend vor, scheidet die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 3 EStG aus.<br><br>Abgabenordnung:<br>Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).&nbsp;<br><br>Umsatzsteuer:<br>Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) gilt für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen".&nbsp;<br>Das Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Landesbehörde bleibt erhalten.&nbsp;<br>Steuerbefreit sind ab dem 01.01.2025 Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen.<br>Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Inanspruchnahme einer Leistung von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) ist ab dem 01.01.2028 erst dann möglich, wenn die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist.<br>Hierfür wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Der leistende Unternehmer muss zukünftig darauf hinweisen, dass er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert.<br>Ab dem 01.01.2025 werden die Grenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§§19 und 19a UStG) heraufgesetzt.<br>Hat der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten und überschreitet er im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € nicht, sind die Umsätze steuerbefreit.<br>Wird der Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.&nbsp;<br>Überschreitet der Unternehmer im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 €, kommt für den Umsatz, der zur Überschreitung des Betrages führt, die Regelbesteuerung zur Anwendung.<br>Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) soll ab dem 01.01.2025 auf 7,8% abgesenkt werden.<br><br>Erbschaftsteuer:<br>Der Erbfallkostenpauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wird von 10.300 € auf 15.000 € erhöht.<br>Einzelheiten zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 erhalten Sie in unseren laufenden Seminaren.<br><br>Beschluss des Bundesrates Jahressteuergesetz 2024 vom 22.11.2024, Drucksache 529/24 (Beschluss)<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 03 Dec 2024 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Das Jahressteuergesetz 2024 enthält ca. 130 Einzelmaßnahmen, die sich quer durch das Steuerrecht ziehen.<br>Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt:<br><br>Einkommensteuer<br>Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher galt die Höchstgrenze von 15 kW (peak) bei bestimmten Gebäuden.&nbsp;<br>Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Höhe von 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, der Höchstbetrag wird auf 4.800 € erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).<br>Um die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine Rechnung vorliegen. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).<br>Die Frist für die Antragstellung eines Lohnsteuerfreibetrags (§ 39a Abs. 1 EStG) wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher endete die Frist am 01. Oktober.<br>Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine Schnittstelle erfolgen (§ 67 Satz 1 EStG). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform ist weiterhin möglich.<br>Neufeststellungen oder Änderungen bei Behinderungen sind ab dem 01.01.2026 elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV). Liegen die Daten der Versorgungs-verwaltung nicht entsprechend vor, scheidet die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 3 EStG aus.<br><br>Abgabenordnung:<br>Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).&nbsp;<br><br>Umsatzsteuer:<br>Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) gilt für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen".&nbsp;<br>Das Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Landesbehörde bleibt erhalten.&nbsp;<br>Steuerbefreit sind ab dem 01.01.2025 Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen.<br>Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Inanspruchnahme einer Leistung von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) ist ab dem 01.01.2028 erst dann möglich, wenn die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist.<br>Hierfür wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Der leistende Unternehmer muss zukünftig darauf hinweisen, dass er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert.<br>Ab dem 01.01.2025 werden die Grenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§§19 und 19a UStG) heraufgesetzt.<br>Hat der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten und überschreitet er im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € nicht, sind die Umsätze steuerbefreit.<br>Wird der Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.&nbsp;<br>Überschreitet der Unternehmer im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 €, kommt für den Umsatz, der zur Überschreitung des Betrages führt, die Regelbesteuerung zur Anwendung.<br>Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) soll ab dem 01.01.2025 auf 7,8% abgesenkt werden.<br><br>Erbschaftsteuer:<br>Der Erbfallkostenpauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wird von 10.300 € auf 15.000 € erhöht.<br>Einzelheiten zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 erhalten Sie in unseren laufenden Seminaren.<br><br>Beschluss des Bundesrates Jahressteuergesetz 2024 vom 22.11.2024, Drucksache 529/24 (Beschluss)<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Jahressteuergesetz 2024 - Spezial | Steuernachrichten Update 49/24</itunes:title>
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        <![CDATA[<div>Das Jahressteuergesetz 2024 enthält ca. 130 Einzelmaßnahmen, die sich quer durch das Steuerrecht ziehen.<br>Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt:<br><br>Einkommensteuer<br>Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher galt die Höchstgrenze von 15 kW (peak) bei bestimmten Gebäuden.&nbsp;<br>Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Höhe von 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, der Höchstbetrag wird auf 4.800 € erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).<br>Um die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine Rechnung vorliegen. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG).<br>Die Frist für die Antragstellung eines Lohnsteuerfreibetrags (§ 39a Abs. 1 EStG) wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher endete die Frist am 01. Oktober.<br>Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine Schnittstelle erfolgen (§ 67 Satz 1 EStG). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform ist weiterhin möglich.<br>Neufeststellungen oder Änderungen bei Behinderungen sind ab dem 01.01.2026 elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV). Liegen die Daten der Versorgungs-verwaltung nicht entsprechend vor, scheidet die Gewährung eines Behinderten-Pauschbetrages gem. § 33b Abs. 3 EStG aus.<br><br>Abgabenordnung:<br>Die rechts- und steuerberatenden Berufe dürfen nur noch über das System ELSTER bzw. die Schnittstelle ERiC mit der Finanzverwaltung kommunizieren (§ 87a Abs. 1 Satz 2 AO).&nbsp;<br><br>Umsatzsteuer:<br>Die Steuerbefreiung für Bildungsleistungen (§ 4 Nr. 21 Buchst. a UStG) gilt für "die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienenden Leistungen von Einrichtungen des öffentlichen Rechts, die mit solchen Aufgaben betraut sind, privaten Schulen und anderen allgemeinbildenden oder berufsbildenden Einrichtungen".&nbsp;<br>Das Bescheinigungsverfahren durch die zuständige Landesbehörde bleibt erhalten.&nbsp;<br>Steuerbefreit sind ab dem 01.01.2025 Schul- und Hochschulunterricht, Aus- und Fortbildung sowie berufliche Umschulung und damit eng verbundene Lieferungen und sonstige Leistungen.<br>Der Vorsteuerabzug gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG bei Inanspruchnahme einer Leistung von einem Istversteuerer (§ 20 UStG) ist ab dem 01.01.2028 erst dann möglich, wenn die Zahlung auf die ausgeführte Leistung erfolgt ist.<br>Hierfür wird eine neue Rechnungspflichtangabe eingeführt (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6a (neu) UStG). Der leistende Unternehmer muss zukünftig darauf hinweisen, dass er seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten versteuert.<br>Ab dem 01.01.2025 werden die Grenzen für die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung (§§19 und 19a UStG) heraufgesetzt.<br>Hat der inländische Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 2 UStG) im vorangegangenen Kalenderjahr 25.000 € nicht überschritten und überschreitet er im laufenden Kalenderjahr den Betrag von 100.000 € nicht, sind die Umsätze steuerbefreit.<br>Wird der Grenzwert von 25.000 € im laufenden Kalenderjahr überschritten, kommt im Folgejahr eine Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung nicht mehr in Betracht.&nbsp;<br>Überschreitet der Unternehmer im laufenden Jahr die Grenze von 100.000 €, kommt für den Umsatz, der zur Überschreitung des Betrages führt, die Regelbesteuerung zur Anwendung.<br>Der Durchschnittssatz und die Vorsteuerpauschale für Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) soll ab dem 01.01.2025 auf 7,8% abgesenkt werden.<br><br>Erbschaftsteuer:<br>Der Erbfallkostenpauschbetrag (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG) wird von 10.300 € auf 15.000 € erhöht.<br>Einzelheiten zu weiteren Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2024 erhalten Sie in unseren laufenden Seminaren.<br><br>Beschluss des Bundesrates Jahressteuergesetz 2024 vom 22.11.2024, Drucksache 529/24 (Beschluss)<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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        <title>Jahressteuergesetz 2024 - Spezial | Steuernachrichten Update 49/24</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Gesellschafter-Geschäftsführer, Jahressteuergesetz 2024, PV-Anlage, Kindergeld, Kinderbetreuungskosten, Erbfallkostenpauschbetrag, Bildungsleistungen, Kleinunternehmer, Istversteuerer,</itunes:keywords>
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      <title>AdV bei Rückgängigmachung eines IAB, BMG bei unentgeltlicher Wärmelieferung und Abriss- und Neubaukosten sind keine agB | Steuernachrichten Update 48/24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.<br><br>Der Steuerpflichtige Aaron bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Buchstabe a EStG waren bei Aaron erfüllt. Daraufhin machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für Aaron zu einer Einkommensteuernachzahlung führte.&nbsp;<br><br>Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den Nachzahlungsbetrag wurde abgelehnt. Auch das Finanzgericht lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Das sah der BFH jetzt anders und hob den ablehnenden Finanzgericht-Beschluss auf und ordnete Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung an. Denn es bestehen in einfachrechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dessen, dass das Finanzamt von einer Rückgängigmachung des IAB im Streitjahr ausgegangen ist. Es ist zweifelhaft, ob das Finanzamt den IAB im Streitjahr rückgängig machen durfte. In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung erscheint die Beurteilung unsicher, ob der IAB unter den Umständen des Streitfalls wegen § 3 Nr. 72 EStG bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen ist oder ob eine entsprechende Hinzurechnung erst später vorgenommen werden kann. Die Aussetzung der Vollziehung ist somit zu gewähren.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Wann genau ein bereits gebildeter Investitionsabzugsbetrag für ab 2022 steuerbefreite PV-Anlagen rückgängig gemacht werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Bei Rückgängigmachung im Jahr der Bildung von Seiten des Finanzamtes ist somit Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.<br><br>BFH-Beschluss v. 15.10.2024, III B 24/24<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 26 Nov 2024 10:00:00 +0100</pubDate>
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      <itunes:title>AdV bei Rückgängigmachung eines IAB, BMG bei unentgeltlicher Wärmelieferung und Abriss- und Neubaukosten sind keine agB | Steuernachrichten Update 48/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Rückgängigmachung eines IAB für eine PV-Anlage, Besteuerung von unentgeltlichen Wärmelieferungen an andere Unternehmer und Abriss- und Neubaukosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können.<br><br>Der Steuerpflichtige Aaron bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Buchstabe a EStG waren bei Aaron erfüllt. Daraufhin machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für Aaron zu einer Einkommensteuernachzahlung führte.&nbsp;<br><br>Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den Nachzahlungsbetrag wurde abgelehnt. Auch das Finanzgericht lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Das sah der BFH jetzt anders und hob den ablehnenden Finanzgericht-Beschluss auf und ordnete Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung an. Denn es bestehen in einfachrechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dessen, dass das Finanzamt von einer Rückgängigmachung des IAB im Streitjahr ausgegangen ist. Es ist zweifelhaft, ob das Finanzamt den IAB im Streitjahr rückgängig machen durfte. In Ermangelung einer klaren gesetzlichen Regelung erscheint die Beurteilung unsicher, ob der IAB unter den Umständen des Streitfalls wegen § 3 Nr. 72 EStG bereits im Jahr seines ursprünglichen Abzugs rückgängig zu machen ist oder ob eine entsprechende Hinzurechnung erst später vorgenommen werden kann. Die Aussetzung der Vollziehung ist somit zu gewähren.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Wann genau ein bereits gebildeter Investitionsabzugsbetrag für ab 2022 steuerbefreite PV-Anlagen rückgängig gemacht werden muss, ist nicht abschließend geklärt. Bei Rückgängigmachung im Jahr der Bildung von Seiten des Finanzamtes ist somit Aussetzung der Vollziehung zu gewähren.<br><br>BFH-Beschluss v. 15.10.2024, III B 24/24<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <title>Behinderungsbedingte Aufwendungen beim Kindergeld, Aufwendungen für Insolvenzverfahren als WK und VGA und verdeckte Einlagen | Steuernachrichten Update 47/24</title>
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        <![CDATA[<div>Die Klägerin Tina ist Mutter der im Streitzeitraum 2018 59-jährigen Tochter Clara. Clara lebte im Jahr 2018 in einer eigenen Wohnung. Es war für Sie ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden. Tina erhielt Kindergeld für Clara. Seit Juli 2018 bezog Clara eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.065,61 € brutto pro Monat. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid auf mit der Begründung, dass Clara in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Definition, die sich ebenfalls auf den Kinderfreibetrag übertragen lässt und im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu finden ist, führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Denn ab wann genau, ist ein Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten?&nbsp;<br>Tina reichte Einspruch ein und fügte unter anderem eine Fahrtkostenaufstellung bei. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte die Aufwendungen den Einnahmen gegenüber, woraus sich eine monatliche Unterdeckung ergab, allerdings nur geringfügig. Es wurden pauschale monatliche Fahrtkosten von 75 € angesetzt.&nbsp;<br><br>Der BFH kam jetzt zu einem anderen Ergebnis. Unstreitig war, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht, da bei Clara eine Behinderung vorliegt und diese vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Diese Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, ebenso zum Beispiel auch Wäsche, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen.&nbsp;<br><br>Diese können einzeln nachgewiesen oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag angesetzt werden. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.&nbsp;<br><br>Im Urteilsfall hatte der BFH einen zusätzlichen Ansatz pauschaler Fahrtkosten (3.000 km pro Jahr) nicht zugelassen, was dazu führte, dass Clara laut Aufstellung in der Lage war, sich selbst zu unterhalten und Tina für sie somit korrekterweise kein Kindergeld mehr erhielt. Die Sache wurde aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu klären, welche der tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten auch wirklich behinderungsbedingt gewesen sind. &nbsp;<br><br>Praxishinweis:&nbsp;<br>Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt der § 33 Abs. 2a EStG. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ oder den Merkzeichen „aG“, „BI“, „TBI“ oder „H“, kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr angesetzt werden. Abweichend ist auch der Ansatz tatsächlich nachgewiesener behinderungsbedingter Fahrtkosten möglich.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Ist ein behindertes Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Bei der Ermittlung werden Aufwendungen und finanzielle Mittel des Kindes gegen-übergestellt. Ein Ansatz pauschaler Fahrtkosten erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen und erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021.<br><br>BFH-Urteil v. 10.07.2024, III R 2/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 19 Nov 2024 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Die Klägerin Tina ist Mutter der im Streitzeitraum 2018 59-jährigen Tochter Clara. Clara lebte im Jahr 2018 in einer eigenen Wohnung. Es war für Sie ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden. Tina erhielt Kindergeld für Clara. Seit Juli 2018 bezog Clara eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.065,61 € brutto pro Monat. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid auf mit der Begründung, dass Clara in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Definition, die sich ebenfalls auf den Kinderfreibetrag übertragen lässt und im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu finden ist, führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Denn ab wann genau, ist ein Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten?&nbsp;<br>Tina reichte Einspruch ein und fügte unter anderem eine Fahrtkostenaufstellung bei. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte die Aufwendungen den Einnahmen gegenüber, woraus sich eine monatliche Unterdeckung ergab, allerdings nur geringfügig. Es wurden pauschale monatliche Fahrtkosten von 75 € angesetzt.