Interessenausgleich mit Namensliste - "Roter Teppich" für Arbeitgeber zulasten der Arbeitnehmerschaft?
Eine Namensliste im Interessenausgleich muss kein "Verrat" an den Interessen der Arbeitnehmerschaft sein
02.09.2023 19 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Es kommt vor, dass Betriebsräte mit dem Arbeitgeber anlässlich einer Betriebsänderung einen Interessenausgleich mit Namensliste abschließen. In dieser Folge zeige ich Dir auf, warum das nur selten ein "Verrat" an den Interessen der Belegschaft ist.
"Wie konnte er nur? Wie konnte der Betriebsrat einem Interessenausgleich mit Namensliste zustimmen?" Solche oder ähnliche Fragen werden von Arbeitnehmern gestellt, wenn die Anwälte sie darüber aufklären, was ihr Name auf einer Namensliste im Interessenausgleich bedeutet.
Und schnell kommt der Verdacht auf, der Betriebsrat hätte hier die Interessen der Arbeitnehmerschaft verraten. Dass er im kollusiven Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber für Mitarbeiter nachteilige Tatsachen geschaffen hätte.
Tatsächlich hat eine Namensliste für Arbeitnehmer auf den ersten Blick nur Nachteile. Die kündigungsschutzrechtliche Situation von Arbeitnehmern verschlechtert sich erheblich. Ein redlicher, den Interessen der Belegschaft verpflichteter Betriebsrat würde eine solche Namensliste niemals abschließen. Würde er doch nicht, oder?
Tatsächlich ist das zu einfach gedacht. Nur selten dürfte der Abschluss der Namensliste ein "Geschenk" an den Arbeitgeber sein. Vielfach stehen Interessen des Betriebsrats dahinter, der zum Wohl der Belegschaft handelt.
In dieser Folge gehe ich auf die möglichen Gründe des Betriebsrats ein, eine Namensliste abzuschließen. Ich zeige Dir auf, warum ein "Generalverdacht" gegen den Betriebsrat unbegründet ist.
Und schnell kommt der Verdacht auf, der Betriebsrat hätte hier die Interessen der Arbeitnehmerschaft verraten. Dass er im kollusiven Zusammenwirken mit dem Arbeitgeber für Mitarbeiter nachteilige Tatsachen geschaffen hätte.
Tatsächlich hat eine Namensliste für Arbeitnehmer auf den ersten Blick nur Nachteile. Die kündigungsschutzrechtliche Situation von Arbeitnehmern verschlechtert sich erheblich. Ein redlicher, den Interessen der Belegschaft verpflichteter Betriebsrat würde eine solche Namensliste niemals abschließen. Würde er doch nicht, oder?
Tatsächlich ist das zu einfach gedacht. Nur selten dürfte der Abschluss der Namensliste ein "Geschenk" an den Arbeitgeber sein. Vielfach stehen Interessen des Betriebsrats dahinter, der zum Wohl der Belegschaft handelt.
In dieser Folge gehe ich auf die möglichen Gründe des Betriebsrats ein, eine Namensliste abzuschließen. Ich zeige Dir auf, warum ein "Generalverdacht" gegen den Betriebsrat unbegründet ist.
Viel Spaß!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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