Scharfe öffentliche Kritik und Polemik gegenüber dem Arbeitgeber - Das darf der Betriebsrat (noch)
Ich teile Dir mit, wie weit die Meinungsfreiheit des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitgeber reicht
30.09.2022 18 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Darf der Betriebsrat den Arbeitgeber öffentlich kritisieren und die Geschäftsführung angreifen? Betriebsräte sind häufig unsicher, wie weit sie gehen dürfen. Anhand einer Entscheidung des LAG Köln zeige ich Dir auf, was der Betriebsrat (noch) darf. Und wo die Grenze ist.
Nicht immer ist im Betrieb alles Friede, Freude, Eierkuchen. Manchmal knallt es zwischen dem Betriebsrat und der Geschäftsführung und die Emotionen kochen hoch. Und damit einhergehend auch die Wortwahl der Betriebsparteien, die immer schärfer wird.
Doch wo verläuft eigentlich die Grenze des Zulässigen aus Betriebsratssicht? Das ist wichtig zu wissen, um als Betriebsrat nicht einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers zu riskieren.
Die gute Nachricht ist: Die Meinungsfreiheit gibt dem Betriebsrat durchaus Spielräume, sodass er den Arbeitgeber nicht immer mit Samthandschuhen anfassen muss. Doch es gibt es auch klare Grenzen bei Tatsachenbehauptungen, die auf keinen Fall überschritten werden sollten.
Ich stelle Dir in dieser Folge eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vor, in der das Landesarbeitsgericht eine durchaus betriebsratsfreundliche Auffassung bei der Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit des Betriebsrats vertritt.
Ich wünsche Dir viel Spaß damit.
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Kontakt
Betriebsrat Kanzlei
Alsterufer 33, 20354 Hamburg
Tel.: 040 533 089 520
E-Mail: kontakt@betriebsrat-kanzlei.de
Webseite
www.betriebsrat-kanzlei.de
Doch wo verläuft eigentlich die Grenze des Zulässigen aus Betriebsratssicht? Das ist wichtig zu wissen, um als Betriebsrat nicht einen Auflösungsantrag des Arbeitgebers zu riskieren.
Die gute Nachricht ist: Die Meinungsfreiheit gibt dem Betriebsrat durchaus Spielräume, sodass er den Arbeitgeber nicht immer mit Samthandschuhen anfassen muss. Doch es gibt es auch klare Grenzen bei Tatsachenbehauptungen, die auf keinen Fall überschritten werden sollten.
Ich stelle Dir in dieser Folge eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vor, in der das Landesarbeitsgericht eine durchaus betriebsratsfreundliche Auffassung bei der Reichweite der Meinungsäußerungsfreiheit des Betriebsrats vertritt.
Ich wünsche Dir viel Spaß damit.
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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Alsterufer 33, 20354 Hamburg
Tel.: 040 533 089 520
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