Einführung von IT-Systemen - Zuständigkeiten lokaler BR-GBR-KBR können themenbezogen auseinandergehen (LArbG Berlin-Brandenburg)
Der lokale Betriebsrat und der Gesamtbetriebsrat können bezüglich des gleichen IT-Systems für unterschiedliche Themen zuständig sein
23.09.2023 21 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Kann bei der Einführung/Anwendung eines IT-Systems die Zuständigkeit von Betriebsräten aufgesplittet sein? Ja, kann sie. Das verdeutlicht nun auch eine Entscheidung Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Diese stelle ich Dir in dieser Folge vor.
Wenn es um die Einführung und den Einsatz von IT-Systemen geht, denken wir alle häufig direkt an das starke Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Die Potenziale einer Leistungs- und Verhaltenskontrolle stehen klar im Fokus.
Doch ist diese Betrachtungsweise zu kurz gegriffen. Heutige IT-Systeme, wie z.B. Microsoft 365, Workday, SAP SuccessFactors etc., dürfen nicht auf die technische Seite beschränkt werden. Sie berühren zahlreiche andere Mitbestimmungsthemen, sodass sie ganzheitlich betrachtet und geregelt werden müssen.
Nur: Wer ist denn verantwortlich für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte? Das ist eine gute und berechtigte Frage. Und tatsächlich ist es so, dass die Zuständigkeiten auseinanderfallen könnten.
Dass eine Aufsplittung von Zuständigkeiten anlässlich der Einführung von IT-Systemen möglich ist, verdeutlicht jetzt auch eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Zwar ging es hier nicht im Kern um einen Streit um Zuständigkeiten. Und doch wird aus der Entscheidung deutlich, dass diese durchaus auseinanderfallen können.
Ich wünsche Dir viel Spaß!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kontakt
Betriebsrat Kanzlei
Van-der-Smissen-Str. 2a
Tel.: 040 524 717 830
E-Mail: kontakt@betriebsrat-kanzlei.de
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www.betriebsrat-kanzlei.de
www.smart-arbeitsrecht.de
Doch ist diese Betrachtungsweise zu kurz gegriffen. Heutige IT-Systeme, wie z.B. Microsoft 365, Workday, SAP SuccessFactors etc., dürfen nicht auf die technische Seite beschränkt werden. Sie berühren zahlreiche andere Mitbestimmungsthemen, sodass sie ganzheitlich betrachtet und geregelt werden müssen.
Nur: Wer ist denn verantwortlich für die Wahrnehmung der Mitbestimmungsrechte? Das ist eine gute und berechtigte Frage. Und tatsächlich ist es so, dass die Zuständigkeiten auseinanderfallen könnten.
Dass eine Aufsplittung von Zuständigkeiten anlässlich der Einführung von IT-Systemen möglich ist, verdeutlicht jetzt auch eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg. Zwar ging es hier nicht im Kern um einen Streit um Zuständigkeiten. Und doch wird aus der Entscheidung deutlich, dass diese durchaus auseinanderfallen können.
Ich wünsche Dir viel Spaß!
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