&nbsp;<br><br>Der BFH kam jetzt zu einem anderen Ergebnis. Unstreitig war, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht, da bei Clara eine Behinderung vorliegt und diese vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Diese Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, ebenso zum Beispiel auch Wäsche, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen.&nbsp;<br><br>Diese können einzeln nachgewiesen oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag angesetzt werden. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.&nbsp;<br><br>Im Urteilsfall hatte der BFH einen zusätzlichen Ansatz pauschaler Fahrtkosten (3.000 km pro Jahr) nicht zugelassen, was dazu führte, dass Clara laut Aufstellung in der Lage war, sich selbst zu unterhalten und Tina für sie somit korrekterweise kein Kindergeld mehr erhielt. Die Sache wurde aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu klären, welche der tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten auch wirklich behinderungsbedingt gewesen sind. &nbsp;<br><br>Praxishinweis:&nbsp;<br>Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt der § 33 Abs. 2a EStG. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ oder den Merkzeichen „aG“, „BI“, „TBI“ oder „H“, kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr angesetzt werden. Abweichend ist auch der Ansatz tatsächlich nachgewiesener behinderungsbedingter Fahrtkosten möglich.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Ist ein behindertes Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Bei der Ermittlung werden Aufwendungen und finanzielle Mittel des Kindes gegen-übergestellt. Ein Ansatz pauschaler Fahrtkosten erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen und erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021.<br><br>BFH-Urteil v. 10.07.2024, III R 2/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Behinderungsbedingte Aufwendungen beim Kindergeld, Aufwendungen für Insolvenzverfahren als WK und VGA und verdeckte Einlagen | Steuernachrichten Update 47/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Ermittlung behinderungsbedingter Aufwendungen beim Kindergeld, Kein Werbungskostenabzug für durch Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen und Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Die Klägerin Tina ist Mutter der im Streitzeitraum 2018 59-jährigen Tochter Clara. Clara lebte im Jahr 2018 in einer eigenen Wohnung. Es war für Sie ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden. Tina erhielt Kindergeld für Clara. Seit Juli 2018 bezog Clara eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.065,61 € brutto pro Monat. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid auf mit der Begründung, dass Clara in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Definition, die sich ebenfalls auf den Kinderfreibetrag übertragen lässt und im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu finden ist, führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Denn ab wann genau, ist ein Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten?&nbsp;<br>Tina reichte Einspruch ein und fügte unter anderem eine Fahrtkostenaufstellung bei. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte die Aufwendungen den Einnahmen gegenüber, woraus sich eine monatliche Unterdeckung ergab, allerdings nur geringfügig. Es wurden pauschale monatliche Fahrtkosten von 75 € angesetzt.&nbsp;<br><br>Der BFH kam jetzt zu einem anderen Ergebnis. Unstreitig war, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht, da bei Clara eine Behinderung vorliegt und diese vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Diese Prüfung hat für jeden Monat gesondert zu erfolgen. Der behinderungsbedingte Mehrbedarf umfasst Aufwendungen, die gesunde Kinder nicht haben. Dazu gehören alle mit einer Behinderung zusammenhängenden außergewöhnlichen Belastungen, insbesondere solche für Hilfen bei den gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens, ebenso zum Beispiel auch Wäsche, Erholung und typische Erschwernisaufwendungen.&nbsp;<br><br>Diese können einzeln nachgewiesen oder mit dem maßgeblichen Pauschbetrag angesetzt werden. Werden die behinderungsbedingten Mehraufwendungen nicht im Einzelnen nachgewiesen, sondern der maßgebliche Behinderten-Pauschbetrag angesetzt, können daneben nicht zusätzlich Aufwendungen angesetzt werden, die entweder bereits durch den Pauschbetrag für den Grundbedarf oder den Behinderten-Pauschbetrag abgegolten werden. Unter bestimmten Voraussetzungen können behinderungsbedingte Fahrtaufwendungen neben dem Behinderten-Pauschbetrag geltend gemacht werden, soweit sie nachgewiesen oder glaubhaft gemacht worden und angemessen sind.&nbsp;<br><br>Im Urteilsfall hatte der BFH einen zusätzlichen Ansatz pauschaler Fahrtkosten (3.000 km pro Jahr) nicht zugelassen, was dazu führte, dass Clara laut Aufstellung in der Lage war, sich selbst zu unterhalten und Tina für sie somit korrekterweise kein Kindergeld mehr erhielt. Die Sache wurde aber an das Finanzgericht zurückverwiesen, um zu klären, welche der tatsächlich nachgewiesenen Fahrtkosten auch wirklich behinderungsbedingt gewesen sind. &nbsp;<br><br>Praxishinweis:&nbsp;<br>Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt der § 33 Abs. 2a EStG. Bei einem Grad der Behinderung von mindestens 80 oder einem Grad der Behinderung von mindestens 70 und dem Merkzeichen „G“ oder den Merkzeichen „aG“, „BI“, „TBI“ oder „H“, kann eine behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale in Höhe von 900 € bzw. 4.500 € pro Jahr angesetzt werden. Abweichend ist auch der Ansatz tatsächlich nachgewiesener behinderungsbedingter Fahrtkosten möglich.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Ist ein behindertes Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten, besteht kein Anspruch auf Kindergeld. Bei der Ermittlung werden Aufwendungen und finanzielle Mittel des Kindes gegen-übergestellt. Ein Ansatz pauschaler Fahrtkosten erfolgt nur unter bestimmten Voraussetzungen und erst ab dem Veranlagungszeitraum 2021.<br><br>BFH-Urteil v. 10.07.2024, III R 2/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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        <title>Behinderungsbedingte Aufwendungen beim Kindergeld, Aufwendungen für Insolvenzverfahren als WK und VGA und verdeckte Einlagen | Steuernachrichten Update 47/24</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Kindergeld, Behinderung, Aufwendungen, eigene Einkünfte, Fahrtkosten, Insolvenzverfahren, Aufwendungen, Werbungskosten, privates Veräußerungsgeschäft, Verdeckte Einlage, verdeckte Gewinnausschüttung, Gesellschaftsverhältnis, Gesellschafter, nahestehende Personen, Gewinn</itunes:keywords>
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      <title>Namensrechte von Influencern, Zusatzvergütungen an Urheber und AdV-Zinsen verfassungswidrig? | Steuernachrichten Update 46/24</title>
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        <![CDATA[<div>Mit einem Rechtsbehelf beantragen Sie regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel (z.B. Einspruch) erfolglos, so werden Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat berechnet.&nbsp;<br>Mit diesen Zinsen soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt hat. Aber ist dieser Zinssatz in der aktuellen Niedrigzinsphase noch verfassungsgemäß?<br><br>Mit dieser Fragestellung hatte der BFH bereits für die Nachzahlungszinsen seinerzeit das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg angerufen. BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) Seit 2019 betragen diese inzwischen nur 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.<br><br>Der VIII. Senat des BFH hält den Zinssatz der AdV-Zinsen für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.&nbsp;<br><br>Sollten Sie einen Bescheid mit der Festsetzung von AdV-Zinsen erhalten, sollten Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen.<br><br>BFH-Beschluss v. 08.01.2024 – VIII R 9/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
      </description>
      <pubDate>Tue, 12 Nov 2024 11:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Mit einem Rechtsbehelf beantragen Sie regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel (z.B. Einspruch) erfolglos, so werden Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat berechnet.&nbsp;<br>Mit diesen Zinsen soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt hat. Aber ist dieser Zinssatz in der aktuellen Niedrigzinsphase noch verfassungsgemäß?<br><br>Mit dieser Fragestellung hatte der BFH bereits für die Nachzahlungszinsen seinerzeit das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg angerufen. BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) Seit 2019 betragen diese inzwischen nur 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.<br><br>Der VIII. Senat des BFH hält den Zinssatz der AdV-Zinsen für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.&nbsp;<br><br>Sollten Sie einen Bescheid mit der Festsetzung von AdV-Zinsen erhalten, sollten Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen.<br><br>BFH-Beschluss v. 08.01.2024 – VIII R 9/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Namensrechte von Influencern, Zusatzvergütungen an Urheber und AdV-Zinsen verfassungswidrig? | Steuernachrichten Update 46/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Ist der kommerzialisierbare Teil eines Namensrechts bei Influencern einlagefähig?, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte und Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent/Monat möglicherweise verfassungswidrig</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Mit einem Rechtsbehelf beantragen Sie regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel (z.B. Einspruch) erfolglos, so werden Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat berechnet.&nbsp;<br>Mit diesen Zinsen soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt hat. Aber ist dieser Zinssatz in der aktuellen Niedrigzinsphase noch verfassungsgemäß?<br><br>Mit dieser Fragestellung hatte der BFH bereits für die Nachzahlungszinsen seinerzeit das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg angerufen. BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) Seit 2019 betragen diese inzwischen nur 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr.<br><br>Der VIII. Senat des BFH hält den Zinssatz der AdV-Zinsen für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.&nbsp;<br><br>Sollten Sie einen Bescheid mit der Festsetzung von AdV-Zinsen erhalten, sollten Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen.<br><br>BFH-Beschluss v. 08.01.2024 – VIII R 9/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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        <title>Namensrechte von Influencern, Zusatzvergütungen an Urheber und AdV-Zinsen verfassungswidrig? | Steuernachrichten Update 46/24</title>
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      <title>Nahrungsergänzungsmittel keine agB, Werterhöhung von GmbH-Anteilen und BA-Abzugsverbot bei PV-Anlagen | Steuernachrichten Update 45/24</title>
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        <![CDATA[<div>Können Verluste aus dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese durch Betriebsausgaben entstehen, die wirtschaftlich in den Jahren 2021 oder früher verursacht worden sind, aber erst in 2022 gezahlt werden?<br><br>Sachverhalt:<br>Der Kläger betrieb eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune. Die Anlage hatte eine Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro ergab. <br>Ein Jahr später reichte er mit seiner Einkommensteuererklärung auch eine Einnahmenüberschussrechnung für seine Photovoltaikanlage ein. Die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 war seine einzige Ausgabenposition. Somit machte er hier einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend. <br>Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg verweigerten den Verlustabzug. <br><br>Urteil:<br>Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, da die strittigen Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem<br>Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden seien. <br><br>Der Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien Photovoltaikanlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Dem Gewinnermittlungsverbot folge damit auch ein Betriebsausgabenabzugsverbot.<br><br>Hinweis:<br>Die Revision wurde vom FG Nürnberg zugelassen. Wir gehen davon aus, dass diese auch eingelegt wird.<br>Wir teilen nicht die Auffassung des FG Nürnberg und haben für Sie einen Mustereinspruch entworfen, den Sie <a href="https://www.haas-wir-steuern.de/aktuelles/ansicht/betriebsausgaben-fuer-pv-anlagen-ab-2022-mustereinspruch">hier</a> zum Download finden.<br><br>Nachträgliche Betriebsausgaben für Photovoltaikanlagen können ab dem 01.01.2022 nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn diese wirtschaftlich vor der Steuerbefreiung verursacht wurden.<br><br>FG Nürnberg – Urteil v. 19.09.2024 – 4 K 1440/23 Revision zugelassen<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 05 Nov 2024 12:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Können Verluste aus dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese durch Betriebsausgaben entstehen, die wirtschaftlich in den Jahren 2021 oder früher verursacht worden sind, aber erst in 2022 gezahlt werden?<br><br>Sachverhalt:<br>Der Kläger betrieb eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune. Die Anlage hatte eine Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro ergab. <br>Ein Jahr später reichte er mit seiner Einkommensteuererklärung auch eine Einnahmenüberschussrechnung für seine Photovoltaikanlage ein. Die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 war seine einzige Ausgabenposition. Somit machte er hier einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend. <br>Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg verweigerten den Verlustabzug. <br><br>Urteil:<br>Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, da die strittigen Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem<br>Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden seien. <br><br>Der Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien Photovoltaikanlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Dem Gewinnermittlungsverbot folge damit auch ein Betriebsausgabenabzugsverbot.<br><br>Hinweis:<br>Die Revision wurde vom FG Nürnberg zugelassen. Wir gehen davon aus, dass diese auch eingelegt wird.<br>Wir teilen nicht die Auffassung des FG Nürnberg und haben für Sie einen Mustereinspruch entworfen, den Sie <a href="https://www.haas-wir-steuern.de/aktuelles/ansicht/betriebsausgaben-fuer-pv-anlagen-ab-2022-mustereinspruch">hier</a> zum Download finden.<br><br>Nachträgliche Betriebsausgaben für Photovoltaikanlagen können ab dem 01.01.2022 nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn diese wirtschaftlich vor der Steuerbefreiung verursacht wurden.<br><br>FG Nürnberg – Urteil v. 19.09.2024 – 4 K 1440/23 Revision zugelassen<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Nahrungsergänzungsmittel keine agB, Werterhöhung von GmbH-Anteilen und BA-Abzugsverbot bei PV-Anlagen | Steuernachrichten Update 45/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebser-krankung keine agB, Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung und Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben bei PV-Anlagen</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Können Verluste aus dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese durch Betriebsausgaben entstehen, die wirtschaftlich in den Jahren 2021 oder früher verursacht worden sind, aber erst in 2022 gezahlt werden?<br><br>Sachverhalt:<br>Der Kläger betrieb eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune. Die Anlage hatte eine Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro ergab. <br>Ein Jahr später reichte er mit seiner Einkommensteuererklärung auch eine Einnahmenüberschussrechnung für seine Photovoltaikanlage ein. Die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 war seine einzige Ausgabenposition. Somit machte er hier einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend. <br>Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg verweigerten den Verlustabzug. <br><br>Urteil:<br>Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, da die strittigen Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem<br>Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden seien. <br><br>Der Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien Photovoltaikanlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Dem Gewinnermittlungsverbot folge damit auch ein Betriebsausgabenabzugsverbot.<br><br>Hinweis:<br>Die Revision wurde vom FG Nürnberg zugelassen. Wir gehen davon aus, dass diese auch eingelegt wird.<br>Wir teilen nicht die Auffassung des FG Nürnberg und haben für Sie einen Mustereinspruch entworfen, den Sie <a href="https://www.haas-wir-steuern.de/aktuelles/ansicht/betriebsausgaben-fuer-pv-anlagen-ab-2022-mustereinspruch">hier</a> zum Download finden.<br><br>Nachträgliche Betriebsausgaben für Photovoltaikanlagen können ab dem 01.01.2022 nicht mehr geltend gemacht werden, auch wenn diese wirtschaftlich vor der Steuerbefreiung verursacht wurden.<br><br>FG Nürnberg – Urteil v. 19.09.2024 – 4 K 1440/23 Revision zugelassen<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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        <title>Nahrungsergänzungsmittel keine agB, Werterhöhung von GmbH-Anteilen und BA-Abzugsverbot bei PV-Anlagen | Steuernachrichten Update 45/24</title>
