Beweisverwertungsverbote in BVen unwirksam - Das sind die Optionen für Betriebsräte
Gemäß BAG können die Betriebsparteien nicht wirksam ein Beweisverwertungsverbot vereinbaren - diese Alternativen bleiben
11.11.2023 17 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Das Bundesarbeitsgericht erkennt Beweisverwertungsverbote in IT-Betriebsvereinbarung im Prozess nicht an. Den Betriebsparteien fehle die Dispositionsbefugnis über das Prozessrecht. Wie können Betriebsräte den Schutz von Beschäftigten nun sicherstellen? Darum geht es in dieser Folge.
In kaum einer (guten) IT-Betriebsvereinbarung fehlt es: Das Beweisverwertungsverbot. Manchmal auch flankiert von einem Sachvortragsverwertungsverbot. Doch hat das Bundesarbeitsgericht kürzlich klargemacht, dass die Betriebsparteien ein solches Verbot nicht wirksam vereinbaren können. Ihnen fehle die Dispositionsbefugnis über das Prozessrecht.
Ergibt sich nun eine Schutzlücke für die Beschäftigten im Betrieb? Können Arbeitgeber personenbezogene Daten aus IT-Systemen nun schrankenlos in einen Kündigungsschutzprozess einführen?
Schrankenlos ist die Befugnis nicht, denn der grundgesetzliche Schutz des Persönlichkeitsrechts und der informationellen Selbstbestimmung bleibt bestehen. Doch was ist mit Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts, die hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität keine Verletzung und damit kein Beweisverwertungsverbot begründen?
Die Vereinbarung eines Beweisverwertungsverbots in IT-Betriebsvereinbarungen ist jedenfalls keine Lösung. In dieser Folge möchte ich Dir aufzeigen, welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten die Betriebsparteien haben, den Schutz der Beschäftigten abzusichern.
Ich wünsche Dir erkenntnisreiche 15 Minuten.
Ergibt sich nun eine Schutzlücke für die Beschäftigten im Betrieb? Können Arbeitgeber personenbezogene Daten aus IT-Systemen nun schrankenlos in einen Kündigungsschutzprozess einführen?
Schrankenlos ist die Befugnis nicht, denn der grundgesetzliche Schutz des Persönlichkeitsrechts und der informationellen Selbstbestimmung bleibt bestehen. Doch was ist mit Beeinträchtigungen des Persönlichkeitsrechts, die hinsichtlich ihrer Eingriffsintensität keine Verletzung und damit kein Beweisverwertungsverbot begründen?
Die Vereinbarung eines Beweisverwertungsverbots in IT-Betriebsvereinbarungen ist jedenfalls keine Lösung. In dieser Folge möchte ich Dir aufzeigen, welche weiteren rechtlichen Möglichkeiten die Betriebsparteien haben, den Schutz der Beschäftigten abzusichern.
Ich wünsche Dir erkenntnisreiche 15 Minuten.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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