Ungenügendes Datenschutzkonzept des Betriebsrats? Das BAG teilt Ansicht der Arbeitgeberin nicht (BAG Teil II)
Wenn der Betriebsrat über ein hinreichendes Datenschutzmanagement verfügt, muss der Arbeitgeber gegenüber dem Betriebsrat erforderliche personenbezogene Daten offenlegen.
21.10.2023 24 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Dass auch der Betriebsrat bei seiner Arbeit den Datenschutz umsetzen muss, ist bekannt. In einer Entscheidung hat sich jetzt das Bundesarbeitsgericht zu den Anforderungen an ein hinreichendes Datenschutzmanagement in der BR-Arbeit befasst. In dieser Folge stelle ich Dir die Grundlagen der Entscheidung vor und zeige auf, warum die Arbeitgeberin sich im Fall nicht auf ein mangelndes Datenschutzmanagement berufen konnte.
Der Betriebsrat ist die Instanz, die darüber wacht, dass der Arbeitgeber die geltenden Arbeitnehmerschutzgesetze einhält (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG). Dazu zählen auch die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.
Doch genauso ist der Betriebsrat natürlich selbst im Mittelpunkt, wenn es um den Datenschutz geht. Er kommt im Rahmen seiner Arbeit mit zahlreichen personenbezogenen Daten in Berührung. Und nicht selten ist es so, dass Arbeitgeber dem Betriebsrat mit Verweis auf den betriebsrätlichen Datenschutz die Weitergabe von personenbezogenen Daten verweigern.
Genauso lag der Sachverhalt in einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Der Arbeitgeber wollte die vom Betriebsrat beanspruchten Daten nicht herausgeben, weil er der Meinung war, dass das Datenschutzkonzept des Betriebsrats ungenügend gewesen sei.
In seiner Entscheidung ging das Bundesarbeitsgericht auf die Anforderungen an ein hinreichendes Datenschutzkonzept in der Betriebsratsarbeit ein. In dieser Folge stelle ich Dir die wesentlichen Inhalte dieser für Betriebsräte äußerst praxisrelevanten Entscheidung dar.
Ich wünsche Dir viel Erkenntnisreichtum!
Doch genauso ist der Betriebsrat natürlich selbst im Mittelpunkt, wenn es um den Datenschutz geht. Er kommt im Rahmen seiner Arbeit mit zahlreichen personenbezogenen Daten in Berührung. Und nicht selten ist es so, dass Arbeitgeber dem Betriebsrat mit Verweis auf den betriebsrätlichen Datenschutz die Weitergabe von personenbezogenen Daten verweigern.
Genauso lag der Sachverhalt in einem jüngst vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall. Der Arbeitgeber wollte die vom Betriebsrat beanspruchten Daten nicht herausgeben, weil er der Meinung war, dass das Datenschutzkonzept des Betriebsrats ungenügend gewesen sei.
In seiner Entscheidung ging das Bundesarbeitsgericht auf die Anforderungen an ein hinreichendes Datenschutzkonzept in der Betriebsratsarbeit ein. In dieser Folge stelle ich Dir die wesentlichen Inhalte dieser für Betriebsräte äußerst praxisrelevanten Entscheidung dar.
Ich wünsche Dir viel Erkenntnisreichtum!
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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