Betriebliche Lohngestaltung: Grenzen der Einigungsstelle
Warum eine Einigungsstelle bei Bonusregelungen gleichzeitig zu viel und zu wenig regeln kann und was daraus für Betriebsräte folgt.
22.08.2026 19 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Das Bundesarbeitsgericht hat den Spruch einer Einigungsstelle zur betrieblichen Lohngestaltung für unwirksam erklärt. Die Folge ordnet ein, wo die Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG beginnt und wo sie endet.
Die betriebliche Lohngestaltung nach § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG gehört zu den anspruchsvollsten Regelungsmaterien der Betriebsratsarbeit. Kaum irgendwo sonst fällt die Abgrenzung zwischen mitbestimmungspflichtigen und mitbestimmungsfreien Sachverhalten so schwer. Richtig heikel wird es, sobald eine Einigungsstelle durch Spruch entscheidet, denn ihre Spruchkompetenz reicht nur so weit wie das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats.
Eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts aus Februar 2026 liefert dazu handfeste Kriterien. Der Betriebsrat griff einen Einigungsstellenspruch im Bereich der betrieblichen Lohngestaltung arbeitsgerichtlich an, und das Bundesarbeitsgericht beanstandete ihn gleich in zwei Richtungen. An der einen Stelle hatte die Einigungsstelle zu viel geregelt, an der anderen zu wenig.
Die Folge zeigt, worüber der Arbeitgeber allein entscheidet und wo die Mitbestimmung des Betriebsrats tatsächlich einsetzt. Außerdem geht es um die zweiwöchige Anfechtungsfrist und um einen Unterlassungsanspruch, mit dem der Betriebsrat in diesem Verfahren nicht durchdrang.
Kapitel:
00:00 – Mitbestimmung bei Boni
03:30 – Der Fall aus der Halbleiterentwicklung
05:27 – Warum es die Mitbestimmung bei der Lohngestaltung gibt
08:19 – Wo die Einigungsstelle ihre Grenzen überschritten hat
14:09 – Verteilungsgrundsätze im Ermessen des Arbeitgebers
17:38 – Was Betriebsräte aus der Entscheidung mitnehmen
Rechtshinweis:
Die Inhalte dieses Podcasts dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für eine rechtliche Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Raphael Lugowski und Hamza Gülbas
Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg
Tel.: 040 524 717 830
E-Mail: kontakt@betriebsrat-kanzlei.de
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Die Folge zeigt, worüber der Arbeitgeber allein entscheidet und wo die Mitbestimmung des Betriebsrats tatsächlich einsetzt. Außerdem geht es um die zweiwöchige Anfechtungsfrist und um einen Unterlassungsanspruch, mit dem der Betriebsrat in diesem Verfahren nicht durchdrang.
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