Energiedosis

Die Netzwerkpartner

46: Spezialfolge zum Gebäudeenergiegesetz (GEG) – Thomas Gruschka, Die Netzwerkpartner

20.10.2023 40 min

Zusammenfassung & Show Notes

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist final verabschiedet. Mit unserem Juristen Thomas Gruschka schauen wir auf die aktuelle Novelle und sprechen über die Auswirkungen und Fristen für Energieversorger.

Der Bundestag hat am 8. September das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) verabschiedet. Damit tritt das Wärmegesetz zum 1. Januar 2024 in Kraft.  Ziel des Gesetzes ist die Dekarbonisierung und Energieeffizienz im Gebäudebereich, insbesondere der verpflichtende Umstieg auf erneuerbare Wärme. Dazu hat der Gesetzgeber mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes eine grundsätzlich geltende 65%-Vorgabe für erneuerbare Energien bei der Wärmeversorgung von Gebäuden verankert. Für Bestandsbauten soll eine kommunale Wärmeplanung Dreh- und Angelpunkt sein.

Was sieht das GEG konkret vor? Welche Fristen müssen eingehalten werden? Und was bedeutet das Gesetz für Stadtwerke und Energieversorger? Thomas Gruschka gibt einen juristischen Überblick über die wichtigsten Änderungen der Novelle.

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Transkript

Intro: Thomas Gruschka
00:00:01
Das Ganze ist natürlich eine Riesen Herausforderung, also für die ganze Branche, für die Gesellschaft. Also viel wird hier umgekrempelt, transformiert werden müssen. Music.
Hannah Simon
00:00:46
Herzlich willkommen zu einer neuen Folge von Energiedosis, dem Praxis-Podcast der Netzwerkpartner. Schön, dass ihr heute wieder eingeschaltet habt. Nach monatelangen Ringen, hitzigen Diskussionen, sowohl in der Ampelregierung als auch in der Öffentlichkeit stet es nun endlich, das neue Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG. Gemeinsam mit meinem Kollegen und Netzwerkpartner Juristen Thomas Gruschka fassen wir heute für euch zusammen, was nun in der finalen GEG-Novelle verankert ist und welche Auswirkungen es auf die kommunale Wärmeplanung und Energieversorger hat. Und ich sage Thomas, herzlich willkommen im Podcast.
Thomas Gruschka
00:01:20
Vielen Dank, Hannah, herzlich willkommen auch an die Zuhörerinnen und Zuhörer. Mein Name ist Thomas Gruschka, ich bin jetzt seit mittlerweile zwei Jahren bei den Netzwerkpartnern als Jurist aktiv, hauptsächlich im Energierecht, also als juristischer Referent im Energierecht, berate also all unsere Mitglieder, insbesondere in energierechtlichen Fragen mit einigen Ausflügen mal in andere Rechtsgebiete. Ja und heute beschäftigen wir uns mit der GEG-Novelle. Wie du gesagt hast, schon eine sehr hitzige Diskussion, eine schwierige Geburt, kein Gesetzgebungsverfahren, nun endlich beschlossen.
Hannah Simon
00:02:03
Ich freue mich dich heute an meiner Seite zu wissen, denn das war echt eine lange Diskussion jetzt über den Sommer hinweg. Angefangen hat es ja sogar schon viel früher. Nimmst du uns einmal mit in die Anfänge der GEG-Novelle und kannst du uns ein bisschen was nochmal zusammenfassen zu dem Ursprung der Novelle und auch dem Gesetzgebungsverfahren?
Thomas Gruschka
00:02:24
Ja gerne. Also die GEG-Novelle, auch Heizungsgesetz geschimpft, war eigentlich schon im Koalitionsvertrag 2021 verankert. Also damals hat man das Ganze schon geplant, natürlich noch sehr allgemein, ohne konkrete Ausgestaltung, wie so ein Koalitionsvertrag nun mal gestaltet ist. Und damals war also noch vereinbart, dass es zum 01.01.25 in Kraft tritt, was sich jetzt geändert hat. Warum man das Ganze jetzt vorgezogen hat, ist auch nach Aussage von Robert Habeck, dass nach der ganzen Energiekrise, dem Krieg in der Ukraine, der drohenden Gasmangellage letztes Jahr, man nicht mehr so abhängig sein wollte von fossilen Energieträgern bei der Wärmeversorgung. Und dann hat man entschieden, das Ganze vorzuziehen und zwar schon zum 01.01.24. Im Februar gab es dann quasi einen geleakten ersten Referentenentwurf inoffiziell, also das sollte quasi in die erste Ressortabstimmung gehen. Das Ganze landete dann ja auch in einem großen Medienblatt und darauf folgte ein großer Aufschrei in vielen Medien, Zeitungen, Talkshows. Es war auch von einem Gasheizungsverbot die Rede und das Habeck funktionierende Gasheizungen rausreißen will, was letztendlich auch nicht der Fall war. Das Ganze wurde medial sehr aufgebauscht was aber letztendlich auch dazu geführt hat, dass man das Ganze nochmal angepackt hat, die Regierungsfraktion beziehungsweise Regierungsparteien sich zusammengesetzt haben in einem Koalitionsausschuss und sich noch mal das Ganze