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      <title>Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen, E-Fuels-only-Gesetz und Freigrenze für Geschenke | Steuernachrichten Update 44/24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Hintergrund&nbsp;<br>Heiko und Susanne haben im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem Eigenheim installieren lassen. Die Kosten in Höhe von 8.000 Euro zahlten sie über mehrere Jahre in Raten an die Fachfirma ab. Für das Steuerjahr 2021 beantragten sie eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG, welche das Finanzamt aufgrund der noch nicht vollständigen Zahlung ablehnte.<br><br>Auffassung des BFH<br>Der BFH bestätigt diese Auffassung. Er betont, dass die vollständige Zahlung der Rechnung eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung darstellt. Eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG ist nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages an den Erbringer der Leistung abgeschlossen.&nbsp;<br><br>Abschluss der energetischen Maßnahme<br>Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 ist die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist danach dann abgeschlossen, wenn&nbsp;<br>• die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt),&nbsp;<br>• die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und&nbsp;<br>• den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.&nbsp;<br>Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG spricht von "Abschluss" der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von "Herstellung" oder "Fertigstellung". Damit muss der Begriff "Abschluss" nicht allein auf die technische Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden.<br>Keine anteilige Berücksichtigung<br>Eine anteilige Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten im Jahr 2021, wie von Heiko und Susanne gefordert, wurde aus den vorgenannten Gründen ebenfalls abgelehnt.<br><br>Alternative Gestaltung<br>Hätten Heiko und Susanne ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen und damit die Rechnung vollständig bezahlt, hätten sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können.<br>Denkbar ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind dann jedoch nur die Arbeitskosten. Außerdem scheidet dann ein Abzug nach 335c EStG aus, weil die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gemäß § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG subsidiär gegenüber der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist.<br><br>Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 29 Oct 2024 10:00:00 +0100</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Hintergrund&nbsp;<br>Heiko und Susanne haben im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem Eigenheim installieren lassen. Die Kosten in Höhe von 8.000 Euro zahlten sie über mehrere Jahre in Raten an die Fachfirma ab. Für das Steuerjahr 2021 beantragten sie eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG, welche das Finanzamt aufgrund der noch nicht vollständigen Zahlung ablehnte.<br><br>Auffassung des BFH<br>Der BFH bestätigt diese Auffassung. Er betont, dass die vollständige Zahlung der Rechnung eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung darstellt. Eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG ist nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages an den Erbringer der Leistung abgeschlossen.&nbsp;<br><br>Abschluss der energetischen Maßnahme<br>Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 ist die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist danach dann abgeschlossen, wenn&nbsp;<br>• die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt),&nbsp;<br>• die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und&nbsp;<br>• den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.&nbsp;<br>Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG spricht von "Abschluss" der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von "Herstellung" oder "Fertigstellung". Damit muss der Begriff "Abschluss" nicht allein auf die technische Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden.<br>Keine anteilige Berücksichtigung<br>Eine anteilige Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten im Jahr 2021, wie von Heiko und Susanne gefordert, wurde aus den vorgenannten Gründen ebenfalls abgelehnt.<br><br>Alternative Gestaltung<br>Hätten Heiko und Susanne ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen und damit die Rechnung vollständig bezahlt, hätten sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können.<br>Denkbar ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind dann jedoch nur die Arbeitskosten. Außerdem scheidet dann ein Abzug nach 335c EStG aus, weil die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gemäß § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG subsidiär gegenüber der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist.<br><br>Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen, E-Fuels-only-Gesetz und Freigrenze für Geschenke | Steuernachrichten Update 44/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG, steuerliche Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kfz und Freigrenze für Geschenke</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Hintergrund&nbsp;<br>Heiko und Susanne haben im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem Eigenheim installieren lassen. Die Kosten in Höhe von 8.000 Euro zahlten sie über mehrere Jahre in Raten an die Fachfirma ab. Für das Steuerjahr 2021 beantragten sie eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG, welche das Finanzamt aufgrund der noch nicht vollständigen Zahlung ablehnte.<br><br>Auffassung des BFH<br>Der BFH bestätigt diese Auffassung. Er betont, dass die vollständige Zahlung der Rechnung eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung darstellt. Eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG ist nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages an den Erbringer der Leistung abgeschlossen.&nbsp;<br><br>Abschluss der energetischen Maßnahme<br>Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 ist die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist danach dann abgeschlossen, wenn&nbsp;<br>• die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt),&nbsp;<br>• die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und&nbsp;<br>• den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.&nbsp;<br>Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG spricht von "Abschluss" der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von "Herstellung" oder "Fertigstellung". Damit muss der Begriff "Abschluss" nicht allein auf die technische Durchführung der energetischen Maßnahme bezogen werden.<br>Keine anteilige Berücksichtigung<br>Eine anteilige Berücksichtigung der bereits gezahlten Raten im Jahr 2021, wie von Heiko und Susanne gefordert, wurde aus den vorgenannten Gründen ebenfalls abgelehnt.<br><br>Alternative Gestaltung<br>Hätten Heiko und Susanne ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen und damit die Rechnung vollständig bezahlt, hätten sie die Steuerermäßigung in Anspruch nehmen können.<br>Denkbar ist die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen nach § 35a Abs. 3 EStG. Begünstigt sind dann jedoch nur die Arbeitskosten. Außerdem scheidet dann ein Abzug nach 335c EStG aus, weil die Steuerermäßigung nach § 35c EStG gemäß § 35c Abs. 3 Satz 2 EStG subsidiär gegenüber der Steuerermäßigung nach § 35a EStG ist.<br><br>Urteil vom 13. August 2024, IX R 31/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen, E-Fuels-only-Gesetz und Freigrenze für Geschenke | Steuernachrichten Update 44/24</title>
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      <title>Aufzeichnungen beim Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung Alleinerziehender und Verträge als E-Rechnung | Steuernachrichten Update 43/24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Paul Penibel erzielte Einkünfte gem. § 18 EStG als Architekt. Er machte im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Belege für das Arbeitszimmer hatte er im Laufe des Veranlagungszeitraumes gesammelt. Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung im folgenden Kalenderjahr erstellte er eine Aufstellung der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer.<br>Das Finanzamt versagt den Abzug der Aufwendungen, da er diese nicht fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet habe.&nbsp;<br>Das Hessische Finanzgericht gab dem Finanzamt in erster Instanz Recht.&nbsp;<br>Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.<br>Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums genügt dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle bei Freiberuflern.<br>Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.<br><br>Revision anhängig<br><br>Inzwischen ist hierzu die Revision unter dem Az. VIII R 6/24 beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall endgültig entschieden wird. Vergleichbare Fälle sollten unter Berufung auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.<br><br>Hinweise<br><br>Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist die vorstehende Problematik in vielen Fällen entschärft, da anstelle des<br>häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) häufig nur noch die Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG zur Anwendung kommt, für die § 4 Abs. 7 EStG nicht einschlägig ist.<br><br>Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG gilt auch bei Geschenken, Gästehäusern, Repräsentationsaufwendungen, Bewirtungskosten und unangemessenen Aufwendungen. Diese Aufwendungen sollten also in jedem Fall gesondert gebucht werden.<br><br>Urteil des Hessischen FG, 13.10.2022, 10 K 1672/19, Revision anhängig, Az. des BFH VIII R 6/24<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 22 Oct 2024 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Paul Penibel erzielte Einkünfte gem. § 18 EStG als Architekt. Er machte im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Belege für das Arbeitszimmer hatte er im Laufe des Veranlagungszeitraumes gesammelt. Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung im folgenden Kalenderjahr erstellte er eine Aufstellung der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer.<br>Das Finanzamt versagt den Abzug der Aufwendungen, da er diese nicht fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet habe.&nbsp;<br>Das Hessische Finanzgericht gab dem Finanzamt in erster Instanz Recht.&nbsp;<br>Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG.<br>Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums genügt dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle bei Freiberuflern.<br>Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus.<br><br>Revision anhängig<br><br>Inzwischen ist hierzu die Revision unter dem Az. VIII R 6/24 beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall endgültig entschieden wird. Vergleichbare Fälle sollten unter Berufung auf das Revisionsverfahren offengehalten werden.<br><br>Hinweise<br><br>Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist die vorstehende Problematik in vielen Fällen entschärft, da anstelle des<br>häuslichen Arbeitszimmers (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG) häufig nur noch die Homeoffice-Pauschale gem. § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG zur Anwendung kommt, für die § 4 Abs. 7 EStG nicht einschlägig ist.<br><br>Die Pflicht zur gesonderten Aufzeichnung nach § 4 Abs. 7 EStG gilt auch bei Geschenken, Gästehäusern, Repräsentationsaufwendungen, Bewirtungskosten und unangemessenen Aufwendungen. Diese Aufwendungen sollten also in jedem Fall gesondert gebucht werden.<br><br>Urteil des Hessischen FG, 13.10.2022, 10 K 1672/19, Revision anhängig, Az. des BFH VIII R 6/24<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
      <itunes:title>Aufzeichnungen beim Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung Alleinerziehender und Verträge als E-Rechnung | Steuernachrichten Update 43/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell und Verträge als E-Rechnung</itunes:subtitle>
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        <title>Aufzeichnungen beim Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung Alleinerziehender und Verträge als E-Rechnung | Steuernachrichten Update 43/24</title>
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      <title>Antragsvoraussetzungen Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung und Güterstandsschaukel | Steuernachrichten Update 42/24</title>
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        <![CDATA[<div>Der Kläger Torsten war Gesellschafter der Krone GmbH. Am Stammkapital der Krone GmbH von 27.000 € war er seit dem Anteilserwerb bis zur Veräußerung des Anteils mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.000 € (zu einem Drittel) beteiligt Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 € hatte Torsten fremdfinanziert.&nbsp;<br>Im Jahr 2010 veräußerte Torsten seinen Geschäftsanteil, wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den er im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010, welches nicht Streitjahr war, machte Torsten Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der Krone GmbH gemäß § 17 EStG geltend. Er beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stimmt dem zu. Für die Streitjahre 2011 bis 2014 machte Torsten die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu jeweils 60 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.&nbsp;<br>Hier lehnte das Finanzamt ab. Es sah wegen der Veräußerung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien die Werbungskosten, also die Schuldzinsen, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Das Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb des Fünfjahreszeitraums einer wirksamen Option gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung für die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber nicht.&nbsp;<br>Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH waren anderer Meinung. Da Torsten für den Veranlagungszeitraum 2010 für die Beteiligung an der Krone GmbH den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wirksam gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den Streitjahren als Folgejahren bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu 60 % abzuziehen.&nbsp;<br>Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt auf Antrag der gesonderte Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG).&nbsp;<br>Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Der Antrag wurde fristgerecht mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt und die Antragsvoraussetzungen lagen vor. Dass Torsten seine Beteiligung danach veräußert hat, ist unerheblich. Die Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG allerdings nur zu 60 %.&nbsp;<br><br>BFH-Urteil vom 17.07.2024, VIII R 37/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 15 Oct 2024 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Der Kläger Torsten war Gesellschafter der Krone GmbH. Am Stammkapital der Krone GmbH von 27.000 € war er seit dem Anteilserwerb bis zur Veräußerung des Anteils mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.000 € (zu einem Drittel) beteiligt Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 € hatte Torsten fremdfinanziert.&nbsp;<br>Im Jahr 2010 veräußerte Torsten seinen Geschäftsanteil, wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den er im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010, welches nicht Streitjahr war, machte Torsten Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der Krone GmbH gemäß § 17 EStG geltend. Er beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stimmt dem zu. Für die Streitjahre 2011 bis 2014 machte Torsten die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu jeweils 60 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.&nbsp;<br>Hier lehnte das Finanzamt ab. Es sah wegen der Veräußerung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien die Werbungskosten, also die Schuldzinsen, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Das Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb des Fünfjahreszeitraums einer wirksamen Option gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung für die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber nicht.&nbsp;<br>Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH waren anderer Meinung. Da Torsten für den Veranlagungszeitraum 2010 für die Beteiligung an der Krone GmbH den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wirksam gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den Streitjahren als Folgejahren bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu 60 % abzuziehen.&nbsp;<br>Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt auf Antrag der gesonderte Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG).&nbsp;<br>Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Der Antrag wurde fristgerecht mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt und die Antragsvoraussetzungen lagen vor. Dass Torsten seine Beteiligung danach veräußert hat, ist unerheblich. Die Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG allerdings nur zu 60 %.&nbsp;<br><br>BFH-Urteil vom 17.07.2024, VIII R 37/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Antragsvoraussetzungen Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung und Güterstandsschaukel | Steuernachrichten Update 42/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung Rettungshelfer und Güterstandsschaukel</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Der Kläger Torsten war Gesellschafter der Krone GmbH. Am Stammkapital der Krone GmbH von 27.000 € war er seit dem Anteilserwerb bis zur Veräußerung des Anteils mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.000 € (zu einem Drittel) beteiligt Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 € hatte Torsten fremdfinanziert.&nbsp;<br>Im Jahr 2010 veräußerte Torsten seinen Geschäftsanteil, wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den er im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010, welches nicht Streitjahr war, machte Torsten Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der Krone GmbH gemäß § 17 EStG geltend. Er beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stimmt dem zu. Für die Streitjahre 2011 bis 2014 machte Torsten die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu jeweils 60 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.&nbsp;<br>Hier lehnte das Finanzamt ab. Es sah wegen der Veräußerung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien die Werbungskosten, also die Schuldzinsen, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Das Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb des Fünfjahreszeitraums einer wirksamen Option gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 EStG ab dem Zeitpunkt nicht weiter angewendet werden, ab dem der Steuerpflichtige nicht mehr Anteilseigner sei. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG beinhalte lediglich eine Nachweiserleichterung für die Antragsvoraussetzungen, fingiere diese aber nicht.&nbsp;<br>Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH waren anderer Meinung. Da Torsten für den Veranlagungszeitraum 2010 für die Beteiligung an der Krone GmbH den Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG wirksam gestellt hat, sind diese Werbungskosten auch in den Streitjahren als Folgejahren bei den Einkünften des Klägers aus Kapitalvermögen zu 60 % abzuziehen.&nbsp;<br>Gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG gilt auf Antrag der gesonderte Tarif gemäß § 32d Abs. 1 EStG nicht für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und 2 EStG aus der Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum, für den der Antrag erstmals gestellt wird, unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 25 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG) oder zu mindestens 1 % an der Kapitalgesellschaft beteiligt und beruflich für diese tätig ist (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. b EStG).&nbsp;<br>Der Antrag für die jeweilige Beteiligung gilt gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG erstmals für den Veranlagungszeitraum, für den er gestellt worden ist. Er ist spätestens zusammen mit der Einkommensteuererklärung für den jeweiligen Veranlagungszeitraum zu stellen und gilt, solange er nicht widerrufen wird, auch für die folgenden vier Veranlagungszeiträume, ohne dass die Antragsvoraussetzungen erneut zu belegen sind (§ 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 4 EStG). Der Antrag wurde fristgerecht mit Abgabe der Einkommensteuererklärung 2010 gestellt und die Antragsvoraussetzungen lagen vor. Dass Torsten seine Beteiligung danach veräußert hat, ist unerheblich. Die Schuldzinsen sind als Werbungskosten abziehbar. Aufgrund von § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG allerdings nur zu 60 %.&nbsp;<br><br>BFH-Urteil vom 17.07.2024, VIII R 37/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br></div>]]>
