"Digitale" Matrix-Führungskräfte - Im Betrieb als Arbeitnehmer zu berücksichtigen?
Eine interessante Entscheidung des LAG Hessen zur Berücksichtigung von Matrix-Führungskräften im Betrieb
26.10.2024 11 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Sind Matrix-Führungskräfte als Arbeitnehmer in dem Betrieb zu berücksichtigen, in dem sie Arbeitnehmer in fachlicher Hinsicht führen? Damit musste sich das Landesarbeitsgericht Hessen im Rahmen eines Wahlanfechtungsverfahren befassen.
In der heutigen Zeit ist es im Einzelfall nicht so einfach, die Grenzen des Betriebs festzustellen. Arbeitgeber bilden teilweise "virtuelle Betriebe" und die Arbeitnehmer sind über die gesamte Bundesrepublik verstreut. Und gerade in Matrix-Strukturen kann es dann vorkommen, dass der jeweilige Vorgesetzte eben nicht vor Ort, sondern irgendwo anders sitzt.
Sind diese Matrix-Führungskräfte dann als Arbeitnehmer in dem Betrieb zu berücksichtigen, wo ihnen Mitarbeiter unterstellt sind, die sie fachlich führen? Damit musste sich nun das Landesarbeitsgericht Hessen befassen. Es galt folgende Fragen zu klären:
Sind diese Matrix-Führungskräfte dann als Arbeitnehmer in dem Betrieb zu berücksichtigen, wo ihnen Mitarbeiter unterstellt sind, die sie fachlich führen? Damit musste sich nun das Landesarbeitsgericht Hessen befassen. Es galt folgende Fragen zu klären:
- Müssen Matrix-Führungskräfte vor Ort sein, um als Arbeitnehmer eines Betriebs zu gelten?
- Ist eine digitale Führung für die Zuordnung zu einem Betrieb ausreichen?
- Müssen sie auch disziplinarisch von dem entsprechenden Betrieb geführt werden?
- Ist es erforderlich, dass sie selbst über disziplinarische Befugnisse verfügen?
- Kann eine Matrix-Führungskraft mehreren Betrieben gleichzeitig zuzuordnen sein?
All diese Fragen beantworten wir Dir in dieser Folge anhand der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Hessen. Wir wünschen Dir viel Freude mit dieser Episode.
Viele Grüße aus Hamburg
Raphael Lugowski
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