Energiedosis

Die Netzwerkpartner

29: Spezialfolge zum Soforthilfegesetz – Ingo Rausch, Die Netzwerkpartner

17.11.2022 18 min

Zusammenfassung & Show Notes

Jüngst hat die Bundesregierung das Soforthilfegesetz für Gas und Wärme verabschiedet. Mit unserem Juristen und Fachexperten Ingo Rausch sprechen wir über die Auswirkungen für Energieversorger und welche Maßnahmen jetzt ergriffen werden müssen. 
 
Die Situation auf dem Energiemarkt bleibt angespannt. 27 Gesetze und Verordnungen hat die Bundesregierung alleine in diesem Jahr für die Energiewirtschaft erlassen. Das aktuellste ist das Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz, das Verbraucher und Verbraucherinnen im Dezember entlasten soll. Für Energieversorger bedeutet das schnellstmöglich einen Antrag zur staatlichen Erstattung einzureichen, damit diese im Optimalfall rechtzeitig vor dem 1.12. da ist und keine Liquiditätslücke verursacht.  
 
Ingo Rausch erklärt in dieser Folge verständlich, wie die Erstattungsansprüche geltend gemacht werden können, welche Daten relevant dafür sind und wie die einzelnen Schritte ablaufen. Er erklärt auch, welchen RLM-Kunden die Soforthilfe zusteht und wie die Erstattung gegenüber diesen geregelt ist. 
 
Wichtiger Hinweis: Aktuell gibt es fast täglich neue Kenntnisse und Informationen. Diese Folge wurde am 15.11 aufgenommen. Alle getätigten Aussagen basieren auf dem Wissensstand zu diesem Zeitpunkt.  
 
