Abweichende Strukturen nach § 3 BetrVG - Handlungsspielräume vor der Wahl
Wie Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung die betriebsverfassungsrechtliche Struktur vor der Wahl rechtlich neu ordnen können.
31.01.2026 14 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Betriebsratswahl 2026 – und kaum jemand nutzt die Chance, die Struktur der Mitbestimmung neu zu denken. Diese Folge zeigt, wie § 3 BetrVG es ermöglicht, mit abweichenden Strukturen die Weichen für die Zukunft des Betriebsrats zu stellen.
Die anstehenden Betriebsratswahlen von März bis Mai 2026 sind nicht nur ein organisatorisches Großprojekt, sondern auch eine strategische Chance: Diese Episode zeigt, dass es dabei um weit mehr geht als um Wahlformalitäten. Es geht um die grundlegende Frage, wie Mitbestimmung künftig strukturiert sein soll und welche Spielräume Arbeitgeber und Betriebsräte dabei tatsächlich haben.
Insbesondere wird beleuchtet, wie § 3 BetrVG die Möglichkeit eröffnet, von der „klassischen“ Betriebsratsstruktur abzuweichen, um die Interessenvertretung effizienter und interessengerechter zu gestalten.
Ein zentrales Thema ist die Bedeutung von Tarifverträgen. Grundsätzlich können abweichende betriebsverfassungsrechtliche Strukturen vor allem durch Tarifvertrag geschaffen werden. Gleichzeitig wird aber auch erläutert, unter welchen Voraussetzungen solche Strukturen ausnahmsweise per Betriebsvereinbarung möglich sind – und wo dabei klare rechtliche Grenzen verlaufen.
Besonders wichtig: Nicht alle Fallgruppen des § 3 Abs. 1 BetrVG stehen für Betriebsvereinbarungen offen.
Viel Spaß!
Insbesondere wird beleuchtet, wie § 3 BetrVG die Möglichkeit eröffnet, von der „klassischen“ Betriebsratsstruktur abzuweichen, um die Interessenvertretung effizienter und interessengerechter zu gestalten.
Ein zentrales Thema ist die Bedeutung von Tarifverträgen. Grundsätzlich können abweichende betriebsverfassungsrechtliche Strukturen vor allem durch Tarifvertrag geschaffen werden. Gleichzeitig wird aber auch erläutert, unter welchen Voraussetzungen solche Strukturen ausnahmsweise per Betriebsvereinbarung möglich sind – und wo dabei klare rechtliche Grenzen verlaufen.
Besonders wichtig: Nicht alle Fallgruppen des § 3 Abs. 1 BetrVG stehen für Betriebsvereinbarungen offen.
Viel Spaß!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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