Hammer-Entscheidung des EuGH - § 26 Bundesdatenschutzgesetz nicht DSGVO-konform?
Der EuGH hatte interessante Fragestellungen des VG Wiesbadens zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit von Livestreamunterricht auf dem Tisch
08.04.2023 20 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Die nationalen Vorschriften müssen mit den europarechtlichen Vorgaben im Einklang stehen. Dies gilt auch für das Bundesdatenschutzgesetz im Verhältnis zur Datenschutz-Grundverordnung. Eine neue Entscheidung des EuGH bringt womöglich § 26 Bundesdatenschutzgesetz als Rechtsgrundlage im Beschäftigungsverhältnis zum Wanken.
Jede Verarbeitung personenbezogener Daten bedarf der Rechtsgrundlage. Dies gilt erst recht für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung von Beschäftigtendaten gibt es eine spezielle Vorschrift im nationalen Recht: § 26 Bundesdatenschutzgesetz.
Doch was wäre, wenn § 26 Bundesdatenschutzgesetz die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht erfüllt? Genau das steht derzeit aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in Zweifel. Zwar geht es dort nicht direkt um die Anwendung von § 26 BDSG. Doch betreffen die Zweifel mittelbar auch die Tauglichkeit von § 26 BDSG als Rechtsgrundlage.
In dieser Folge präsentiere ich Dir den Fall vor dem VG Wiesbaden und die Vorbehalte, die das Gericht hinsichtlich § 23 HDISG - das landesrechtliche Pendant zu § 26 BDSG - hat. Außerdem zeige ich Dir auf, wie der Europäische Gerichtshof § 23 HDISG beurteilt. Hält es den Maßgaben der Datenschutz-Verordnung stand? Finden wir es gemeinsam heraus.
Doch was wäre, wenn § 26 Bundesdatenschutzgesetz die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung nicht erfüllt? Genau das steht derzeit aufgrund eines Vorlagebeschlusses des Verwaltungsgerichts Wiesbaden in Zweifel. Zwar geht es dort nicht direkt um die Anwendung von § 26 BDSG. Doch betreffen die Zweifel mittelbar auch die Tauglichkeit von § 26 BDSG als Rechtsgrundlage.
In dieser Folge präsentiere ich Dir den Fall vor dem VG Wiesbaden und die Vorbehalte, die das Gericht hinsichtlich § 23 HDISG - das landesrechtliche Pendant zu § 26 BDSG - hat. Außerdem zeige ich Dir auf, wie der Europäische Gerichtshof § 23 HDISG beurteilt. Hält es den Maßgaben der Datenschutz-Verordnung stand? Finden wir es gemeinsam heraus.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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