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Vertrauensschutz bei innergemeinschaftlichen Lieferungen, formwirksame Klageerhebung, Pflege-Pauschbetrag nachträglich geltend machen | Steuernachrichten Update KW 28
Vertrauensschutz ohne Gelangensbestätigung, Klageerhebung per Word-Datei und nachträgliche Berücksichtigung des Pflege-Pauschbetrags

07.07.2026 6 min

Innergemeinschaftliche Lieferung: Gelangensbestätigung keine Voraussetzung für Vertrauensschutz Reicht das Fehlen einer Gelangensbestätigung aus, um den Vertrauensschutz bei einer innergemeinschaftlichen Lieferung zu versagen? Ein aktuelles BFH-Urteil zeigt, welche Nachweise Unternehmer tatsächlich benötigen. Lieferungen in andere EU-Staaten sind grundsätzlich umsatzsteuerfrei. Hat der Unternehmer eine Lieferung als steuerfrei behandelt, obwohl die sich aus § 6a Abs. 1 Satz 1 UStG ergebenden Voraussetzungen für die Steuerfreiheit der innergemeinschaftlichen Lieferung nicht vorliegen, ist die Lieferung gemäß § 6a Abs. 4 Satz 1 UStG gleichwohl als steuerfrei anzusehen, wenn die Inanspruchnahme der Steuerbefreiung auf unrichtigen Angaben des Abnehmers beruht und der Unternehmer die Unrichtigkeit dieser Angaben auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht erkennen konnte. (sog. Vertrauensschutz). Setzt die Gewährung des Vertrauensschutzes das Vorliegen einer Gelangensbestätigung voraus? Der Sachverhalt Bernd Berater war als Steuerberater unternehmerisch tätig. Im Streitjahr 2018 hat er über ein Internetportal einen Pkw an eine rumänische Gesellschaft verkauft. Vor Abschluss des Geschäfts hatte er die USt-IdNr. der Gesellschaft beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) durch qualifizierte Abfrage überprüft und sich einen Handelsregisterauszug vorlegen lassen, aus dem sich ergab, dass diese durch Herrn A als Geschäftsführer vertreten wurde. Im Juli 2018 holte Herr A den Pkw bei Bernd Berater ab. Der Kaufpreis wurde in bar gezahlt. Herr A legte einen...
Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis, Die Reichweite des § 175b AO bei elektronisch übermittelten Daten, Zuordnungswahlrecht – Frist beachten | Steuernachrichten Update KW27
Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis, Die Reichweite des § 175b AO bei elektronisch übermittelten Daten, Zuordnungswahlrecht – Frist beachten

30.06.2026 6 min

Freiberuflichkeit bei wachsender Zahnarztpraxis Gefährdet eine große Zahl angestellter Zahnärzte die Freiberuflichkeit einer Praxis? Mit dieser Frage musste sich das Sächsische Finanzgericht befassen.Wachsende Arzt- und Zahnarztpraxen beschäftigen heute häufig mehrere angestellte Berufsträger. Damit stellt sich regelmäßig die Frage, ob die Freiberuflichkeit auch bei zunehmender Praxisgröße erhalten bleibt. Mit dieser Problematik musste sich das Sächsische Finanzgericht in einem aktuellen Urteil befassen. Hintergrund Je größer eine Praxis wird und je mehr angestellte Berufsträger beschäftigt werden, desto häufiger stellt sich die Frage nach den Grenzen der Freiberuflichkeit. Im Mittelpunkt steht dabei regelmäßig die Frage, ob die Leistungen weiterhin durch die persönliche Fachkunde und Verantwortung der Praxisinhaber geprägt werden. Sachverhalt / Urteil Im Streitfall wurde eine Zahnarztpraxis in der Rechtsform einer GbR von zwei Gesellschaftern geführt. Daneben beschäftigte die Praxis fünf oder sechs angestellte Zahnärzte sowie drei bis 4 Vorbereitungsassistenten. Das Finanzamt war der Auffassung, dass die Praxis aufgrund ihrer Größe und der Vielzahl angestellter Berufsträger nicht mehr freiberuflich tätig sei. Das Sächsische Finanzgericht widersprach dieser Sichtweise. Nach Auffassung der Richter gibt es weder für Einzel- noch für Gemeinschaftspraxen eine feste Anzahl angestellter Ärzte oder Zahnärzte, deren Überschreitung automatisch zur Gewerblichkeit führt. Entscheidend sei vielmehr, ob die Praxisinhaber weiterhin leitend und eigenverantwortlich tätig sind. Die...
BFH kippt Besteuerung fiktiver Zinsen, BFH hält an 5,5 Prozent fest, Neue Wahlmöglichkeit für Minijobber | Steuernachrichten KW26
BFH gibt langjährige Rechtsprechung zu zinslosen Kaufpreisraten auf, Bewertungszins weiterhin verfassungsgemäß, Minijob: Rückkehr zur Rentenversicherungspflicht möglich

23.06.2026 6 min

Bewertungszins weiterhin verfassungsgemäß Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der Bundesfinanzhof im Bereich der Erbschaft- und Schenkungsteuer befassen.Ist ein gesetzlicher Zinssatz von 5,5 Prozent in Zeiten jahrelanger Niedrigzinsen noch verfassungsgemäß? Mit dieser Frage musste sich der BFH in einer aktuellen Entscheidung befassen. Die Antwort der Richter fällt eindeutig aus: Der gesetzliche Bewertungszins von 5,5 Prozent bleibt weiterhin verfassungsgemäß. Der Streitfall Onkel Jürgen übertrug seiner Nichte Daniela ein Grundstück. Als Gegenleistung verpflichtete sie sich zur Zahlung einer lebenslangen monatlichen Rente. Für die steuerliche Bewertung dieser Rentenverpflichtung wollte Daniela nicht die gesetzlichen Bewertungsregeln anwenden. Stattdessen sollte der im Vertrag vereinbarte Zinssatz von lediglich 0,5 Prozent berücksichtigt werden. Dadurch hätte sich ein höherer Kapitalwert der Rentenverpflichtung ergeben. Warum der Zinssatz so wichtig ist Der gesetzliche Zinssatz von 5,5 Prozent bildet die Grundlage für die Vervielfältiger der Sterbetafeln nach § 14 BewG. Diese werden bei der Bewertung lebenslanger Renten, Nießbrauchsrechte und Wohnrechte herangezogen. Die Höhe des Zinssatzes beeinflusst damit unmittelbar den steuerlichen Wert der jeweiligen Verpflichtung oder Belastung. Gerade in Zeiten niedriger Marktzinsen wird daher immer wieder die Frage gestellt, ob der gesetzliche Zinssatz noch realitätsgerecht ist. Entscheidung des BFH Der BFH bestätigte die bis...
Belegsammlung reicht nicht, Russische Wertpapiere, Gesamthand bei GrESt bleibt | Steuernachrichten KW25
Arbeitszimmerkosten: Fehlende Aufzeichnungen kosten den Steuerabzug, Russische Wertpapiere: Kein steuerlicher Verlust allein durch Sanktionen, Gesamthand bleibt im GrESt-Recht erhalten

16.06.2026 5 min

Arbeitszimmerkosten: Fehlende Aufzeichnungen kosten den Steuerabzug Wenn Sie Arbeitszimmerkosten für selbständige Mandanten erklären, erfahren Sie hier, warum eine spätere Jahresaufstellung nicht genügt und welche Aufzeichnungen schon unterjährig angelegt werden müssen.Der Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers scheitert in der Praxis nicht nur an der Frage, ob der Raum den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Der BFH rückt eine zweite Hürde in den Fokus: die besondere Aufzeichnungspflicht nach § 4 Abs. 7 EStG. Für selbständige Mandanten mit Einnahmen-Überschussrechnung ist die Entscheidung besonders relevant. Wer die Belege im Laufe des Jahres nur sammelt und die Arbeitszimmerkosten erst im Rahmen der Steuererklärung zusammenstellt, riskiert den vollständigen Verlust des Betriebsausgabenabzugs. Hintergrund Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer und die Kosten der Ausstattung unterfallen § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG. Sind die materiellen Voraussetzungen erfüllt, etwa weil das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet, ist der Abzug dem Grunde nach möglich. Damit ist der Fall aber noch nicht gewonnen. § 4 Abs. 7 EStG verlangt, dass bestimmte Betriebsausgaben einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufgezeichnet werden. Dazu gehören auch Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer. Der BFH stellt klar: Diese Aufzeichnungspflicht ist keine bloße Ordnungsvorschrift, sondern eine materielle Abzugsvoraussetzung. Fehlt die besondere Aufzeichnung, fällt der Abzug bere...
Mehr AfA möglich, Umschlag rettet Frist, JStG 2026 | Steuernachrichten KW24
Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer, Briefumschlag rettet Klagefrist: BFH konkretisiert die Bekanntgabevermutung, Referentenentwurf für ein JStG 2026

09.06.2026 5 min

Gebäude-AfA: leichterer Nachweis der kürzeren Nutzungsdauer Wenn Sie Immobilienmandate betreuen, erfahren Sie, wann ein ImmoWertV-Gutachten für eine kürzere tatsächliche Nutzungsdauer genügt und wie Sie höhere Gebäude-AfA prüfungssicher vorbereiten.Die Gebäude-AfA ist in vielen Immobilienmandaten kein statischer Wert. Gerade bei älteren, nur teilweise modernisierten oder wirtschaftlich schwer vermarktbaren Objekten kann sich die Prüfung einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer lohnen. Das FG Hamburg stärkt diese Gestaltungsmöglichkeit erneut: Ein Sachverständigengutachten nach der ImmoWertV 2021 kann für den Nachweis nach § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG ausreichen, wenn es die individuellen Objektverhältnisse nachvollziehbar berücksichtigt. Hintergrund § 7 Abs. 4 Satz 1 EStG arbeitet bei Gebäuden grundsätzlich mit typisierten AfA-Sätzen. Diese Typisierung ersetzt aber nicht die tatsächliche Betrachtung, wenn der Steuerpflichtige eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kann. Der BFH hat hierzu bereits klargestellt, dass weder § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG noch § 11c EStDV eine bestimmte Gutachtenmethode zwingend vorschreiben. Entscheidend ist, dass die Schätzung im Einzelfall geeignet ist und die maßgeblichen Determinanten der Nutzungsdauer erfasst. Zusätzlich hat das BMF sein Schreiben zur Gebäude-AfA nach kürzerer tatsächlicher Nutzungsdauer vom 22.02.2023 aufgehoben. Damit verliert die bisherige restriktive Verwaltungsauffassung weiter an praktischer Schlagkraft. Sachverhalt  Im Streitfall vermieteten Eheleute mehrere Eigentumswohnungen in Hamburg. Für die AfA machten sie nicht d...
Anforderungen an eine Betriebsstätte, Altersvorsorgereformgesetz, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte | Steuernachrichten Update KW 23
Anforderungen an eine Betriebsstätte für den Betriebsausgabenabzug, Altersvorsorgereformgesetz – Zustimmung des Bundesrates, Tarifermäßigung für Außerordentliche Einkünfte – keine Berücksichtigung im Lohnsteuerabzugsverfahren

02.06.2026 7 min

Anforderungen an eine Betriebsstätte für den Betriebsausgabenabzug Auch Selbstständige im überwiegenden Außendienst können eine Betriebsstätte haben. Der BFH musste entscheiden, ob für Fahrten zum eigenen Büro die pauschale 0,03%-Regelung anzuwenden ist – und welche Bedeutung der Begriff der Betriebsstätte nach der Reisekostenreform ab 2014 weiterhin hatGemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG dürfen die Aufwendungen für die Wege des Steuerpflichtigen zwischen Wohnung und Betriebsstätte den Gewinn nicht mindern. Eine Ausnahme besteht für Fahrzeuge, deren Privatnutzung pauschal nach der 1 %-Regelung versteuert wird.   Für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte wird dem Gewinn monatlich ein Betrag in Höhe von 0,03 % des Bruttolistenpreises (BLP) pro Entfernungskilometer hinzugerechnet. Im Gegenzug darf die Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Effektiv wirkt sich also nur der positive Unterschiedsbetrag zwischen dem pauschalen Nutzungswert (0,03 %) und der abziehbaren Entfernungspauschale gewinnerhöhend aus. Damit stellt das Gesetz sicher, dass Selbstständige für den Weg zur Arbeit steuerlich nicht bessergestellt werden als Arbeitnehmer. Im Streitfall ging es um einen selbständigen Vermittler, der mehrere Angestellte in seinem Büro beschäftigte. Für die Privatnutzung des im Betriebsvermögen befindlichen PKW setzte er lediglich die 1%-Regelung gewinnerhöhend an. Eine zusätzliche Gewinnerhöhung für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte fand keine Berücksichtigung, da er überwiegend im Außendienst tätig war und das Büro nur gelegentlich aufsuchte. Im...
Privatwagen auf Dienstreise, Corona-Prämie trotz Bonuskürzung, Aktualisierte Zusammenstellung der Verbraucherpreisindizes | Steuernachrichten KW 22/26
Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug, Freiwillige Leistungen gekürzt – Corona-Prämie steuerfrei, Wertsteigerungen infolge des Kaufkraftschwundes bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung

26.05.2026 7 min

Privatwagen statt Firmenwagen: Kein Werbungskostenabzug Arbeitnehmer können Kosten für Dienstreisen grundsätzlich als Werbungskosten abziehen. Doch was gilt, wenn statt des zur Verfügung gestellten Firmenwagens bewusst der Privatwagen genutzt wird? Mit dieser Frage musste sich der BFH befassen.Aufwendungen des Arbeitnehmers für Dienstreisen sind als Werbungskosten abziehbar (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a EStG). Aber gilt dies auch wenn dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen zur Verfügung steht? Lukas war es seitens seiner Arbeitgeberin erlaubt, einen gestellten Firmenwagen auch privat zu nutzen. Im Streitjahr nutzte er einen Van, der neben ihm auch von seiner Frau gefahren werden durfte. Soweit der Firmenwagen für beruflich veranlasste Fahrten eingesetzt wurde, erstattete die Arbeitgeberin die entstandenen Tankkosten. Bei ausnahmsweise genehmigter Nutzung eines Privatfahrzeugs für Dienstreisen erstattete sie lediglich eine Kilometerpauschale von 0,30 €. Gleichwohl führte Lukas im Streitjahr drei Dienstreisen mit seinem Privatfahrzeug durch. Den Firmenwagen nutzte in dieser Zeit seine Frau. In seiner Einkommensteuererklärung machte er für diese drei Reisen Fahrtkosten in Höhe von 3.758 € als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt versagte den Abzug. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Letztlich entschied der BFH. Die Wahl des Beförderungsmittels für berufliche Fahrten steht dem Steuerpflichtigen grundsätzlich frei. Wählt er für diese Fahrten allerdings sein Privatfahrzeug, obwohl ihm von seinem Arbeitgeber ein Firmenwagen zur dienstlichen Nutzung überlassen wird, können die...
Vorsteuer aus Anzahlungen, GiG bei Betriebsverpachtung, Reform Beraterprüfung | Steuernachrichten Update KW 21
Vorsteuerabzug aus Anzahlungen, Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betriebsverpachtung , Steuerberaterprüfung wird digital und modular