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      <title>Lieferung von Mieterstrom, Verfassungswidrigkeit Grundfreibetrag und GmbH-Anteile im Privatvermögen | Steuernachrichten Update 41/24</title>
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        <![CDATA[<div>Die Beteiligten im Urteilsfall streiten über die Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom eine (unselbständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder ob es sich dabei um eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung handelt.<br>Der Kläger Marco vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Marco hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Für beide Photovoltaikanlagen wurden jeweils zwei Messungen verbaut. Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, läuft über eine entsprechende weitere Messung. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers über jeweilige Stromanbieter bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben.<br><br>Marco rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern &nbsp; zeitlich und inhaltlich unabhängig von den jeweiligen Mietverträgen &nbsp; eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" (Zusatzvereinbarung) geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung kann der Stromlieferungsvertrag mit einer Frist von vier Wochen zum Monatsende gekündigt werden.&nbsp;<br>Marco machte die Vorsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt lehnte dieses ab. Es war der Meinung, dass es sich bei der Stromlieferung des Klägers an die Mieter jeweils um eine unselbständige Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung handele. Somit sei kein Vorsteuerabzug möglich. Den hiergegen eingelegten Einspruch des Klägers wies das Finanzamt als unbegründet zurück.&nbsp;<br>Das Finanzgericht und auch der BFH sahen das anders. Die Lieferung von Mieterstrom an Wohnungsmieter ist eine selbständige Hauptleistung neben der steuerfreien Vermietungsleistung, so dass die Umsatzsteuer aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen als Vorsteuer abziehbar ist. Insbesondere die getroffene Zusatzvereinbarung, die Möglichkeit des Mieters, den Vertrag zu kündigen und den Strom anderweitig zu beziehen sowie, dass die Verbrauchsmenge des Stroms über entsprechende (Unter-)zähler abgerechnet wird, spricht für eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Die Lieferung von Strom vom Vermieter an den Mieter, stellt eine selbstständige umsatzsteuerpflichtige Leistung dar. Es ist keine unselbstständige Nebenleistung zur Hauptleistung. Der Vorsteuerabzug aus den entsprechenden Eingangsrechnungen ist somit zulässig.<br><br>BFH-Urteil vom 17.07.2024, XI R 8/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 08 Oct 2024 10:00:00 +0200</pubDate>
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      <itunes:title>Lieferung von Mieterstrom, Verfassungswidrigkeit Grundfreibetrag und GmbH-Anteile im Privatvermögen | Steuernachrichten Update 41/24</itunes:title>
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      <title>Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im Reisekostenrecht und Aufhebung der Rechtskreistrennung | Steuernachrichten Update 40/24</title>
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        <![CDATA[<div>Inkongruente Gewinnausschüttungen<br>Es kann vorkommen, dass die Gewinnbeteiligung eines GmbH-Gesellschafters einer GmbH abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ausgestaltet werden soll. Die Finanzverwaltung steht solchen Gestaltungen kritisch gegenüber und stellt an die steuerliche Anerkennung solcher (inkongruenter) Gewinnausschüttungen hohe Anforderungen.&nbsp;<br><br>BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung<br>Mit Urteil vom 28.9.2022 VIII R 20/20 hat der BFH entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist. Er muss als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werden.&nbsp;<br>Das Urteil betraf den Fall, in dem der Beschluss einstimmig von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurde und nicht angefochten werden kann.<br>Der BFH widersprach mit diesem Urteil der bis dahin geltenden Auffassung der Finanzverwaltung.&nbsp;<br><br>Finanzverwaltung erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen an<br>Das BMF hat nun sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet.<br>Die Finanzverwaltung erkennt nun inkongruente – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende – Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich an. Dies setzt aber, den BFH-Grundsätzen folgend, zwingend voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam sind.<br>Wie bisher ist die steuerliche Anerkennung in den Fällen einer abweichenden Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sowie einer vorliegenden Öffnungsklausel für eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich gegeben.&nbsp;<br><br>Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss<br>Die Finanzverwaltung reagiert auf die BFH-Rechtsprechung und erkennt nun auch einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung steuerlich an.<br>Dieser muss von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden sein und darf von keinem Gesellschafter angefochten werden können.&nbsp;<br>Ein steuerlich anzuerkennender punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn sich seine Wirkung in der betreffenden Maßnahme erschöpft und nicht die Satzung mit Wirkung für die Zukunft ändert.&nbsp;<br>Bei einem satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, der eine gewisse Dauerwirkung entfaltet, sind darüber hinaus alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung einzuhalten.<br><br>Gespaltene Gewinnverwendung bzw. zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung<br>Auch zu gespaltenen Gewinnverwendungen bzw. zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttungen arbeitet die Finanzverwaltung BFH-Rechtsprechung ein (BFH-Urteil vom 28.09.2021 VIII R 25/19). Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss kann grundsätzlich steuerlich anerkannt werden, der den Gewinnanteil des Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt, obwohl zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden.<br><br>Aktiengesellschaft&nbsp;<br>Bei einer AG ist für die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung unverändert erforderlich, dass bereits die Satzung einen vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel festlegt und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine bloße Öffnungsklausel in der Satzung oder ein satzungsdurchbrechender Beschluss können die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht begründen.<br><br>Hinweis<br>Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.<br><br>Auch wenn das BMF-Schreiben – unter Bezugnahme auf den vom BFH entschiedenen Fall – nur von einer Vorabausschüttung spricht, dürften diese Grundsätze auch für jegliche Gewinnausschüttungen gelten.<br><br>BMF-Schreiben vom 04.09.2024, IV C 2 - S 2742/19/10004&nbsp;<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 01 Oct 2024 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Inkongruente Gewinnausschüttungen<br>Es kann vorkommen, dass die Gewinnbeteiligung eines GmbH-Gesellschafters einer GmbH abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ausgestaltet werden soll. Die Finanzverwaltung steht solchen Gestaltungen kritisch gegenüber und stellt an die steuerliche Anerkennung solcher (inkongruenter) Gewinnausschüttungen hohe Anforderungen.&nbsp;<br><br>BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung<br>Mit Urteil vom 28.9.2022 VIII R 20/20 hat der BFH entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist. Er muss als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werden.&nbsp;<br>Das Urteil betraf den Fall, in dem der Beschluss einstimmig von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurde und nicht angefochten werden kann.<br>Der BFH widersprach mit diesem Urteil der bis dahin geltenden Auffassung der Finanzverwaltung.&nbsp;<br><br>Finanzverwaltung erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen an<br>Das BMF hat nun sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet.<br>Die Finanzverwaltung erkennt nun inkongruente – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende – Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich an. Dies setzt aber, den BFH-Grundsätzen folgend, zwingend voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam sind.<br>Wie bisher ist die steuerliche Anerkennung in den Fällen einer abweichenden Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sowie einer vorliegenden Öffnungsklausel für eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich gegeben.&nbsp;<br><br>Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss<br>Die Finanzverwaltung reagiert auf die BFH-Rechtsprechung und erkennt nun auch einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung steuerlich an.<br>Dieser muss von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden sein und darf von keinem Gesellschafter angefochten werden können.&nbsp;<br>Ein steuerlich anzuerkennender punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn sich seine Wirkung in der betreffenden Maßnahme erschöpft und nicht die Satzung mit Wirkung für die Zukunft ändert.&nbsp;<br>Bei einem satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, der eine gewisse Dauerwirkung entfaltet, sind darüber hinaus alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung einzuhalten.<br><br>Gespaltene Gewinnverwendung bzw. zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung<br>Auch zu gespaltenen Gewinnverwendungen bzw. zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttungen arbeitet die Finanzverwaltung BFH-Rechtsprechung ein (BFH-Urteil vom 28.09.2021 VIII R 25/19). Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss kann grundsätzlich steuerlich anerkannt werden, der den Gewinnanteil des Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt, obwohl zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden.<br><br>Aktiengesellschaft&nbsp;<br>Bei einer AG ist für die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung unverändert erforderlich, dass bereits die Satzung einen vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel festlegt und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine bloße Öffnungsklausel in der Satzung oder ein satzungsdurchbrechender Beschluss können die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht begründen.<br><br>Hinweis<br>Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.<br><br>Auch wenn das BMF-Schreiben – unter Bezugnahme auf den vom BFH entschiedenen Fall – nur von einer Vorabausschüttung spricht, dürften diese Grundsätze auch für jegliche Gewinnausschüttungen gelten.<br><br>BMF-Schreiben vom 04.09.2024, IV C 2 - S 2742/19/10004&nbsp;<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im Reisekostenrecht und Aufhebung der Rechtskreistrennung | Steuernachrichten Update 40/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht und Keine Rechtskreistrennung mehr ab dem 01.01.2025</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Inkongruente Gewinnausschüttungen<br>Es kann vorkommen, dass die Gewinnbeteiligung eines GmbH-Gesellschafters einer GmbH abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ausgestaltet werden soll. Die Finanzverwaltung steht solchen Gestaltungen kritisch gegenüber und stellt an die steuerliche Anerkennung solcher (inkongruenter) Gewinnausschüttungen hohe Anforderungen.&nbsp;<br><br>BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung<br>Mit Urteil vom 28.9.2022 VIII R 20/20 hat der BFH entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist. Er muss als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werden.&nbsp;<br>Das Urteil betraf den Fall, in dem der Beschluss einstimmig von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurde und nicht angefochten werden kann.<br>Der BFH widersprach mit diesem Urteil der bis dahin geltenden Auffassung der Finanzverwaltung.&nbsp;<br><br>Finanzverwaltung erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen an<br>Das BMF hat nun sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet.<br>Die Finanzverwaltung erkennt nun inkongruente – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende – Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich an. Dies setzt aber, den BFH-Grundsätzen folgend, zwingend voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam sind.<br>Wie bisher ist die steuerliche Anerkennung in den Fällen einer abweichenden Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sowie einer vorliegenden Öffnungsklausel für eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag grundsätzlich gegeben.&nbsp;<br><br>Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss<br>Die Finanzverwaltung reagiert auf die BFH-Rechtsprechung und erkennt nun auch einen punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung steuerlich an.<br>Dieser muss von der Gesellschafterversammlung mit den Stimmen aller Gesellschafter gefasst worden sein und darf von keinem Gesellschafter angefochten werden können.&nbsp;<br>Ein steuerlich anzuerkennender punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss liegt vor, wenn sich seine Wirkung in der betreffenden Maßnahme erschöpft und nicht die Satzung mit Wirkung für die Zukunft ändert.&nbsp;<br>Bei einem satzungsdurchbrechenden Gesellschafterbeschluss, der eine gewisse Dauerwirkung entfaltet, sind darüber hinaus alle materiellen und formellen Bestimmungen einer Satzungsänderung einzuhalten.<br><br>Gespaltene Gewinnverwendung bzw. zeitlich inkongruente Gewinnausschüttung<br>Auch zu gespaltenen Gewinnverwendungen bzw. zeitlich inkongruenten Gewinnausschüttungen arbeitet die Finanzverwaltung BFH-Rechtsprechung ein (BFH-Urteil vom 28.09.2021 VIII R 25/19). Ein zivilrechtlich wirksamer Gesellschafterbeschluss kann grundsätzlich steuerlich anerkannt werden, der den Gewinnanteil des Mehrheitsgesellschafters in eine gesellschafterbezogene Gewinnrücklage einstellt, obwohl zugleich die Gewinnanteile von Minderheitsgesellschaftern ausgeschüttet werden.<br><br>Aktiengesellschaft&nbsp;<br>Bei einer AG ist für die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung unverändert erforderlich, dass bereits die Satzung einen vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichenden Gewinnverteilungsschlüssel festlegt und die Ausschüttung diesem Verhältnis entspricht. Eine bloße Öffnungsklausel in der Satzung oder ein satzungsdurchbrechender Beschluss können die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht begründen.<br><br>Hinweis<br>Das aktuelle BMF-Schreiben ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.<br><br>Auch wenn das BMF-Schreiben – unter Bezugnahme auf den vom BFH entschiedenen Fall – nur von einer Vorabausschüttung spricht, dürften diese Grundsätze auch für jegliche Gewinnausschüttungen gelten.<br><br>BMF-Schreiben vom 04.09.2024, IV C 2 - S 2742/19/10004&nbsp;<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br><br><br></div>]]>
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        <title>Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im Reisekostenrecht und Aufhebung der Rechtskreistrennung | Steuernachrichten Update 40/24</title>
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      <title>Versorgungszahlungen und Gehalt, Meldepflicht für Kassensysteme und Steuervorteile für Elektrofahrzeuge | Steuernachrichten Update 39/24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Stellt die Zahlung einer Betriebsrente an einen Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar?&nbsp;<br><br>Eine vGA liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlung liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen oder gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.&nbsp;<br><br>Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsleistung<br><br>Der BFH hat mit Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19 zu einem Fall mit gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsrente entschieden, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn Versorgungszahlungen nicht von dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig sind.<br><br>Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde in diesem Fall aber verlangen, dass entweder die Versorgungsleistung auf die Vergütung gerechnet wird oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zum tatsächlichen Ende der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.<br><br>Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (und damit keine vGA) vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (hypothetischer Fremdvergleich).<br><br>Finanzverwaltung übernimmt grundsätzlich BFH-Rechtsprechung<br><br>Das BMF übernimmt diese BFH-Rechtsprechung und hat das BMF-Schreiben v. 18.9.2017 (BStBl I S. 1.293) in Rz. 10 entsprechend angepasst.&nbsp;<br><br>Die Grundsätze gelten dem BMF-Schreiben zufolge sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.<br><br>Teilzeittätigkeit erkennt Finanzverwaltung aber nicht an<br><br>Das BMF hält aber an seiner Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Der BFH hatte nicht entscheidungsrelevant ausgeführt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen dazu führen könnte, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könnte, ohne eine vGA auszulösen.<br><br>Hinweis<br>Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.<br><br>BMF-Schreiben vom 30.08.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br>&nbsp;<br><br></div>]]>