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Transkript

Intro: Ingo Rausch
00:00:00
Also, wenn ich jetzt denke, okay, ich habe da noch super viel Zeit und guck das alles mal genauer an, stelle den Antrag dann erst im Januar, dann wird es dazu kommen, dass ich meinen Netzverbrauchern gegenüber schon die Entlastung zugute bringen muss, aber selbst noch kein Geld auf dem Konto habe. Music.
Hannah Simon
00:00:48
Hallo und herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Energiedosis, dem Praxis-Podcast der Netzwerkpartner. 27 Gesetze und Verordnungen hat die Bundesregierung allein in diesem Jahr bereits für die Energiewirtschaft erlassen. Das Neuste ist, dass Erdgaswärme-Soforthilfegesetz, für das der Bundesrat am 14. November grünes Licht gegeben hat. Mit dem geplanten Baldigen Inkrafttreten werden dann berechtigte Kunden bereits im Dezember entlastet, indem sie keinen Abschlag zahlen müssen. Mit unserem Leiter Recht bei den Netzwerkpartnern Ingo Rausch spreche ich heute in dieser Spezialfolge. Was sich genau hinter dem Soforthilfegesetz verbirgt, was Stadtwerke jetzt tun müssen um die ausgefallenen Zahlungen im Dezember vom Staat erstattet zu bekommen und auch welche Kommunikationspflichten gegenüber den Kunden entstehen und was die nächsten Schritte sind. Ingo, erstmal herzlich willkommen. Schön, dass du heute bei diesem Energiedosis-Spezial mit dabei bist.
Ingo Rausch
00:01:47
Hallo Hannah.
Hannah Simon
00:01:48
Ja wir starten direkt rein, würde ich sagen und würden dich da einmal bitten, dass du uns einmal abholst, was jetzt genau hinter dem Soforthilfegesetz steckt.
Ingo Rausch
00:01:55
Ja, die Bundesregierung hat ja so verschiedene Entlassungsmaßnahmen ins Auge gefasst, möchte sie umsetzen und das, worüber wir jetzt reden, das Soforthilfegesetz bezieht sich darauf, was im Dezember passieren soll. Das heißt, dass den Kunden jetzt im Dezember eine Entlastung zugute gebracht werden soll. Es gibt noch andere Entlastungsmaßnahmen. In der Presse ist ganz oft die Rede von Gaspreisbremse, Wärmepreisbremse, Strompreisbremse. Das steht da nicht drin. Das kommt später, läuft im nächsten Jahr, worüber wir uns jetzt unterhalten, ist eben diese, Dezember Soforthilfe und da hat das Gesetz so ganz grob gesagt, drei verschiedene Abschnitte. Das, was zeitlich am Ehesten kommt, ist eine Entlastung, die der Staat, die Bundesrepublik Deutschland, gegenüber den Versorgungsunternehmen zahlt. Wenn dann idealerweise diese Entlastung auf dem Konto ist, dann nehmen die Versorgungsunternehmen gegenüber den Kunden, gegenüber den Netzverbrauchern Erstattungen vor. Das ist quasi der Schritt zwei und dann wird irgendwann nochmal, dafür hat man da ein bisschen mehr Zeit, eine Spitzabrechnung zwischen den Versorgungsunternehmen und dem Staat gemacht bis Mai 2024. Heute würden wir uns im Wesentlichen unterhalten, um diesen ersten Schritt zu klären. Das heißt also, dass der Staat Entlastung erstmal an die Versorgungsunternehmen zahlt, damit bei denen jetzt kein Loch in der Kasse ist.
Hannah Simon
00:03:28
Ja, das ist glaube ich auch das Thema, was wahrscheinlich die allermeisten momentan brennend interessiert, wie es jetzt hier konkret weitergeht und wie man Entlastungs- oder Erstattungsansprüche geltend machen kann. Was müssen denn Gas und Wärmelieferanten jetzt als allererstes machen?
Ingo Rausch
00:03:42
Genau der erste Schritt, um dann an das Geld zu kommen, wäre ein Erstattungsantrag zu stellen. Der wird bei PWC gestellt, weil das ist das Unternehmen, was das Bundeswirtschaftsministerium ausgeguckt hat, um diese ganzen Abläufe umzusetzen. Dafür wird's ein Portal im Internet geben und Stand heute, 15. November, ist zumindest meiner Kenntnis nach, das Portal noch nicht freigeschaltet. Aber das wird sicher nicht mehr lange dauern.
Hannah Simon
00:04:12
Jetzt, hast du's selber gesagt im Dezember ist es eben geplant, Abschlagsfrei zu bleiben gegenüber den Kunden. Wenn wir jetzt weiter rechnen, heute ist der 15. November. Es ist also nicht mehr so viel Zeit bis zum Dezember. Warum ist es denn, jetzt gerade wichtig jetzt eben schnellstmöglich diese Anträge zu stellen, sobald das Portal dann eben auch online geschaltet ist.
Ingo Rausch
00:04:34