19.05.2026 5 min

Vorsteuerabzug aus Anzahlungen Wenn Mandanten Anzahlungen leisten und die Leistung später ausbleibt, ist der Vorsteuerabzug schnell streitanfällig. Der BFH zeigt, wann eine Vorauszahlungsrechnung genügt und welche Erkenntnislage im Zahlungszeitpunkt entscheidend ist.Anzahlungen sind in der Umsatzsteuer ein häufiger Streitpunkt. Gerade bei größeren Investitionen, etwa bei PV-Anlagen, Maschinen, Bauleistungen oder langfristigen Lieferverträgen, wird der Kaufpreis häufig ganz oder teilweise vor Leistungsausführung gezahlt. Kommt es später nicht zur Lieferung oder stellt sich das Geschäftsmodell sogar als Betrug heraus, stellt sich sofort die Frage: Bleibt der Vorsteuerabzug aus der Anzahlungsrechnung erhalten? Der BFH hat hierzu wichtige Leitlinien bestätigt und zugleich präzisiert, wann eine Rechnung als Vorauszahlungsrechnung anzusehen ist. Entscheidend ist nicht allein, ob auf der Rechnung ausdrücklich das Wort „Vorkasse“ steht. Maßgeblich ist, ob aus Sicht des Rechnungsempfängers im Zahlungszeitpunkt erkennbar war, dass die Zahlung auf eine künftig noch auszuführende Leistung erfolgen sollte. Nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 UStG kann ein Unternehmer die gesetzlich geschuldete Steuer für Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen. Für Zahlungen vor Ausführung des Umsatzes enthält § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 UStG eine eigenständige Regelung: Soweit der Steuerbetrag auf eine Zahlung vor Ausführung des Umsatzes entfällt, ist der Vorsteuerabzug bereits möglich, wenn eine Rechnung vorliegt und d...
Entlastungsprämie, Vorsteuer bei Nutzungsänderung, Sicher mit der Kasse | Steuernachrichten Update KW 20
Die Entlastungsprämie kommt vorerst nicht!, Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe, FAQ zum Kassengesetz

12.05.2026 5 min

Vorsteuerabzug und unentgeltliche Wertabgabe Wann führt spätere Nutzungsänderung nicht zur unentgeltlichen Wertabgabe, sondern zu einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG?Bei gemischt genutzten Wirtschaftsgütern entscheidet oft ein Detail über die umsatzsteuerliche Folge: Wird der Gegenstand später privat genutzt oder für eine nichtwirtschaftliche Tätigkeit i. e. S.? Genau diese Abgrenzung schärft das BMF nun nach. Die Änderung ist vor allem für Vereine, Kommunen, jPöR, BgA und andere Unternehmer mit gemischten Tätigkeiten relevant. Denn nicht jede spätere nichtunternehmerische Nutzung führt automatisch zu einer unentgeltlichen Wertabgabe. In vielen Fällen ist stattdessen § 15a UStG zu prüfen. Für den Vorsteuerabzug kommt es zunächst darauf an, wofür eine Eingangsleistung bezogen wird. Wird ein Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise privat genutzt, kann er grundsätzlich vollständig dem Unternehmen zugeordnet werden. Die private Nutzung wird dann regelmäßig über die unentgeltliche Wertabgabe nach § 3 Abs. 1b oder § 3 Abs. 9a UStG erfasst. Anders ist es bei einer Nutzung für nichtwirtschaftliche Tätigkeiten i. e. S. Hier gibt es kein vollständiges Zuordnungswahlrecht. Der Vorsteuerabzug ist nur insoweit möglich, wie der Gegenstand für den unternehmerischen Bereich verwendet werden soll. Damit wird die Abgrenzung für die Praxis entscheidend: Private Nutzung kann Wertabgabe bedeuten. Nichtwirtschaftliche Nutzung führt dagegen regelmäßig zur Prüfung einer Vorsteuerberichtigung nach § 15a UStG. Neue Verwaltungsauffassung Das BMF gibt seine bisherige Sichtw...
Pkw-Überlassung an Arbeitnehmer, Bruchteilsgemeinschaft Unternehmer?, Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs | Steuernachrichten Update KW 19
BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer, Überprüfung des EuG-Urteil´s zum Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

05.05.2026 6 min

BMF-Schreiben zur Umsatzsteuer bei Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer Wann führt die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer zu einem steuerbaren Umsatz? Das BMF folgt der BFH-Rechtsprechung – mit wichtigen Klarstellungen.Grundlage für das vorliegende BMF-Schreiben ist ein BFH-Urteil vom 30.06.2022 (V R 25/21). Im damaligen Streitfall ging es um die Frage, ob die Dienstwagenüberlassung auch zur Privatnutzung durch einen Arbeitgeber aus Luxemburg an zwei Mitarbeiter mit Wohnsitz in Deutschland eine Umsatzbesteuerung im Inland auslösen würde. Der BFH hatte entschieden, dass die private Überlassung eines Dienstwagens an Arbeitnehmer einen steuerbaren Umsatz darstellen kann, wenn sie individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich genutzt wird. In diesem Fall kann die (teilweise) Arbeitsleistung des Arbeitnehmers als Entgelt gelten, da ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Fahrzeugüberlassung und Arbeitsleistung besteht. Ist die Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeugs bei wirtschaftlicher Betrachtung zusätzlich ein Grund dafür, warum der Arbeitnehmer das konkrete Beschäftigungsverhältnis angetreten hat, besteht ein das Dienstverhältnis mitprägender Zusammenhang. Sind diese drei Voraussetzungen gegeben, liegt ein tauschähnlicher Umsatz, bestehend aus der Fahrzeugüberlassung und der Arbeitsleistung, vor. Es handelt sich um die langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels, die gem. § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG am Wohnsitz des Arbeitnehmers steuerbar ist. Das BMF folgt dieser Rechtsprechung grundsätzlich, sodass die bisherige Praxis der Dienstwage...
GiG trotz Fortführung?, Mieter-Rückbaupflicht: Aktivierung?, Aktualisierung der FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 18

28.04.2026 6 min

Geschäftsveräußerung trotz verbleibender Infrastruktur bei Solarpark-Aufteilung? Liegt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen vor, wenn ein Unternehmer Teile seines Solarparks an einzelne Erwerber veräußert und nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit der Stromeinspeisung fortführt? Der BFH zieht eine klare Grenze.Die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG betrieb einen Solarpark zur Erzeugung und Vermarktung von Strom im Rahmen des EEG. Die Grundstücksflächen hatte sie gepachtet. Der Solarpark umfasste neben den Solarmodulen und Wechselrichtern auch die vollständige Infrastruktur wie beispielsweise Trafostationen, Messeinrichtungen und einem Datenkommunikationssystem. Den produzierten Strom speiste die Gesellschaft in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung. Im Jahr 2014 veräußerte die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG ihren Solarpark jeweils in Teilen an insgesamt zehn Kommanditgesellschaften (Sub-KGs). Übertragen wurden sämtliche Solarmodule einschließlich der notwendigen Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren. Die zur Stromeinspeisung erforderliche zentrale Infrastruktur verblieb jedoch bei der Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und wurde den Erwerberinnen jeweils zur Nutzung überlassen. Die Sub-KGs schlossen über ihre jeweils erworbene Grundstücksfläche einen eigenen Pachtvertrag ab. Außerdem schlossen die Sonnenstrahl GmbH & Co. KG und die Sub-KGs jeweils Einspeise- und Abrechnungsverträge untereinander ab. Danach lieferte die...
Entnahme Arbeitszimmer: Neue 10-Jahresfrist?, Schlafender ehrenamtlicher Richter, Neues bei USt-Voranmeldungen | Steuernachrichten Update KW 17

21.04.2026 6 min

Entnahme eines Arbeitszimmers und spätere Veräußerung Liegt ein privates Veräußerungsgeschäft vor, wenn eine veräußerte Eigentumswohnung vor mehr als 10 Jahren erworben wurde und das Arbeitszimmer erst innerhalb der letzten 10 Jahre aus dem Betriebsvermögen entnommen worden ist?Private Veräußerungsgeschäfte liegen bei Veräußerungsgeschäften von Grundstücken vor, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Als Anschaffung gilt auch die Überführung eines Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe, § 23 Abs. 1 Satz 2 EStG. Löst die Entnahme eines in einer Eigentumswohnung belegenen Arbeitszimmers aus dem Betriebsvermögen eine eigene 10-Jahresfrist aus? Der Streitfall Im Streitfall hatte Susi Sorglos im April 2003 eine Eigentumswohnung erworben. Bis November 2006 nutzte sie einen Raum der Wohnung als Arbeitszimmer für eine selbstständige Tätigkeit. Sie behandelte den anteiligen Grund und Boden sowie den Gebäudeanteil während dieses Zeitraums als Betriebsvermögen. Zum Ende der beruflichen Nutzung wurde das Arbeitszimmer (erfolgsneutral) in das Privatvermögen überführt und wie der Rest der Wohnung bis Mai 2011 zu privaten Zwecken genutzt. Anschließend wurde die Wohnung bis November 2013 fremdvermietet und dann verkauft. Das Finanzamt war der Meinung, dass hinsichtlich des ursprünglich bilanzierten Teils der Wohnung (des Arbeitszimmers) ein privates Veräußerungsgeschäft i. S. d. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG vorlag. Die Entnahme aus dem Betriebsvermögen im Jahr 2006 ...
Gewinngrenze beim IAB, Wohnmobilverkauf steuerfrei?, Verpflichtender Widerrufsbutton | Steuernachrichten Update KW 16
Gewinngrenze beim Investitionsabzugsbetrag, Veräußerung eines zum Privatvermögen gehörenden Luxuswohnmobils, Elektronischer Widerrufsbutton ist ab 19.06.2026 Pflicht

14.04.2026 6 min

Aktenzeichen zum Grundsteuer-Musterverfahren Das Bundesverfassungsgericht prüft das Bundesmodell der Grundsteuer. Im Fokus stehen die Bewertungsgrundlagen.Die gemeinsame Verfassungsbeschwerde vom Bund der Steuerzahler und Haus & Grund Deutschland gegen das Bundesmodell der neuen Grundsteuer hat mit dem Aktenzeichen 1 BvR 472/26 eine entscheidende Hürde am Bundesverfassungsgericht genommen. Im Kern richtet sich die Klage gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der Reform, die nach Ansicht der Verbände durch systematische Ungenauigkeiten und ungerechte Belastungsverschiebungen gegen den Gleichheitssatz verstößt.  Besonders kritisiert wird dabei die Bewertung von Immobilien auf Basis von pauschalierten Bodenrichtwerten und teils fiktiven Mietwerten, die die tatsächlichen Marktverhältnisse unberücksichtigt lassen. Ein konkreter Beispielfall aus Berlin verdeutlicht die Problematik: Hier setzte das Finanzamt für eine Eigentumswohnung eine pauschalierte Kaltmiete von 9,32 €/qm an, obwohl die tatsächlich erzielte Miete lediglich 5,07 €/qm beträgt und selbst der Berliner Mietspiegel nur einen Mittelwert von 6,47 €/qm zulässt. Da Vermieter gesetzlich an die ortsübliche Vergleichsmiete gebunden sind, wird hier eine Steuerlast auf Basis von Einnahmen berechnet, die rechtlich gar nicht erzielbar sind. Für betroffene Immobilieneigentümer bedeutet die Anhängigkeit des Verfahrens in Karlsruhe nun folgendes: Solange über einen eingelegten Einspruch noch nicht abschließend entschieden wurde, kann unter Verweis auf das neue Aktenzeichen das Ruhen des eigenen Verf...
Sportvereine: Beiträge oft steuerbar, Bundesmodell vorm Verfassungsgericht, Mitteilung Grad der Behinderung | Steuernachrichten Update KW 14
Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins, Aktenzeichen zum Grundsteuer-Musterverfahren, Elektronische Mitteilung des Grads der Behinderung

31.03.2026 5 min

Umsatzbesteuerung von Leistungen eines gemeinnützigen Sportvereins Der BFH musste erneut klären, ob Mitgliedsbeiträge an Sportvereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, und widerspricht der bisherigen Verwaltungspraxis. Die Entscheidung hat unmittelbare Folgen für Umsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Ob der Gesetzgeber nachsteuert, bleibt abzuwarten.Der BFH hat in der Vergangenheit mehrfach entschieden, dass Mitgliedsbeiträge an Vereine Entgelt für steuerbare Leistungen darstellen, wenn zwischen Beitrag und Leistungsangebot ein unmittelbarer Zusammenhang besteht. Werden Mitgliedsbeiträge gezahlt, um Angebote in den einzelnen Sportarten nutzen zu können, sind diese regelmäßig steuerbar. Die Finanzverwaltung scheint dies bereits über Jahre nicht akzeptieren zu wollen und kassiert nun eine Rüge. Ein gemeinnütziger Breitensportverein bot verschiedene Sportarten an. Aus den Baukosten für die Errichtung eines Kunstrasenfußballplatz machte er Vorsteuerabzug geltend. Die Mitgliedsbeiträge wurden als umsatzsteuerpflichtige Einnahmen erklärt. Finanzamt und Finanzgericht lehnten den Vorsteuerabzug unter Verweis auf die bisherige Verwaltungspraxis ab. Die Vorsteuer wäre gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 UStG nicht abziehbar, weil die Mitgliedsbeiträge nicht steuerbar oder zumindest nach § 4 Nr. 22 Buchstabe b UStG steuerfrei seien. Diese Verwaltungspraxis ist laut BFH nicht mit dem deutschen und europäischen Umsatzsteuerecht vereinbar. Der BFH stellt die Umsatzsteuerbarkeit der Mitgliedsbeiträge deshalb nochmals fest. Sofern sich die Finanzverwaltung nun an die Vorgaben ...
Pflichtteilsverzicht: Abfindung in Raten, Hotelpauschalen: Nur Übernachtung begünstigt, KSK: Jetzt Meldung für 2025 abgeben | Steuernachrichten Update KW 13
Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer, Aufteilungsgebot bei Beherbergungsleistungen, Künstlersozialkasse – Meldefrist für das Jahr 2025 endet am 31.03.2025

24.03.2026 6 min

Abfindung für Pflichtteilsverzicht in Raten unterliegt nicht der Einkommensteuer  Werden Abfindungen für einen Pflichtteilsverzicht in Raten gezahlt, stellt sich die Frage nach einem steuerpflichtigen Zinsanteil. Der BFH widerspricht der bisherigen Auffassung der Finanzverwaltung und nimmt eine abweichende Einordnung vor.Sophias Eltern übertrugen mit Verträgen aus den Jahren 2002 und Juli 2014 Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück auf ihren Bruder Steffen. Als Ausgleich verpflichtete sich Steffen gegenüber den Eltern, Sophia ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten jeweils zum Ende der Jahre 2014 und 2015 fällig. Ein Zins war nicht zu entrichten. Sophia verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das an Steffen übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen Steffen auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an Sophia ab. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die im Jahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 BewG in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe Sophia gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Der BFH kam zu einem anderen Ergebnis. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzun...
Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung, Pensionszusage: Fremdüblichkeit sichern, Sperrfrist § 22 UmwStG: Nachweis bis 31.Mai! | Steuernachrichten Update KW 12
Nachträgliche Zusammenveranlagung nach Umwandlung einer Lebenspartnerschaft, Fremdüblichkeit einer auf Entgeltumwandlung beruhenden Pensionszusage, Sperrfrist nach § 22 UmwStG: Nachweis nicht vergessen

17.03.2026 5 min

Rückwirkung bei LPartG-Umwandlung Wenn Sie Mandanten beraten, die ihre Lebenspartnerschaft erst 2020 oder später in eine Ehe umwandeln, sollten Sie die Korrektur bestandskräftiger ESt-Bescheide nicht voreilig zusagen: Der BFH knüpft § 175 AO an strikte Stichtage.Die Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat in der Beratungspraxis immer wieder eine sehr konkrete Folgefrage: Lassen sich alte, längst bestandskräftige Einkommensteuerveranlagungen nochmals öffnen, um rückwirkend die Zusammenveranlagung und damit das Splitting zu erhalten? Der BFH beantwortet diese Frage nun mit einer doppelten Klarstellung: Die Umwandlung ist zwar ein rückwirkendes Ereignis i.S.d. § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO. Für die Änderung bestandskräftiger Bescheide bleibt aber nur ein enges, gesetzlich befristetes Zeitfenster nach Art. 97 § 9 Abs. 5 EGAO. Seit dem EheöffnungsG kann eine bestehende Lebenspartnerschaft nach § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt werden. Zivilrechtlich knüpfen Rechte und Pflichten dabei an den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft an; die Ehe "konsumiert" die Lebenspartnerschaft. Steuerlich führt genau diese Rückanknüpfung zum Reizthema: Wenn die Ehe so behandelt wird, als bestehe sie seit Beginn der Lebenspartnerschaft, liegt es nahe, für diese Zeiträume auch das Wahlrecht der Ehegattenveranlagung nach §§ 26 ff. EStG auszuüben. Parallel dazu ist zu beachten, dass die Gleichstellung in der Einkommensteuer nicht erst mit der Umwandlung kam: Nach dem BVerfG-Beschluss zum Splitting wurden Lebenspartner einkommensteuerlich in weiten Teilen den Eheg...
Grundfreibetrag und AdV?, Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Grundsteuer Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update KW 11
AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags, Sind Aufwendungen für eine Abschiedsfeier Arbeitslohn?, Änderungsanzeige bei der Grundsteuer

