5 wichtige Punkte, die jeder Betriebsrat bei der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG kennen sollte
In § 87 BetrVG gelten einige Gesetzmäßigkeiten, die Betriebsräte immer präsent haben sollten
02.11.2024 18 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 BetrVG ist ein Dauerbrenner in der Betriebsratsarbeit. Hier kommen 5 Punkte, die Betriebsräte bei der Wahrnehmung der Mitbestimmung stets auf dem Zettel haben müssen.
In sozialen Angelegenheiten haben Betriebsräte weitreichende Mitbestimmungsrechte. In § 87 BetrVG benötigt der Arbeitgeber grundsätzlich die Zustimmung des Betriebsrats, um eine Regelung im Betrieb treffen zu können. Dementsprechend bewegen sich Betriebsräte rechtlich relativ häufig in diesem rechtlichen Umfeld.
Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Grundsätze und Gesetzmäßigkeiten im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gelten. Folgende Punkte gilt es, gedanklich für sich zu klären:
Umso wichtiger ist es zu wissen, welche Grundsätze und Gesetzmäßigkeiten im Rahmen der Mitbestimmung nach § 87 BetrVG gelten. Folgende Punkte gilt es, gedanklich für sich zu klären:
- Wann ist die Mitbestimmung nach § 87 BetrVG eingeschränkt oder ausgeschlossen?
- Wie werden Mitbestimmungsrechte wahrgenommen?
- Kann der Betriebsrat auch eigene Regelungen vorschlagen/durchsetzen?
- Welche Rechtsfolgen gibt es im Verhältnis zu Arbeitnehmern, wenn Mitbestimmungsrechte nicht beachtet werden?
Auf diese Themen und auf weitere wichtige Fragestellungen bei § 87 BetrVG gehen wir in dieser Folge im Einzelnen ein.
Viel Spaß dabei!
Viel Spaß dabei!
Viele Grüße aus Hamburg
Raphael Lugowski
Hamza Gülbas
Kontakt
Betriebsrat Kanzlei / Smart Arbeitsrecht
Van-der-Smissen-Str. 2a
Tel.: 040 524 717 830
E-Mail: kontakt@betriebsrat-kanzlei.de
Webseite
www.betriebsrat-kanzlei.de
www.smart-arbeitsrecht.de