angeschaut haben und daraus kam dann der erste Gesetzesentwurf, der dann auch letztendlich in den Bundestag eingebracht wurde. Was so kurios an diesem Gesetzgebungsverfahren ist, dass es quasi diesen besagten Gesetzesentwurf im Mai gab. Daraufhin man aber nochmal sich zusammengesetzt hat für einen zweiten Koalitionsausschuss und darin hat man sich dann auf Leitplanken geeinigt, also quasi das Gesetz nochmal vom Kopf bis Fuß umgekrempelt hat letztendlich. Und die Regierung hat dann einen Änderungsantrag auf ihren eigenen Gesetzesentwurf gestellt, was ziemlich kurios ist. Normalerweise würde das eine Opposition machen. In dem Fall hat die Regierung ihren eigenen eingebrachten Gesetzesentwurf geändert. Das Ganze sollte dann von der Regierung schnell durch den Bundestag gehen. Da hat sich die Opposition gegen gewehrt und quasi ein Parlamentarier dann auch Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht vor der Sommerpause eingelegt, weil er einfach gesagt, behauptet hat, dass seine parlamentarischen Rechte durch dieses schnell durchgeprügelte Gesetzgebungsverfahren verletzt sind und das Bundesverfassungsgericht hat diesem Antrag stattgegeben, also beschlossen, dass die Erscheinungen vertagt ist, damit sich die Opposition auch umfassend beraten kann und das Gesetz verstehen kann. Also inhaltlich hat das Bundesverfassungsgericht nicht über das Gesetz entschieden, über den Gesetzesentwurf, sondern einfach entschieden, dass das Ganze nicht so schnell entschieden werden kann. Das Ganze wird dann vertagt nach der Sommerpause und jetzt gab es quasi im September den Bundestagsbeschluss. Also der Änderungsantrag hat dann quasi einen neuen Gesetzentwurf hervorgebracht und der wurde dann auch beschlossen und Ende September auch noch mal durch den Bundesrat gebilligt. Das heißt, der Bundesrat musste jetzt nicht zustimmen. Es ist kein Zustimmungsgesetz, er kann kein Veto dagegen einlegen, aber hat es quasi durchgewunken, ohne den Vermittlungsausschuss anzurufen.
Hannah Simon
00:06:42
Und was war jetzt zunächst im GEG vorgesehen? Was war mit der Novelle jetzt eigentlich geplant, bevor es dann noch mal ein paar Abwege genommen hat?
Thomas Gruschka
00:06:49
Also grundsätzlich, das besteht auch nach wie vor, wollte die Bundesregierung jetzt mit der Novelle einen verbindlichen Umstieg aufs Heizen mit erneuerbaren Energien regeln. Also konkret, alle neu eingebauten Heizungen sollen mit mindestens 65 Prozent erneuerbaren Energien oder sogenannter unvermeidbarer Abwärme laufen. Unvermeidbare Abwärme, das ist, wie der Name schon sagt, meistens Abwärme, die aus Industrieprozessen entstehen, wie Müllverbrennungsanlagen und quasi sowieso entsteht und die dann auch für die Wärmeversorgung genutzt werden kann. Das Ganze sollte dann für alle Gebäudeeigentümer beziehungsweise Heizungsanlagenbetreiber ab dem 01.01.2024 gelten. Wobei es natürlich auch schon im ersten Entwurf Übergangsregelung gab, auf die ich später nochmal zurückkomme. Was wichtig zu verstehen ist, also verpflichtet ist der Gebäudeeigentümer bei Contracting. Das heißt, wenn man quasi vertraglich den Betrieb einer Heizung übernimmt oder die auch zur Verfügung stellt, geht diese Pflicht eben auf diesen Contractor über. Wissen wir ja auch von vielen unserer Mitglieder, die machen ja auch Contracting Geschäfte, dass das für diese Betreiber, also die Contractor, wichtig ist. Neben diesen Anforderungen an die Heizungsanlagen, also dieser 65 Prozent erneuerbaren Energien Vorgabe soll die Energieeffizienz dieser Heizungsanalagen gesteigert werden, insbesondere die Heizungsenergie effizienter genutzt werden. Dafür gibt es regelmäßige Prüfungs- und Optimierungspflichten, Stichwort hydraulischer Abgleich, also da wird quasi geguckt, ob die Heizung optimal läuft und nicht verschwenderisch betrieben wird.
Hannah Simon
00:08:41
Stichwort Heizung, welche sind denn jetzt von diesen neuen Anforderungen eigentlich betroffen?
Thomas Gruschka
00:08:45
Also die 65 Prozent erneuerbare Energievorgabe gilt für die neu eingebauten Heizungen. Damit ist gemeint, dass die Heizungsanlage erstmals eingebaut wird oder eine nicht reparierbare Heizung ersetzt wird. Also das ist der Terminus Technicus, ist die sogenannte Heizungshavarie, also die ist quasi nicht mehr wirtschaftlich zu reparieren. Das heißt, entgegen dem Aufschrei in den Medien oder den Missverständnissen, müssen also keine Gasheizung ausgetauscht werden. Bis auf sehr alte Ölheizung, also 30 Jahre alte Ölheizung. Das Verbot gab es aber schon im bisherigen GEG, ist also nichts Neues und wurde damals auch schon von der vorherigen Regierung beschlossen.