10.03.2026 5 min

AdV bei Geltendmachung eines zu niedrigen Grundfreibetrags Antrag auf AdV zur ESt 2023 mit dem Argument, der Grundfreibetrag liege unter dem Bürgergeld-Niveau? Erfahren Sie, warum das FG Münster dies ablehnt und was Sie stattdessen belegen müssen.Anträge auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) gegen ESt-Bescheide 2023 werden in der Praxis häufig mit dem Hinweis begründet, das steuerliche Existenzminimum liege unter dem sozialrechtlichen Niveau. Der Beschluss des FG Muenster zeigt, dass dieser Ansatz im einstweiligen Rechtsschutz regelmäßig nicht trägt, wenn keine besonderen Umstände des Einzelfalls hinzutreten. Die AdV nach § 69 FGO setzt grundsätzlich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsakts oder eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte voraus. Beruht der Einwand jedoch auf verfassungsrechtlichen Zweifeln an der Gültigkeit der anzuwendenden Norm, gilt wegen des Geltungsanspruchs formell verfassungsgemäß zustande gekommener Gesetze ein zusätzlicher Maßstab: Es muss ein besonderes berechtigtes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz dargelegt werden, das im Rahmen einer Abwägung den Vorrang vor dem öffentlichen Interesse am Gesetzesvollzug beanspruchen kann. Diese Abwägung wird durch die Eingriffsintensität im Einzelfall (Zahlbetrag, wirtschaftliche Verhältnisse, irreparable Nachteile) und durch die Auswirkungen auf den Gesetzesvollzug (Haushaltsinteresse) geprägt. Der Stpfl. erzielte im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit sowie sonstige Einkünfte (Renten). Er wandte sich gegen seinen ESt-...
Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Behaltensfrist: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt, Abgrenzung von EA zu AK/HK | Steuernachrichten Update KW 10
Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV, Steuerbegünstigung für Betriebsvermögen: Maßgeblicher Veräußerungszeitpunkt für Behaltensfrist, Abgrenzung von Erhaltungsaufwendungen und Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten

03.03.2026 6 min

Tarifermäßigung bei Kapitalauszahlung aus bAV Kann die einmalige Kapitalleistung aus einer betrieblichen Direktversicherung als außerordentliche Einkünfte ermäßigt besteuert werden? Der BFH hat hierzu Stellung genommen.Im Jahr 2005 schlossen Uta und ihr Arbeitgeber eine Direktversicherung im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung ab. Die aus einer Entgeltumwandlung stammenden Beiträge wurden nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei belassen. Nach den Versicherungsbedingungen hatte Uta einen Anspruch auf eine lebenslange monatliche Rente ab dem 01.04.2019. Alternativ konnte sie die Auszahlung in Form einer einmaligen Kapitalleistung wählen (Kapitalwahlrecht). Uta übte das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 € ausbezahlt. Das Finanzamt unterwarf die Zahlung vollständig dem regulären Einkommensteuertarif als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 5 EStG. Uta begehrte hingegen die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für außerordentliche Einkünfte aus Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten gem. § 34 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 4 EStG. Der BFH urteilt wie folgt: Die Kapitalzahlung aus der Direktversicherung erfüllt nicht die Voraussetzungen für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes. Eine Vergütung für eine mehrjährige Tätigkeit liegt zwar vor, es fehlt jedoch an der Außerordentlichkeit der Einkünfte. Diese wird für die Anwendung der Tarifermäßigung als zwingend notwendig erachtet (§ 34 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 erster Halbsatz EStG). Die Wahlfreiheit des Arbeitnehmers zwischen laufender Rentenzahlung und einmaliger Kapitalleistung, ist in der betrieblichen Altersvorsorge g...
Erstattungszinsen für Gewerbesteuer als steuerpflichtige Betriebseinnahmen, Abgeltungsteuer bei Krypto-Erträgen und FAQ zur Aktivrente | Steuernachrichten Update KW 09

24.02.2026 6 min

Gemäß § 4 Abs. 5b EStG stellen die Gewerbesteuer und die darauf entfallenden Nebenleistungen keine Betriebsausgaben dar. Der BFH hatte nun über die einkommensteuerrechtliche Behandlung von Erstattungszinsen zur Gewerbesteuer zu entscheiden. Sind diese trotz der Regelungen in § 4 Abs. 5b EStG als steuerpflichtige Betriebseinnahme zu erfassen? Eine gewerblich tätige GbR hatte Erstattungszinsen nach § 233a AO erhalten. Die Gesellschaft behandelte die erhaltenen Zinsen zunächst als Betriebseinnahmen, zog sie außerbilanziell jedoch wieder ab. Zur Begründung verwies sie auf § 4 Abs. 5b EStG. Die Nichtabziehbarkeit von Nachzahlungszinsen müsse spiegelbildlich dazu führen, dass Erstattungszinsen gleichermaßen nicht gewinnerhöhend zu erfassen seien. Dieser Auffassung folgte die Finanzverwaltung nicht. Der BFH schloss sich an und stellt fest: Erstattungszinsen für Gewerbesteuer sind als Betriebseinnahmen zu erfassen, auch wenn Nachzahlungszinsen für Gewerbesteuer vom Abzug als Betriebsausgaben ausgenommen sind. Anders als im Verhältnis von gezahlter und erstatteter Gewerbesteuer handelt es sich bei Zinsen auf erstattete Gewerbesteuer nicht um den gegenläufigen Akt zu Nachzahlungszinsen auf gezahlte Gewerbesteuer. Nachzahlungszinsen stellen steuerliche Nebenleistungen dar. Erstattungszinsen werden hingegen als Ausgleich dafür gezahlt, dass dem Steuerschuldner aufgrund überhöhter Steuerzahlungen die Möglichkeit zur Kapitalnutzung verwehrt wurde. Nachzahlungs- und Erstattungszinsen sind also nicht miteinander vergleichbar, da sie auf unterschiedlichen Sachverhalten beruhe...
EPP für Rentner steuerpflichtig?, Verkauf Wohnmobil steuerpflichtig?, Verspätungszuschlag bei USt-VA | Steuernachrichten Update KW 08

17.02.2026 7 min

Energiepreispauschale für Rentner steuerpflichtig? Die Energiepreispauschale wurde auch an Rentner ausgezahlt – ihre einkommensteuerliche Behandlung ist jedoch umstritten. Das Sächsische FG hat sich mit der steuerlichen Einordnung befasst; mehrere Verfahren sind derzeit beim BFH anhängig.Unbeschränkt Steuerpflichtige, die im Veranlagungszeitraum 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit erzielten oder Arbeitnehmer gewesen sind, haben nach § 113 EStG Anspruch auf eine Energiepreispauschale. Auch Rentnern und Rentnerinnen wurden nach dem Rentenbeziehende-Energiepreispauschalengesetz durch den Rententräger 300 Euro gewährt. Unter anderem klagte der Rentner klagte gegen die Besteuerung dieses Betrags. Er ist der Meinung, dass die Pauschale keiner Einkunftsart i.S.d. § 2 Abs. 1 EStG zuzuordnen und deshalb nicht steuerbar sei. Die Einkommensteuer erfasse das Entgelt für Leistungen. Aber die Energiepreispauschale sei unabhängig vom Einsatz von Arbeit und Kapital bezogen. Sie sei eine sozialpolitische Leistung, die zur anteiligen Deckung der enormen Preissteigerungen auf dem Energiesektor und völlig losgelöst von einer Leistung des Rentners ausgezahlt worden sei. Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, dass das Gesetz in § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. c EStG eindeutig bestimme, dass die Energiepreispauschale, die Rentnern ausbezahlt worden sei, zu den Einkünften i.S.d. § 22 Nr. 1 Satz 1 EStG gehöre und daher auch der Besteuerung zu unterwerfen sei. Das Sächsische Finanzgericht stimmte dem zu und wies die Klage als unbegrü...
Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung?, Klage beim FA – beSt nötig?, Betriebsveranstaltungen – jetzt prüfen | Steuernachrichten Update KW 07
Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern?, Fristwahrende Klageeinreichung beim Finanzamt: beSt erforderlich?, Betriebsveranstaltungen jetzt prüfen: Frist 28.02. beachten!

10.02.2026 6 min

Ist-Versteuerung trotz freiwilliger Buchführung bei Freiberuflern? Darf eine Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt, die Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten durchführen?Die sogenannte Ist-Versteuerung i.S.d. § 20 UStG ist für den Unternehmer vorteilhaft, da die Umsatzsteuer nicht bereits mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistung ausgeführt wurde, entsteht bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums ans Finanzamt abgeführt werden muss, sondern erst dann, wenn der Unternehmer sie vereinnahmt hat. Es handelt sich um eine Ausnahme, die nur zulässig ist, wenn der Gesamtumsatz i.S.d. § 19 Abs.2 UStG im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 800.000 Euro betragen hat (§ 20 S. 1 Nr.1 UStG), oder der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen nach § 148 AO befreit ist (§ 20 S. 1 Nr. 2 UStG), oder soweit er Umsätze aus einer Tätigkeit als Freiberufler i.S.d. EStG ausführt (§ 20 S. 1 Nr. 3 UStG). Was aber ist bei einer Partnerschaft von Rechtsanwälten, Wirtschaftsprüfern und Steuerberatern, die freiwillig Bücher führt? Nach einer Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Gerichtsbescheid vom 9. Juli 2024 – 9 K 86/24) kommt eine Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten nicht in Betracht, wenn der Unternehmer mit den freiberuflichen Umsätzen - verpflichtet oder freiwillig - Bücher führt. Würde man Freiberufler mit Buchführung unter § 20 S. 1 Nr. 3 UStG fallen lassen, hätte dies nach Auffassung des erkennenden Senats eine zweckwidrige Bevorzugung gegen...
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Flüchtlingsunterbringung, Neue Vollmachtsmuster | Steuernachrichten Update KW 06
Stellplatzkosten bei doppelter Haushaltsführung, Erweiterte Kürzung bei Unterbringung von Ukraine-Kriegsflüchtlingen, Neue Vollmachtsmuster

03.02.2026 4 min

Stellplatzkosten bei doppelter HaushaltsführungBei doppelter Haushaltsführung ist häufig streitig, welche Aufwendungen unter die auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten fallen. Der BFH grenzt Stellplatzkosten hiervon ab und konkretisiert zugleich die Anforderungen an deren Abziehbarkeit.Bei der doppelten Haushaltsführung endet die Diskussion mit dem Finanzamt in der Praxis oft an derselben Stelle: Sind die monatlich auf 1.000 EUR begrenzten Unterkunftskosten ausgeschöpft, wird alles, was im Zusammenhang mit der Zweitwohnung steht, reflexartig als „mit abgegolten“ betrachtet. Der BFH setzt hier einen klaren Schnitt: Die Miete für einen Pkw-Stellplatz ist keine Unterkunftskostenposition und fällt deshalb nicht unter die 1.000-EUR-Grenze. Notwendige Mehraufwendungen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung sind als Werbungskosten abziehbar. Für Unterkunftskosten im Inland gilt jedoch eine Deckelung: Abziehbar sind die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung der Unterkunft, höchstens 1.000 EUR pro Monat. Streitentscheidend ist damit die Abgrenzung, welche Aufwendungen „für die Nutzung der Unterkunft“ entstehen und welche als sonstige notwendige Mehraufwendungen daneben abzugsfähig bleiben. Der Arbeitnehmer unterhielt neben seiner Hauptwohnung eine Zweitwohnung am Beschäftigungsort. Zusätzlich mietete er einen Tiefgaragenstellplatz für 170 EUR monatlich. Wohnung und Stellplatz waren zivilrechtlich eng miteinander verknüpft (separate Stellplatzvereinbarung, an Laufzeit und Kündigung des Wohnungsmietvertrags gebunden, Zahlung in einer Summe). Das Finanza...
eDaten und steuerliche Kenntnis, BFH trennt Stellplatz und Kfz-Nutzung, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge prüfen | Steuernachrichten KW05
Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde, Stellplatzmiete mindert den geldwerten Vorteil aus dem Firmenwagen nicht, Mindestlohn steigt: Arbeitsverträge und Minijobs jetzt prüfen.

27.01.2026 5 min

Abrufbare eDaten und Kenntnis der Finanzbehörde In Fällen nachträglicher Veranlagung wird häufig darauf verwiesen, dass der Finanzverwaltung die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorgelegen hätten. Der BFH stellt nun klar, unter welchen Voraussetzungen abrufbare eDaten der Finanzbehörde als „Kenntnis“ zuzurechnen sind – mit unmittelbaren Folgen für Steuerstrafrecht und Festsetzungsverjährung.In der Beratungspraxis wird bei nachträglichen Veranlagungen häufig eingewandt, die Finanzverwaltung habe die maßgeblichen Informationen bereits elektronisch vorliegen gehabt. Der BFH stellt klar, dass diese Argumentation zu kurz greift: Zwischen abrufbaren eDaten und „Kenntnis“ im Sinne des § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO besteht ein rechtlich bedeutsamer Unterschied. Das Urteil ist damit nicht nur steuerstrafrechtlich relevant, sondern wirkt unmittelbar in das Festsetzungsverjährungsrecht hinein. Für die ESt gilt grundsätzlich eine vierjährige Festsetzungsfrist. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, soweit Steuern hinterzogen, und auf fünf Jahre, soweit Steuern leichtfertig verkürzt worden sind (§ 169 Abs. 2 S. 2 AO). Ob eine Steuerhinterziehung durch Unterlassen vorliegt, hängt bei Veranlagungssteuern maßgeblich davon ab, ob der Steuerpflichtige die Finanzbehörde pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis lässt und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO). Gerade in Fällen der Nichtabgabe wird deshalb um die Frage gestritten, wann „Unkenntnis“ der Finanzbehörde anzunehmen ist und wem welche Informationen zugerechnet werden. Im Streitfall wurden ...
Ozempic als außergewöhnliche Belastung?, Tarifermäßigung bei Urlaubsabgeltung?, Wiedereinführung der Agardieselrückerstattung | Steuernachrichten KW04
Kosten für Ozempic bei der Behandlung von Fettleibigkeit, Abgeltungszahlungen für den Urlaubsanspruch, Wiedereinführung der Steuerentlastung für Agrardiesel

20.01.2026 6 min

Kosten für Ozempic bei der Behandlung von Fettleibigkeit Sind die Kosten für das Medikament Ozempic bei der Behandlung von Adipositas als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abzugsfähig? Mit dieser Frage muss sich der BFH befassen.Die Kosten einer Heilbehandlung sind grundsätzlich als außergewöhnliche Belastung steuerlich abziehbar. Das gilt aber nur dann, wenn die Behandlung medizinisch indiziert ist und die Kosten zwangsläufig entstanden sind. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden muss vor Beginn der Heilmaßnahme der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erbracht werden, § 64 EStDV. Ozempic zur Behandlung von Adipositas Das Medikament Ozempic wird auch als „Abnehmspritze“ verwendet, obwohl es primär für die Behandlung von Typ-2-Diabetes zugelassen ist. Die Anwendung bei Adipositas erfolgt „off-label“, also außerhalb der Zulassung. Der Streitfall Susi Sorglos machte in ihrer Einkommensteuererklärung 2023 Aufwendungen für das Medikament Ozempic als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33 EStG geltend. Ihre Ärztin hatte es ihr verschrieben, allerdings nicht zur Behandlung von Diabetes, sondern aufgrund der Diagnose Obesity Class 1 (Fettleibigkeit) sowie Hypertension (Bluthochdruck). Das FA lehnte die Anerkennung ab, weil Ozempic keine Zulassung zur Behandlung von Adipositas hat. Die Aufwendungen für dieses Medikament würden daher – weil kein amtsärztliches Gutachten vorlag – dem Abzugsverbot nach § 12 EStG unterliegen. Nachde...
§ 8 EStDV: Neues Wahlrecht, Neue USt-Regeln für Gastronomie, Schonfrist für Offenlegung | Steuernachrichten KW03
Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten, BMF-Schreiben zur Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen, Schonfrist für Offenlegung der Jahresabschlüsse 2024

