Betriebsrat Podcast

Raphael Lugowski
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Krank, aber im Amt – Hessisches LAG zur Nachladung von Ersatzmitgliedern

Wann Arbeitsunfähigkeit nicht zur Amtsunfähigkeit führt und welche Pflichten den Betriebsratsvorsitzenden bei der Einladung treffen – eine Entscheidung des Hessischen LAG (16 TaBVGa 2/26).

25.04.2026 15 min Raphael Lugowski

Zusammenfassung & Show Notes

Ein erkranktes Betriebsratsmitglied wird rund drei Jahre nicht zur Sitzung eingeladen. Das Hessische LAG stellt klar: Arbeitsunfähigkeit bedeutet nicht automatisch Amtsunfähigkeit. Eine praxisrelevante Entscheidung mit Folgen für die Nachladung von Ersatzmitgliedern.

In dieser Folge bespricht Raphael Lugowski eine Entscheidung des Hessischen Landesarbeitsgerichts (Beschluss vom 02.02.2026 – 16 TaBVGa 2/26), die das Spannungsfeld zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsfähigkeit eines Betriebsratsmitglieds beleuchtet. Im konkreten Fall wurde ein seit Dezember 2022 arbeitsunfähiges Betriebsratsmitglied nicht mehr zu den Sitzungen eingeladen, weil der Betriebsratsvorsitzende Arbeitsunfähigkeit mit Amtsunfähigkeit gleichsetzte.

Die Folge ordnet die Entscheidung ein, erklärt die Unterscheidung zwischen Arbeitsunfähigkeit und Amtsunfähigkeit nach § 29 Abs. 2 S. 3 BetrVG und zeigt, wann von der Arbeitsunfähigkeit auf die Amtsunfähigkeit geschlossen werden darf – insbesondere bei nach § 38 Abs. 1 BetrVG freigestellten Mitgliedern. Dabei geht es auch um die Frage, welche Konsequenzen eine fehlerhafte Nachladung von Ersatzmitgliedern für bereits gefasste Beschlüsse haben kann.

Kapitel:
00:00 – Einführung in den Fall
02:50 – Der Streit um die Einladung
05:06 – Erste Instanz: Arbeitsgericht Frankfurt
06:29 – Zweite Instanz: Hessisches Landesarbeitsgericht
09:45 – Amtsfähigkeit trotz Arbeitsunfähigkeit
11:56 – Ausnahme bei freigestellten Betriebsratsmitgliedern
13:24 – Fazit und Einordnung

Rechtshinweis: Die Inhalte dieses Podcasts dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für eine rechtliche Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.

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