Hannah Simon
00:09:31
Gut, dann machen wir uns an dieser Stelle doch schon mal einen Merker rein, dass das vielleicht gar nicht mal so schlechte Nachrichten sind, wenn es sich zunächst auf die neuen Heizungen konzentriert. Jetzt gibt es ja die Anforderungen dieser 65 Prozent Vorgabe. Welche Möglichkeiten gibt es denn jetzt hier, um die umzusetzen?
Thomas Gruschka
00:09:50
Das Gesetz sieht hier mehrere sogenannte Erfüllungsoption vor. Konkret ist das einmal der Anschluss an ein Wärmenetz, dann der Einbau einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe. Das wurde ein bisschen kolportiert, dass das jetzt nur noch die einzige Möglichkeit ist. Ist es nicht. Es ist sogar der Einbau einer Stromdirektheizung möglich, also tatsächlich auch Infrarotheizung, Nachtspeicherheizung und so weiter sind tatsächlich auch noch möglich, grundsätzlich. Einbau von Solarthermieanlagen, auch als Hybrid-Heizung, das ist quasi das Gegenstück so ein bisschen zur Photovoltaik, also damit wird kein Strom gewonnen, sondern Wärme für das Haus und diese können zum Beispiel auch als Hybridheizung zur Erfüllung genutzt werden. Das heißt beispielsweise Solarthermie in Verbindung mit einer Gasheizung, Einbau von Wärmepumpen-Hybridheizung, also da auch quasi die Möglichkeit seine Gasheizung mit einer Wärmepumpe zu ergänzen. Was noch möglich ist, und dann kommen wir zum Stichwort Technologieoffenheit, worauf insbesondere eine Farbe der Ampel gepocht hat, und zwar der Einbau einer Heizungsanlage auf Basis von grünem und blauem Wasserstoff, sogenannte Hard-to-Ready-Heizung. Zusätzlich war auch noch im alten Gesetzesentwurf vorgesehen, dass Biomasse möglich ist, aber nur bei Altbauten. Das wurde jetzt geändert, da kommen wir später noch mal drauf. Für diese Erfüllungsoptionen sieht das Gesetz dann jeweils bestimmte Voraussetzungen vor, damit die auch diese 65 Prozent Vorgabe erfüllen, beziehungsweise so gelten, zum Beispiel bei Wärmepumpen-Hybrid-Heizungen, muss die Wärmepumpe 30 Prozent der Heizlast decken und wenn die zum Beispiel mit einer Gasheizung kombiniert ist, mit Vorrang laufen. Was man sich noch fragen kann, ich hatte ja grad von den Stromheizungen geredet, also ob es jetzt quasi eine Renaissance der Nachtspeicherheizung gibt. Das dürfte ja auch wahrscheinlich viele Stromnetzbetreiber interessieren. Das ist eigentlich soweit, nach meiner Einschätzung, ein bisschen unwahrscheinlich, beziehungsweise wird in vielen Fällen nicht klappen, weil es eben dann, wenn man eine Stromdirektheizung einbauen möchte, um diese Vorgabe zu erfüllen, sehr hohe Anforderungen an den baulichen Wärmeschutz erfüllen muss. Also das Haus muss deutlich besser gedämmt sein als diese sogenannten Referenzgebäude. Plus kommt hinzu, dass das natürlich deutlich ineffizienter ist als eine Wärmepumpe. Also bei einer Wärmepumpe rechnet man ungefähr, dass man ein Kilowatt Energie einsetzt und man quasi 3 bis 4 Kilowatt Wärme rauskriegt. Bei den Stromheizungen, wenn die gut laufen, ist es so eins zu eins. Quasi was als zweite Grundregel besteht, also neben diesen Erfüllungsoptionen, dass der Gebäudeeigentümer grundsätzlich frei in der Wahl ist. Also welche er davon nutzt. Auf der rechtlichen Seite praktisch gesehen ist er natürlich durch die Umstände seiner Situation, also wie sein Gebäude gebaut ist, wie es gedämmt ist, ob er in der Stadt oder auf dem Land ist, natürlich in gewissem Maße begrenzt. Die Auswahl wird in gewissem Maße vorgegeben. Wenn es kein Wärmenetz gibt oder gar kein geplantes, auf dem Land beispielsweise, steigt diese Option natürlich aus. Wärmefunk im Altbau ist auch noch mal problematisch, wenn's nicht gedämmt ist, ist das natürlich mit erheblichen Zusatzkosten verbunden. Neben diesen Erfüllungsoptionen gibt es auch die Möglichkeit, das Ganze rechnerisch nachzuweisen, diese 65 Prozent erneuerbaren Energien. Dazu gibt es einen Verweis auf eine Rechnung nach einer bestimmten DIN-Norm. Also vielleicht nur mal nebenbei, das Ganze ist ein Gesetz, was eigentlich für Ingenieure geschrieben ist. Also die Hälfte besteht eigentlich aus Verweisen auf DIN-Normen und das ist insbesondere dann wichtig, wenn man zum Beispiel das Ganze mit einem BHKW erfüllen möchte. Also ein BHKW ist quasi eine Anlage, die sowohl Strom als Blockheizkraftwerk, als KWK-Anlage, Strom als auch Wärme produziert, wenn man die zum Beispiel mit Gas oder Biomethan betreibt, dann muss man quasi durch diese Rechnung nachweisen, dass das Ganze durch 65 Prozent durch erneuerbaren Energie betrieben wird. Der Vorteil an den Erfüllungsoptionen, die ich gerade genannt habe, ist, dass man, wenn man durch diese einzeln oder Kombinationen den ganzen Wärmebedarf im Gebäude vollständig deckt, man diesen rechnerischen Nachweis, dann muss man auch mit dem Energieberater sicherlich sprechen oder denen das durchführen lassen, nicht braucht. Also wenn man eine Füllungsoption nimmt, die deckt quasi den ganzen Werbebedarf ab, ist man da auf der sicheren Seite.