13.01.2026 6 min

Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen in Kraft getreten  Mit der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen wird § 8 EStDV grundlegend angepasst. Das neue Wahlrecht für eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile erweitert den Anwendungsbereich deutlich – wirft aber insbesondere in Bestandsfällen erhebliche ertragsteuerliche Fragen auf und bringt neue Einschränkungen beim Aufwandsabzug.Der Bundesrat hat am 19.12.2025 der Siebten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen (BR-Drucks. 626/25) zugestimmt, am 29.12.2025 wurde sie im BGBl. veröffentlicht. Mit dieser Verordnung wurden diverse steuerliche Verordnungen geändert. Änderung der EStDV Unter anderem wurden in der der EStDV die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, angepasst. § 8 EStDV sieht für Grundstücksteile von untergeordneter Bedeutung ein Bilanzierungswahlrecht vor. Werden die Grenzen des § 8 Satz 1 EStDV nicht überschritten, kann eine Zuordnung zum Betriebsvermögen unterbleiben. Bisher konnte die Erfassung im Betriebsvermögen unterbleiben, wenn der Wert des Grundstücksteils nicht mehr als 1/5 des gemeinen Werts des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR betrug. Beide Grenzen mussten also eingehalten werden. Nun kann eine Zuordnung unterbleiben, wenn der eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteil nicht mehr als 30 qm groß ist oder sein Wert nicht mehr als 40.000 EUR beträgt. Für die Ausübung des Wahlrechts reicht es, wenn eine der beiden Grenzen nicht überschritten wir...
Steuerberatungskosten bei § 17 EStG, Nachweis für Bewirtungskosten, Firmenwagen und Mindestlohn | Steuernachrichten KW51
Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?, Überarbeitetes BMF-Schreiben zu Bewirtungsbelegen, Gesetzlicher Mindestlohn wird nicht durch Firmenwagenüberlassung erfüllt

16.12.2025 6 min

Mindern Steuerberatungskosten den Veräußerungsgewinn gem. § 17 EStG?  Der BFH hatte sich mit der Frage zu befassen, ob Steuerberatungskosten im Zusammenhang mit einer Anteilsveräußerung nach § 17 EStG als Veräußerungskosten anzuerkennen sind. Wie die Abgrenzung zwischen veräußerungsnahen Aufwendungen und Kosten der steuerlichen Deklaration im Einzelfall vorzunehmen ist, lesen Sie hier.Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört nach § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens 1 Prozent beteiligt war. Veräußerungsgewinn ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. § 17 Abs. 2 Satz 1 EStG, der den Veräußerungsgewinn definiert, lässt nur den Abzug von Anschaffungskosten bzw. anschaffungsnahen Aufwendungen i. S. von Abs. 2a sowie den Abzug von Veräußerungskosten zu. Frage: Können Steuerberatungskosten, die bei der Berechnung des steuerpflichtigen Gewinns nach § 17 EStG anfallen, bei der Veräußerungsgewinnermittlung abgezogen werden? Der Streitfall Susi Sorglos war mit 5,93 Prozent an der XY-AG beteiligt. Im Jahr 2021 verkaufte sie diese im Privatvermögen gehaltene Beteiligung. Mit der Erstellung ihrer Einkommensteuererklärung beauftragte sie ihren Steuerberater Gerd Genau. Die für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns gem. § 17 EStG entstandenen Steuerberatungskosten machte sie als Veräußerungskosten geltend, die das FA ni...
Stromkostenzuschüsse für Firmenwagen, Update digitale Steuerbescheide, Digitaler Datenaustausch PKV | Steuernachrichten KW50
Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026, Update zu digitalen Steuerbescheiden – Was gilt ab 2026?, Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherungen für den Lohnsteuerabzug ab 2026

09.12.2025 6 min

Firmenwagen - Neue Regeln für Stromkostenzuschüsse ab 2026 Das BMF hat seine Vorgaben zum steuerfreien Auslagenersatz für das Aufladen von E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause neu gefasst. Was es zu Nachweisen und Pauschalen künftig vorsieht, lesen Sie hier.Überlässt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter einen Elektro- oder Hybridelektrofirmenwagen auch zur privaten Nutzung und trägt der Arbeitnehmer die Stromkosten für ein solches Fahrzeug ganz oder zum Teil selbst, kann der Arbeitgeber die Stromkosten steuerfrei als Auslagenersatz übernehmen. Häufig wird der E-Firmenwagen beim Arbeitnehmer zu Hause aufgeladen. Bisher waren zur Vereinfachung dieses Auslagenersatzes Pauschalen festgelegt, die der Arbeitgeber den Mitarbeitern ohne weitere Nachweise steuerfrei erstatten konnte. Die Pauschale beträgt für reine E-Firmenwagen monatlich 30 EUR (bei Bestehen einer zusätzlichen Lademöglichkeit beim Arbeitgeber) bzw. monatlich 70 EUR (bei Fehlen einer Lademöglichkeit beim Arbeitgeber), Rz.24 des BMF-Schreibens vom 29.09.2020, BStBl 2020 I S. 972. BMF schafft steuerfreie Pauschalen ab Diese Pauschalen, die bis zum 31.12.2030 vorgesehen waren, fallen nun ab dem 1.1.2026 weg und können letztmalig für den Monat Dezember 2025 steuerfrei ausgezahlt werden. Ab dem 01.01.2026 muss der Mitarbeiter die Strommenge mit einem gesonderten stationären oder mobilen Stromzähler nachweisen, wenn er seinen Firmenwagen an einer häuslichen Ladevorrichtung lädt. Der Stromzähler kann z.B. in der Wallbox oder auch im Fahrzeug verbaut sein und muss nicht geeicht sein. Neues Wahlrecht ab 2026 Die S...
Nachweise bei IG-Lieferungen, Ausschlussfrist: Klage gescheitert?, Aktivrentengesetz | Steuernachrichten KW48
Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne Gelangensbestätigung, Unzulässige Klage wegen nicht fristgemäßer Bezeichnung des Klagebegehrens, Aktivrentengesetz ersetzt Arbeitsmarktstärkungsgesetz

25.11.2025 6 min

Nachweis einer innergemeinschaftlichen Lieferung eines Kfz ohne Gelangensbestätigung Was gilt, wenn die Gelangensbestätigung für eine IG-Lieferung fehlt? Ein FG-Urteil zeigt, welche Nachweise trotzdem überzeugen können.Voraussetzung einer umsatzsteuerfreien innergemeinschaftlichen Lieferung i.S.d. § 4 Nr. 1 Buchst. b UStG ist u.a. dass der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet (§ 6a Abs. 1 Nr. 1 UStG) und der Abnehmer – sofern er ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer oder juristische Person ist - gegenüber dem Unternehmer eine ihm von einem anderen Mitgliedstaat erteilte gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer verwendet hat (§ 6a Abs. 1 Nr. 4 UStG). Die Voraussetzungen müssen gem. § 6a Abs. 3 Satz 1 UStG vom Unternehmer nachgewiesen sein. Wie der Unternehmer den Nachweis zu führen hat, ergibt sich aus §§ 17a ff. UStDV. In Abholfällen wird dies regelmäßig durch eine Gelangensbestätigung i.S.d. § 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV erfolgen. Aus der Gesetzesformulierung, dass der durch die Gelangensbestätigung (§ 17b Abs. 2 Nr. 2 UStDV) oder durch die Alternativnachweise des § 17b Abs. 3 UStDV geführte Nachweis als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt, folge nach Auffassung des Niedersächsischen FG, dass diese nur eine mögliche Form des Belegnachweises sind und es dem Unternehmer freisteht, den Belegnachweis mit allen geeigneten Belegen zu führen, aus deren Gesamtheit sich das Gelangen des Liefergegenstands in das übrige Gemeinschaftsgebiet an den umsatzst...
Keine Sonderabschreibung, Doppelte Haushaltsführung, Bewertungsstichtag | Steuernachrichten KW47
Keine Sonderabschreibung für neue Mietwohnung bei Abriss und Neubau, Doppelte Haushaltsführung: Kein Abzug bei Zahlung durch Ehegatten, Vervielfältiger für Bewertungsstichtage ab 01.01.2026

18.11.2025 6 min

Keine Sonderabschreibung für Ersatzneubau Was gilt, wenn ein altes Mietshaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird? Wer auf steuerliche Vergünstigungen nach § 7b EStG hofft, stößt schnell auf enge gesetzliche Grenzen. Der aktuelle BFH-Fall zeigt, wann eine Wohnung wirklich neu ist – und wann nicht. Nach § 7b Abs. 1 Satz 1 EStG in der im Jahr 2020 geltenden Fassung können für die Anschaffung oder Herstellung neuer Wohnungen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union belegen sind, unter den in § 7b Abs. 2 bis 5 EStG genannten Voraussetzungen im Jahr der Anschaffung oder Herstellung und in den folgenden drei Jahren Sonderabschreibungen bis zu jährlich 5 % der Bemessungsgrundlage in Anspruch genommen werden. Diese Sonderabschreibung kann neben der Absetzung für Abnutzung (AfA) nach § 7 Abs. 4 EStG geltend gemacht werden. Die Begünstigung fordert insbesondere, dass durch die Baumaßnahmen "neue, bisher nicht vorhandene" Wohnungen geschaffen werden. Das sanierungsbedürftige, aber zu Wohnzwecken vermietete Einfamilienhaus von Wilma und Fred wurde aus Wirtschaftlichkeitsgründen im Jahr 2020 abgerissen. Nach der Kündigung des Mietverhältnisses entschlossen sich beide, auf dem Grundstück ein neues Einfamilienhaus zu errichten und dieses ebenfalls zu vermieten. Die Baumaßnahme wurde im Dezember 2020 abgeschlossen. Neben der regulären AfA für den Neubau machten sie eine Sonderabschreibung nach § 7b EStG in Höhe von ca. 15.000,00 Euro als Werbungskosten im Rahmen der Vermietungseinkünfte geltend. Den Abzug der Sonderabschreibung lehnte das Finanzamt ab. Zur Begr...
Private PV abzugsfähig?, Festsetzungsfrist bei Testament, Sozialversicherungsrechengrößen 2026 | Steuernachrichten Update 46/25
Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung, Fristbeginn der Erbschaftsteuer beim Auffinden eines Testaments, Bundeskabinett beschließt Sozialversicherungsrechengrößen 2026

11.11.2025 6 min

Abziehbarkeit von Beiträgen zu einer freiwilligen privaten Pflegezusatzversicherung Wer freiwillig für den Pflegefall vorsorgt, erwartet oft auch steuerliche Vorteile. Doch wie weit reicht die Abzugsfähigkeit solcher Beiträge tatsächlich?Aufwendungen zur Basis-Krankenversicherung und zur gesetzlichen Pflegeversicherung sind vollständig als Sonderausgaben abziehbar (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG). Beiträge für zusätzlichen Kranken- oder Pflegeversicherungs-schutz und für sonstige Vorsorgeaufwendungen, wie beispielsweise die Unfall- oder Haftpflichtversicherung, sind in ihrem Abzug als Sonderausgaben auf einen Höchstbetrag beschränkt (§ 10 Abs. 4 EStG). Dieser Höchstbetrag von 1.900,00 EUR bzw. 2.800,00 EUR wird in der Regel jedoch bereits durch Beiträge zur Basisabsicherung ausgeschöpft. Ein Abzug der sonstigen Vorsorgeaufwendungen ist dann ausgeschlossen (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 ESt i.V.m. § 10 Abs. 4 Satz 4 EStG). Gitta und Gerd hatten neben ihrer gesetzlichen Pflegeversicherung eine freiwillige private Pflegezusatzversicherung abgeschlossen. In ihrer Einkommensteuererklärung machten sie die Beiträge als Sonderausgaben geltend. Schließlich würden die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung bei Weitem nicht ausreichen, um die Kosten einer vollstationären Pflege zu decken. Mit der Zusatzversicherung würde eine Versorgungslücke geschlossen. Das Finanzamt lehnte deren vollständigen Abzug ab und der BFH bestätigte diese Sichtweise. Der gemeinsame Höchstbetrag war bei Gitta und Gerd durch die Zahlung von Beiträgen zur Basisabsicherung bereits ausgeschöpft. Das Prinzip der St...
E-Mail genügt!, Änderung trotz Bestandskraft, Spekulieren Sie mit Spekulatius – aber ohne das Finanzamt! | Steuernachrichten Update 45/25
Einspruch per E-Mail, Nachträglich korrigierte Rentendaten: Wann § 175b AO eine Änderung erlaubt, Hinweise zur Betriebsveranstaltung

04.11.2025 5 min

Einspruch per E-Mail Was gilt, wenn der Einspruch per E-Mail pünktlich rausging, aber nie beim Finanzamt ankam? Der BFH hatte jetzt Gelegenheit, diese praxisrelevante Frage zu beantworten.Die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden ist längst Alltag. Doch immer wieder stellen sich Fragen zur Wirksamkeit elektronisch übermittelter Erklärungen und Einsprüche. Der BFH hatte nun Gelegenheit, zur Bedeutung von Lesebestätigungen bei E-Mails Stellung zu nehmen und eine praxisrelevante Klarstellung vorzunehmen. Nach § 110 AO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. § 87a AO regelt die elektronische Kommunikation mit den Finanzbehörden und bestimmt, wann ein elektronisches Dokument als zugegangen gilt. Bisher fehlte eine höchstrichterliche Entscheidung dazu, ob der Steuerpflichtige verpflichtet ist, beim Versand eines Einspruchs per E-Mail eine Empfangs- oder Lesebestätigung einzufordern, um den Zugang zu sichern. Ein Steuerpflichtiger legte über seinen Berater Einspruch gegen Einkommensteuerbescheide per E-Mail ein. Die E-Mail wurde zwar ordnungsgemäß adressiert, erreichte das Finanzamt aber offenbar nicht. Als der Fehler bemerkt wurde, war die Einspruchsfrist abgelaufen. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wurde vom Finanzamt abgelehnt. Das FG gab der Klage statt. Zu Recht, wie nun auch der BFH bestätigte. Der BFH entschied, dass der Zugang der E-Mail vom Einspruchsführer nachzuweisen ist. Ein Ausdruck der E-Mail genügt hierfür nicht. Dennoch liegt kein Verschulden vor, wenn...
Ehevertrag kostet Steuern, Zinsen steuerneutral, Frist nicht verpassen! | Steuernachrichten Update 44/25
BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich, BFH: Kein Werbungskostenabzug bei Gesellschafterdarlehen – § 39 AO verdrängt § 15 EStG bei Vermögensverwaltung, Verlustverrechnungstöpfe – Antrag auf Verlustbescheinigung bis 15.12.2025

