Betriebsrat Podcast

Raphael Lugowski
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LArbG München bejaht Initiativrecht des Betriebsrats bei Ausgestaltung der Zeiterfassung

Das Landesarbeitsgericht München hat einem entsprechenden Antrag auf Einsetzung einer Einigungsstelle stattgegeben.

30.09.2023 20 min Raphael Lugowski

Zusammenfassung & Show Notes

Hat der Betriebsrat ein Mitbestimmunsrecht und sogar ein Initiativrecht bei der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung im Betrieb - trotz der Entscheidung des BAG aus dem Jahr 2022? Ja, so zumindest das Landesarbeitsgericht München. In dieser Folge präsentiere ich Dir die wesentlichen Inhalte der Entscheidung.

Im Jahr 2022 hatte das Bundesarbeitsgericht die Welt des Arbeitsrechts überrascht: Arbeitgeber sind bereits heute verpflichtet, die Arbeitszeit der Beschäftigten vollumfänglich zu erfassen. Das folge aus § 3 ArbSchG in unionrechtskonformer Auslegung.

Damals lautete der Tenor noch: "Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht bei der Einführung einer elektronischen Arbeitszeiterfassung." Das wurde dann leicht dahingehend missverstanden, dass der Betriebsrat beim Thema Arbeitszeiterfassung überhaupt kein Mitspracherecht hätte. Auch nicht bei der Ausgestaltung...

Insofern wurde die Entscheidung allerdings falsch wiedergegeben und interpretiert. Darauf habe ich in Betriebsrats-Seminaren immer wieder hingewiesen. Und nun hat das Landesarbeitsgericht München in einer aktuellen Entscheidung bestätigt:

Betriebsrat und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung? Ja, durchaus.

In dieser Folge hole ich Dich zunächst bei der Thematik inhaltlich ab, bevor ich Dir im Einzelnen die Entscheidung des Landesarbeitsgericht München vorstelle. Nach dieser Folge wirst Du wissen, ob und inwieweit der Betriebsrat bei der Arbeitszeiterfassung ein Mitbestimmungsrecht hat.

Viel Spaß dabei!

Viele Grüße

Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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