Hannah Simon
00:14:36
Da können wir ja schon fast den zweiten Merker machen mit den guten Nachrichten. Jetzt hast du uns erklärt was die Anforderungen sind, welche Möglichkeit es gibt, sie umzusetzen. Jetzt ist natürlich auch die ganz spannende Frage, ab wann gilt das denn eigentlich alles? Du hast eben schon mal das Wort Übergangsfristen fallen lassen. Darauf will ich mich doch direkt stürzen und frage, gibt es Übergangsfristen oder gilt das jetzt scharf ab 2024?
Thomas Gruschka
00:15:01
Ja richtig. Also im ersten Entwurf gab es quasi eine allgemeine Übergangsfrist von drei Jahren, also ab 2024 konnte man dann noch für drei Jahre, wenn quasi die Heizung neu eingebaut wird oder kaputtgegangen ist, konnte man dann quasi noch für drei Jahre eine fossilbetriebene Heizung temporär einbauen, also zum Beispiel eine gebrauchte Heizung. Und der alte Entwurf hat noch eine Ausnahme für ältere Eigentümer ab 80 Jahre vorgesehen, was dann auch aus dem letztendlich beschlossenen Gesetz rausgenommen wurde, insbesondere wegen verfassungsrechtlichen Bedenken. Also das ist so die allgemeine Übergangsfrist. Wir kommen gleich noch mal auf spezielle Übergangsfristen für die Option Wärmenetz und Gasheizung zu sprechen. Aber ich glaube, erstmal ist es wichtig zu verstehen, was letztendlich das beschlossene Gesetz vorsieht.
Hannah Simon
00:16:01
Auf jeden Fall. Kannst du für uns noch mal zusammenfassen, was sich jetzt eigentlich durch das letztendlich beschlossene Gesetz nochmal geändert hat?
Thomas Gruschka
00:16:11
Wie ich anfangs schon sagte, gab es dann im Juni nach den großen Aufruhen in den Medien und so weiter einen 2. Koalitionsausschuss. Da hat man sich quasi erstmal auf lose Leitplanken, also war noch nicht in einen Entwurf gegossen, geeinigt und dann später in einen weiteren Entwurf gegossen, beziehungsweise in diesem besagten Änderungsantrag, der letztendlich beschlossen und gebilligt wurde. Kommen wir zu den Änderungen, also die wichtigsten Änderungen sind einmal, dass diese allgemeine Übergangsfrist, von der ich gesprochen habe, bei einer Heizungshavarie oder bei einer neuen eingebauten Heizung dann ab 2024 fünf statt drei Jahre beträgt. Hinzugekommen ist nochmal eine Beratungspflicht vor Einbau einer Heizung, die mit Brennstoff betrieben wird, also wenn man sich dazu entscheiden will, doch dann eine Gasheizung einzubauen ab 2024, muss man quasi sich beraten lassen. Insbesondere hinsichtlich des sogenannten BEHG-Preises oder auch CO2-Preises genannt. Also zusätzlich hat das Gesetz jetzt noch eine Beratungspflicht vorgesehen. Wenn man jetzt sich quasi doch entscheidet, eine Gasheizung ab 2024 einzubauen, muss man sich beraten lassen, insbesondere hinsichtlich des sogenannten BHG-Preises, auch CO2-Preises genannt, der gibt bestimmte Preise für den Ausstoß von CO2 vor, also einer Tonne CO2. Das ist gesetzlich vorgesehen, dass das immer teurer wird. Diese Zertifikate zu erwerben, ab 2026 werden diese Zertifikate dann auch noch verknappt, so dass dann Marktregeln greifen, die das immer teurer machen. Der Hintergrund dieser Beratungspflicht ist dem Gebäudeeigentümer vor Augen zu führen, dass das Ganze sich irgendwann wahrscheinlich nicht mehr rechnen wird mit einer fossilen Gasheizungen zu heizen. Eine weitere Änderung ist, dass es auch quasi Heizungen, die mit Biomasse betrieben werden, also beispielsweise Holzpellet-Heizungen, auch bei Neubau möglich ist. Also im alten Entwurf war nur vorgesehen, dass das für Altbauten eine Erfüllungsoption ist. Und was die wichtigste Änderung angeht, das ist die sogenannte Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung.
Hannah Simon
00:18:26
Ja, ich glaube, das ist ein riesiges weiteres Buzzword, was auch viele unserer Netzwerkpartner natürlich umtreibt. Da habe ich am Ende auch noch einen kleinen Teaser, aber das erzähle ich ganz am Ende der Folge, also bleibt auf jeden Fall dran. Kannst du den Begriff der kommunalen Werbeplanung jetzt in dem Kontext noch mal grad für uns einordnen und dann natürlich gerne auch dahin leiten, inwiefern diese Verzahnung jetzt auch stattfinden soll.
