Folge062: Produkthaftung
09.01.2025 10 min
Zusammenfassung & Show Notes
In Folge 062 ihres Podcasts erklären Tischler und Petermann die Produkthaftung. Was das ist und was der Unterschied zur Gewährleistung ist, erfahren Sie bei „RECHT kurz“.
Transkript
Moin und herzlich willkommen bei Recht kurz. Moin Markus.
Hi Tim, grüß dich.
Grüß dich. Markus, wenn Produkte zum Risiko werden.
Dann reden wir über Produkthaftung. Das wollen wir heute mal tun.
Ganz genau. Die Produkthaftung bezeichnet die Haftung des Herstellers für Schäden,
die beim Endabnehmer infolge eines fehlerhaften Produktes entstanden sind.
Heute sprechen wir nur über die Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Hierbei handelt es sich um zwingendes Recht.
Die Haftung bei fehlerhaften Produkten kann demnach nicht vertraglich abgeändert
oder ausgeschlossen werden.
Genau, geregelt im Produkthaftungsgesetz möchte ich doch jetzt einmal §1 zitieren,
weil wir die Elemente dieser Haftungsgrundlage nachher besprechen wollen.
Und zwar lautet § 1 Produkthaftungsgesetz wie folgt, wird durch den Fehler eines
Produkts jemand getötet, sein Körper oder seine Gesundheit verletzt oder eine
Sache beschädigt, so ist der Hersteller des Produkts verpflichtet,
dem Geschädigten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Wichtig zu unterscheiden ist, dass der Hersteller nach dem Produkthaftungsgesetz
nur für diejenigen Schäden einzustehen hat, die durch das fehlerhafte Produkt entstanden sind.
Für diejenigen Schäden am fehlerhaften Produkt selbst haftet er zwar auch,
dies jedoch nur nach den Regelungen des BGB und gerade nicht nach dem Produkthaftungsgesetz. Genau.
Im Gegensatz zur Schadensersatzhaftung nach dem BGB handelt es sich bei der
Produkthaftung nach dem Produkthaftungsgesetz um eine sogenannte Gefährdungshaftung.
Das ist ein rechtlicher Grundsatz, bei dem eine Person oder eine Organisation
für Schäden haftet, die durch eine gefährliche Aktivität, ein Produkt oder eine
Situation verursacht werden, unabhängig von einem individuellen Verschulden.
Dies stellt dann auch den wesentlichen Unterschied zu der Haftung nach dem BGB
dar, denn dort wird ein Verschulden des Schädigers vorausgesetzt.
Tim, welche weiteren Anwendungsfälle der Gefährdungshaftung sind denn beispielsweise denkbar?
Es gibt die Gefährdungshaftung im Straßenverkehr, das ist die Haftung des Fahrzeughalters
für den Betrieb eines Fahrzeugs.
Ja, dann für mich typisch gefährliche Tiere. Also der Tierhalter haftet für
Schäden oder ist für Schäden verantwortlich, die durch seine oder ihre Tiere
verursacht werden, auch wenn er selbst keine Schuld trägt.
Genau. Hatten wir mal fest, Sinn und Zweck der Gefährdungshaftung und somit
der Produkthaftung ist der Schutz des Verbrauchers und der Allgemeinheit.
Sie müssen sich darauf verlassen können, dass sie im Falle von Schäden eine
Entschädigung erhalten, ohne
einen komplizierten Nachweis über das Verschulden erbringen zu müssen.
Gut, Tim, du hattest das schon erwähnt. Wir schauen uns jetzt mal die einzelnen
Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs nach dem Produkthaftungsgesetz an.
§ 1 Absatz 1 Produkthaftungsgesetz etwas genauer an. Zunächst wäre da die Verletzung
eines geschützten Rechtsguts.
Der Produkthaftungsanspruch greift nur, wenn entweder der Körper oder die Gesundheit
verletzt wurde oder eine Sache beschädigt wurde.