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      <pubDate>Tue, 24 Sep 2024 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Stellt die Zahlung einer Betriebsrente an einen Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar?&nbsp;<br><br>Eine vGA liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlung liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen oder gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.&nbsp;<br><br>Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsleistung<br><br>Der BFH hat mit Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19 zu einem Fall mit gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsrente entschieden, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn Versorgungszahlungen nicht von dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig sind.<br><br>Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde in diesem Fall aber verlangen, dass entweder die Versorgungsleistung auf die Vergütung gerechnet wird oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zum tatsächlichen Ende der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird.<br><br>Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt keine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis (und damit keine vGA) vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet (hypothetischer Fremdvergleich).<br><br>Finanzverwaltung übernimmt grundsätzlich BFH-Rechtsprechung<br><br>Das BMF übernimmt diese BFH-Rechtsprechung und hat das BMF-Schreiben v. 18.9.2017 (BStBl I S. 1.293) in Rz. 10 entsprechend angepasst.&nbsp;<br><br>Die Grundsätze gelten dem BMF-Schreiben zufolge sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.<br><br>Teilzeittätigkeit erkennt Finanzverwaltung aber nicht an<br><br>Das BMF hält aber an seiner Auffassung fest, dass eine Teilzeittätigkeit mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers nicht vereinbar ist. Der BFH hatte nicht entscheidungsrelevant ausgeführt, dass eine Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten bzw. Aufgabenbereichen dazu führen könnte, dass die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen nicht vollständig ausgeschöpft werden könnte, ohne eine vGA auszulösen.<br><br>Hinweis<br>Das BMF-Schreiben ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.<br><br>BMF-Schreiben vom 30.08.2024, IV C 2 - S 2742/22/10003<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum<br>&nbsp;<br><br></div>]]>
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      <itunes:title>Versorgungszahlungen und Gehalt, Meldepflicht für Kassensysteme und Steuervorteile für Elektrofahrzeuge | Steuernachrichten Update 39/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension, Meldepflicht für elektronische Kassensysteme startet und Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen </itunes:subtitle>
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      <title>Anwaltskosten im Disziplinarverfahren, Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung und Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen | Steuernachrichten Update 38/24</title>
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        <![CDATA[<div>Prozesskosten sind steuerlich nicht abziebar; oder doch? Wird ein Soldat straffällig, wird neben dem Strafverfahren auch ein Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. – Können die hier gezahlten Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar sein?<br>Sachverhalt:<br>Ein Berufssoldat veröffentlichte auf seinem Social-Media-Account einen strafrechtlich relevanten Beitrag. Hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt.&nbsp;<br>Parallel zum Strafverfahren eröffnete die Bundeswehr gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.&nbsp;<br>Der Soldat machte seine Anwaltskosten für das Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Abzug mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.<br><br>Urteil:<br>In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Das ist bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall.<br><br>Der BFH gab daher dem Kläger Recht. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.<br><br>BFH-Urteil v. 07.11.2023, VI R 16/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 17 Sep 2024 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Prozesskosten sind steuerlich nicht abziebar; oder doch? Wird ein Soldat straffällig, wird neben dem Strafverfahren auch ein Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. – Können die hier gezahlten Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar sein?<br>Sachverhalt:<br>Ein Berufssoldat veröffentlichte auf seinem Social-Media-Account einen strafrechtlich relevanten Beitrag. Hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt.&nbsp;<br>Parallel zum Strafverfahren eröffnete die Bundeswehr gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.&nbsp;<br>Der Soldat machte seine Anwaltskosten für das Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Abzug mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.<br><br>Urteil:<br>In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Das ist bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall.<br><br>Der BFH gab daher dem Kläger Recht. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.<br><br>BFH-Urteil v. 07.11.2023, VI R 16/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Anwaltskosten im Disziplinarverfahren, Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung und Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen | Steuernachrichten Update 38/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Sind Anwaltskosten eines Berufssolden im Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar, 2.	Zweitwohnungssteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung und 3.	Zuständigkeit für die Außenprüfung im Steuerabzugsverfahren bei beschränkt steuerpflichtigen</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Prozesskosten sind steuerlich nicht abziebar; oder doch? Wird ein Soldat straffällig, wird neben dem Strafverfahren auch ein Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. – Können die hier gezahlten Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar sein?<br>Sachverhalt:<br>Ein Berufssoldat veröffentlichte auf seinem Social-Media-Account einen strafrechtlich relevanten Beitrag. Hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt.&nbsp;<br>Parallel zum Strafverfahren eröffnete die Bundeswehr gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.&nbsp;<br>Der Soldat machte seine Anwaltskosten für das Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Abzug mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind.<br><br>Urteil:<br>In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Das ist bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall.<br><br>Der BFH gab daher dem Kläger Recht. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar.<br><br>BFH-Urteil v. 07.11.2023, VI R 16/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Anwaltskosten im Disziplinarverfahren, Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung und Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen | Steuernachrichten Update 38/24</title>
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      <title>Pensionsrückstellung und vGA, Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft und Verspätungszuschläge für Feststellungserklärungen | Steuernachrichten Update 37/24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Mit der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung sollen z.B. die Einkünfte der Mitunternehmer festgestellt werden. Diese werden dem jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt zur Veranlagung mitgeteilt. – Wonach richtet sich die Höhe von Verspätungszuschlägen, wenn die Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird?<br>Sachverhalt:<br>Eine GbR reichte ihre Feststellungserklärung ca. 4 Monate verspätet ein. Das Finanzamt setzt gegen den Mitunternehmer A einen Verspätungszuschlag von 966 Euro fest.&nbsp;<br><br>Der A hatte 22 Monate zuvor seine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer heraufsetzen lassen. Tatsächlich war sein tatsächlicher Gewinnanteil lediglich halb so hoch, wie seinerzeit angenommen.&nbsp;<br><br>Mitunternehmer A klage gegen die Festsetzung dieser Verspätungszuschläge.&nbsp;<br><br>Urteil:<br>Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. - Verspätungszuschläge sollen den Vorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung erzielt hat. – Mitunternehmer A hatte aber Steuervorauszahlungen auf den fast doppelten Gewinn gezahlt, so dass hier die Erhebung des Verspätungszuschlags nicht rechtmäßig war.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Mit dem Urteil zeigt sich einmal mehr, wie bedeutsam die Überprüfung und Anpassung von Steuervorauszahlungen sein kann.<br>&nbsp;<br>FG Baden-Württemberg 15.11.2023, 12 K 1945/23, Rev. IV R 29/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 10 Sep 2024 09:30:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Mit der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung sollen z.B. die Einkünfte der Mitunternehmer festgestellt werden. Diese werden dem jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt zur Veranlagung mitgeteilt. – Wonach richtet sich die Höhe von Verspätungszuschlägen, wenn die Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird?<br>Sachverhalt:<br>Eine GbR reichte ihre Feststellungserklärung ca. 4 Monate verspätet ein. Das Finanzamt setzt gegen den Mitunternehmer A einen Verspätungszuschlag von 966 Euro fest.&nbsp;<br><br>Der A hatte 22 Monate zuvor seine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer heraufsetzen lassen. Tatsächlich war sein tatsächlicher Gewinnanteil lediglich halb so hoch, wie seinerzeit angenommen.&nbsp;<br><br>Mitunternehmer A klage gegen die Festsetzung dieser Verspätungszuschläge.&nbsp;<br><br>Urteil:<br>Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. - Verspätungszuschläge sollen den Vorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung erzielt hat. – Mitunternehmer A hatte aber Steuervorauszahlungen auf den fast doppelten Gewinn gezahlt, so dass hier die Erhebung des Verspätungszuschlags nicht rechtmäßig war.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Mit dem Urteil zeigt sich einmal mehr, wie bedeutsam die Überprüfung und Anpassung von Steuervorauszahlungen sein kann.<br>&nbsp;<br>FG Baden-Württemberg 15.11.2023, 12 K 1945/23, Rev. IV R 29/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Pensionsrückstellung und vGA, Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft und Verspätungszuschläge für Feststellungserklärungen | Steuernachrichten Update 37/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung und vGA, Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft bei Vermietung von Garagen und Verspätungszuschläge für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Mit der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung sollen z.B. die Einkünfte der Mitunternehmer festgestellt werden. Diese werden dem jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt zur Veranlagung mitgeteilt. – Wonach richtet sich die Höhe von Verspätungszuschlägen, wenn die Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird?<br>Sachverhalt:<br>Eine GbR reichte ihre Feststellungserklärung ca. 4 Monate verspätet ein. Das Finanzamt setzt gegen den Mitunternehmer A einen Verspätungszuschlag von 966 Euro fest.&nbsp;<br><br>Der A hatte 22 Monate zuvor seine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer heraufsetzen lassen. Tatsächlich war sein tatsächlicher Gewinnanteil lediglich halb so hoch, wie seinerzeit angenommen.&nbsp;<br><br>Mitunternehmer A klage gegen die Festsetzung dieser Verspätungszuschläge.&nbsp;<br><br>Urteil:<br>Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. - Verspätungszuschläge sollen den Vorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung erzielt hat. – Mitunternehmer A hatte aber Steuervorauszahlungen auf den fast doppelten Gewinn gezahlt, so dass hier die Erhebung des Verspätungszuschlags nicht rechtmäßig war.&nbsp;<br><br>Fazit:<br>Mit dem Urteil zeigt sich einmal mehr, wie bedeutsam die Überprüfung und Anpassung von Steuervorauszahlungen sein kann.<br>&nbsp;<br>FG Baden-Württemberg 15.11.2023, 12 K 1945/23, Rev. IV R 29/23<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Pensionsrückstellung und vGA, Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft und Verspätungszuschläge für Feststellungserklärungen | Steuernachrichten Update 37/24</title>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Steuertipps, Pensionsrückstellung, vGA, Gesellschafter-Geschäftsführer, GbR, Bruchteilsgemeinschaft, Umsatzsteuer, Vermietung, Garagen, Verspätungszuschlag, Feststellungserklärung, Steuervorauszahlungen</itunes:keywords>
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      <title>Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge, Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und BMF-Schreiben zu den GoBD | Steuernachrichten Update 36/24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Im Februar 2020 verstarb die Steuerpflichtige. Erbin war eine Stiftung.&nbsp;<br><br>Bei der Aufnahme des Nachlasses im Haushalt der Steuerpflichtigen fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin eine gut geordnete Wohnung vor. Die Steuerunterlagen waren in einem büroähnlichen Zimmer chronologisch sortiert.&nbsp;<br><br>Es fehlte allerdings der Einkommensteuerbescheid für 2016. In den Unterlagen befand sich lediglich eine Berechnung des zu erwartenden Erstattungsbetrags für die Einkommensteuer 2016. Dieser errechnete Betrag fiel deutlich höher aus als der tatsächlich erstattete.<br><br>Das Finanzamt verschickte auf Nachfrage eine Abschrift des Bescheides, gegen den die Stiftung Einspruch einlegte und steuermindernde Kosten in Höhe von 200.000,00 EUR geltend machte. Als Begründung gab sie an, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden.<br><br>Das Finanzamt war der Auffassung, der Einspruch sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 gelte aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion als am 26.10.2017 bekannt gegeben. Demzufolge habe die Einspruchsfrist am 27.11.2017 geendet.&nbsp;<br><br>Die gesetzliche Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.&nbsp;<br><br>Sie greift allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.<br>Die Beweislast für den Zugang trägt die jeweilige Behörde. Dieser Nachweis konnte im vorliegenden Fall nicht erbracht werden.<br><br>Weiterhin wäre laut Finanzgericht zu erwarten gewesen, dass die Steuerpflichtige aufgrund der von der Berechnung abweichenden Erstattung Einspruch gegen den Bescheid eingelegt oder zumindest ihren Steuerberater informiert hätte.<br><br>Hinzu kommt der Umstand, dass alle Steuerunterunterlagen chronologisch sortiert vorgefunden wurden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Bescheid des Jahres 2016 hier aufbewahrt wird, wäre er ordnungsgemäß zugegangen.<br><br>Diese Zweifel bezüglich des Zugangs des Steuerbescheides reichen aus, um die gesetzliche Zugangsfiktion zu erschüttern.&nbsp;<br><br>Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 16/24 anhängig.<br><br>Fazit<br>Die Behörde muss den Zugang eines Verwaltungsakts vollständig beweisen. Zweifel des Rechtsnachfolgers am Zugang reichen aus, um die Zugangsfiktion zu erschüttern. Übermäßig hohe Anforderungen sind an die darzulegenden Zweifel nicht zu stellen<br><br>Finanzgericht Münster, 4 K 870/21 E<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 03 Sep 2024 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Im Februar 2020 verstarb die Steuerpflichtige. Erbin war eine Stiftung.&nbsp;<br><br>Bei der Aufnahme des Nachlasses im Haushalt der Steuerpflichtigen fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin eine gut geordnete Wohnung vor. Die Steuerunterlagen waren in einem büroähnlichen Zimmer chronologisch sortiert.&nbsp;<br><br>Es fehlte allerdings der Einkommensteuerbescheid für 2016. In den Unterlagen befand sich lediglich eine Berechnung des zu erwartenden Erstattungsbetrags für die Einkommensteuer 2016. Dieser errechnete Betrag fiel deutlich höher aus als der tatsächlich erstattete.<br><br>Das Finanzamt verschickte auf Nachfrage eine Abschrift des Bescheides, gegen den die Stiftung Einspruch einlegte und steuermindernde Kosten in Höhe von 200.000,00 EUR geltend machte. Als Begründung gab sie an, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden.<br><br>Das Finanzamt war der Auffassung, der Einspruch sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 gelte aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion als am 26.10.2017 bekannt gegeben. Demzufolge habe die Einspruchsfrist am 27.11.2017 geendet.&nbsp;<br><br>Die gesetzliche Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.&nbsp;<br><br>Sie greift allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.<br>Die Beweislast für den Zugang trägt die jeweilige Behörde. Dieser Nachweis konnte im vorliegenden Fall nicht erbracht werden.<br><br>Weiterhin wäre laut Finanzgericht zu erwarten gewesen, dass die Steuerpflichtige aufgrund der von der Berechnung abweichenden Erstattung Einspruch gegen den Bescheid eingelegt oder zumindest ihren Steuerberater informiert hätte.<br><br>Hinzu kommt der Umstand, dass alle Steuerunterunterlagen chronologisch sortiert vorgefunden wurden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Bescheid des Jahres 2016 hier aufbewahrt wird, wäre er ordnungsgemäß zugegangen.<br><br>Diese Zweifel bezüglich des Zugangs des Steuerbescheides reichen aus, um die gesetzliche Zugangsfiktion zu erschüttern.&nbsp;<br><br>Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 16/24 anhängig.