Thomas Gruschka
00:18:55
Man kann sich das vorstellen, als sogenannte zweite Säule der Wärmewende, wenn man das GEG jetzt als erste Säule der Wärmewende betrachtet. Das entsprechende Gesetz, also das Wärmeplanungsgesetz als bundesweites Gesetz ist aktuell auch schon im Gesetzgebungsverfahren. In manchen Bundesländern gibt es das teilweise schon, beispielsweise in Baden-Württemberg oder Schleswig-Holstein, also entsprechende Landesgesetze. Der Unterschied liegt darin, das GEG verpflichtet, letztendlich die Gebäudeeigentümer, also da wird quasi vom Gebäudeeigentümer oder Heizungsbetreiber abverlangt, dass man sich Stück für Stück dekarbonisiert. Währenddessen das Wärmeplanungsgesetz auf der anderen Seite die Länder und Kommunen und die Wärmenetzbetreiber verpflichtet, also man quasi da auf einer höheren Ebene agiert und die ganze Infrastruktur erst mal geschaffen werden muss. Damit auch die Gebäudeeigentümer wissen, welche Erfüllungsoption macht in meinem Gebiet überhaupt Sinn, welche ist überhaupt realistisch? Das heißt, nachdem Wärmeplanungsgesetz sollen die Länder für ihre Gebiete einen Wärmeplan aufstellen mit dem Ziel einer möglichst kosteneffizienten klimaneutralen Wärmeversorgung. Daneben sollen nach dem WPG auch Wärmenetze, also die Wärmenetzbetreiber werden verpflichtet, die Wärmenetze Stück für Stück zu dekarbonisieren mit gewissen Meilensteinen und bis 2045 ist das Ziel, dass diese vollständig dekarbonisiert sind. Das es auch im Klimaschutzgesetz bereits verankert. Diese Wärmeplanung führt nicht jedes Land selbst durch, also das Bundesland macht das nicht für das ganze Bundesland, sondern überträgt diese Verantwortung jeweils auf die einzelnen Kommunen. Das Gesetz spricht dann von der sogenannten planverantwortlichen Stelle und diese Kommune macht dann die Wärmeplanung für ihr Gebiet. Bei kleinen Kommunen ist das zum Beispiel auch möglich, dass das Land vorsieht, dass die das gemeinsam machen. Jetzt kommen wir zu den wichtigsten Fristen nach dem Wärmeplanungsgesetz und dann kommen ich auch wieder auf die Verzahnung gleich. Und zwar der Wärmeplan soll für Gemeinden bis zu hunderttausend Einwohnern, also für die in Anführungsstrichen kleineren Gemeinden bis zum 30.06.26 fertiggestellt sein. Bei größeren Gemeinden, also ab 100.000 Einwohner und mehr, bis zum 30.06.28. Wie funktioniert das Ganze so im Ablauf ungefähr? So ganz grob gesagt, die Kommunen führen zunächst erstmal eine sogenannte Bestandsanalyse und eine Potenzialanalyse für das jeweilige Gebiet durch. Bei der Bestandsanalyse schaut man sich das Gebiet an, guckt wie momentan die Gebäude beziehungsweise Verbraucher versorgt werden, mit welcher Energie, mit welchen Heizungsanlagen. Also welche Wärmeinfrastruktur besteht überhaupt, wie viel wird verbraucht? Da berücksichtigt man aber nicht nur Wärme, sondern Strom, Gas, alles mögliche. Man guckt sich das einmal an. Und in der Potenzialanalyse ermittelt man dann im Gebiet die vorhandenen Potentiale für die Erzeugung von erneuerbaren Energie und unvermeidbare Abwerbe. Schaut zum Beispiel, ist da Geothermie möglich oder gibt es große Industrie die Abwärme produziert, wo man ein Wärmenetz errichten könnte. Dafür gibt es sozusagen digitale Zwillinge, wo man ein digitales Abbild des Gebiets macht und das Ganze dann digital analysieren kann. Auf Basis dieser beiden Analysen entwickelt man dann ein Gesamtziel-Szenario für das gesamte Gebiet und teilt dann die Gebiete in verschiedene Wärmeversorgungsgebiete ein. Man schaut sich also an, als was für ein Gebiet, dieses Teilgebiet geeignet ist. Also beispielsweise ist das geeignet als Wärmenetzgebiet, dann würde man das bewerten nach: wahrscheinlich, sehr wahrscheinlich, unwahrscheinlich oder sehr unwahrscheinlich. Daneben gibt es auch die dezentrale Wärmeversorgung, beispielsweise Gebäudenetze, die werden mittels Großwärmepumpen versorgt, also, das GEG definiert das zum Beispiel so, grenzt quasi Wärmenetz und Gebäudenetze ab bei 16 Wohneinheiten. Also bei den kleineren Netzen würde man dann schauen, dass man eine große Wärmepumpe beispielsweise hat und dass dezentral versorgt und daneben, und das ist jetzt natürlich auch sehr spannend, ob das dann überhaupt passiert, wird es natürlich auch überprüft, ob sich das Gebiet als Wasserstoffnetzausbaugebiet eignet. Wenn das Ganze fertig ist, dann entwickelt man auch natürlich eine Umsetzstrategie, auch mit den entsprechenden Versorgern und Netzbetreibern zusammen und gibt das Ganze dann bekannt. Wichtig für unsere Versorger allgemein, also auch für unsere Mitglieder ist, dass die Kommune sich auch Dritter behelfen kann bei dem Ganzen. Also auch Stadtwerke und Versorger können für die Kommune diese Wärmeplanung durchführen. Daneben enthält das Gesetz aber natürlich viele Anforderungen an eben diese Analysen und das führt dazu, dass es einen extrem hohen Aufwand bei der Datenerhebung gibt im Rahmen dieser Bestands- und Potenzialanalyse. Also alle Versorger, Netzbetreiber sind dann verpflichtet, extrem viele Daten herzugeben. Es gibt auch natürlich bestimmte Schutzmechanismen, also Anonymisierung der Daten, keine Geschäftsgeheimnisse, aber allein der Aufwand wird ein großer sein, aber dazu wahrscheinlich mehr im Wärmeplanungs-Podcast.
