Geheimnispflichten des Betriebsrats - Vorsicht bei Weitergabe oder Preisgabe von Informationen
Den Betriebsrat und seine Mitglieder treffen Geheimnispflichten, die er unbedingt kennen und beachten sollte
26.10.2022 19 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Dem Betrieb und seinen Mitgliedern werden laufend zahlreiche brisante Informationen bekannt. Darf er diese Informationen verwerten und öffentlich machen - allen voran Betriebs- und/oder Geschäftsgeheimnisse? Darum geht es in dieser Folge, in der ich Dir die Geheimnispflichten des Betriebsrats aufzeige.
Der Betriebsrat hat in der Betriebsverfassung weitreichende Informationsrechte. Er kommt bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben auch mit Informationen in Berührung, die durchaus ein gewisses Gewicht haben. Das betrifft sowohl Informationen über das Unternehmen als auch solche über einzelne Arbeitnehmer.
Allzu verständlich ist es, dass der Betriebsrat zum Beispiel bei wichtigen Informationen über das Unternehmen (Betriebs-und/oder Geschäftsgeheimnisse) die Belegschaft unterrichten möchte, wenn diese von einer unternehmerischen Maßnahme betroffen sind. Doch er sollte vorsichtig sein:
Der Betriebsrat unterliegt nach der Betriebsverfassung verschiedenen Geheimnispflichten.
Welche das sind, darauf gehe ich in dieser Folge ein. Ich zeige Dir,
Allzu verständlich ist es, dass der Betriebsrat zum Beispiel bei wichtigen Informationen über das Unternehmen (Betriebs-und/oder Geschäftsgeheimnisse) die Belegschaft unterrichten möchte, wenn diese von einer unternehmerischen Maßnahme betroffen sind. Doch er sollte vorsichtig sein:
Der Betriebsrat unterliegt nach der Betriebsverfassung verschiedenen Geheimnispflichten.
Welche das sind, darauf gehe ich in dieser Folge ein. Ich zeige Dir,
- welche Geheimnispflichten der Betriebsrat im Einzelnen hat,
- was die Einordnung einer Information als geheimhaltungsbedürftig bedeutet,
- was passiert, wenn es hier zu Verstößen gegen die Geheimnispflicht kommt.
Allen voran kläre ich für Dich auch die Frage, ob der Arbeitgeber dem Betriebsrat Informationen verweigern kann, weil es sich um Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse handelt.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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