<br><br>Fazit<br>Die Behörde muss den Zugang eines Verwaltungsakts vollständig beweisen. Zweifel des Rechtsnachfolgers am Zugang reichen aus, um die Zugangsfiktion zu erschüttern. Übermäßig hohe Anforderungen sind an die darzulegenden Zweifel nicht zu stellen<br><br>Finanzgericht Münster, 4 K 870/21 E<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge, Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und BMF-Schreiben zu den GoBD | Steuernachrichten Update 36/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Nachweis der Bekanntgabe eines Steuerbescheides bei Rechtsnachfolge, Ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und Aktualisiertes BMF-Schreiben zu den GoBD vom 11.03.2024</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Im Februar 2020 verstarb die Steuerpflichtige. Erbin war eine Stiftung.&nbsp;<br><br>Bei der Aufnahme des Nachlasses im Haushalt der Steuerpflichtigen fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin eine gut geordnete Wohnung vor. Die Steuerunterlagen waren in einem büroähnlichen Zimmer chronologisch sortiert.&nbsp;<br><br>Es fehlte allerdings der Einkommensteuerbescheid für 2016. In den Unterlagen befand sich lediglich eine Berechnung des zu erwartenden Erstattungsbetrags für die Einkommensteuer 2016. Dieser errechnete Betrag fiel deutlich höher aus als der tatsächlich erstattete.<br><br>Das Finanzamt verschickte auf Nachfrage eine Abschrift des Bescheides, gegen den die Stiftung Einspruch einlegte und steuermindernde Kosten in Höhe von 200.000,00 EUR geltend machte. Als Begründung gab sie an, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden.<br><br>Das Finanzamt war der Auffassung, der Einspruch sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 gelte aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion als am 26.10.2017 bekannt gegeben. Demzufolge habe die Einspruchsfrist am 27.11.2017 geendet.&nbsp;<br><br>Die gesetzliche Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.&nbsp;<br><br>Sie greift allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.<br>Die Beweislast für den Zugang trägt die jeweilige Behörde. Dieser Nachweis konnte im vorliegenden Fall nicht erbracht werden.<br><br>Weiterhin wäre laut Finanzgericht zu erwarten gewesen, dass die Steuerpflichtige aufgrund der von der Berechnung abweichenden Erstattung Einspruch gegen den Bescheid eingelegt oder zumindest ihren Steuerberater informiert hätte.<br><br>Hinzu kommt der Umstand, dass alle Steuerunterunterlagen chronologisch sortiert vorgefunden wurden. Es wäre zu erwarten gewesen, dass auch der Bescheid des Jahres 2016 hier aufbewahrt wird, wäre er ordnungsgemäß zugegangen.<br><br>Diese Zweifel bezüglich des Zugangs des Steuerbescheides reichen aus, um die gesetzliche Zugangsfiktion zu erschüttern.&nbsp;<br><br>Die Revision gegen dieses Urteil ist beim Bundesfinanzhof unter dem Az. VI R 16/24 anhängig.<br><br>Fazit<br>Die Behörde muss den Zugang eines Verwaltungsakts vollständig beweisen. Zweifel des Rechtsnachfolgers am Zugang reichen aus, um die Zugangsfiktion zu erschüttern. Übermäßig hohe Anforderungen sind an die darzulegenden Zweifel nicht zu stellen<br><br>Finanzgericht Münster, 4 K 870/21 E<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge, Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und BMF-Schreiben zu den GoBD | Steuernachrichten Update 36/24</title>
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      <title>Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24</title>
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        <![CDATA[<div>Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen endet am 30.9.2024. Das BMWK hat sich in einem neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen Unternehmen geäußert.<br>Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung.&nbsp;<br>Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das BMWK am 19.7.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus März 2021 veröffentlicht.<br>Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.&nbsp;<br>Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären Bindungen hervorzuheben.<br>Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.&nbsp;<br>Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese Vermutung nicht gelten.<br><br>Beispiel 1:<br>Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen Marktsegment und B im mittleren Preissegment.&nbsp;<br><br>Lösung:<br>Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln unterstellt wird.<br>Ein gemeinsames Handeln könne sich auch ohne gegenseitige Leistungsbeziehungen zeigen, z.B. bei einer Gebietsabsprache zur Marktaufteilung.<br><br>Beispiel 2:<br>Der Ehemann vermietet der allein von der Ehefrau gehaltenen GmbH die Hotelimmobilie. Die GmbH betreibt das Hotel. Die Ehefrau hat kein Eigentum an der Hotelimmobilie, der Ehemann ist nicht an der Hotel-GmbH beteiligt.<br><br>Lösung:<br>Einige Bewilligungsstellen bewerten diese Fallkonstellation als eine Betriebsaufspaltung, da der Hotelbetrieb in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten sei. Die Mietzahlungen können demnach nicht als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Ob auch eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne vorliege, sei unerheblich. Auf die Verbundeigenschaft komme es mithin gar nicht an.&nbsp;<br>Somit könnten die Mietzahlungen nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden. Stattdessen wären die Abschreibungen des vermietenden Ehegatten anzusetzen.<br><br>Praxishinweise:<br>Die in den vorstehenden Beispielen dargestellten Auffassungen sind unverändert durchaus kritisch zu sehen, auch wenn mit dem aktualisierten Leitfaden die bisherige verstetigt worden ist.&nbsp;<br>Positiv ist hervorzuheben, dass der Leitfaden klarstellt, dass enge familiäre Verbindungen nur "grundsätzlich" als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen und widerlegt die bisher von einigen Bewilligungsstellen vertretene Ansicht einer unwiderlegbaren Vermutung.<br>Hierbei bleibt jedoch offen, wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, der eine abweichende Beurteilung ermöglicht.<br>Insbesondere, wenn Sie von der Auffassung der Bewilligungsstellen abweichen, sollten im Rahmen der Schlussabrechnungen die familiären Verhältnisse offengelegt werden. Andernfalls ist eine strafrechtliche Verfolgung des prüfenden Dritten wegen möglichen Subventionsbetrugs nicht auszuschließen.<br>Gegen negative Bescheide sollte durchaus mittels Widerspruch oder Klage vorgegangen werden. Viele Aspekte sind nach wie vor ungeklärt. Hier bleibt die Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten. Hierbei entfielt es sich jedoch anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.<br><br>Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, BMWK vom 19.07.2024<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 27 Aug 2024 10:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen endet am 30.9.2024. Das BMWK hat sich in einem neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen Unternehmen geäußert.<br>Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung.&nbsp;<br>Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das BMWK am 19.7.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus März 2021 veröffentlicht.<br>Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.&nbsp;<br>Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären Bindungen hervorzuheben.<br>Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.&nbsp;<br>Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese Vermutung nicht gelten.<br><br>Beispiel 1:<br>Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen Marktsegment und B im mittleren Preissegment.&nbsp;<br><br>Lösung:<br>Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln unterstellt wird.<br>Ein gemeinsames Handeln könne sich auch ohne gegenseitige Leistungsbeziehungen zeigen, z.B. bei einer Gebietsabsprache zur Marktaufteilung.<br><br>Beispiel 2:<br>Der Ehemann vermietet der allein von der Ehefrau gehaltenen GmbH die Hotelimmobilie. Die GmbH betreibt das Hotel. Die Ehefrau hat kein Eigentum an der Hotelimmobilie, der Ehemann ist nicht an der Hotel-GmbH beteiligt.<br><br>Lösung:<br>Einige Bewilligungsstellen bewerten diese Fallkonstellation als eine Betriebsaufspaltung, da der Hotelbetrieb in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten sei. Die Mietzahlungen können demnach nicht als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Ob auch eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne vorliege, sei unerheblich. Auf die Verbundeigenschaft komme es mithin gar nicht an.&nbsp;<br>Somit könnten die Mietzahlungen nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden. Stattdessen wären die Abschreibungen des vermietenden Ehegatten anzusetzen.<br><br>Praxishinweise:<br>Die in den vorstehenden Beispielen dargestellten Auffassungen sind unverändert durchaus kritisch zu sehen, auch wenn mit dem aktualisierten Leitfaden die bisherige verstetigt worden ist.&nbsp;<br>Positiv ist hervorzuheben, dass der Leitfaden klarstellt, dass enge familiäre Verbindungen nur "grundsätzlich" als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen und widerlegt die bisher von einigen Bewilligungsstellen vertretene Ansicht einer unwiderlegbaren Vermutung.<br>Hierbei bleibt jedoch offen, wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, der eine abweichende Beurteilung ermöglicht.<br>Insbesondere, wenn Sie von der Auffassung der Bewilligungsstellen abweichen, sollten im Rahmen der Schlussabrechnungen die familiären Verhältnisse offengelegt werden. Andernfalls ist eine strafrechtliche Verfolgung des prüfenden Dritten wegen möglichen Subventionsbetrugs nicht auszuschließen.<br>Gegen negative Bescheide sollte durchaus mittels Widerspruch oder Klage vorgegangen werden. Viele Aspekte sind nach wie vor ungeklärt. Hier bleibt die Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten. Hierbei entfielt es sich jedoch anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.<br><br>Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, BMWK vom 19.07.2024<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Ergänzender Leitfaden zu Verbundunternehmen bei den Coronahilfen, Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts</itunes:subtitle>
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      <itunes:author>HAAS GmbH</itunes:author>
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        <![CDATA[<div>Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen endet am 30.9.2024. Das BMWK hat sich in einem neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen Unternehmen geäußert.<br>Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung.&nbsp;<br>Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das BMWK am 19.7.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus März 2021 veröffentlicht.<br>Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.&nbsp;<br>Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären Bindungen hervorzuheben.<br>Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.&nbsp;<br>Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese Vermutung nicht gelten.<br><br>Beispiel 1:<br>Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen Marktsegment und B im mittleren Preissegment.&nbsp;<br><br>Lösung:<br>Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln unterstellt wird.<br>Ein gemeinsames Handeln könne sich auch ohne gegenseitige Leistungsbeziehungen zeigen, z.B. bei einer Gebietsabsprache zur Marktaufteilung.<br><br>Beispiel 2:<br>Der Ehemann vermietet der allein von der Ehefrau gehaltenen GmbH die Hotelimmobilie. Die GmbH betreibt das Hotel. Die Ehefrau hat kein Eigentum an der Hotelimmobilie, der Ehemann ist nicht an der Hotel-GmbH beteiligt.<br><br>Lösung:<br>Einige Bewilligungsstellen bewerten diese Fallkonstellation als eine Betriebsaufspaltung, da der Hotelbetrieb in eine Besitz- und eine Betriebsgesellschaft aufgespalten sei. Die Mietzahlungen können demnach nicht als förderfähige Fixkosten angesetzt werden. Ob auch eine Betriebsaufspaltung im steuerrechtlichen Sinne vorliege, sei unerheblich. Auf die Verbundeigenschaft komme es mithin gar nicht an.&nbsp;<br>Somit könnten die Mietzahlungen nicht als förderfähige Fixkosten berücksichtigt werden. Stattdessen wären die Abschreibungen des vermietenden Ehegatten anzusetzen.<br><br>Praxishinweise:<br>Die in den vorstehenden Beispielen dargestellten Auffassungen sind unverändert durchaus kritisch zu sehen, auch wenn mit dem aktualisierten Leitfaden die bisherige verstetigt worden ist.&nbsp;<br>Positiv ist hervorzuheben, dass der Leitfaden klarstellt, dass enge familiäre Verbindungen nur "grundsätzlich" als ausreichend für die Schlussfolgerung gelten, dass natürliche Personen gemeinsam handeln. Dies lässt Raum für Ausnahmen und widerlegt die bisher von einigen Bewilligungsstellen vertretene Ansicht einer unwiderlegbaren Vermutung.<br>Hierbei bleibt jedoch offen, wann ein „atypischer Fall“ vorliegt, der eine abweichende Beurteilung ermöglicht.<br>Insbesondere, wenn Sie von der Auffassung der Bewilligungsstellen abweichen, sollten im Rahmen der Schlussabrechnungen die familiären Verhältnisse offengelegt werden. Andernfalls ist eine strafrechtliche Verfolgung des prüfenden Dritten wegen möglichen Subventionsbetrugs nicht auszuschließen.<br>Gegen negative Bescheide sollte durchaus mittels Widerspruch oder Klage vorgegangen werden. Viele Aspekte sind nach wie vor ungeklärt. Hier bleibt die Rechtsprechungsentwicklung abzuwarten. Hierbei entfielt es sich jedoch anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen.<br><br>Ergänzender Leitfaden Verbundunternehmen, BMWK vom 19.07.2024<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24</title>
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      <title>Rückstellung für Altersfreizeit, Hilfe durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer | Steuernachrichten Update 34/24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit eine Rückstellung zu bilden? Dies musste aktuell der BFH entscheiden.<br><br>Die Freizeit OHG hatte in ihrem Manteltarifvertrag vereinbart, dass den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zusteht, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten.&nbsp;<br><br>Vor diesem Hintergrund passivierte die Freizeit OHG in der Steuerbilanz zum 31.12.2016 eine Rückstellung für Altersfreizeit in Höhe von 337.900 EUR. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand seitens der Freizeit OHG gegenüber ihren Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Das Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid). Darin erhöhte es den laufenden Gesamthandsgewinn der Freizeit OHG um 337.900 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der Verursachung der ungewissen Verbindlichkeit in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung gelte nicht Vergangenes ab, sondern knüpfe nur an Vergangenes an. Dies reiche für die Rückstellungsbildung nicht aus. Die wesentliche wirtschaftliche Verursachung liege in der Zukunft (Vollendung des 60. Lebensjahres des Arbeitnehmers).&nbsp;<br><br>Das Finanzgericht und jetzt auch der BFH sahen dieses anders. Zu Unrecht gehe das Finanzamt davon aus, dass kein Erfüllungsrückstand vorliege, da die Arbeitnehmer keine Mehrleistung erbringen. Im Fall der Altersfreizeitrückstellung verpflichte sich der Arbeitgeber im Voraus zu einer höheren Gegenleistung, die er aufgrund der getroffenen Fälligkeitsabrede &nbsp; Inanspruchnahme unmittelbar vor Renteneintritt &nbsp; erst zu einem späteren Zeitpunkt erbringe. Aufgrund der Zusatzvereinbarung erhöhe sich der Vergütungsanspruch des Arbeitnehmers. Durch die laufende Arbeitsleistung werde der Schwebezustand insoweit beendet und der Arbeitgeber gerate in Erfüllungsrückstand. Für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit (von zwei Tagen pro Jahr der Betriebszugehörigkeit), die unter den Bedingungen einer mindestens zehnjährigen Betriebszugehörigkeit des Arbeitsnehmers sowie der Vollendung dessen 60. Lebensjahres steht, ist somit eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden.<br><br>BFH-Urteil vom 05.06.2024, IV R 22/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 20 Aug 2024 10:00:00 +0200</pubDate>
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      <itunes:title>Rückstellung für Altersfreizeit, Hilfe durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer | Steuernachrichten Update 34/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Rückstellung für Altersfreizeit, Unerlaubte Hilfe in Steuersachen durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer</itunes:subtitle>
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      <title>Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24</title>
