Schonvermögen bei Unterhalt, Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und E-Rechnung | Steuernachrichten Update 28/24
Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person, steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung
09.07.2024 4 min
Zusammenfassung & Show Notes
Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen (sog. Schonvermögen) besitzt.
Ein Wert von bis zu 15.500 Euro wird in der Regel von der Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend. Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bleibt bei der Prüfung außer Ansatz.
Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro, der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500 Euro läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar.
Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze liegt (11.604 Euro in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden. Werden aus den laufenden Unterhaltszahlungen daher Beträge vom Unterhaltenen zurückgelegt, um daraus beispielsweise Sonderzahlungen zu leisten, ist dies nicht schädlich, wenn es dadurch zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt.
Fazit
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltenen 15.500 Euro nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen sind dabei erst im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Sachverhalt
Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.
Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.
Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist.
Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt.
Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Lösung des BFH
Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.
Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen.
Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.
Hinweis
Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.
Fazit
Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 29. Februar 2024, VI R 21/21
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Der Link zum Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung lautet:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
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Ein Wert von bis zu 15.500 Euro wird in der Regel von der Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend. Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bleibt bei der Prüfung außer Ansatz.
Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro, der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500 Euro läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar.
Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze liegt (11.604 Euro in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird.
Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden. Werden aus den laufenden Unterhaltszahlungen daher Beträge vom Unterhaltenen zurückgelegt, um daraus beispielsweise Sonderzahlungen zu leisten, ist dies nicht schädlich, wenn es dadurch zu einer Überschreitung der Wertgrenze kommt.
Fazit
Unterhaltszahlungen können als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, wenn das Vermögen des Unterhaltenen 15.500 Euro nicht übersteigt. Angesparte Unterhaltszahlungen sind dabei erst im folgenden Kalenderjahr zu berücksichtigen.
Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.
Sachverhalt
Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG).
Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit.
Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %.
Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist.
Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt.
Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Lösung des BFH
Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblich genutzt wurde, ist er dem Privatbereich des Klägers zuzurechnen. Aufwendungen, die durch die betrieblich veranlasste Nutzung von eigenen betriebsfremden Wirtschaftsgütern entstehen, können im Rahmen einer sogenannten Nutzungseinlage berücksichtigt werden. Die Höhe der Nutzungseinlage bestimmt sich nach den auf die betriebliche Nutzung entfallenden tatsächlichen Aufwendungen.
Um den auf die betrieblichen Fahrten des Streitjahres 2013 entfallenden Anteil der Leasingsonderzahlung an den jährlichen Gesamtaufwendungen zu bestimmen, ist nach Ansicht des BFH neben der streckenbezogenen Aufteilung zusätzlich eine zeitbezogene Aufteilung vorzunehmen.
Die Leasingsonderzahlung hat nach dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit gemindert. Sie ist daher bei der Ermittlung der jährlichen Gesamtaufwendungen für die betrieblichen Fahrten unabhängig vom Abflusszeitpunkt linear auf den Vertragszeitraum zu verteilen.
Im Streitfall entfiel von den 36 Monaten der Leasinglaufzeit nur ein Monat auf das Jahr 2013. Daher ist im Streitjahr nur 1/36 der Leasingsonderzahlung zu erfassen. Unstrittig lag in diesem Monat die betriebliche Nutzung bei 84%. Die Betriebsausgabe berechnet sich daher wie folgt: 1/36 der Leasingsonderzahlung x 84% betrieblicher Nutzungsanteil.
Hinweis
Die lineare Verteilung der Leasingsonderzahlung hat zur Folge, dass die Leasingsonderzahlung unabhängig vom Abfluss in den Folgejahren des Leasingzeitraums jeweils zeitanteilig und streckenbezogen im Rahmen einer Nutzungseinlage berücksichtigt werden kann.
Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50% können die Kosten für den Pkw inkl. Leasingsonderzahlung unter Beachtung des § 11 Abs. 2 EStG als Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Die private Nutzung ist dann mittels 1 %- Regelung zu versteuern.
Fazit
Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen Pkw der zu weniger als 50 % betrieblich genutzt wird, nur zeitanteilig und in dem Umfang, in dem der Pkw jährlich betrieblich genutzt wird, im Rahmen einer Nutzungseinlage als Betriebsausgabe geltend gemacht werden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 29. Februar 2024, VI R 21/21
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Der Link zum Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung lautet:
https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Umsatzsteuer/2024-06-14-entwurf-einfuehrung-e-rechnung.pdf?__blob=publicationFile&v=6
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