Es dient also im Wesentlichen dazu, um dieses Loch in der Kasse zu vermeiden. Ja, das was die Gas- und Wärmelieferanten gegenüber den Kunden machen müssen, also dass sie für Dezember diese Entlastung zugute bringen, das ist nicht davon abhängig, dass der Erstattungsbetrag vorher auf dem Konto der Unternehmen gelandet ist. Also wenn ich jetzt denke, okay, ich habe da noch superviel Zeit und gucke mir das alles mal genau an, stelle den Antrag dann erst im Januar, dann wird es dazu kommen, dass ich mein Netzverbraucher gegenüber schon die Entlastung zugute bringen muss, aber selbst noch kein Geld auf dem Konto habe. Das heißt, um Liquiditätslücken zu vermeiden, am besten jetzt sofort sobald das Portal freigeschaltet ist in den nächsten Sekunden, den Erstattungsantrag hochladen. Ab dann läuft nämlich eine Frist von zwei Wochen innerhalb derer dann der Staat die Erstattung an den Versorger zahlen muss, also ich als Versorger hab's in der Hand mit der Antragstellung, dass das Geld baldmöglichst bei mir ist und wenn denn alles super läuft. Ich kann den Antrag einstellen, sobald das Portal offen ist, dann ist das Geld noch vor dem 1.12. bei mir aufm Konto.
Hannah Simon
00:05:41
Jetzt werden viele wahrscheinlich in den letzten Tagen schon ihre Hausaufgaben gemacht haben und die entsprechenden Erstattungsbeträge errechnet haben, die sie gegenüber dem Staat geltend machen möchten, kannst du uns da einmal mit reinnehmen, was für Angaben die Lieferanten jetzt genau machen müssen in diesem Erstattungsantrag für Gas?
Ingo Rausch
00:06:04
Das ist zum einen klar, die Höhe des Erstattungsbetrages, das heißt, wie viel Geld möchte ich haben. Das muss dann aufgeteilt werden in Teilsummen für Arbeitspreis, Grundpreis und Umsatzsteuer ich muss die Anzahl der Kunden nennen, aber auch nur die Anzahl und keine individuellen Angaben zu den Kunden und ich muss einmal meine Mengenprognosen für den laufenden Abrechnungszeitraum und die Menge für 2021 nennen. Das muss da rein und damit das Ganze auch abgewickelt werden kann, muss ich da auch das Kreditinstitut benennen. Hier vielleicht noch kurz einen Exkurs Schrägstrich Vorgriff auf das Verfahren. Das ist nämlich nicht ganz unkompliziert. Ich als Versorgungsunternehmen gehe erst zu PWC, tippe dann in dem Portal im Internet meinen Erstattungsantrag ein, PWC prüft das dann und PWC schickt diesen Prüfungsantrag dann in meinem Namen an einem Kreditinstitut, das ich benenne. Und zwar von meiner Hausbank. Und das Kreditinstitut leitet, das dann weiter an die KfW und wenn's glatt läuft, dann zahlt ihr aus ans Kreditinstitut und das bringt mir dann das Geld zugute. Ja, aber dafür, damit das eben ablaufen kann, muss ich dieses Krediten Institut, muss ich die IBAN benennen, sonst kann das nicht funktionieren.
Hannah Simon
00:07:16
Das sind also die Höhe der zur erstattenden Summe die Anzahl der Kunden, die Mengen prognostiziert und aus dem Vorjahr die Höhe der beantragten Vorauszahlung und die IBAN. Das sind also die Daten, die bisher bekannt sind. Letztendlich wird sich das wahrscheinlich noch einmal konkretisieren, sobald das Portal dann online geschaltet ist, aber das ist unser Kenntnisstand heute 15. November was dort alles in den Antrag rein muss. Die Erstattungsanträge für Wärme gibt es da noch einen Unterschied oder ist das ähnlich zu behandeln wie die Erdgasanträge?
Ingo Rausch
00:07:45
Jein, es gibt Dinge, die sind gleich. Also auch da muss ich die Höhe der beantragten Erstattung nennen. Auch da muss ich sagen, über welches Kreditinstitut soll's denn abgewickelt werden? Allerdings muss ich im Bereich Wärme detaillierterer Angaben zu den Kundenbeziehungen machen. Ich muss also nicht nur die Anzahl der Kunden nennen, sondern ich muss auch E-Mail-Adresse oder Telefonnummern und die Postanschrift plus die Abschlagszahlung für September nennen und auch hier die Liefermenge für 2021. Warum das jetzt im Wärmebereich anders ist, weiß ich ehrlich gesagt nicht, aber ich muss ja dann im Wärmebereich tatsächlich Angaben zu den Kundenbeziehungen machen, das heißt im Wärmebereich werde ich da so eine Excel Tapete stricken müssen, wo dann die Kundenbeziehungen alle einzeln aufgeführt sind und wo ich dann, idealerweise Telefon, E-Mail, plus Postadresse, plus Abschlusszahlen im September eintrage.
Hannah Simon
00:08:34
Dann haben wir das einmal benannt, was den Antrag entsprechend rein soll. Du hast das Verfahren gerade einmal beschrieben, PWC Prüfung. Den Antrag an das Kreditinstitut, also die Hausbank, Weiterleitung KfW und dann eben wieder die Rückabwicklung nach erfolgreicher Prüfung und Bestätigung, wie geht es denn neben der Antragsstellung dann weiter im Dezember? Welche Ansprüche haben die des Verbrauchers jetzt im Gasbereich gegenüber Energieversorgern.