Bei Personenschäden haftet der Hersteller demnach für durch das fehlerhafte
Produkt verursachte Verletzung und sogar für den verursachten Tod eines Menschen.
Genau, bei Sachschäden, das hatten wir gesagt, geht es um den Schaden,
der an einem anderen Produkt, also an einer anderen Sache als dem Fehlerprodukt entstanden ist.
Besonders relevant sind hierbei die sogenannten Weiterfressermängel.
Das sind ursprüngliche Mängel, die sich auf einen kleinen abgrenzbaren Teil
der Sache beschränken, sich jedoch später weiter auf die ganze Sache ausdehnen
und sich demnach weiterfressen.
Als weitere Voraussetzung muss
im Falle eines Anspruchs wegen Beschädigung einer Sache beachtet werden,
dass das Produkthaftungsgesetz nur greift, wenn die Sache ihrer Art nach gewöhnlich
für den privaten Gebrauch oder Verbrauch
bestimmt war und die Hitze vom Geschädigten verwendet worden ist.
Genau, wir hatten es gesagt, das Produkthaftungsgesetz zielt auf den Schutz von Verbrauchern ab.
So, und dann müssen wir ein Produkt haben, das fehlerhaft ist.
Erstmal die Frage, was ist überhaupt ein Produkt? Ein Produkt im Sinne des Produkthaftungsgesetzes
ist jede bewegliche Sache, einschließlich Teile von anderen beweglichen oder
unbeweglichen Sachen, die auf den Markt gebracht werden.
Die Art und Weise der Herstellung ist völlig irrelevant.
Gut, und einen Fehler hat das Produkt, wenn es nicht die Sicherheit bietet,
die unter Berücksichtigung aller Umstände erwartet werden kann.
Die Fehlerhaftigkeit muss dabei bereits zum Zeitpunkt des Inverkehrbrings vorliegen.
Das bedeutet, dass es von Anfang
an mangelhaft sein muss und nicht erst später einen Fehler aufweist.
Es gilt der sogenannte sicherheitsrelevante Fehlerbegriff.
Dieser zielt darauf ab, die Sicherheitserwartungen der Verbraucher zu berücksichtigen
und Produkte zu identifizieren, die nicht den geltenden Sicherheitsstandards entsprechen.
Entscheidend ist also, ob das Produkt den allgemein gültigen Sicherheitserwartungen
der Konsumenten entspricht.
Den Maßstab stellt daher der durchschnittliche Konsument dar.
Wenn das Produkt diesen Standard nicht gewährleistet, gilt es als fehlerhaft.
Nun können wir verschiedene Arten von Fehlern unterscheiden,
Markus. Lege ich mal los.
Konstruktionsfehler.
Ein Produkt hat einen Konstruktionsfehler, wenn es bereits bei der Planung oder
Herstellung Mängel aufweist.
Das Produkt entspricht also schon nach seiner Konstruktion nicht den berechtigten
Sicherheitserwartungen eines durchschnittlichen Benutzers.
Ein solcher Fehler haftet dann, denklogisch, der ganzen Serie von Produkten an.
Neben dem Konstruktionsfehler gibt es dann auch den Herstellungsfehler.
Der tritt dann auf, wenn ein Produkt aufgrund von Fehlern im Produktionsprozess
oder der Montage nicht den vorgesehenen Spezifikationen entspricht.
Dies kann beispielsweise durch fehlerhafte Materialien, unsachgemäße Montage
oder Qualitätskontrollmängel verursacht werden.
Als spezifischer Unterfall eines solchen Herstellungsfehlers kann man den sogenannten
Fabrikationsfehler erwähnen.
Dieser liegt nämlich vor, wenn das Herstellungsverfahren zwar ordnungsgemäß
war oder an sich ist, es aber bei einzelnen Stücken während der Produktion zu
einer planwidrigen Abweichung gekommen ist.
Eine Unterart des Fabrikationsfehlers ist der sogenannte Ausreißer.