28.10.2025 6 min

BFH bejaht Schenkungsteuer für Abfindung bei ehevertraglichem Verzicht auf Zugewinnausgleich Wer vor der Ehe Vermögen überträgt, um spätere Unterhalts- oder Zugewinnausgleichsansprüche auszuschließen, riskiert Schenkungsteuer. Der BFH stellt klar: Eine Pauschalabfindung für künftige, ungewisse Ansprüche ist steuerpflichtig – selbst, wenn sie vertraglich ausgehandelt wurde.Die Gestaltung ehevertraglicher Vermögensregelungen ist ein sensibles Thema, insbesondere dann, wenn hohe Vermögenswerte vor der Eheschließung übertragen werden. Das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass solche Zuwendungen erhebliche schenkungsteuerliche Folgen haben können, auch wenn sie auf vertraglicher Basis beruhen. Die steuerliche Beurteilung von Vermögensübertragungen im Zusammenhang mit Eheverträgen war bislang umstritten. Während die zivilrechtliche Inhaltskontrolle nach § 138 BGB in Fällen auffälliger Benachteiligung eines Ehegatten zur Unwirksamkeit einzelner Klauseln führen kann, bleibt auf schenkungsteuerlicher Ebene zu prüfen, ob die Übertragung als entgeltlich oder unentgeltlich zu qualifizieren ist. Maßgeblich ist, ob der Verzicht auf künftige Ansprüche als bewertbare Gegenleistung gilt oder nicht. Bereits in den Entscheidungen vom 17.10.2007 (II R 53/05, BStBl II 2008, 256) und vom 01.09.2021 (II R 40/19, BStBl II 2023, 146) hatte der BFH klargestellt, dass der Verzicht auf den künftigen Zugewinnausgleich keine entgeltliche Gegenleistung darstellt, weil die Forderung erst mit Beendigung des Güterstands entsteht. Thomas hatte mit seiner zukünftigen Ehefrau Julia vor der Eheschließung ein...
Anreize für längeres Arbeiten, Schätzung mit Richtsatzsammlung, KONSENS-Verfahren | Steuernachrichten Update KW43/25
Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten, Zulässigkeit einer Schätzung nach der amtlichen Richtsatzsammlung, Freistellungsbescheinigungen für Bauleistungen: Einführung des neuen KONSENS-Verfahrens

21.10.2025 5 min

Entwurf Arbeitsmarktstärkungsgesetz: Steuerliche Anreize für längeres Arbeiten Wie will das neue Arbeitsmarktstärkungsgesetz längeres Arbeiten attraktiver machen? Im Fokus stehen Aktivrente, Teilzeitaufstockungsprämie und steuerfreie Überstundenzuschläge – doch nicht alles ist so vorteilhaft, wie es klingt.Mit dem Entwurf des Arbeitsmarktstärkungsgesetzes will die Bundesregierung dem Fachkräftemangel begegnen und mehr Menschen zu zusätzlicher Arbeit motivieren. Vorgesehen sind steuerliche Vergünstigungen, die längeres Arbeiten im Rentenalter sowie Mehrarbeit von Teilzeitbeschäftigten und Vollzeitkräften attraktiver machen sollen. Drei Maßnahmen stehen dabei im Mittelpunkt:Aktivrente,Teilzeitaufstockungsprämie undsteuerfreie Überstundenzuschläge.1. Aktivrente (§ 3 Nr. 21 EStG-E) Die sogenannte Aktivrente ist das Herzstück des Gesetzes. Arbeitnehmer, die die Regelaltersgrenze erreicht haben oder eine besonders langjährige Versicherung nachweisen können, sollen bis zu 2.000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen dürfen. Damit entsteht ein finanzieller Anreiz, länger im Erwerbsleben zu bleiben. In der Praxis bedeutet dies: Wer nach Renteneintritt weiterarbeitet, erhält für die ersten 24.000 Euro pro Jahr eine vollständige Steuerbefreiung. Alles, was darüber hinausgeht, unterliegt regulär der Einkommensteuer. Wichtiger Hinweis zur Sozialversicherung: Die Steuerfreiheit gilt nur im Steuerrecht. In der Sozialversicherung ändert sich nichts: Rentner bleiben beitragspflichtig in der Kranken- und Pflegeversicherung, wenn auch mit reduziertem Beitragssatz (kein Anspruch mehr ...
Betriebsausgaben ohne Schriftform, Familienheim: Befreiung ohne Nutzung?, Umwandlung anmelden, Bilanz nachreichen? | Steuernachrichten Update 42/25
Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Schriftformerfordernisses, Selbstnutzung des Familienheims durch den Erblasser, Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Schriftformerfordernisses

14.10.2025 4 min

Versagung des Betriebsausgabenabzugs wegen angeblichen Schriftformerfordernisses Kann das Finanzamt Betriebsausgaben bei nahestehenden Personen allein wegen fehlender Schriftform versagen? Ein aktueller Fall zeigt, wie schnell es zum Streit mit dem Finanzamt kommen kann.Die steuerliche Anerkennung von Betriebsausgaben setzt voraus, dass diese betrieblich veranlasst und nachvollziehbar dokumentiert sind. Besonders kritisch wird es, wenn Zahlungen zwischen nahestehenden Unternehmen oder Personen erfolgen. Hier verlangt die Rechtsprechung regelmäßig einen strengen Fremdvergleich: Würde ein fremder Dritter unter denselben Umständen ebenso gehandelt haben? Doch welche Rolle spielt die Form? Reicht eine mündliche Vereinbarung – oder braucht es zwingend schriftliche Verträge, um Betriebsausgaben steuerlich anzuerkennen? Mit dieser Frage musste sich jüngst das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) befassen. Fall Eine Unternehmensgruppe im internationalen Holzhandel bestand aus mehreren Gesellschaften. Die Mutter-GmbH war Alleingesellschafterin zweier GmbH & Co. KGs: Die Chef-KG war die Strategieträgerin und übernahm zentrale Aufgaben wie Einkauf, Planung und Errichtung von Sägewerken.Die Lohnjob-KG betrieb ein Sägewerk und arbeitete als Lohnfertigerin für die Chef-KG.Im Jahr 2005 errichtete die Chef-KG für die Lohnjob-KG ein Sägewerk. Schriftliche Vereinbarungen über die Abwicklung und Schadensregulierung gab es nicht. Durch Planungsfehler entstanden Mehrkosten in Höhe von rund 4,1 Mio. Euro. Erst 2009 kam es zu einer mündlichen Einigung: Die Chef-KG verpflichtete sich, etwa...
Emails als Geschäftsbrief, beA-Pflicht in eigener Sache?, Sprache von Rechnungspflichtangaben | Steuernachrichten Update 41/25
(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe, beA-Pflicht bei Klagen in eigener Sache?, BMF-Schreiben zu Rechnungspflichtangaben in anderen Amtssprachen der EU

07.10.2025 6 min

(E-)Mails als vorzulegende Handels- und Geschäftsbriefe 06.10.2025Sind E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe i.S.d. § 147 Abs. 1 AO und deshalb dem Außenprüfer auf Verlangen vorzulegen? Dazu hat sich jetzt der BFH geäußert.Nach § 147 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AO sind die empfangenen und Wiedergaben der abgesandten Handels- oder Geschäftsbriefe aufzubewahren. Die Aufbewahrungsfrist beträgt gemäß § 147 Abs. 3 Satz 1 AO grundsätzlich sechs Jahre und beginnt gemäß Abs. 4 mit dem Schluss des Kalenderjahrs, in dem der Handels- oder Geschäftsbrief empfangen oder abgesandt wurde. Nach einem Beschluss des BFH vom 30. April 2025 (Az.: XI R 15/23) können auch E-Mails Handels- und Geschäftsbriefe in dem Sinne sein, jedenfalls insoweit, als die E-Mail selbst - und nicht lediglich ihr Anhang - rechnungslegungsrelevante Informationen enthält. Andernfalls ist zumindest der Anhang aufzubewahren. Die Finanzverwaltung ist daher im Rahmen einer Außenprüfung gemäß § 147 Abs. 6 AO grundsätzlich berechtigt, vom Steuerpflichtigen sämtliche E-Mails mit steuerlichem Bezug anzufordern. Das gilt auch für (digitale) Unterlagen über Konzernverrechnungspreise, bei denen es sich nach Auffassung des BFH um sonstige Unterlagen i.S.d. § 147 Abs. 1 Nr. 5 AO handelt, die für die Besteuerung von Bedeutung sind. Das Vorlageverlangen ist verhältnismäßig und frei von Ermessenfehlern, wenn es dem Steuerpflichtigen überlassen ist, welche E-Mails oder Daten er im Einzelfall vorlegt und damit solche Daten, die steuerlich nicht relevant sind, zu selektieren. Nicht zulässig ist dagegen, im Rahmen der Außenprüfung ein sog...
Firmenfitness: Bemessungsgrundlage geklärt, Corona-Soforthilfen in der EÜR, Raumluftfilter als agB? | Steuernachrichten Update 40/25
Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms, Die steuerliche Behandlung von Corona-Soforthilfen bei der Einnahmenüberschussrechnung, Raumluftfilter in der Corona-Pandemie als außergewöhnliche Belastungen?

30.09.2025 7 min

Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms Wie wird die Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil eines Firmenfitnessprogramms ermittelt, wenn die Anzahl der tatsächlich teilnehmenden Mitarbeiter von der der registrierten Mitarbeiter oder den erworbenen Lizenzen abweicht? Was das niedersächsische FG dazu sagt, lesen Sie hier.Bei Arbeitgebern und Arbeitnehmern erfreuen sich Benefits wie die Überlassung eines Firmenwagens oder die Gewährung von Sachbezügen zunehmender Beliebtheit. Zu den Sachbezügen zählt auch eine Mitgliedschaft im Fitnessstudio. Der Vorteil liegt in der Steuerfreiheit, wenn die Freigrenze des § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG von 50 Euro im Kalendermonat nicht überschritten wird. Daher ist wichtig zu wissen, wie sich die maßgebliche Bemessungsgrundlage berechnet. Das gilt umso mehr, wenn nicht alle Arbeitnehmer das Firmenfitnessprogramm in Anspruch nehmen oder die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeiter entspricht. Nach einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 17. April 2024 mit dem Az. 3 K 10/24 kommt es nicht auf die Anzahl der vom Arbeitgeber erworbenen Lizenzen an, wenn diese nicht der Zahl der für das Programm registrierten Mitarbeitern entspricht. Vielmehr sind in dem Fall die vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten anteilig auf die Mitarbeiter aufzuteilen, die für die Nutzung des Firmenfitnessprogramms registriert sind. Wenn z.B. die X GmbH mit einem Fitnessstudiobetreiber eine Vereinbarung schließt, nach der ihre 100 Arbeitnehmer berechtigt...
Abschreibung nach Entnahme, Grundsteuerwert: Wer kann klagen?, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer | Steuernachrichten Update 39/25
AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft, Adressat einer Grundsteuerwertfeststellung, Steuerklasse bei fehlender Mitteilung der Identifikationsnummer

23.09.2025 6 min

AfA nach Wegfall der gewerblichen Prägung einer Personengesellschaft Wenn eine gewerblich geprägte Personengesellschaft ihre Prägung verliert, müssen Immobilien ins Privatvermögen überführt werden. Doch welche Werte gelten danach für die Abschreibung bei den Mieteinkünften? Und was passiert, wenn die ursprüngliche Bewertung fehlerhaft war? Ein BFH-Urteil bringt Klarheit.Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft besaß Immobilien im Betriebsvermögen und erzielte Einkünfte gem. § 15 Abs. 3 Nr. 2 EStG. Im Jahr 2007 entfiel die gewerbliche Prägung, sodass eine Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG zu erklären war. Die Immobilien waren bei Entnahme mit den Teilwerten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 EStG anzusetzen. Es resultierte ein Verlust aus der Betriebsaufgabe. Die nunmehr vermögensverwaltende Gesellschaft erzielte fortan Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gem. § 21 EStG. Die zugrunde gelegten Teilwerte aus der Betriebsaufgabe bildeten die Bemessungsgrundlage für die zukünftigen Abschreibungs-beträge der Immobilien. Es handelte sich zwar nicht um einen klassischen Erwerb, da kein Rechtsträgerwechsel stattgefunden hatte, dennoch lag nach ständiger Rechtsprechung ein anschaffungsähnlicher Vorgang vor. Nach einer Außenprüfung erhöhte das Finanzamt die Teilwerte für die Entnahme der Wohnungen zum 1.1.2007. Damit erhöhten sich gleichermaßen der Aufgabegewinn und die Bemessungsgrundlage für die Absetzungen für Abnutzung (AfA) im Rahmen der Vermietungseinkünfte. Die Gesellschaft wandte sich erfolgreich gegen den geänderten Feststellungsbescheid für das Jahr 2007, so...
Gemeinsame Auskunft - eine Gebühr?, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Prüfung einer ausländischen USt-IdNr. | Steuernachrichten Update 38/25
Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft, Entwurf Steueränderungsgesetz 2025, Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft, Bestätigung einer ausländischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

16.09.2025 6 min

Gebührenfestsetzung für eine von mehreren Personen beantragte verbindliche Auskunft Bei komplexen Umstrukturierungen oder grenzüberschreitenden Gestaltungen kann die verbindliche Auskunft steuerliche Klarheit schaffen. Doch wie verhält es sich mit den Gebühren, wenn mehrere Antragsteller gemeinsam eine Auskunft beantragen? Ein aktuelles BFH-Urteil bringt hierzu wichtige Klarstellungen.Bei komplexen Gestaltungen wie Umwandlungen oder grenzüberschreitenden Sachverhalten kann die verbindliche Auskunft Rechtssicherheit bieten. Der Antragsteller beschreibt detailliert, was er vorhat, das Finanzamt prüft die Rechtslage und beurteilt die steuerrechtlichen Konsequenzen. Diese Einschätzung ist dann für das Finanzamt bindend, solange der Antragsteller den Sachverhalt genauso umsetzt, wie er ihn beschrieben hat. Gemäß § 89 Abs. 3 AO wird für die Erteilung der verbindlichen Auskunft eine Gebühr erhoben. Die Mindestgebühr beträgt 241,00 EUR. Die Höchstgebühr liegt derzeit bei 109.736,00 EUR. In einem Fall, den der BFH zu klären hatte, planten insgesamt 8 Personen mehrstufige Umstrukturierungsmaßnahmen. Sie beantragten gemeinsam eine verbindliche Auskunft gemäß § 89 AO zur Steuerneutralität. Das Finanzamt erteilte allen acht inhaltsgleiche Bescheide und setzte achtmal die Höchstgebühr fest. Der BFH stellt fest, dass das Finanzamt die verbindliche Auskunft einheitlich erteilt hat und deshalb gemäß § 89 Abs. 3 Satz 2 AO nur eine Gebühr festzusetzen ist. Gesamtschuldner sind die Antragsteller. Dass jedem Kläger ein gesonderter Bescheid übermittelt wurde, ändert nichts daran, dass ...
Provision korrekt bilanzieren, Erlass von Säumniszuschlägen, Bestattungsvorsorge abziehbar? | Steuernachrichten Update 37/25
BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen, BFH konkretisiert Voraussetzungen für den Erlass von Säumniszuschlägen, Eigene Bestattungskosten als außergewöhnliche Belastung?