Ingo Rausch
00:09:00
Genau, das wäre ja dann dieser zweite Schritt, von dem wir am Anfang gesprochen hatten. Also wir haben uns ja jetzt erstmal Schritt eins angeguckt, also was passiert alles im Verhältnis zwischen Staat und mir als Versorgungsunternehmen, was muss ich alles machen, damit das Geld auch bestenfalls vor dem 1.12.2022 auf meinem Konto ist. Und jetzt würden wir uns Schritt 2 angucken, was passiert zwischen mir als Versorgungsunternehmen und dem Kunden. Was muss ich jetzt tatsächlich machen, um zu bewirken, dass der dann die Dezember-Soforthilfe, dass der die Entlassung bekommt. Und da hattest du ja zuerst die Gaskunden angesprochen. Bei denen muss ich erstmal gucken, wer berechtigt ist. Das sind alle SLP-Kunden unterschiedlich, also alle Standard-Las-Profilkunden, Klammer auf im Wesentlichen Privathaushalt, Klammer zu. Aber auch die Kunden mit registrierender Lastgangmessung, also die größeren DLM-Kunden sind berechtigt, wenn sie denn nicht mehr als 1,5 Millionen KWH pro Jahr verbrauchen. Auch die RLM Kunden, die mehr als 1,5 Millionen KWH verbrauchen, sind berechtigt, wenn sie einer privilegierten Gruppe angehören. Diese privilegierten Gruppen sind im Wesentlichen Vermieter. Alle, die das Gas zur Versorgung von Mietern gebrauchen, bestimmte Pflege, Bildungs- und Rehabilitationseinrichtungen. Also nochmal, SAP-Kunden alle, RLM Kunden grundsätzlich bis 1,5 Millionen KWH Jahresverbrauch, unabhängig vom Jahresverbrauch privilegierte Gruppen, Klammer auf, Vermieter, Pflegebildung, Reha und sonstiges Klammer zu und verpflichtet ist derjenige, der den diesen Kunden zum 01.12.2022 beliefert. Diese berechtigten Kunden haben im Gasbereich zwei Ansprüche. Im Gas ist das anders als bei Wärme. Im Gas muss ich als Versorgungsunternehmen einmal eine vorläufige Leistung erbringen und dann zum einen die eigentliche Erstattung. Das wird dann hinterher nochmal alles verrechnet. Die vorläufige Leistung, die soll eben sicherstellen, dass der Kunde wirklich und tatsächlich im Dezember davon profitiert und bei dieser vorläufigen Leistung stelle ich in Anführungszeichen stumpf auf die Dezemberzahlung ab. Da wird nichts hin und her gerechnet. Da gucke ich mir nur an, was hätte der Kunde im Dezember zahlen müssen und wenn er denn eine Lastschrift, gegeben hat, dann löse ich den Zahlungsvorgang nicht aus oder ich erstatte das Geld zurück und wenn der Kunde per Dauerauftrag zahlt, habe ich auch die Möglichkeit, das zurückzuzahlen oder mit der nächsten Jahresrechnung glattzuziehen. Also was diese Abwicklung angeht, da ist das Gesetz ziemlich offen und lässt mir als Versorgungsunternehmen verschiedene Möglichkeiten wie ich dem Kunden dann diese Dezember-Soforthilfe zugute bringe. So und wenn das dann so angekommen ist, also wenn der Kunde dann tatsächlich für Dezember nichts gezahlt hat, dann muss ich mit der nächsten Rechnung ab 1. Dezember, die dann den Dezember erfasst, muss ich gucken, wie der tatsächliche Erstattungsbetrag ist. Der wird nochmal anders berechnet. Da muss ich nämlich ein zwölftel Jahresverbrauchs nehmen und diese Menge multipliziere ich mit dem vereinbarten, vertraglichen Preis für Dezember. Wenn das abweicht von dieser vorläufigen Leistung muss es in dieser Rechnung nach dem 1. Dezember dann ausgeglichen werden. Also du siehst, ist alles total einfach.
Hannah Simon
00:12:22
Ja, wenn das so einfach erklärt wird, wie von dir, dann bin ich mir sicher, dass viele da den Durchblick behalten werden. Das war also jetzt einmal das Thema Gaskunden. Jetzt sind die Wärmekunden ja ebenfalls in dieser privilegierten Gruppe, der Menschen und Unternehmen, die eine Dezemberhilfe erhalten werden. Dann nimm uns dadurch noch mal mit rein, wie hier das Ganze vonstattengeht, wer hier anspruchsberechtigt ist und wie das Ganze abläuft.
Ingo Rausch
00:12:47
