Betriebsrat Podcast

Raphael Lugowski
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Schlechtere Leistungen für Arbeitnehmer? Vorsicht bei Betriebsvereinbarungsoffenheit von Ansprüchen!

Betriebsräte sollten aufpassen, nicht aus Versehen günstige Leistungen für Arbeitnehmer zu überschreiben

16.03.2024 16 min Raphael Lugowski

Zusammenfassung & Show Notes

Das Bundesarbeitsgericht geht ziemlich schnell von der Betriebsvereinbarungsoffenheit von vertraglichen Regelungen aus. Weshalb der Betriebsrat deshalb höllisch aufpassen sollte, wenn er Leistungen für Arbeitnehmer neu regelt, erkläre ich Dir in dieser Folge.

Im Arbeitsrecht gibt es verschiedene Regelungsebenen, die häufig ineinander greifen. Es kommt aber durchaus vor, dass sich diese Regelungsebenen widersprechen, im Endeffekt also eine Kollision vorliegt. Dann stellt sich die Frage, wie eine solche Kollision gelöst werden kann.

Wenn der Arbeitnehmer z.B. im Arbeitsvertrag günstigere Ansprüche und Rechte hat, als jetzt in einer Betriebsvereinbarung vereinbart werden sollen - was gilt dann? Die Antwort kennst Du sicherlich bereits: Das Günstigkeitsprinzip findet Anwendung.

Der Betriebsrat sollte sich allerdings nicht blind auf die Geltung des Günstigkeitsprinzips verlassen. Im Bereich von Themen mit kollektivem Charakter ist die Betriebsvereinbarungsoffenheit von (einzel)vertraglichen Zusagen ein Prinzip, das den Günstigkeitsvergleich aushebelt.

Nichts wäre fataler, als wenn der Betriebsrat versehentlich für Arbeitnehmer Leistungen im Vertrauen auf das Günstigkeitsprinzip nachteilig regeln würde.

Klingt alles kryptisch? In dieser Folge zeige ich Dir, was es mit den Themen Günstigkeitsprinzip und Betriebsvereinbarungsoffenheit auf sich hat.

Viel Spaß dabei!

Viele Grüße

Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht

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