Zulage nur „rein individuell"? Warum der Betriebsrat trotzdem mitbestimmt
Das LAG Rheinland-Pfalz zur Einigungsstelle bei außertariflichen Zulagen – und warum „rein individuell" als Argument des Arbeitgebers nicht reicht.
23.05.2026 18 min Raphael Lugowski
Zusammenfassung & Show Notes
Ein Arbeitgeber zahlt 46 Mitarbeitern eine außertarifliche Zulage und beruft sich auf rein individuelle Vereinbarungen. Das LAG Rheinland-Pfalz sieht das anders und bestätigt die Einsetzung einer Einigungsstelle. Warum die Verteilungsgrundsätze hier den kollektiven Tatbestand begründen und was das für die Praxis bedeutet.
Es ist ein Argument, das Betriebsräten in unzähligen Konstellationen begegnet: Der Arbeitgeber zahlt einzelnen Beschäftigten Zulagen und erklärt, das seien rein individuelle Abmachungen, mit denen der Betriebsrat nichts zu tun habe. Genau an dieser Stelle entscheidet sich, ob die Mitbestimmung bei der betrieblichen Lohngestaltung überhaupt eröffnet ist. Denn der kollektive Tatbestand ist das Eintrittstor zur Mitbestimmung nach § 87 Abs. 1 BetrVG.
In dieser Folge bespricht Raphael Lugowski eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom Dezember 2025. Die Folge zeigt, warum das Gericht der Argumentation des Arbeitgebers nicht gefolgt ist, welche Rolle die Zahl der betroffenen Beschäftigten als Indiz spielt und warum sich ein Arbeitgeber nicht gleichzeitig auf fehlende Mitbestimmung und hilfsweise auf die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats berufen kann. Außerdem ordnet Raphael Lugowski ein, was die Einsetzung einer Einigungsstelle tatsächlich bedeutet und wo ihre eigene Zuständigkeitsprüfung erst beginnt.
Kapitel:
00:00 – Die Streitfrage: kollektiv oder individuell?
01:34 – Der Zulagenfall im Möbelhaus
03:45 – Der Betriebsrat fordert Auskunft
06:13 – Die Einigungsstelle wird angerufen
07:24 – Das Arbeitsgericht sieht Mitbestimmung
09:51 – Das LAG bestätigt die Entscheidung
13:29 – Der kollektive Charakter der Zulage
15:41 – Was der Fall für die Praxis bedeutet
Rechtshinweis: Die Inhalte dieses Podcasts dienen der allgemeinen Information und ersetzen keine individuelle Rechtsberatung. Für eine rechtliche Einschätzung im Einzelfall wenden Sie sich bitte an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht.
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Betriebsrat Kanzlei / Smart Arbeitsrecht
Raphael Lugowski und Hamza Gülbas
Max-Brauer-Allee 81, 22765 Hamburg
Tel.: 040 524 717 830
E-Mail: kontakt@betriebsrat-kanzlei.de
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01:34 – Der Zulagenfall im Möbelhaus
03:45 – Der Betriebsrat fordert Auskunft
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07:24 – Das Arbeitsgericht sieht Mitbestimmung
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