Hannah Simon
00:25:13
Genau. Ja, einmal zurück dann zum GEG. Kannst du hier die Verzahnung dann noch einmal zusammenfassen wie beides jetzt ineinander greift?
Thomas Gruschka
00:25:23
Also Verzahnung ist dann dahingehend zu verstehen, dass jetzt es im GEG noch eine Übergangsfrist gibt, eine sehr große Übergangsregelung und zwar erst, wenn diese Wärmeplanung fertig ist in einem bestimmten Gebiet. Also wenn man jetzt in einem Gebiet wohnt, einer Kommune, kann man quasi abwarten, grundsätzlich bis diese Wärmeplanung fertig ist oder spätestens nach den Fristen, also Mitte 2026, beziehungsweise Mitte 2028 fertig sein sollte. Erst dann, wenn es fertig ist oder fertig sein sollte, gelten die Anforderungen nach dem GEG für die Heizung. Das heißt, theoretisch könnte man so lange eine Gasheizung laufen lassen bis, wenn die Kommune da sehr langsam ist bei der Wärmeplanung, bis Ende 2026 oder 2028. Das ist halt mit der Verzahnung gemeint. Das Ganze kann natürlich aber auch früher sein, als jetzt der 01.07.26 oder 2028, wenn die Kommune schneller ist und die Wärmeplanung abgeschlossen hat, deutlich früher. Das kommt wahrscheinlich insbesondere bei den Kommunen zu tragen, die bereits aufgrund eines landesrechtlichen Gesetzes, das schon früher bestand, diese Wärmeplanung durchgeführt haben. Wichtig ist, dass es dann immer noch, also es reicht nicht nur aus, dass dieser Wärmeplan erstellt wurde, sondern es muss dann tatsächlich eine Entscheidungen einer Behörde geben, dass das betreffende Gebiet jetzt ein Wärmenetzgebiet ist oder ein Wasserstoffausbaugebiet. Erst dann und quasi einen Monat nach Bekanntgabe dieser Entscheidung, greifen die Anforderungen des GEG.
Hannah Simon
00:27:11
Okay, dann heißt das, am Ende bleibt der richtige Startpunkt dann doch für jeden eigentlich so ein bisschen individuell. Wie ihr Juristen am liebsten sagt "Es kommt darauf an.", diese Antwort, die funktioniert dann hier auf diese Frage ja mal richtig gut, wenn man nach dem Zeitpunkt des Starts dann fragt.
Thomas Gruschka
00:27:30
Vielleicht noch mal als Ergänzung, das heißt jetzt nicht, dass man sich da unbedingt ausruhen kann. Der Schritt war auch richtig, jetzt diese Verzahnung zu schaffen, weil ein Gebäudeeigentümer sich natürlich darauf verlassen muss, dass wenn er irgendeine Erfüllungsoption wählt, diese überhaupt möglich ist. Also dadurch hat man den Aufschrei so ein bisschen abgedämmt. Das ist jetzt auch deutlich logischer, dass man das verzahnt. Wenn man jetzt auf Wasserstoff setzt und das ist überhaupt noch nicht klar, ob es das überhaupt dann gehen wird, ist das natürlich eine Erfüllungsoption, die theoretisch bleibt.
Hannah Simon
00:28:08
Viele unserer Mitglieder sind Wärmenetzbetreiber oder Fernwärmeversorger. Welche Anforderungen gelten denn jetzt für Sie eigentlich? Kannst du das für uns noch einmal im Überblick darstellen?