09.09.2025 4 min

BFH konkretisiert Gewinnrealisierung bei Versicherungsprovisionen Wenn Sie Versicherungsprovisionen verbuchen, erfahren Sie hier, wann diese ertragsteuerlich zu aktivieren sind und wie Sie Provisionsvorschüsse korrekt bilanzieren, ohne ungewollt Gewinne vorzeitig auszuweisen.Die Aktivierung von Provisionsansprüchen bei Versicherungsvertretern ist seit Jahren ein Streitpunkt zwischen Praxis und Finanzverwaltung. Mit Urteil vom 30. April 2025 (X R 12-13/22) hat der BFH hierzu wichtige Klarstellungen getroffen. Entscheidend bleibt die konkrete Vertragsgestaltung, die über den Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bestimmt. Nach den handelsrechtlichen Grundsätzen (§ 252 Abs. 1 Nr. 4 HGB) dürfen Gewinne nur dann ausgewiesen werden, wenn sie am Bilanzstichtag realisiert sind. Bei Handelsvertretern entsteht der Provisionsanspruch grundsätzlich, sobald das Geschäft ausgeführt ist (§ 87a HGB). Für Versicherungsvertreter gilt jedoch die Sonderregelung des § 92 Abs. 4 HGB: Hier entsteht der Anspruch erst, wenn der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat. Durch vertragliche Gestaltung kann der Entstehungszeitpunkt des Anspruchs hinausgeschoben oder ratierlich an einzelne Beitragszahlungen geknüpft werden. Im Streitfall hatte ein Versicherungsvertreter auf Basis eines Vermögensberater-Vertrags Provisionszahlungen erhalten, bevor die rechtlichen Ansprüche entstanden waren. Das Versicherungsunternehmen leistete Vorfinanzierungen, die bei Vertragsstornierung anteilig zurückzuzahlen waren. Strittig war, ob diese Zahlungen bereits als Gewinn zu erfassen seien. Der BFH stellte klar, dass ...
Kleinunternehmerregelung für Ehepaar, Steuerschuld durch Abforderung, Trinkgeld aufzeichnen? I Steuernachrichten Update 36/25
Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen, Umsatzsteuerschuld trotz bloßer „Abforderungsschreiben“, Aufzeichnungspflicht von Trinkgeldern

02.09.2025 4 min

Eheleute dürfen Kleinunternehmerregelung getrennt nutzen Dürfen Ehegatten, die beide im selben Bereich selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung jeweils für sich in Anspruch nehmen – oder liegt darin eine unzulässige Aufspaltung? Mit dieser Frage hatte sich das FG Münster zu befassen.Das FG Münster hat in einem Urteil vom 8. April 2025 (15 K 2500/22 U) klargestellt, dass Ehegatten, die jeweils selbständig tätig sind, die Kleinunternehmerregelung des § 19 UStG unabhängig voneinander in Anspruch nehmen dürfen. Eine missbräuchliche Gestaltung ist nicht bereits deshalb anzunehmen, weil beide Leistungen im Kern auch „aus einer Hand“ hätten erbracht werden können. Die Kleinunternehmerregelung nach § 19 UStG dient der Verwaltungsvereinfachung für kleinere Betriebe. Sie befreit Unternehmer mit geringen Umsätzen von der Pflicht, Umsatzsteuer zu erheben und abzuführen. In der Praxis stellt sich regelmäßig die Frage, ob Ehegatten, die ähnliche oder sich ergänzende Tätigkeiten ausüben, eigenständige Unternehmer sind oder ob eine unzulässige Aufspaltung vorliegt. Im entschiedenen Fall hatten Eheleute jeweils ein Gewerbe „Grabpflege und Grabgestaltung“ angemeldet. Beide erzielten in den Streitjahren Umsätze unterhalb der maßgeblichen Grenzen von 17.500 Euro bzw. 50.000 Euro. Das Finanzamt unterstellte jedoch eine künstliche Aufspaltung, da gemeinsame Kunden, gleiche Geschäftsräume und gemeinsame Betriebsmittel genutzt wurden. Die Prüfer werteten dies als Gestaltungsmissbrauch. Das FG Münster folgte dieser Argumentation nicht. Es stellte fest, dass beide Eheleute eigenst...
Vorläufige Steuerbescheide – Grenzen der Änderung, Ärztliche Notfalldienst-Vertretung – steuerfrei?, Umsatzsteuersenkung für Gastronomie I Steuernachrichten Update 35/25
Keine Änderung zu Lasten des Steuerpflichtigen bei Vorläufigkeit nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO, Steuerbefreiung der vertretungsweisen Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes gegen Entgelt, Umsatzsteuersenkung für Gastronomie zum 1.1.2026

26.08.2025 6 min

Soweit die Finanzbehörde eine Steuer vorläufig festgesetzt hat, kann sie die Festsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung (AO) aufheben oder ändern.Wenn die Ungewissheit beseitigt ist, ist eine vorläufige Steuerfestsetzung aufzuheben, zu ändern oder für endgültig zu erklären; eine ausgesetzte Steuerfestsetzung ist nachzuholen (§ 165 Abs. 2 Satz 2 AO).In den Fällen des § 165 Abs. 1 Satz 2 AO muss eine vorläufige Steuerfestsetzung nach § 165 Abs. 2 Satz 2 AO nur auf Antrag des Steuerpflichtigen für endgültig erklärt werden, wenn sie nicht aufzuheben oder zu ändern ist (§ 165 Abs. 2 Satz 4 AO).Klägerin Sandra studierte nach einer dreimonatigen Ausbildung zur Rettungssanitäterin in den Jahren 2011 bis 2016 Medizin. In ihren Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2015 und 2016 machte sie die Kosten hierfür als Werbungskosten nach § 9 Abs. 6 EStG geltend.Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erkannte das Finanzamt die Aufwendungen erklärungsgemäß, aber nicht den gesetzlichen Regelungen entsprechend, an.Die Bescheide ergingen hinsichtlich der Abziehbarkeit der Aufwendungen für eine Berufsausbildung unter einem Vorläufigkeitsvermerk gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO. Hierin wurde ausgeführt, dass die Vorläufigkeitserklärung die Frage erfasst, ob §§ 4 Abs. 9, 9 Abs. 6 EStG mit höherrangigem Recht vereinbar seien.Nachdem das Bundesverfassungsgericht entschieden hatte, dass § 9 Abs. 6 EStG verfassungsgemäß ist, änderte das Finanzamt die Einkommensteuerbescheide der Streitjahre nach § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 2 AO.Die Ausbildung zur Rettungssanitäterin ha...
1-Personenhausstand - eigener Hausstand, Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Gesetz zur Schwarzarbeitsbekämpfung I | Steuernachrichten Update 34/25
Doppelte Haushaltsführung: Eigener Hausstand im Ein-Personen-Haushalt?, Umzugskosten bei doppelter Haushaltsführung, Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

19.08.2025 7 min

Wann gilt ein Haushalt eigentlich als eigener Hausstand – und wann nicht? Die Antwort hängt oft von einem entscheidenden Detail ab. Lesen Sie hier, welche Maßstäbe der BFH anlegt.Abziehbare Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen (§ 9 Abs. 1 Satz 1 EStG). Hierzu zählen gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 2 EStG). Das Vorliegen eines eigenen Hausstands setzt das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung voraus. Der 28-jährige Jan wohnte und studierte nach seiner abgeschlossenen Berufsausbildung in Berlin. Zur Finanzierung des Studiums ging er einer Angestelltentätigkeit nach und erhielt BaföG-Leistungen. Sein Lebensmittelpunkt war jedoch im elterlichen Wohnhaus in Aachen. Die ehemaligen Kinderzimmer von Jan und seinem Bruder lagen im Obergeschoss des Hauses, welches nach dem Auszug des Bruders aufwendig umgebaut wurde und seither über eine Diele, eine Küche sowie Bad und WC verfügte. Nach dem Umbau bewohnte Jan diesen Wohnbereich allein. Die grundrissgleiche Wohnung der Eltern befand sich im Erdgeschoss. In seiner Einkommensteuererklärung machte Jan Mehraufwendungen aufgrund einer beruflich veranlassten doppelten Haus...
Mitteilung über ergebnislose Ap, Entgeltaufteilung bei Spar-Menüs, Barrierefreiheit von Webseiten | Steuernachrichten Update 30/25
Mitteilung über ergebnislose Außenprüfung ist kein Verwaltungsakt, Aufteilung eines Gesamtentgelts auf Liefergegenstände mit verschiedenen Steuersätzen in der Systemgastronomie, Neue Hinweise zur Barrierefreiheit von Kanzleiwebseiten

24.07.2025 6 min

Mit Urteil vom 20. Februar 2025 – IV R 17/22 –, bestätigt der BFH seine bisherige Rechtsprechung, dass eine Mitteilung an den Steuerpflichtigen, dass die durchgeführte Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt hat (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), entgegen der in der Literatur verbreiteten Auffassung keinen (anfechtbaren) Verwaltungsakt darstellt und überträgt sie auch auf Feststellungsbescheide. Gleichwohl bewirkt eine solche Mitteilung eine Änderungssperre nach § 173 Abs. 2 Satz 2 AO.Vielmehr handelt es sich bei der Mitteilung über eine ergebnislose Außenprüfung um einen Realakt, den der Steuerpflichtige nicht im Wege der Anfechtung - mit der Folge des Wegfalls der Änderungssperre - beseitigen kann. Im Streitfall war der Kläger selbstständig tätig und zudem Gesellschafter einer GbR. Das Finanzamt führte eine Außenprüfung sowohl bei der GbR für die Gewinnfeststellung als auch beim Kläger für die Einkommensteuer durch. Dabei gelangte es zu der Auffassung, dass in den Einkommensteuererklärungen geltend gemachten Aufwendungen nicht im Zusammenhang mit einem Einzelunternehmen des Klägers, sondern mit der Tätigkeit der GbR gestanden hätten und daher als Sonderbetriebsausgaben im Rahmen der Gewinnermittlung der GbR zu berücksichtigen gewesen seien. Die Außenprüfung bei der GbR wurde ohne Änderung der Besteuerungsgrundlagen beendet, was dem Steuerberater mitgeteilt wurde. Die Feststellungsbescheide waren bereits vor Beginn der Außenprüfung bestandskräftig. Dagegen änderte das Finanzamt die unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Einkommensteuerbescheide. E...
Differenzbesteuerung, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme, Zuordnung zum Unternehmen | Steuernachrichten Update 29/25
Differenzbesteuerung bei anteiligem Recht zum Vorsteuerabzug am Liefergegenstand, Nicht umsatzsteuerbare Entnahme vor einer Veräußerung, Ablauf der Zuordnungsfrist für Gegenstände zum Unternehmensvermögen

15.07.2025 5 min

Die Differenzbesteuerung i.S.d. § 25a UStG ist fester Bestandteil in der Umsatzsteuerpraxis - ob z.B. bei Second-Hand-Läden oder vor allem Gebrauchtwagenhändlern.Bei dieser Regelung dürfen sog. Wiederverkäufer für die Lieferungen i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG von beweglichen körperlichen Gegenständen die Umsatzsteuer aus der Marge (dem Betrag, um den der Verkaufspreis den Einkaufspreis für den Gegenstand übersteigt) berechnen, wenn diese Gegenstände an den Wiederverkäufer im Gemeinschaftsgebiet geliefert wurden und für diese Lieferung Umsatzsteuer nicht geschuldet oder die Differenzbesteuerung vorgenommen wurde. Der BFH hatte zu entscheiden, ob die Lieferung eines Gegenstands, der teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, auch der Differenzbesteuerung unterliegt (Urteil vom 11.12.2024, XI R 9/23).Im Streitfall erwarb der Kläger antike Kommoden aus Privatbesitz, restaurierte diese und baute sie durch Aufsatz eines neuen Waschbeckens und ggf. weiterem Zubehör, für das er die Vorsteuer abziehen konnte, zu neuwertigen Waschtischen um. Für den einzigen Liefergegenstand (das neu zusammengesetzte Gesamtprodukt) bestand daher ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug. Besteht für den Gegenstand der Lieferung ein anteiliges Recht zum Vorsteuerabzug, ist nach der Rechtsprechung des EuGH die Anwendung der Differenzbesteuerung ausgeschlossen (vgl. EuGH-Urteil Bawaria Motors vom 19.07.2012 - C-160/11). Der BFH hat den Rechtsstreit dennoch zur Nachholung weiterer Feststellungen an das FG zurückverwiesen, weil es nicht untersucht hatte, ob der Kläger an die Kunden eine bearbeitete S...
Erweiterte Grundstückskürzung, Fahrtkosten von Soldaten, KI-Schulungspflicht | Steuernachrichten Update 28/25
Erweiterte Grundstückskürzung bei Veräußerung, Erste Tätigkeitsstätte bei Berufssoldaten, KI-Schulungspflicht

08.07.2025 5 min

Immobiliengesellschaften, die vermögensverwaltend tätig sind, können durch die sogenannte erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Doch was passiert, wenn im sechsten Jahr nach Erwerb plötzlich viele Objekte veräußert werden? Das aktuelle BFH-Urteil bringt Licht ins Dunkel und sorgt für Rechtssicherheit in der Praxis. Eine vermögensverwaltende GmbH hatte 15 Grundstücke im Jahr 2007 erworben. In den ersten fünf Jahren erfolgten keinerlei Verkäufe oder vorbereitende Maßnahmen. Im sechsten Jahr (2013) wurden 13 Grundstücke veräußert, zwei weitere erst 2015. Das Finanzamt nahm gewerblichen Grundstückshandel an und versagte die erweiterte Kürzung. Zu Unrecht, wie das FG Münster und der BFH feststellten. Maßgeblich war der Tod eines Gesellschafters, der zur Veräußerung führte. Zentrale Vorschrift ist § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG, wonach Unternehmen unter bestimmten Voraussetzungen den Gewerbeertrag um die Erträge aus der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes kürzen dürfen. Die BFH-Rechtsprechung nutzt zur Abgrenzung zwischen Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel die Drei-Objekt-Grenze: Werden innerhalb von fünf Jahren mehr als drei Objekte veräußert, liegt regelmäßig Gewerblichkeit vor. Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist jedoch keine starre Grenze. Erfolgen - wie hier - die Verkäufe erst im sechsten Jahr, können besondere Umstände das gewerbliche Element entkräften. Der BFH betont: Ohne vorbereitende Maßnahmen oder objektive Indizien für eine Veräußerungsabsicht im Erwerbszeitpunkt liegt kein gewerblicher Grundstücks...
Kindergeld bei Auslandsstudium, Ferienlager & Sonderausgaben, Urlaub im Minijob | Steuernachrichten Update 27/25
Die Top-Themen der Woche

01.07.2025 5 min

Für Familien mit studierenden Kindern im Ausland stellt sich häufig die Frage, ob trotz Auslandsaufenthalt weiterhin ein Anspruch auf Kindergeld besteht. Das neue Urteil des BFH bringt Klarheit für Übergangszeiten zwischen Ausbildungsabschnitten und stärkt Eltern, die mit formellen Ablehnungen der Familienkasse konfrontiert sind. Sina absolvierte ein freiwilliges soziales Jahr im außereuropäischen Ausland und begann dort anschließend ein Studium. Dafür zog sie im August 2019 in die dortige Wohnung ihres Freundes. Zwischen dem FSJ und dem Studienbeginn hielt sie sich rund sechs Wochen im Elternhaus in Deutschland auf. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid ab August 2019 auf – mit der Begründung, es liege kein Wohnsitz mehr im Inland vor. Das Finanzgericht bestätigte die Ablehnung, doch der BFH entschied zugunsten des Klägers – zumindest für einen Teilzeitraum. Zentral war die Frage nach dem Fortbestehen eines inländischen Wohnsitzes im Sinne des § 8 AO in Verbindung mit §§ 62, 63 EStG. Nach § 63 Abs. 1 Satz 6 EStG besteht kein Anspruch auf Kindergeld, wenn weder Wohnsitz noch gewöhnlicher Aufenthalt im Inland oder EWR-Ausland vorliegen. Der BFH stellte klar, dass Übergangszeiten von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten wie ausbildungsfreie Zeit zu behandeln und dem nachfolgenden Studienjahr zuzuordnen sind. Konkrete Auswirkungen für die steuerliche Praxis - Die Rechtsprechung stärkt den Anspruch auf Kindergeld bei kurzzeitiger Rückkehr ins Elternhaus vor Beginn eines Auslandsstudiums. - Übergangszeiten bis vier Monate gelten als ausbildungsf...
Reitunterricht und USt, Abweichendes Wirtschaftsjahr: GewSt-Anrechnung und Förderung des Mietwohnungsneubaus | Steuernachrichten Update 26/25
BFH zur USt bei Reitunterricht, Gewerbesteueranrechnung bei abweichendem Wirtschaftsjahr und Aktualisiertes BMF-Schreiben zur Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau

