Vorlage AU-Bescheinigung ab dem 1. Tag - Wann greift die Mitbestimmung des Betriebsrats?
Eine neue Entscheidung des Bundesarbeitsgericht bringt neue Erkenntnisse zur Mitbestimmungspflicht des BR bei der AUB-Pflicht ab dem 1. Tag
18.03.2023 15 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Wenn der Arbeitgeber von Arbeitnehmern die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem 1. Tag verlangt, unterliegt das der Mitbestimmung des Betriebsrats - oder? Genau das ist Gegenstand einer aktuellen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts. In dieser Folge zeige ich Dir, wo die Grenze zwischen mitbestimmungspflichtiger Regel und mitbestimmungsfreier individueller Maßnahme verläuft.
Im Arbeitsverhältnis gibt es immer wieder Situationen, in denen der Arbeitgeber gegenüber Arbeitnehmern gewisse Anordnungen trifft. Damit übt der Arbeitgeber sein Weisungsrecht nach § 106 GewO aus. Und so kommt es auch immer wieder vor, dass der Arbeitgeber den Arbeitnehmern aufgibt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
Das ist rechtlich erstmal nicht weiter verfänglich. Diese rechtliche Möglichkeit hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Spannend ist allerdings die Frage, ob der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat.
Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen und hängt maßgeblich davon ab, ob ein kollektiver Sachverhalt vorliegt. Davon abzugrenzen sind individuelle Maßnahmen/Anordnungen des Arbeitgebers, wo die Mitbestimmung des Betriebsrats entfällt.
Jüngst musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen die Mitbestimmung des Betriebsrats gegeben ist. In dieser Folge stelle ich Dir die äußerst praxisrelevante Entscheidung vor.
Das ist rechtlich erstmal nicht weiter verfänglich. Diese rechtliche Möglichkeit hat der Arbeitgeber gemäß § 5 Entgeltfortzahlungsgesetz. Spannend ist allerdings die Frage, ob der Betriebsrat hier ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat.
Das ist nicht von vornherein ausgeschlossen und hängt maßgeblich davon ab, ob ein kollektiver Sachverhalt vorliegt. Davon abzugrenzen sind individuelle Maßnahmen/Anordnungen des Arbeitgebers, wo die Mitbestimmung des Betriebsrats entfällt.
Jüngst musste sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage auseinandersetzen, unter welchen Voraussetzungen die Mitbestimmung des Betriebsrats gegeben ist. In dieser Folge stelle ich Dir die äußerst praxisrelevante Entscheidung vor.
Viele Grüße
Raphael Lugowski
Fachanwalt für Arbeitsrecht
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