Thomas Gruschka
00:28:20
Klar. Wie ich bereits sagte, man muss ja verstehen, dass das GEG jetzt nicht die Wärmenetzbetreiber oder Fernwärmeversorger, die meistens eins sind, verpflichtet, sondern Gebäudeeigentümer. Die Wärmenetzbetreiber werden eben durch das WPG verpflichtet und zwar steht neben dieser Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung auch noch Anforderungen an Wärmenetze drin. Und zwar müssen neue Wärmenetze ab dem 01.01.24 zu 65 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbare Abwärme gespeist werden. Bestandsnetze, also Netze, die jetzt schon bestehen, sollen eine Transformation vollziehen und zwar ab 2030 dann zu 30 Prozent aus erneuerbaren Energien oder unvermeidbarer Abwärme gespeist werden. Ab 2040 dann zu 80 Prozent. Wenn man jetzt wieder zurückgeht zum GEG hängt damit quasi eine spezielle Übergangsfrist zusammen und zwar, wenn sich der Gebäudeeigentümer entscheidet, in der jetzigen Situation für die Erfüllungsoption Anschluss an ein Wärmenetz und er ist noch nicht angeschossen, weil es noch kein Wärmenetz gibt, hat er unter bestimmten Voraussetzungen eine bis zu zehnjährige Übergangsfrist, die sogar länger dauern könnte. Und zwar muss er dafür, um quasi von dieser Übergangsfrist Gebrauch zu machen, mit dem Wärmenetzbetreiber einen Vertrag abschließen, der dann vorsieht, dass er innerhalb von 10 Jahren nach dem Vertragsschluss eben mit 65 Prozent, erneuerbaren Energie, mit der Wärme versorgt wird. der Wärmenetzbetreiber muss eben einen sogenannten Wärmenetzausbau und Dekarbonisierungsfahrplan erstellt haben und der Behörde vorgelegt haben. Da muss er quasi darstellen mit 2 bis dreijährigen Meilensteinen, wie das Wärmenetz zukünftig ausgebaut werden soll, wann in diesem Meilenstein, dann welcher Zwischenstand realistisch ist und wie das Ganze dekarbonisiert werden soll. Der Wärmenetzbetreiber muss sich dann auch gegenüber, also damit der Gebäudeeigentümer von dieser Übergangsfrist Gebrauch machen kann, muss der Wärmenetzbetreiber sich gegenüber diesem verpflichten, dass er das Wärmenetz innerhalb dieser Fristen des Fahrplans spätestens innerhalb von 10 Jahren in Betrieb genommen hat. Frist für diesen Fahrplan ist auch wieder im DPG, also im Werbeplanungsgesetz geregelt, und zwar der 31.12.26. Das Problem für die Wärmenetzbetreiber ist an dieser ganzen Geschichte, dass wenn er sich verpflichtet gegenüber dem Gebäudeeigentümer, was er nach dem GEG nicht muss und erfüllt diese Anforderung nicht, hat der Gebäudeeigentümer grundsätzlich einen Anspruch auf die Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass er jetzt eine andere Erfüllungsoption wählen muss. Es sei denn, der Wärmenetzbetreiber hat das nicht zu vertreten, beispielsweise wegen Naturkatastrophen. Das kann grundsätzlich erst mal ein bisschen abschrecken, sich quasi gegenüber einem Gebäudeeigentümer zu verpflichten für den zukünftigen Anschluss. Nach dem Wärmeplanungsgesetz ist man jedoch ohnehin zum Wärmenetzausbau und zur Dekarbonisierung verpflichtet. Also jeder muss diesen Fahrplan erstellen und der Behörde vorlegen, sodass es hier einen Zwang gibt eigentlich aus dem anderen Gesetz.
Hannah Simon
00:31:41
Okay, verstanden und ich würde gern mit dir noch mal so zum Abschluss hin auf das Thema Gasheizung gucken, auch medial sehr intensiv diskutiert. Wie sieht es denn jetzt mit der Gasheizung und final nach der GEG-Novelle aus? Ist der Grabstein ausgesucht oder gibt es doch noch mal eine kleine Verlängerung der Gasheizung?
Thomas Gruschka
00:32:05
Ja das ist natürlich ein bisschen kompliziert. Ich sage mal, ganz normale Standardgasheizungen sind irgendwann nicht mehr möglich, es sei denn, man setzt jetzt auf die normalen Übergangsfristen, von denen ich gerade erzählt habe, aber danach, wenn die Anforderungen gelten, wenn der Wärmeplan erstellt ist und so weiter kann auch eine Hard-to-Ready-Gasheizung eingebaut werden oder eine Gasheizung die mit Biomethan, also Biogasen läuft. Dann ist aber das Problem, wenn diese vor der kommunalen Wärmeplanung und ab 2024 eingebaut werden, muss sichergestellt sein, dass wir dann ab 2029, also der späteste Zeitpunkt, in allen Gebieten, wo eine Werbeplanung abgeschlossen ist, muss man dann sicherstellen, dass die mit 15 Prozent Wasserstoff oder Biomethan läuft, ab 2035 30 Prozent und ab 2040 zu 60 Prozent. Das ist so ein bisschen ein Spiel mit Risiko, weil man weiß zu dem Zeitpunkt, wo man die jetzt möglicherweise einbaut, diese Gasheizung Hard-to-Ready, nicht, ob dann quasi die Behörde nach der Wärmeplanung entscheidet, dass das hier überhaupt ein Wasserstoffgebiet ist, wo ich bin. Also zur Not muss man das dann irgendwie selber betreiben oder sicherstellen, dass da irgendwie Wasserstoff drin ist oder Biomethan. Daneben gibt es dann noch eine spezielle Übergangsfist für diese Hard-to-Ready Heizung, ähnlich wie ich gerade bei geplantem Wärmnetzanschluss ausgeführt habe. Bis Anschluss an ein