24.06.2025 5 min

Die Rechtsprechung hat sich wiederholt mit der Frage auseinandergesetzt, was unter dem von der Umsatzsteuer befreiten allgemeinbildenden Unterricht im Unterschied zu den nicht befreiten speziellen Bildungsleistungen zu verstehen ist. Die Abgrenzung bleibt schwierig. Der Streitfall Gerd Galopp führte in den Jahren 2007 bis 2011 Reitkurse für Kinder und Jugendliche durch. In der "Ponygruppe" wurden Kinder und Jugendliche, bei "Klassenfahrten" wurden Schulklassen im Umgang mit Pferden unterrichtet. Außerdem wurden Kurse für eine "Große Pferdegruppe" angeboten, die auf das Ablegen von Leistungsabzeichen gerichtet waren. Die unterrichteten Kinder und Jugendlichen wurden verpflegt und übernachteten teilweise auch auf dem Reiterhof. Gerd Galopp behandelte die Umsätze umsatzsteuerfrei. Das Finanzamt vertrat bei einer Außenprüfung die Meinung, dass sämtliche Leistungen umsatzsteuerpflichtig sind und erließ entsprechende Änderungsbescheide. Unterkunft und Verpflegung sind selbständige Hauptleistungen Der BFH hat klargestellt, dass es sich bei den erbrachten Kursen sowie den Unterkünften um selbständige Hauptleistungen handelt. Die Leistungen dienen unterschiedlichen und voneinander losgelösten Zwecken. Reitunterricht ist kein Schul- oder Hochschulunterricht Außerdem hat der BFH hervorgehoben, dass Reitunterricht (als spezialisierter Unterricht) kein "Schul- und Hochschulunterricht" ist. Entsprechendes ist bereits für Segel-, Fahr-, Schwimm-, Jagd- und Tanzschulen entschieden worden. Nur in Ausnahmefällen „Ausbildung“ oder „Fortbildung“ Nur in Ausnahmefällen und unter stren...
Grundstücke: Teilentgeltliche Übertragung, Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen und Aktuell geplante Steueränderungen | Steuernachrichten Update 25/25
§ 23 EStG: Veräußerungsgewinn bei teilentgeltlicher Übertragung eines Grundstücks, Unterschiedliche Steuersätze für Aussetzungs- und Nachzahlungszinsen und Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm

17.06.2025 6 min

Private Veräußerungsgeschäfte mit Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt, unterliegen der Besteuerung im Sinne des § 23 EStG. Bei unentgeltlichem Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger nach § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Anschaffung oder die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen. Der Streitfall Max Müller erwarb im Jahr 2014 teilweise fremdfinanziert ein bebautes Grundstück für rund 144.000 EUR. Das Grundstück hatte er vermietet. Im März 2019 übertrug M die Immobilie auf seine Tochter Susanne. Die Restschuld des Bankdarlehens betrug zu diesem Zeitpunkt 115.000 EUR. Der Verkehrswert der Immobilie belief sich Zeitpunkt auf 210.000 EUR. Susanne übernahm die Bankverbindlichkeit im Rahmen der teilentgeltlichen Übertragung und finanzierte diese neu. Max Müller leistete eine Vorfälligkeitsentschädigung in Höhe von 4.000 EUR. Strittig: Liegt teilentgeltliche Übertragung vor? Das Finanzamt erfasste den Vorgang als privates Veräußerungsgeschäft gem. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG. Es hat die Übertragung nach Maßgabe des Verkehrswerts und der von Susanne übernommenen Verbindlichkeiten in einen unentgeltlichen und einen entgeltlichen Vorgang aufgeteilt. Soweit die Übertragung entgeltlich erfolgte, lag nach Ansicht des Finanzamtes ein privates Veräußerungsgeschäft vor. BFH: Übernahme von Schulden stellt entgeltliche Gegenleistung dar Der BFH hat dies bestätigt. Bei einem unentgeltlichen Erwerb ist dem Einzelrechtsnachfolger gem. § 23 Abs. 1 Satz 3 EStG die Ansch...
Zufluss nicht ausgezahlter Darlehenszinsen, Veräußerungsgeschäft oder erbrechtlicher Vorgang und Kassenmeldepflicht | Steuernachrichten Update 23/25
Zufluss von nicht ausgezahlten Darlehenszinsen eines beherrschenden Gesellschafters, Abgrenzung von privaten Veräußerungsgeschäften, erbrechtlichen Vorgängen mit Versorgungscharakter und gemischten Schenkungen und Kassenmeldepflicht

03.06.2025 6 min

Hubert ist 50%-iger Gesellschafter und Geschäftsführer einer GmbH. Er gewährte der Gesellschaft verzinsliche Darlehen mit Rangrücktrittsvereinbarung. Die Zinsen wurden in den Jahresabschlüssen der Gesellschaft aufwandswirksam als Verbindlichkeit gegenüber dem Gesellschafter erfasst. Eine Auszahlung wurde für mehrere Jahre nicht vorgenommen. Das Finanzamt berücksichtigte die Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung bei Hubert als Einnahme jeweils im Veranlagungszeitraum der Passivierung. Hiergegen wehrte er sich und gab im Rahmen einer Klage an, die GmbH wäre bilanziell überschuldet, weshalb er sich die Zinsen aus insolvenzrechtlichen Gründen nicht auszahlen lassen konnte. Die Auszahlung der Zinsen hätte zur Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft geführt. Das Sächsische FG stellt fest: Dem alleinigen oder jedenfalls beherrschenden Gesellschafter fließt eine eindeutige und unbestrittene Forderung gegen „seine” Kapitalgesellschaft bereits mit deren Fälligkeit zu. Ein beherrschender Gesellschafter hat es regelmäßig selbst in der Hand, sich geschuldete Beträge auszahlen zu lassen. Diese Zuflussregel gilt, wenn der Anspruch eindeutig, unbestritten und fällig ist und sich gegen eine zahlungsfähige Gesellschaft richtet. So lange kein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Kapitalgesellschaft gestellt wurde, liegt keine Zahlungsunfähigkeit vor. Hat der beherrschende Gesellschafter der Kapitalgesellschaft unter Vereinbarung eines Rangrücktritts ein Darlehen gegeben und sind die vereinbarten Darlehenszinsen bei der Kapitalgesellschaft gewinnminder...
Zugangsvermutung bei unregelmäßiger Postzustellung, Kindergeld während Wehrdienst und Nachweispflicht gem. § 22 Abs. 3 UmwStG | Steuernachrichten Update 22/25
Zugangsvermutung bei Verwaltungsakten, auch wenn die Post nicht regelmäßig zugestellt wird, Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes und § 22 Abs. 3 UmwStG - Nachweispflicht bis 31.05.

27.05.2025 6 min

Hintergrund Weil sich die Laufzeitvorgaben für die Zustellung von Briefen verlängert haben (Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) vom 15.7.2024 (BGBl I 2024 Nr. 236)), wurde auch die Zugangsfiktion gemäß § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO angepasst. Seit dem 01.01.2025 gilt ein schriftlicher Verwaltungsakt am vierten Tag nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Bis zum 31.12.2024 galt eine 3-Tagesfiktion. Urteilsfall In einem Fall aus dem Jahr 2018 wurde ein Steuerbescheid am 15. Juni zur Post gegeben. Er galt somit am 18. Juni als bekanntgegeben. Der am 19. Juli eingelegte Einspruch wurde we-gen Unzulässigkeit zurückgewiesen. Die Einspruchsfrist endete mit Ablauf des 18.07.2018 (§ 108 Abs. 1 AO). Die Steuerpflichtige klagte und argumentierte, der Bescheid wäre erst nach Ablauf der damaligen Dreitagesfrist zugegangen. Die Post würde unregelmäßig und nicht an allen Werktagen ausgeliefert. Auffassung des BFH Der BFH stellt daraufhin erneut klar, dass der Steuerpflichtige eindeutig darlegen muss, warum und wie der typische Ablauf des Zugangs gestört war. Im vorliegenden Fall war die Klägerin ortsabwesend und hatte ihre Mutter und eine Freundin mit der Leerung des Briefkastens beauftragt. Es konnte jedoch von keinem der Beteiligten glaubhaft gemacht werden, dass der Steuerbescheid sich am 18. Juni nicht im Briefkasten befand. Die Behauptung, „die Post kommt regelmäßig zu spät“, reicht nicht aus, um die Zugangsvermutung zu erschüttern. Vielmehr müssen konkrete Tatsachen vorgetragen werden. Unser Tipp: Rechtzeitig Einspruch einlegen, sonst droht ein Haftungsrisiko. Fazit Der...
Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch, Umsatzsteuer bei Direktverbrauch und Sonderabschreibung für Ersatzneubauten? | Steuernachrichten Update 21/25
Unentgeltliche Betriebsübertragung unter Vorbehaltsnießbrauch, Umsatzsteuerliche Behandlung des Direktverbrauchs aus dem Betrieb von Energieerzeugungsanlagen und Wohnraumoffensive – Keine Förderung bei Ersatzneubauten

20.05.2025 5 min

Bei der Gestaltung von Unternehmensnachfolgen wird häufig auf die Übertragung unter Vorbehaltsnießbrauch zurückgegriffen. Doch steuerlich ist diese Gestaltung nicht immer ohne Risiko. Der BFH hat in seinem Urteil vom 29. Januar 2025 (Az. X R 35/19) klargestellt, unter welchen Voraussetzungen eine steuerneutrale Übertragung möglich ist. Hintergrund § 6 Abs. 3 EStG ermöglicht es, Betriebe unentgeltlich und steuerneutral auf den Nachfolger zu übertragen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übergeber sowohl das wirtschaftliche Eigentum an den wesentlichen Betriebsgrundlagen überträgt als auch seine gewerbliche Tätigkeit vollständig aufgibt. Die Rechtsprechung des BFH stellt dabei hohe Anforderungen an die tatsächliche Aufgabe der Tätigkeit. Urteilsfall Im entschiedenen Fall übertrug Erika ihren gewerblichen Betrieb auf ihren Sohn Lars, behielt sich aber einen lebenslangen Nießbrauch vor und setzte die gewerbliche Tätigkeit fort. Steuerliche Konsequenzen aus der Übertragung wurden zunächst nicht gezogen. Erst nach Verzicht auf den Nießbrauch übernahm Lars die aktive Betriebsführung. Der BFH entschied, dass bis zum Erlöschen des Nießbrauchs keine Betriebsübertragung im Sinne von § 6 Abs. 3 EStG vorlag. Die übertragenen Wirtschaftsgüter wurden zunächst Privatvermögen des Sohnes, eine steuerneutrale Buchwertübertragung war zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen. Wird ein Betrieb auf die nächste Generation übertragen und der Übergeber behält sich die Nutzung des Betriebsvermögens durch Nießbrauch vor, muss zwingend die tatsächliche Aufgabe der betrieblichen Tätigkeit erfolgen, um ...
Vorsteuer Insolvenzverwalter, Ärztliche Leistungen im Krankenhaus und Thesaurierungsbegünstigung | Steuernachrichten Update 20/25
Vorsteueraufteilung bei Insolvenzverwalterleistungen, Steuerfreiheit ärztlicher Leistungen im Krankenhaus und Thesaurierungsbegünstigung 2024

13.05.2025 5 min

Mit Urteil vom 23. Oktober 2024 (Az. XI R 20/22) hat der BFH eine bedeutsame Weichenstellung im Umsatzsteuerrecht vorgenommen. Im Mittelpunkt stand die Frage, wie der Vorsteuerabzug aus der Vergütung des Insolvenzverwalters zu beurteilen ist, wenn dieser das Unternehmen des Schuldners fortführt. Das Urteil konkretisiert die Voraussetzungen für eine alternative Methode der Vorsteueraufteilung und schafft einen bedeutenden Ausnahmetatbestand zur bisherigen Rechtsprechung. Hintergrund der Entscheidung Nach ständiger BFH-Rechtsprechung war bei Insolvenzverwalterleistungen der Vorsteuerabzug bislang regelmäßig nach dem Verhältnis der zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen aufzuteilen – differenziert nach unternehmerischen und nichtunternehmerischen Verbindlichkeiten. Diese Methode reflektiert den Umstand, dass die Tätigkeit des Insolvenzverwalters üblicherweise auf die Abwicklung und Verwertung der Masse gerichtet ist. Vor dem Hintergrund eines Sonderfalls – der unternehmerischen Fortführung durch den Insolvenzverwalter – sah sich der XI. Senat jedoch zu einer dogmatischen Korrektur veranlasst. Der BFH positioniert sich hier ausdrücklich gegen seine frühere Linie aus den Entscheidungen V R 44/14 und V R 15/15 und öffnet die Tür für eine umsatzorientierte Betrachtung der Vorsteueraufteilung, sofern die Fortführungstätigkeit überwiegt. Sachverhalt des Streitfalls Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Insolvenzverwalter – ein IT-Administrator – das Unternehmen des Schuldners nicht liquidierte, sondern fortführte. Während des Verfahrens wurden durch operative Tät...
Umzug wegen Arbeitszimmer, Schuldzinsenabzug bei unentgeltlicher Übertragung und Familiengenossenschaften steuerlich | Steuernachrichten Update 19/25
Umzug wegen Arbeitszimmer – Keine steuerliche Berücksichtigung der Umzugskosten, Nur anteiliger Schuldzinsenabzug nach unentgeltlicher Übertragung eines Vermietungsobjekts und Steuerrechtliche Behandlung sog. Familiengenossenschaften

06.05.2025 5 min

In Zeiten zunehmender Homeoffice-Tätigkeit stellt sich für viele Arbeitnehmer die Frage, ob Kosten für einen berufsbedingten Umzug steuerlich geltend gemacht werden können – etwa dann, wenn der Wechsel der Wohnung vor allem dem Ziel dient, ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Der BFH hat hierzu in einem aktuellen Urteil eine klare Absage erteilt. Der Streitfall Tanja und ihr Mann Frank lebten zunächst mit ihrer Tochter in einer 3-Zimmer-Wohnung. Beide Eheleute waren berufstätig und arbeiteten aufgrund der Corona-Pandemie ab März 2020 weitgehend im Homeoffice – mangels separater Arbeitszimmer allerdings unter beengten Bedingungen im Wohnbereich. Im Juli desselben Jahres zog die Familie in eine größere Wohnung mit zwei Arbeitszimmern. Die dabei entstandenen Umzugskosten von über 4.000 EUR machten sie als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab, das Finanzgericht Hamburg sah den Umzug hingegen als beruflich veranlasst an und erkannte die Kosten an. Doch der BFH kassierte das Urteil der Vorinstanz und wies die Klage ab. Die Entscheidung des BFH Nach Auffassung des BFH liegt kein ausreichender beruflicher Veranlassungszusammenhang vor, wenn der Umzug lediglich dazu dient, erstmals ein häusliches Arbeitszimmer einzurichten. Auch wenn sich dadurch die Arbeitsbedingungen objektiv verbessern, fehlt es an einem objektiv feststellbaren beruflichen Anlass, der über private Wohnwünsche hinausgeht. Wichtig: Der BFH stellt darauf ab, dass ein Umzug typischerweise aus einer Mischung beruflicher und privater Gründe erfolgt – insbesondere, wenn er zu einer größ...
Sterbetafeln bei der ErbSt, Höhe der Säumniszuschläge und Klarstellung zur E-Rechnung bei Kleinunternehmern | Steuernachrichten Update 18/25
Geschlechterdifferenzierte Sterbetafeln bei der Erbschaftsteuer, Säumniszuschläge ab März 2022 und DStV fordert Klarstellung zur E-Rechnung bei Kleinunternehmern