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        <![CDATA[<div>Der Kläger Rainer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführer-vertrags erhält Rainer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt ist. Die vereinbarten Tantiemen wurden Rainer in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt, noch hat die Z-GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet. In seinen Einkommensteuererklärungen gab Rainer dementsprechend bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Tantieme auch nicht als Einnahme an, sondern nur sein reguläres Bruttogehalt.&nbsp; <br><br>Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Z-GmbH ging das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres von Rainer als Arbeitslohn zu versteuern seien und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjähre 2015 bis 2017.<br><br>Begründung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.<br><br>Die Z-GmbH hatte die Tantiemeforderungen von Rainer in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit unerheblich. Der BFH gab Rainer also zunächst Recht, dass die nicht ausgezahlten Tantieme auch nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. <br><br><strong>Hinweis:</strong>Allerdings wurde die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen, das klären soll, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen von Rainer nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Kläger einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat oder ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet hat. In letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu bejahen.<em>&nbsp; &nbsp;<br><br></em>BFH-Urteil vom 05.06.2024, VI R 20/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 13 Aug 2024 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Der Kläger Rainer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführer-vertrags erhält Rainer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt ist. Die vereinbarten Tantiemen wurden Rainer in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt, noch hat die Z-GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet. In seinen Einkommensteuererklärungen gab Rainer dementsprechend bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Tantieme auch nicht als Einnahme an, sondern nur sein reguläres Bruttogehalt.&nbsp; <br><br>Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Z-GmbH ging das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres von Rainer als Arbeitslohn zu versteuern seien und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjähre 2015 bis 2017.<br><br>Begründung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.<br><br>Die Z-GmbH hatte die Tantiemeforderungen von Rainer in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit unerheblich. Der BFH gab Rainer also zunächst Recht, dass die nicht ausgezahlten Tantieme auch nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. <br><br><strong>Hinweis:</strong>Allerdings wurde die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen, das klären soll, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen von Rainer nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Kläger einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat oder ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet hat. In letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu bejahen.<em>&nbsp; &nbsp;<br><br></em>BFH-Urteil vom 05.06.2024, VI R 20/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Der Kläger Rainer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführer-vertrags erhält Rainer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt ist. Die vereinbarten Tantiemen wurden Rainer in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt, noch hat die Z-GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet. In seinen Einkommensteuererklärungen gab Rainer dementsprechend bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Tantieme auch nicht als Einnahme an, sondern nur sein reguläres Bruttogehalt.&nbsp; <br><br>Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Z-GmbH ging das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres von Rainer als Arbeitslohn zu versteuern seien und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjähre 2015 bis 2017.<br><br>Begründung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag vereinbart haben.<br><br>Die Z-GmbH hatte die Tantiemeforderungen von Rainer in ihren Jahresabschlüssen nicht als Verbindlichkeit abgebildet. Diese Jahresabschlüsse hat die Gesellschafterversammlung der GmbH entsprechend festgestellt. Folglich waren die streitigen Tantiemeansprüche nicht fällig. Ob die dahingehenden Verbindlichkeiten nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung hätten passiviert werden müssen, ist insoweit unerheblich. Der BFH gab Rainer also zunächst Recht, dass die nicht ausgezahlten Tantieme auch nicht als Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit zu versteuern sind. <br><br><strong>Hinweis:</strong>Allerdings wurde die Sache zurück an das Finanzgericht verwiesen, das klären soll, warum die Tantiemen nicht ausgezahlt beziehungsweise entsprechende Forderungen von Rainer nicht als Verbindlichkeiten passiviert worden sind. Insbesondere ist nicht zu erkennen, ob der Kläger einvernehmlich mit der GmbH die Tantiemezusage vor der Entstehung der Tantiemeansprüche zum jeweiligen Jahresende aufgehoben hat oder ob der Kläger auf die bereits entstandenen Tantiemeansprüche verzichtet hat. In letzterem Fall wäre eine verdeckte Einlage der Forderungswerte der Tantiemeansprüche in die GmbH zu bejahen.<em>&nbsp; &nbsp;<br><br></em>BFH-Urteil vom 05.06.2024, VI R 20/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24</title>
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      <title>Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld, Ermittlung Veräußerungsgewinn und Entfernungspauschale verfassungsgemäß? | Steuernachrichten Update 29/24</title>
      <description>
        <![CDATA[<div>Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 i.V. m § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG gilt für Kindergeldanträge, die nach dem 18.7.2019 gestellt werden, dass Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kindergeldzeiträume vor diesem Datum liegen.<br><br>Der Kläger im Urteilsfall hatte im August 2019 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 beantragt. Die Familienkasse bewilligte zwar Kindergeld für den kompletten Zeitraum, begrenzte jedoch die Auszahlung auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2019.<br><br>Sowohl das Finanzgericht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Mai 2022, Az: 4 K 110/21) als auch der BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück. Entscheidend sei nicht, wann der Kindergeldanspruch entsteht, sondern wann der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Da die vorhergehende Gesetzesregelung noch weitreichender war und bereits die Kindergeldfestsetzung außerhalb der 6 Monatsfrist ausschloss, liegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor.<br>Praxishinweis<br>Auch in aktuellen Fällen gilt diese Rückwirkungsfrist. Gibt es Mandanten, bei denen zwar Kindergeld für Zeiten festgesetzt aber nicht ausgezahlt wurde, kann der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 31 Satz 5 EStG) und so die Freistellung des Existenzminimums erreicht werden.<br>Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in der Anlage Kind nur das ausgezahlte Kindergeld einzutragen ist, obwohl das Formular an dieser Stelle von „Anspruch auf Kindergeld“ steht. Aus der Anleitung zur Erklärung ergibt sich, dass an der Stelle das ausgezahlte Kindergeld gemeint ist - leider jedoch nicht direkt aus dem Formular, welches daher anpassungsbedürftig ist.<br><br>Fundstelle BFH-Urteil vom 25.4.2024, III R 27/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 16 Jul 2024 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 i.V. m § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG gilt für Kindergeldanträge, die nach dem 18.7.2019 gestellt werden, dass Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kindergeldzeiträume vor diesem Datum liegen.<br><br>Der Kläger im Urteilsfall hatte im August 2019 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 beantragt. Die Familienkasse bewilligte zwar Kindergeld für den kompletten Zeitraum, begrenzte jedoch die Auszahlung auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2019.<br><br>Sowohl das Finanzgericht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Mai 2022, Az: 4 K 110/21) als auch der BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück. Entscheidend sei nicht, wann der Kindergeldanspruch entsteht, sondern wann der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Da die vorhergehende Gesetzesregelung noch weitreichender war und bereits die Kindergeldfestsetzung außerhalb der 6 Monatsfrist ausschloss, liegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor.<br>Praxishinweis<br>Auch in aktuellen Fällen gilt diese Rückwirkungsfrist. Gibt es Mandanten, bei denen zwar Kindergeld für Zeiten festgesetzt aber nicht ausgezahlt wurde, kann der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 31 Satz 5 EStG) und so die Freistellung des Existenzminimums erreicht werden.<br>Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in der Anlage Kind nur das ausgezahlte Kindergeld einzutragen ist, obwohl das Formular an dieser Stelle von „Anspruch auf Kindergeld“ steht. Aus der Anleitung zur Erklärung ergibt sich, dass an der Stelle das ausgezahlte Kindergeld gemeint ist - leider jedoch nicht direkt aus dem Formular, welches daher anpassungsbedürftig ist.<br><br>Fundstelle BFH-Urteil vom 25.4.2024, III R 27/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld, Ermittlung Veräußerungsgewinn und Entfernungspauschale verfassungsgemäß? | Steuernachrichten Update 29/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld, Minderung des Veräußerungsgewinns um Steuerberatungskosten und Entfernungspauschale verfassungsgemäß?</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 i.V. m § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG gilt für Kindergeldanträge, die nach dem 18.7.2019 gestellt werden, dass Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kindergeldzeiträume vor diesem Datum liegen.<br><br>Der Kläger im Urteilsfall hatte im August 2019 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 beantragt. Die Familienkasse bewilligte zwar Kindergeld für den kompletten Zeitraum, begrenzte jedoch die Auszahlung auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2019.<br><br>Sowohl das Finanzgericht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Mai 2022, Az: 4 K 110/21) als auch der BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück. Entscheidend sei nicht, wann der Kindergeldanspruch entsteht, sondern wann der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Da die vorhergehende Gesetzesregelung noch weitreichender war und bereits die Kindergeldfestsetzung außerhalb der 6 Monatsfrist ausschloss, liegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor.<br>Praxishinweis<br>Auch in aktuellen Fällen gilt diese Rückwirkungsfrist. Gibt es Mandanten, bei denen zwar Kindergeld für Zeiten festgesetzt aber nicht ausgezahlt wurde, kann der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 31 Satz 5 EStG) und so die Freistellung des Existenzminimums erreicht werden.<br>Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in der Anlage Kind nur das ausgezahlte Kindergeld einzutragen ist, obwohl das Formular an dieser Stelle von „Anspruch auf Kindergeld“ steht. Aus der Anleitung zur Erklärung ergibt sich, dass an der Stelle das ausgezahlte Kindergeld gemeint ist - leider jedoch nicht direkt aus dem Formular, welches daher anpassungsbedürftig ist.<br><br>Fundstelle BFH-Urteil vom 25.4.2024, III R 27/22<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld, Ermittlung Veräußerungsgewinn und Entfernungspauschale verfassungsgemäß? | Steuernachrichten Update 29/24</title>
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      <title>Schonvermögen bei Unterhalt, Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und E-Rechnung | Steuernachrichten Update 28/24</title>
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        <![CDATA[<div>Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen (sog. Schonvermögen) besitzt.<br>Ein Wert von bis zu 15.500 Euro wird in der Regel von der Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend. Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bleibt bei der Prüfung außer Ansatz.<br>Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro, der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500 Euro läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar.<br>Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze liegt (11.604 Euro in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird.<br>Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden. Werden aus den laufenden Unterhaltszahlungen daher Beträge vom Unterhaltenen zurückgelegt, um daraus beispielsweise Sonderzahlungen zu leisten, ist dies nicht schädlich, wenn es dadurch zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt.<br>Fazit<br>Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltenen 15.500 Euro nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen sind dabei erst im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.<br>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG. <br><br>Sachverhalt<br>Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).<br>Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.<br>Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.<br>Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist. <br>Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt. <br>Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. <br><br>Lösung des BFH<br>Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.<br>Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen. <br>Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.<br>Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.<br><br>Hinweis<br>Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.<br>Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.<br><br>Fazit<br>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.<br><br>Fundstelle<br>BFH-Urteil vom 29. Februar 2024, VI R 21/21<br>*****************************************************************************************************<br>Der Link zum Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung lautet:<br><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 09 Jul 2024 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen (sog. Schonvermögen) besitzt.<br>Ein Wert von bis zu 15.500 Euro wird in der Regel von der Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend. Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bleibt bei der Prüfung außer Ansatz.<br>Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro, der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500 Euro läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar.<br>Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze liegt (11.604 Euro in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird.<br>Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden. Werden aus den laufenden Unterhaltszahlungen daher Beträge vom Unterhaltenen zurückgelegt, um daraus beispielsweise Sonderzahlungen zu leisten, ist dies nicht schädlich, wenn es dadurch zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt.<br>Fazit<br>Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltenen 15.500 Euro nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen sind dabei erst im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.<br>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG. <br><br>Sachverhalt<br>Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).<br>Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.<br>Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.<br>Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist. <br>Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt. <br>Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. <br><br>Lösung des BFH<br>Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.<br>Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen. <br>Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.<br>Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.<br><br>Hinweis<br>Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.<br>Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.<br><br>Fazit<br>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.<br><br>Fundstelle<br>BFH-Urteil vom 29. Februar 2024, VI R 21/21<br>*****************************************************************************************************<br>Der Link zum Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung lautet:<br><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:title>Schonvermögen bei Unterhalt, Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und E-Rechnung | Steuernachrichten Update 28/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person, steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen (sog. Schonvermögen) besitzt.<br>Ein Wert von bis zu 15.500 Euro wird in der Regel von der Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend. Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bleibt bei der Prüfung außer Ansatz.<br>Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro, der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500 Euro läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar.<br>Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze liegt (11.604 Euro in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird.<br>Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden. Werden aus den laufenden Unterhaltszahlungen daher Beträge vom Unterhaltenen zurückgelegt, um daraus beispielsweise Sonderzahlungen zu leisten, ist dies nicht schädlich, wenn es dadurch zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt.<br>Fazit<br>Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltenen 15.500 Euro nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen sind dabei erst im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.<br>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG. <br><br>Sachverhalt<br>Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).<br>Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.<br>Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.<br>Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist. <br>Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt. <br>Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg. <br><br>Lösung des BFH<br>Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.<br>Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen. <br>Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.<br>Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.<br><br>Hinweis<br>Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.<br>Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.<br><br>Fazit<br>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.<br><br>Fundstelle<br>BFH-Urteil vom 29. Februar 2024, VI R 21/21<br>*****************************************************************************************************<br>Der Link zum Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung lautet:<br><a href="https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6">https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=6</a><br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Schonvermögen bei Unterhalt, Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und E-Rechnung | Steuernachrichten Update 28/24</title>
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      <title>Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24</title>
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        <![CDATA[<div>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.&nbsp;<br><br>Sachverhalt<br>Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).<br>Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.<br>Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.<br>Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist.&nbsp;<br>Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt.&nbsp;<br>Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.&nbsp;<br><br>Lösung des BFH<br>Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.<br>Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen.&nbsp;<br>Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.<br>Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.<br><br>Hinweis<br>Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.<br>Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.<br><br>Fazit<br>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.<br><br>Fundstelle<br>BFH- Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 02 Jul 2024 08:00:00 +0200</pubDate>