Wasserstoffnetz, kann eine Gasheizung eingebaut werden, die eben zu 100 Prozent auf Wasserstoff umrüstbar ist. Dazu muss aber erstmal diese Entscheidung getroffen werden, dass nach der kommunalen Wärmeplanung, das dieses Gebiet als Wasserstoffnetz ausgewiesen wird. Daneben und jetzt kommt da wirklich ein großer Hammer, insbesondere für unsere Mitglieder, müssen die Gasnetzbetreiber, damit der Gebäudeeigentümer mit der Hard-to-Ready-Heizung seine 65 Prozent Pflicht erfüllt, bis zum 30.06.2028 einen Transformationsplan aufstellen mit dem Ziel einer vollständigen Versorgung der Anschlussnehmer mit Wasserstoff bis 2045. Da müssen Meilensteine enthalten sein, ein Finanzierungsplan. Das Ganze müsste natürlich in der Übereinstimmung mit den Netzentwicklungsplänen der Fernnetzbetreiber, also der höheren Leitungsebene und den anderen Verteilnetzbetreibern stehen. Also eine sehr komplizierte Geschichte. Wichtig ist, man ist dazu nicht als Gasnetzbetreiber zu dieser Transformation verpflichtet. Es sagt jetzt quasi nur, dass wenn jemand mit Hard-to-Ready-Heizung diese Pflicht erfüllen will, muss der Gasnetzbetreiber diesen Transformationsplan bis 2028 erstellt haben. Das ist natürlich eine Riesenherausforderung, also Gasnetz ist eine jahrzehntelang aufgebaute Infrastruktur. Das Ganze kann natürlich nur gemeinsam erfolgen mit allen Playern, also den Verteilnetzbetreibern, den Fernnetzleitungsbetreibern, den Marktgebietsverantwortlichen, also der THE, der Regulierungsbehörde BNetzA, um überhaupt das Ganze realistisch und mit den entsprechenden Rahmenbedingungen aufzustellen, weil das Gesetz selber, auch das WPG, sieht da jetzt keine konkretisierten Regelungen vor, wie man das Ganze umsetzt, diese Transformation der Gasnetze. Hintergrund ist wahrscheinlich so ein bisschen Wunschdenken oder halt diese, unter dem Stichwort Technologieoffenheit, man wollte Gasheizung natürlich unter irgendwelchen Umständen noch erhalten bleiben. Natürlich haben wir auch viele Mitglieder, die Gasnestbetreiber sind und klar ist, bis 2045 muss das Ganze dekarbonisiert sein, allerdings ist bereits jetzt unklar, ob es überhaupt mal zu einer Versorgung von Privathaushalten mit Wasserstoff kommt. Nach Expertenmeinungen ist das Ganze nicht besonders effizient, also macht wahrscheinlich eher Sinn, wenn man jetzt in der Stahlproduktion das Ganze verwendet, da geht es wahrscheinlich nicht anders, aber die Versorgung von Haushalten ist noch sehr unklar, wie realistisch das ist. Und eben für die Gebäudeeigentümer, die jetzt vor der Entscheidung stehen, eben der Option mit erheblichem Risiko, insbesondere wenn es überhaupt noch keine Entscheidungen gibt, ob da in diesem Gebiet Wasserstoffinfrastruktur aufgebaut wird und die Lieferung realistisch ist.
Hannah Simon
00:36:54
Ja, ich merke schon zum Thema Wasserstoff, da würde sich sicherlich auch nochmal eine Podcast-Episode lohnen. Thomas, ich danke dir für die ganzen Einblicke und würde dich doch dann zum Abschluss nochmal um ein paar abschließende Worte an uns Zuhörinnen und Zuhörer bitten. Vielleicht nochmal ein Stück weit, was auch deine persönliche Perspektive oder auch ein Fazit ist, was möchtest du den Zuhörerinnen und Zuhörern noch auf den Weg geben?
Thomas Gruschka
00:37:20
Ja gerne, also ich glaube, das Gute ist, dass es jetzt einigermaßen Planungssicherheit gibt. Also man weiß jetzt, worauf man sich einstellen kann, nach einer gewissen Zangengeburt dieses Gesetzes. Das ist jetzt endlich da. Das Ganze wurde natürlich ein bisschen abgeschwächt und besonders wichtig war eben diese Verzahnung mit der kommunalen Wärmeplanung, dass man quasi erstmal die Infrastruktur schafft und dann für die meisten die Regelungen nach dem GEG scharf stellt. Aber das Ganze ist natürlich eine Riesenherausforderung, also für die ganze Branche, für die Gesellschaft, also viel wird hier umgekrempelt, transformiert werden müssen.
Hannah Simon
00:38:04
Thomas, ich danke dir, dass du heute ein bisschen Licht ins Dunkel gebracht hast rund um das Thema GEG. Sicherlich ist noch die ein oder andere Frage offen, auch wenn du heute schon ganz viel vielleicht indirekt beantworten konntest. Für unsere Mitglieder gilt daher, nutzt unsere Expertenfragenfunktion und stellt uns eure rechtlichen und fachlichen Fragen. Das könnt ihr ganz unkompliziert machen im Extranet unter www.dienetzwerkpartner.com oder schreibt uns natürlich auch gerne einfach eine Nachricht oder klingelt einfach durch, bei Thomas und seinen Kollegen oder dem ganzen anderen Kernteam der Netzwerkpartner. Wir helfen euch da gerne weiter. Und wir haben es zwischendurch schon kurz anklingen lassen, interessante Einblicke in die kommunale Wärmeplanung in der Praxis, wird uns auch einer unserer nächsten Gäste in unserem Podcast geben, deswegen schaltet bald wieder ein und bis dahin bleibt uns gewogen und Thomas und ich sagen vielen Dank und bis zum nächsten Mal. Tschüss, macht's gut. Music.