Das sind solche Fehler, die trotz aller zumutbaren Vorkehrungen unvermeidbar sind.
Es handelt sich um Produktionsfehler, die trotz sorgfältiger Überwachung und
Kontrolle auftreten und nicht verhindert werden können.
Aus diesem Grund kommt auch eine Haftung zum Beispiel nach dem BGB bei Ausreisern
nicht in Betracht, da das BGB ein verschuldendes Schädiger ist.
Das hatten wir eingangs, meine ich, schon erwähnt, voraussetzten.
In der Tat, ja. Nächste Fehlerkategorie, das sind die sogenannten Instruktionsfehler.
Dabei handelt es sich um fehlerhafte Produktinformationen. Das heißt um Mängel
in den Begleitdokumenten oder Warnhinweisen, die dem Produkt beiliegen.
Wenn die Produktinformationen unvollständig, irreführend oder fehlerhaft sind
und dadurch eine Gefahr für den Verbraucher entsteht, kann das Produkt als fehlerhaft gelten.
Und der Anspruch nach dem Produkthaftungsgesetz richtet sich dann gegen den
Hersteller des Produkts.
Und Hersteller im Sinne des Gesetzes sind neben dem Produzenten des Produkts
auch der Importeur, der sogenannte Quasihersteller und der Händler.
Genau, Quasi-Hersteller ist, wer nicht selber Hersteller ist,
aber sich in der öffentlichen Wahrnehmung als Hersteller ausgibt.
Der übernimmt dann gleichzeitig auch die Haftung.
So, und dann haben wir wie bei jedem Schadenersatzanspruch noch einen ersatzfähigen
Schaden, den wir benötigen, damit ein Anspruch durchgeht.
Genau, ein ersatzfähiger Schaden, der kausal auf dem Fehler des Produktes beruht.
Gut, das führt uns zu dem nächsten Punkt, der Beweislast.
Wir haben gerade die Kausalität zwischen Schaden und fehlerhaftem Produkt angesprochen.
Wie verhält es sich denn hier mit der Beweislast, Markus?
Naja, grundsätzlich so wie immer, der Geschädigte muss beweisen,
dass ihm ein Schaden entstanden ist und dieser durch das fehlerhafte Produkt verursacht wurde.
Dazu muss er nachweisen, dass das Produkt bereits im Zeitpunkt des Inverkehrbrings
fehlerhaft gewesen ist.
Genau, allerdings gibt es hier zugunsten des Verbrauchers, und das ist eine
Besonderheit des Produkthaftungsgesetzes, eine Beweislastumkehr.
Das bedeutet, dass wenn der Geschädigte nachweisen kann, dass der Schaden durch
ein bestimmtes Produkt verursacht wurde, die Vermutung besteht,
dass das Produkt bereits zum
Zeitpunkt seiner Einführung oder seiner Inverkehrbringung fehlerhaft war.
In diesem Fall dann liegt es am Hersteller, den Gegenbeweis zu erbringen.
Der Hersteller eines Produktes muss dann beweisen, dass das Produkt gerade nicht fehlerhaft ist.
Sinn und Zweck der Beweislastumkehr ist relativ klar, denn der Geschädigte hat
oftmals tatsächlich keinen Einblick in die Produktionsabläufe des Herstellers.
Er könnte also den Beweis, dass da eine Fehlerhaftigkeit schon bei In-Verkehr-Bringen
vorlag, gar nicht nachweisen.
Und durch die Umkehr der Beweislast wird der Verbraucher eben von dieser Nachweispflicht
entlastet und der Hersteller in die Pflicht genommen. haben.
Ja, Tim, ich glaube, damit haben wir es. Dann sind wir heute mal etwas früher
durch. Aber ich glaube, das ist ganz gut abgerundet.
Ich denke auch, das Wesentliche haben wir genannt. Alles klar.
Danke fürs Zuhören. Tschüss.
Marcus
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