Bei Wärme ist das jetzt wieder anders als bei Gas, bei Gas habe ich ja dieses etwas komplizierte Verfahren mit Schritt eins der vorläufigen Leistungen, Dezember Soforthilfe und Schritt zwei, nochmal nachrechnen, wie war dann das Zwölftel des Jahresverbrauchs? Und dass gegebenenfalls Ausgleich mit der nächsten Rechnung. Bei Wärme habe ich nur eine einzige Zahlung. Da ist es einfacher und bei Wärme gucke ich mir an, was hätte der Kunde im September zahlen müssen und da schlage ich pauschal zwanzig Prozent drauf. Und mit diesen 20 Prozent soll die Wahrscheinliche Preissteigerung zwischen September und Dezember erfasst werden. So, also da muss ich nicht ein Zwölftel Jahresverbrauch und sonst alles unwichtig. Ich gucke auf den Septemberabschlag, 20 Prozent drauf, das muss dem Kunden zugute gebracht werden. Berechtigt sind grundsätzlich alle Kunden, die Wärme selbst verbrauchen oder die es im Zusammenhang mit der Vermietung von Wohnraum verwenden, grundsätzlich dann, wenn weniger als 1,5 Millionen KWH Jahresverbrauch und auch hier habe ich dann nochmal diese Rückausnahme also auch Kunden über 1,5 Millionen Jahresverbrauch kommen in den Genuss der Entlastung, wenn sie bestimmten Gruppen angehören und das ist ähnlich wie bei Gas, Vermietung von Wohnraum, Pflege, Reha, Bildung und Sonstiges. Auch hier ist es so, dass das Wärmeversorgungsunternehmen vom Gesetz verschiedene Möglichkeiten bekommt, wie ist denn die Entlastung praktisch umsetzt. Ob es sich das Geld erstmal zahlen lässt und dann zurückerstattet oder ob es denn darauf verzichtet, diese Einziehung durchzuführen oder ob's das irgendwie kombiniert. Also da ist das Gesetz ausnahmsweise praxisnah. Und passieren muss das alles bis zum 31.12.2022. Also egal wie ich's jetzt mache, da hat der Gesetzgeber dann die Schranke gezogen und gesagt, bis dahin muss spätestens das Ganze beim Kunden angekommen sein.
Hannah Simon
00:14:47
Auch hier wieder gewisser eine Zeit- und Handlungsdruck dann jetzt eben auch für die für die Wärmelieferanten. Ja auf jeden Fall eine herausfordernde Aufgabe jetzt nochmal in den nächsten Wochen. Wir hoffen, wir konnten heute ein bisschen Licht ins Dunkle bringen, wie das Ganze hinter der Theke, also gemeinsam mit PWC und KFH und dem Staat jetzt eben für Versorger in den nächsten Tagen und Wochen abgewickelt wird und eben ja was vor der Theke passiert, also in der Kommunikation zum Kunden. Ja dann möchten wir an dieser Stelle noch einmal abschließend auf unsere Angebote für Netzwerk, Mitgliedsunternehmen hinweisen. Wir sind ja hier ja im stetigen Austausch. Das war ein sehr intensives Jahr für die Energiewirtschaft und das wird sicherlich auch aufregend jetzt enden, noch einmal mit den anstehenden Dezemberhilfen. Wir haben im Netzwerkpartner Extranet zahlreiche Muster schon vorbereitet beziehungsweise werden die in den nächsten Tagen einstellen. Es sind einmal Muster für die Kommunikation, die ihr eben als Energieversorger bereitstellen könnt. Einmal für eure Website Kundenkommunikation direkt aber eben auch Kommunikationsvorlagen für die RLM Kunden.
Ingo Rausch
00:14:54
Ja, das ist so. Dem Gesetzgeber hat eben daran gelegen, auf jeden Fall zu bewirken, dass das Geld irgendwie bis zu diesen Zeitpunkten auf dem Konto des Kunden gelandet ist Schrägstrich nicht abgebucht wird. Denn die, das möchtest du vielleicht noch mal kurz ausführen, Ingo. Die haben quasi noch eine Pflicht die Versorger gegenüber ihrem Anspruch geltend zu machen.
Ingo Rausch
00:16:18
stimmt, das hatten wir jetzt nicht behandelt. Es ist ja so, dass bei den RLM Kunden nicht alle berechtigt sind, sondern über 1,5 Millionen nur diese bestimmten Gruppen und wenn ich denn dazugehöre, dann muss ich halt den Fehler heben beim Versorgungsunternehmen. Das heißt, ich muss sagen, "hallo, ich bin's. Ich möchte gerne einen Erstattungsbetrag haben". Das heißt, ich muss ein Schreiben an den Kunden richten, ich muss ein Schreiben an das Versorgungsunternehmen richten und hier stellen wir dann dem Versorgungsunternehmen ein Muster zur Verfügung. Das können die an an ihre RLM-Kunden schicken und die RLM Kunden füllen das dann aus und sagen damit beim Versorgungsunternehmen ich bin berechtigt, ich will Dezemberentlastung.
Hannah Simon
00:17:01
Genau, also auch da profitiert er als Netzwerkpartner davon eine entsprechende Vorlage, die ihr wiederum euren Kunden dann zur Verfügung stellen könnt zum unkomplizierten Ausfüllen und ja natürlich gibt es auch noch ein paar Hilfestellungen neben dem Podcast heute eben für das Handling hinter der Theke ein entsprechendes FAQ werden wir ebenfalls bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Folge in etwa online gestellt haben, einfach bei uns im Extranet nachschauen unter www.dienetzwerkpartner.com. Wir freuen uns, wenn ihr dort vorbeischaut und hoffen, wir können euch in dieser aufregenden Zeit auch weiterhin gut unterstützen da entsprechend durchzukommen. Für heute sage ich, Ingo, dir vielen Dank für diesen kompakten Abriss. Einmal zur aktuellen Situation zum Soforthilfegesetz und der Dezemberhilfe und ja für euch da draußen freue ich mich, wenn wir uns bald Wiederhören. Music.