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      <itunes:title>Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24</itunes:title>
      <itunes:subtitle>Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage | Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung | Broschüre mit Steuertipps für Menschen mit Behinderung</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.&nbsp;<br><br>Sachverhalt<br>Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).<br>Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.<br>Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.<br>Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist.&nbsp;<br>Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt.&nbsp;<br>Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.&nbsp;<br><br>Lösung des BFH<br>Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.<br>Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen.&nbsp;<br>Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.<br>Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.<br><br>Hinweis<br>Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.<br>Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.<br><br>Fazit<br>Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.<br><br>Fundstelle<br>BFH- Urteil vom 12.03.2024 VIII R 1/21<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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        <title>Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24</title>
        <link>https://www.haas-wir-steuern.de</link>
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      <itunes:keywords>Haas, Steuernachrichten, Steuer, Steuerrecht, steuertipps, jeden Dienstag neu, bfh-urteile, kurz und kompakt, Rechtsprechung, gesätzesänderung, Betriebsausgaben, Leasing, Leasingsonderzahlung, Kfz-Leasing, Sachpreis, Betriebseinnahme, Losveranstaltung, Behinderung, Steuertipps</itunes:keywords>
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      <title>Betriebsveranstaltungen pauschalieren, Änderungen bei PV-Anlagen und kein Fachgespräch bei zu viel Alkohol | Steuernachrichten Update 26/24</title>
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        <![CDATA[<div>Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Diese Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV aus.&nbsp;<br><br>Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 klargestellt, dass sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auswirkt, also bis zum 28.02. des Folgejahres.<br><br>Die Frage, ob auch eine nachträglich, also nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene Pauschalierung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt.&nbsp;<br><br>Sachverhalt<br>Die Lustig-GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Die Teilnahme stand allen Arbeitnehmern offen. Es entstanden Kosten i.H.v. rund 215.000 EUR incl. USt.&nbsp;<br>Bei der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Lustig-GmbH diese Kosten zunächst nicht. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fiel auf, dass der Aufwand je Teilnehmer den Freibetrag i. H. v. 110 EUR gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG überstieg.&nbsp;<br>Am 31.03.2016 übermittelte die Lustig-GmbH dem FA eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn anlässlich der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % an, soweit er den Freibetrag i. H. v. 110 EUR je Teilnehmer überstieg. Auf diesen Betrag führte die Lustig-GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge ab.<br>Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge i. H. von rund 60.000 EUR nach.<br><br>BSG bestätigt Auffassung der Sozialversicherungsträger<br>Die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Meinung des BSG rechtmäßig.<br>Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit der Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung sind nicht erfüllt. Dafür hätte die Lustig-GmbH zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Zuwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen.&nbsp;<br>Gemäß der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 583) muss die Zuwendung tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.&nbsp;<br>Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Das wäre im Streitfall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.<br>Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.<br>Das BSG weist darauf hin, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.<br>Hinweis<br>Das Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Es gilt u.a. auch für arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen, die Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge oder von Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder Tablets.&nbsp;<br>Fazit<br>Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden<br><br>Eine Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere Methode eine präzisere Ermittlung ermöglicht. Was dabei zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.<br><br>Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.<br><br>Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gewährleisten darf. Allerdings muss auch das Unionsrecht beachtet werden. Danach (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Nicht mit einzubeziehen sind allerdings zum Beispiel Hilfsumsätze aus Grundstücks- und Finanzgeschäften oder aus Geschäftsveräußerungen im Ganzen. Es muss sich also um die Umsätze aus der „normalen“ wirtschaftlichen Tätigkeit handeln.&nbsp;<br><br>Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Grund dafür war ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, mit dem dieser entschieden hatte, dass die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Rundungsregelungen bei der Anwendung eines vom unternehmensbezogenen Umsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab anzuwenden. Wird also ein vom Gesamtumsatzschlüssel abweichender Aufteilungsmaßstab zugelassen, weil dieser präziser ist, greifen die Rundungsvorschriften (also Aufrundung auf volle Prozent) nicht. Im BMF-Schreiben wird hier jetzt die Aufrundung auf zwei Nachkommastellen vorgeschrieben.&nbsp;<br><br>Sollten sich in diesem Bereich bei Ihnen in der Praxis also Fragestellungen ergeben, lohnt sich ein Blick in das BMF-Schreiben vom 13.02.2024.&nbsp;<br><br>Fundstelle<br>BSG, Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 3/22 R<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <pubDate>Tue, 25 Jun 2024 09:00:00 +0200</pubDate>
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        <![CDATA[<div>Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Diese Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV aus.&nbsp;<br><br>Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 klargestellt, dass sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auswirkt, also bis zum 28.02. des Folgejahres.<br><br>Die Frage, ob auch eine nachträglich, also nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene Pauschalierung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt.&nbsp;<br><br>Sachverhalt<br>Die Lustig-GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Die Teilnahme stand allen Arbeitnehmern offen. Es entstanden Kosten i.H.v. rund 215.000 EUR incl. USt.&nbsp;<br>Bei der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Lustig-GmbH diese Kosten zunächst nicht. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fiel auf, dass der Aufwand je Teilnehmer den Freibetrag i. H. v. 110 EUR gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG überstieg.&nbsp;<br>Am 31.03.2016 übermittelte die Lustig-GmbH dem FA eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn anlässlich der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % an, soweit er den Freibetrag i. H. v. 110 EUR je Teilnehmer überstieg. Auf diesen Betrag führte die Lustig-GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge ab.<br>Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge i. H. von rund 60.000 EUR nach.<br><br>BSG bestätigt Auffassung der Sozialversicherungsträger<br>Die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Meinung des BSG rechtmäßig.<br>Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit der Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung sind nicht erfüllt. Dafür hätte die Lustig-GmbH zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Zuwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen.&nbsp;<br>Gemäß der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 583) muss die Zuwendung tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.&nbsp;<br>Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Das wäre im Streitfall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.<br>Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.<br>Das BSG weist darauf hin, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.<br>Hinweis<br>Das Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Es gilt u.a. auch für arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen, die Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge oder von Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder Tablets.&nbsp;<br>Fazit<br>Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden<br><br>Eine Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere Methode eine präzisere Ermittlung ermöglicht. Was dabei zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.<br><br>Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.<br><br>Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gewährleisten darf. Allerdings muss auch das Unionsrecht beachtet werden. Danach (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Nicht mit einzubeziehen sind allerdings zum Beispiel Hilfsumsätze aus Grundstücks- und Finanzgeschäften oder aus Geschäftsveräußerungen im Ganzen. Es muss sich also um die Umsätze aus der „normalen“ wirtschaftlichen Tätigkeit handeln.&nbsp;<br><br>Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Grund dafür war ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, mit dem dieser entschieden hatte, dass die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Rundungsregelungen bei der Anwendung eines vom unternehmensbezogenen Umsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab anzuwenden. Wird also ein vom Gesamtumsatzschlüssel abweichender Aufteilungsmaßstab zugelassen, weil dieser präziser ist, greifen die Rundungsvorschriften (also Aufrundung auf volle Prozent) nicht. Im BMF-Schreiben wird hier jetzt die Aufrundung auf zwei Nachkommastellen vorgeschrieben.&nbsp;<br><br>Sollten sich in diesem Bereich bei Ihnen in der Praxis also Fragestellungen ergeben, lohnt sich ein Blick in das BMF-Schreiben vom 13.02.2024.&nbsp;<br><br>Fundstelle<br>BSG, Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 3/22 R<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <itunes:subtitle>Betriebsveranstaltung: Verspätete Pauschalierung kann teuer werden | JStG 2024: Geplante Änderungen bei PV-Anlagen | Abzugsverbot durch hohen Alkoholkonsum und Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten</itunes:subtitle>
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        <![CDATA[<div>Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Diese Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV aus.&nbsp;<br><br>Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 klargestellt, dass sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auswirkt, also bis zum 28.02. des Folgejahres.<br><br>Die Frage, ob auch eine nachträglich, also nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene Pauschalierung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt.&nbsp;<br><br>Sachverhalt<br>Die Lustig-GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Die Teilnahme stand allen Arbeitnehmern offen. Es entstanden Kosten i.H.v. rund 215.000 EUR incl. USt.&nbsp;<br>Bei der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Lustig-GmbH diese Kosten zunächst nicht. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fiel auf, dass der Aufwand je Teilnehmer den Freibetrag i. H. v. 110 EUR gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG überstieg.&nbsp;<br>Am 31.03.2016 übermittelte die Lustig-GmbH dem FA eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn anlässlich der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % an, soweit er den Freibetrag i. H. v. 110 EUR je Teilnehmer überstieg. Auf diesen Betrag führte die Lustig-GmbH keine Sozialversicherungsbeiträge ab.<br>Nach einer Betriebsprüfung forderte der Rentenversicherungsträger Sozialversicherungsbeiträge i. H. von rund 60.000 EUR nach.<br><br>BSG bestätigt Auffassung der Sozialversicherungsträger<br>Die Nacherhebung der Sozialversicherungsbeiträge ist nach Meinung des BSG rechtmäßig.<br>Die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Beitragsfreiheit der Zuwendungen aus Anlass der Betriebsveranstaltung sind nicht erfüllt. Dafür hätte die Lustig-GmbH zeitgleich mit den Entgeltabrechnungen diese Zuwendungen zumindest zur pauschalen Besteuerung anmelden und dadurch den Übergang der Steuerschuld auf sich auslösen müssen.&nbsp;<br>Gemäß der zum 22. April 2015 geänderten Sozialversicherungsentgeltverordnung (BGBl 2015 I S. 583) muss die Zuwendung tatsächlich und mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum pauschal besteuert werden.&nbsp;<br>Es kommt entscheidend darauf an, dass die pauschale Besteuerung "mit der Entgeltabrechnung für den jeweiligen Abrechnungszeitraum" erfolgt. Das wäre im Streitfall die Entgeltabrechnung für September 2015 gewesen.<br>Tatsächlich wurde die Pauschalbesteuerung aber erst Ende März 2016 durchgeführt und damit sogar nach dem Zeitpunkt, zu dem die Lohnsteuerbescheinigung für das Vorjahr übermittelt werden muss.<br>Das BSG weist darauf hin, dass es für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung unerheblich ist, dass im Steuerrecht bei der Pauschalbesteuerung anders verfahren werden kann.<br>Hinweis<br>Das Urteil betrifft nicht nur die Beitragsfreiheit von Arbeitslohn aus Anlass einer Betriebsveranstaltung. Es gilt u.a. auch für arbeitstägliche Mahlzeitengestellungen, die Übereignung von Ladevorrichtungen für E-Fahrzeuge oder von Datenverarbeitungsgeräten wie Smartphones oder Tablets.&nbsp;<br>Fazit<br>Aufwendungen von mehr als 110 EUR je Beschäftigten für eine Betriebsveranstaltung sind in der Sozialversicherung beitragspflichtig, wenn sie nicht mit der Entgeltabrechnung, sondern erst erheblich später pauschal versteuert werden<br><br>Eine Vorsteueraufteilung nach Umsatzschlüssel ist nur zulässig, wenn keine andere Methode eine präzisere Ermittlung ermöglicht. Was dabei zu beachten ist, regelt ein neues BMF-Schreiben.<br><br>Verwendet ein Unternehmer einen für sein Unternehmen gelieferten, eingeführten oder innergemeinschaftlich erworbenen Gegenstand oder eine in Anspruch genommene sonstige Leistung sowohl für Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als auch für Umsätze, die den Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG ausschließen, hat er die angefallenen Vorsteuerbeträge in einen abziehbaren und einen nicht abziehbaren Teil aufzuteilen.<br><br>Eine Vorsteueraufteilung nach dem Verhältnis der Umsätze (Umsatzschlüssel) ist nach § 15 Abs. 4 Satz 3 UStG nur dann zulässig, wenn keine andere wirtschaftliche Zuordnung möglich ist. Dies ist in dem Sinne zu verstehen, dass keine andere Methode eine präzisere Ermittlung der abziehbaren Vorsteuern gewährleisten darf. Allerdings muss auch das Unionsrecht beachtet werden. Danach (Art. 173 Abs. 1 und Art. 174 MwStSystRL) ist für die Aufteilung im Grundsatz ein auf die Gesamtheit der von dem Unternehmer bewirkten Umsätze bezogener Umsatzschlüssel anzuwenden. Der Pro-rata-Satz wird nach Art. 175 Abs. 1 MwStSystRL auf Jahresbasis in Prozent festgesetzt und auf einen vollen Prozentsatz aufgerundet. Dieser Prozentsatz ergibt sich aus dem Verhältnis der Umsätze, die zum Vorsteuerabzug berechtigen im Verhältnis zum Gesamtumsatz des Unternehmens. Nicht mit einzubeziehen sind allerdings zum Beispiel Hilfsumsätze aus Grundstücks- und Finanzgeschäften oder aus Geschäftsveräußerungen im Ganzen. Es muss sich also um die Umsätze aus der „normalen“ wirtschaftlichen Tätigkeit handeln.&nbsp;<br><br>Die Finanzverwaltung hat jetzt in einem neuen BMF-Schreiben ihre Vorgaben zur Aufteilung nach dem Umsatzschlüssel präzisiert. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass wurde entsprechend ergänzt. Grund dafür war ein EuGH-Urteil aus dem Jahr 2016, mit dem dieser entschieden hatte, dass die Mitgliedsstaaten nicht verpflichtet sind, die unionsrechtlichen Rundungsregelungen bei der Anwendung eines vom unternehmensbezogenen Umsatzschlüssel abweichenden Aufteilungsmaßstab anzuwenden. Wird also ein vom Gesamtumsatzschlüssel abweichender Aufteilungsmaßstab zugelassen, weil dieser präziser ist, greifen die Rundungsvorschriften (also Aufrundung auf volle Prozent) nicht. Im BMF-Schreiben wird hier jetzt die Aufrundung auf zwei Nachkommastellen vorgeschrieben.&nbsp;<br><br>Sollten sich in diesem Bereich bei Ihnen in der Praxis also Fragestellungen ergeben, lohnt sich ein Blick in das BMF-Schreiben vom 13.02.2024.&nbsp;<br><br>Fundstelle<br>BSG, Urteil vom 23.04.2024 B 12 BA 3/22 R<br>*****************************************************************************************************<br>JETZT KANAL ABONNIEREN!<br>----------------------------------------------------------------<br>STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj<br>MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare<br>IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum</div>]]>
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      <title>Das sind die HAAS Steuernachrichten</title>
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        <![CDATA[<div>Hallo und herzlich willkommen bei der HAAS GmbH.</div><div>Schön, dass Sie sich für unsere Steuernachrichten interessieren.</div><div>Jeden Dienstag fassen wir drei aktuelle Themen der Steuerwelt für Sie kurz und kompakt zusammen.</div>]]>
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      <pubDate>Wed, 29 May 2024 16:00:00 +0200</pubDate>
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