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Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, formwirksame Klageerhebung, Pflege-Pauschbetrag nachträglich geltend machen | Steuernachrichten Update KW 28
07.07.2026 6 min
Reicht das Fehlen einer Gelangensbestätigung aus, um den Vertrauensschutz bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen? Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt, welche Nachweise Unternehmer tatsächlich benötigen.
Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei.
Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ergebenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. (sog. Vertrauensschutz).
Setzt die Gewährung des Vertrauensschutzes das Vorliegen einer Gelangensbestätigung voraus?
Der Sachverhalt
Bernd Berater war als Steuerberater unternehmerisch tätig. Im Streitjahr 2018 hat er über ein Internetportal einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft verkauft. Vor Abschluss des Geschäfts hatte er die USt-IdNr. der Gesellschaft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch qualifizierte Abfrage überprüft und sich einen Handelsregisterauszug vorlegen lassen, aus dem sich ergab, dass diese durch Herrn A als Geschäftsführer vertreten wurde.
Im Juli 2018 holte Herr A den Pkw bei Bernd Berater ab. Der Kaufpreis wurde in bar gezahlt. Herr A legte einen rumänischen Personalausweis vor, den Bernd Berater prüfte und eine Kopie der Vorderseite anfertigte.
Im schriftlichen Kaufvertrag verpflichtete sich der Käufer insbesondere dazu, das Fahrzeug nach Rumänien auszuführen und im Inland abzumelden.
Die Gelangensbestätigung, die Bernd Berater dem Abholer mitgegeben hatte, wurde ihm trotz mehrfacher telefonischer und schriftlicher Aufforderung nicht zurückgesandt.
Bernd Berater behandelte den Verkauf des Pkw als steuerfreien Umsatz.
Das Finanzamt versagte Steuerbefreiung für die innergemeinschaftliche Lieferung, weil der vollständige Belegnachweis nicht erbracht war und nicht feststehe, dass das Fahrzeug tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt sei.
Das FG folgte dieser Auffassung und stellte maßgeblich auf das Fehlen der Gelangensbestätigung ab.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und der Klage stattgegeben.
BFH: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz
Nach Ansicht des BFH ist die Gelangensbestätigung nach der seit dem 01.10.2013 geltenden Rechtslage kein zwingend erforderlicher Nachweis für die Gewährung des Vertrauensschutzes bei innergemeinschaftlichen Lieferungen.
Nach dem Wortlaut des § 17a Abs. 2 UStDV in der seit 1.10.2013 geltenden Fassung ist zwar die Gelangensbestätigung zur Führung des Nachweises der Beförderung oder Versendung in das übrige Gemeinschaftsgebiet vorgesehen. Sie wird dabei aber lediglich "insbesondere" als eindeutiger und leicht nachprüfbarer Nachweis betrachtet.
Es reicht aus, wenn der Unternehmer über schlüssige Belege verfügt und die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns beachtet hat. Entscheidend ist somit nicht die Gelangensbestätigung, sondern die Gesamtwürdigung der Nachweisführung zum Zeitpunkt der Lieferung.
Im Streitfall hat der BFH die Sorgfaltsanforderungen für die Gewährung des Vertrauensschutzes als erfüllt angesehen. Bernd Berater hatte eine qualifizierte USt-IdNr.-Bestätigung eingeholt, die Unternehmereigenschaft des Abnehmers überprüft, dessen Identität festgestellt und eine vertragliche Verpflichtung zur Warenausfuhr vereinbart.
Weitere Sicherheitsmaßnahmen, wie etwa die Einbehaltung einer Kaution oder die Zurückbehaltung der Fahrzeugpapiere, sind nach Auffassung des BFH regelmäßig nicht erforderlich und können nicht als Voraussetzung für den Vertrauensschutz verlangt werden.
Hinweis
Der BFH hat klargestellt, dass für die Frage des Vertrauensschutzes auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Lieferung abzustellen ist. Zu diesem Zeitpunkt muss der Unternehmer beurteilen können, ob er gutgläubig handelt. Nachträgliche Entwicklungen – etwa das Ausbleiben der Gelangensbestätigung – dürften ihm grundsätzlich nicht zum Nachteil werden.
Fundstelle
BFH-Urteil vom 18.12.2025 V R 3/25
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