29.04.2025 5 min

Die Anwendung geschlechtsspezifischer Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer ist verfassungsgemäß. Das hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem aktuellen Urteil klargestellt. Hintergrund der Entscheidung Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BewG ist der Kapitalwert lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen mit dem Vielfachen des Jahreswerts anzusetzen. Die hierfür maßgeblichen Vervielfältiger ergeben sich aus der Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes. Diese Tabellen differenzieren zwischen Männern und Frauen und basieren auf der statistisch unterschiedlichen Lebenserwartung. Im entschiedenen Fall hatte ein Vater seinem Sohn sowie zwei weiteren Kindern GmbH-Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragen und sich den lebenslangen Nießbrauch vorbehalten. Das Finanzamt bewertete den Kapitalwert des Nießbrauchs unter Anwendung der amtlichen Sterbetafel und zog diesen vom Wert der übertragenen Anteile ab, wodurch sich ein geminderter steuerpflichtiger Erwerb ergab. Der Kläger wandte sich gegen die Heranziehung geschlechtsabhängiger Vervielfältiger mit dem Argument, diese Praxis verstoße gegen das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG. Der Gesetzgeber dürfe das Geschlecht im Steuerrecht nicht als Bewertungsmaßstab verwenden. Entscheidung des BFH Der BFH wies die Klage ab und bestätigte die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung sowie des Finanzgerichts Köln (Vorinstanz). Die Kernaussage des Urteils: Die Anwendung geschlechterdifferenzierender Sterbetafeln bei der Bewertung lebenslänglicher N...
Aus dem Koalitionsvertrag 2025: Das plant die zukünftige Bundesregierung im Bereich Steuern, § 18 EStG bei Mitunternehmerschaft und Vollmachten im Besteuerungsverfahren | Steuernachrichten Update 16/25
Aus dem Koalitionsvertrag 2025: Das plant die zukünftige Bundesregierung im Bereich Steuern, Freiberufliche Einkünfte bei kaufmännischer Führung durch einen Berufsträger und Neufassung der amtlichen Muster für Vollmachten

15.04.2025 5 min

Die neue Bundesregierung setzt auf Investitionsanreize: Ab 2025 soll eine degressive Abschreibung von 30 Prozent auf Ausrüstungsinvestitionen gelten – und zwar für drei Jahre. Auch der Körperschaftsteuersatz soll sinken – ab 2028 schrittweise in fünf Stufen um jeweils einen Prozentpunkt. Um eine rechtsformneutrale Besteuerung zu ermöglichen, soll insbesondere das Optionsmodell nach § 1a KStG und die Thesaurierungsbegünstigung nach § 34a EStG wesentlich verbessert werden. Außerdem ist eine Prüfung vorgesehen, ob ab dem Jahr 2027 die gewerblichen Einkünfte neu gegründeter Unternehmen unabhängig von ihrer Rechtsform in den Geltungsbereich der Körperschaftsteuer fallen können. Für kleine und mittlere Einkommen ist eine spürbare Entlastung bei der Einkommensteuer geplant. Familien profitieren: Wird der Kinderfreibetrag erhöht, soll das Kindergeld entsprechend angepasst werden. Auch der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll angehoben und weiterentwickelt werden. Der Solidaritätszuschlag bleibt bestehen. Bei der Gewerbesteuer soll der Mindesthebesatz steigen – von 200 auf 280 Prozent, um die Einnahmen der Kommunen zu sichern. Mehrarbeit soll sich mehr lohnen: Zuschläge für Überstunden oberhalb der tariflichen Vollzeit sollen künftig steuerfrei bleiben. Zusätzliche finanzielle Anreize sollen geschaffen werden, damit sich freiwilliges längeres Arbeiten mehr lohnt. Wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet, wird sein Gehalt bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei erhalten. Wenn Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber eine Prämie zur Ausweitung de...
Abgrenzung von Anlagevermögen, Neues zur Renten-Doppelbesteuerung und Pflicht zur unbaren Zahlung | Steuernachrichten Update 15/25
Abgrenzung von Anlage- und Umlaufvermögen, Wegfall des Vorläufigkeitsvermerks zur Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Leibrenten etc. und Pflicht zur Zahlung per Banküberweisung

08.04.2025 7 min

Ein wesentlicher Unterschied zwischen Anlage- und Umlaufvermögen ist, dass abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 EStG mit den um die AfA und etwaige weitere Abzüge verminderte Anschaffungs- und Herstellungskosten zu bewerten sind. Daher ist die Zuordnung zum Anlage- oder Umlaufvermögen von steuerlicher Relevanz. Nach dem Handelsrecht gehören zum Anlagevermögen die Gegenstände, die bestimmt sind, dauernd dem Geschäftsbetrieb zu dienen (§ 247 Abs. 2 HGB). Zum Umlaufvermögen gehören demgegenüber nach ständiger BFH-Rechtsprechung die zum Verbrauch oder sofortigen Verkauf bestimmten Wirtschaftsgüter. Die Zuordnung orientiert sich maßgeblich an der Zweckbestimmung des Wirtschaftsguts im Betrieb, die einerseits subjektiv vom Willen des Steuerpflichtigen abhängt und sich andererseits an objektiven Merkmalen nachvollziehen lassen muss, zum Beispiel der Art des Wirtschaftsguts sowie der Art und Dauer der Verwendung im Betrieb (BFH, Urteil vom 16.9.2024 – III R 35/22). Die Absicht der Veräußerung allein macht ein Wirtschaftsgut nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht zum Umlaufvermögen, auch nicht deshalb, wenn von Anfang an beabsichtigt ist, es vor Ablauf der technischen Nutzungsdauer wieder zu veräußern. Die für die Zuordnung zum Anlagevermögen wesentliche Zeitkomponente "dauernd" dürfe nicht als reiner Zeitbegriff im Sinne von "immer" oder "für alle Zeiten" verstanden werden. Vielmehr diene ein Wirtschaftsgut bereits dann dauernd dem Betrieb, wenn es dort längerfristig genutzt wird, worunter auch eine nicht allein der Absatzförd...
Vorfälligkeitsentschädigung als Werbungskosten, Differenzbesteuerung und Soli verfassungsgemäß | Steuernachrichten Update 14/25
Vorfälligkeitsentschädigungen als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung, Vertrauensschutz bei Differenzbesteuerung im Gebrauchtwagenhandel und Verfassungsmäßigkeit des Soli

01.04.2025 8 min

Wird ein Immobiliendarlehen vor Ablauf der Zinsbindung außerplanmäßig zurückgezahlt, z.B. weil die besicherte Immobilie veräußert wurde oder der Kreditnehmer aus anderen Gründen zu Geld gekommen ist, verlangt die Bank regelmäßig eine Vorfälligkeitsentschädigung als Schadensersatz, insbesondere wenn der seinerzeit vertraglich vereinbarte Zinssatz über dem aktuellen Satz für ein Neugeschäft liegt. Ist die Vorfälligkeitsentschädigung im Zusammenhang mit der Veräußerung des vermieteten Objekts zu zahlen, handelt es sich dabei nach ständiger BFH-Rechtsprechung nicht um Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung. weil der wirtschaftliche Zusammenhang mit einer bisherigen Vermietungstätigkeit von einem neuen, durch die Veräußerung ausgelösten Veranlassungszusammenhang überlagert bzw. ersetzt wird (BFH, Urteil vom 11.2.2014 – IX R 42/13, BStBl II 2015, 633). Das gilt auch, wenn der Steuerpflichtige mit dem Kredit Aufwendungen finanziert hatte, die während der Vermietungstätigkeit als sofort abziehbare Werbungskosten zu beurteilen waren, wie z.B. höhere Erhaltungsaufwendungen (BFH, Urteil vom 23.9.2003 – IX R 20/02, BStBl II 2004, 57). Nach Ansicht eines beklagten Finanzamts bestehe ein wirtschaftlicher Zusammenhang der gezahlten Vorfälligkeitsentschädigung und etwaiger Bearbeitungsgebühren mit steuerbaren Einkünften aber auch dann nicht, wenn die Entschädigung zu zahlen ist, weil ein weiteres Objekt, das als zusätzliche Sicherheit für ein Darlehen zur Finanzierung eines vermieteten Objekts diente, veräußert wird und die Bank nicht bereit ist, den Wegfall ...
Zahlungen in die Erhaltungsrücklage, unrichtiger USt-Ausweis durch Voreigentümer und Behinderten-Pauschbetrag | Steuernachrichten Update 13/25
Zahlungen in die Erhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft sind keine Werbungskosten, Keine Haftung des Grundstückserwerbers für unrichtige Steuerausweise in übernommenen Mietverträgen und Behinderten-Pauschbetrag bei Pflegegrad 4 und 5

25.03.2025 6 min

Ein Ehepaar erzielte unter anderem Einkünfte aus der gemeinsamen Vermietung von Eigentumswohnungen.  Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigentümer-gemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsrücklage zugeführt. Hierfür beantragten die Ehegatten den Werbungskostenabzug. Mit der Begründung die Möglichkeit zum Werbungskostenabzug bestünde erst, wenn die Mittel für Erhaltungsmaßnahmen verausgabt würden, lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung im Rahmen der Veranlagung ab. Der BFH entschied wie folgt: Die Zuführung von Mitteln in eine Erhaltungsrücklage, ehemals Instandhaltungsrücklage, begründet trotz des Zahlungsabflusses beim einzelnen Wohnungseigentümer noch keinen Werbungskostenabzug.  Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungstätigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Zahlung des Hausgeldes erfolgte lediglich aufgrund der rechtlichen Verpflichtung des Eigentümers eine angemessene Rücklage zur Erhaltung des Gemeinschaftseigentums auf-zubauen und aufrechtzuerhalten. Erst die Verausgabung dieser zurückgelegten Mittel für konkrete Erhaltungsmaßnahmen führt zur Abzugsmöglichkeit.  Zu diesem Zeitpunkt kann erstmals beurteilt werden, ob die jeweilige Maßnahme steuerrechtlich den sofort abziehbaren Erhaltungsaufwendungen oder den Herstellungskosten zuzuordnen ist. Liegen Herstellungskosten vor, wären Werbungskosten nur im Rahmen von Abschreibungsbeträgen zu berücksichtigen. Etwaige gesetzlichen Neuregelungen im Wohnungseigentumsrec...
Schwärzungen im Fahrtenbuch, Änderung der Gewinnermittlungsart und USt-VA – neues Formular | Steuernachrichten Update 12/25
Schwärzungen im Fahrtenbuch eines Berufsgeheimnisträgers, Änderung der Gewinnermittlungsart im Rahmen einer Außenprüfung und USt-VA – neues Formular

18.03.2025 6 min

Bis zum Jahr 2011 ermittelte die Kraus GbR ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR). Im Jahr 2012 stellte sie die Gewinnermittlung auf den Betriebsvermögensvergleich um.  Für das Jahr 2016 reichte die GbR neben den betrieblichen Steuererklärungen auch die Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung ein.  Im Jahr 2019 fand eine Außenprüfung statt, die auch das Jahr 2016 umfasste. Infolgedessen änderte das Finanzamt den Bescheid über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO und stellte einen höheren Gewinn als im Ursprung fest. Die GbR reichte dagegen Einspruch ein und legte zur Begründung eine geänderte Gewinnermittlung in Form einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG für 2016 nebst Übergangsgewinnermittlung auf den 01.01.2016 vor.  Das FA wies den Einspruch zurück. Die Gesellschaft habe das Wahlrecht hinsichtlich der Art der Gewinnermittlung mit Einrichtung der entsprechenden Buchführung ausgeübt. Nach Eintritt der Bestandskraft der Bescheide läge keine Berechtigung mehr vor, diese Wahl zu ändern. Der BFH bestätigte diese Ansicht. Die Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich ist der gesetzessystematische Regelfall. Die Gewinnermittlung durch EÜR kommt nur bei Erfüllung der in § 4 Abs. 3 Satz 1 EStG genannten Voraussetzungen in Betracht. Die GbR hat im Streitjahr die Voraussetzungen für eine Gewinnermittlung durch EÜR nicht mehr erfüllt, weil sie das Wahlrecht durch die Aufstellung des Jahresabschlusses bereits ausgeübt hatte.  Der Abschluss ist in dem Zeitpunkt erstellt, in dem der Steuerp...
Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig, Erstattungszinsen: Einsprüche zurückgewiesen und Künstlersozialabgabe rechtzeitig melden | Steuernachrichten Update 11/25
Flugunterricht für Hobbypiloten ist umsatzsteuerpflichtig, Allgemeinverfügung zur Besteuerung von Erstattungszinsen, Künstlersozialabgabe bis 31.03.2025 melden

11.03.2025 5 min

Steuerfrei sind Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art, die von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, von Verwaltungs- und Wirtschaftsakademien, von Volkshochschulen oder von Einrichtungen, die gemeinnützigen Zwecken oder dem Zweck eines Berufsverbandes dienen, durchgeführt werden, wenn die Einnahmen überwiegend zur Deckung der Kosten verwendet werden, § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG. Fällt Flugunterricht zur Erlangung einer Privatpilotenlizenz unter diese Vorschrift? Der Streitfall Der gemeinnützige Luftsportverein Luftikus war in der Ausbildung von Flugschülern tätig. Er hatte bei dem Erwerb eines Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt, die er als Vorsteuer vom Finanzamt zurückforderte. Finanzamt und Finanzgericht lehnten Vorsteuerabzug ab Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht waren der Meinung, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit war. Daher könne auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfällt, nicht zurückverlangt werden. BFH: Flugunterricht ist umsatzsteuerpflichtig Der BFH ist anderer Meinung. Er hat klargestellt, dass dem Luftsportverein Luftikus der Vorsteuerabzug zusteht. Kein Schul- und Hochschulunterricht Aufgrund europarechtlicher Vorgaben (Art. 132 Abs. 1 Buchst. i MwStSystRL) kommt eine Befreiung von der Umsatzsteuer als "Schul- und Hochschulunterricht" bzw. als "Aus- und Fortbildung" nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht.  Diesen Anforderungen genügt Flugunterricht grundsätzlich nicht. Denn beim Fliegen geht es nicht um die Vermittlung eines "breiten und vielfäl...
PV-Anlage und Betriebsausgabenabzug, Kaufpreisaufteilung: Arbeitshilfe aktualisiert und Bescheinigungen bei Bildungsleistungen | Steuernachrichten Update 10/25
Steuerfreie PV-Anlagen und Betriebsausgabenabzug, BMF aktualisiert Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung und Steuerfreie Bildungsleistungen – Bescheinigungen gelten weiter

04.03.2025 5 min

Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. eine Umsatzsteuer-Nachzahlung für 2021, die erst in 2022 an das Finanzamt geleistet worden ist. Der Streitfall  Die Solar-GbR betreibt eine PV-Anlage und ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung. Für das Jahr 2022 erklärte die GbR, dass sie Einspeisevergütungen für die Jahre 2018 bis 2021 zurückzahlen musste. Diesen Rückzahlungsbetrag machte sie als Betriebsausgabe geltend.  Finanzamt ließ Betriebsausgabenabzug nicht zu Das Finanzamt hat aufgrund der Steuerbefreiung gem. § 3 Nr. 72 EStG von der Durchführung eines einheitlich und gesonderten Feststellungsverfahrens abgesehen. In dem Einkommensteuerbescheid für 2022 ließ es die erklärten gewerblichen Verluste unberücksichtigt. Finanzgericht: Betriebsausgaben sind abziehbar Gem. § 3c Abs. 1 EStG ist der Betriebsausgabenabzug nur ausgeschlossen, wenn die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die ursprünglichen Einnahmen aus den Einspeisevergütungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entfällt eine Anwendung dieser Regelung.  Nach Ansicht des Niedersächsischen Finanzgerichts enthält § 3 Nr. 72 EStG kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlastet den Betreiber lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung.  Daher bleibt die Rü...
Fahrtkosten von Studierenden, Rechtssicherheit für Praxisgemeinschaften und Nachweis bei Option | Steuernachrichten Update 09/25
Steuerliche Behandlung von Fahrtkosten für Teilzeitstudierende, Steuerbarkeit von Geschäftsführungsleistungen einer Praxisgemeinschaft und Nachweisanforderungen eines Vermieters bei Option zur Umsatzsteuerpflicht

25.02.2025 8 min

Die steuerliche Berücksichtigung von Fahrtkosten für Studierende war bislang ein häufig diskutiertes Thema in der Rechtsprechung. Das Urteil des BFH vom 24.10.2024 (VI R 7/22) bringt nun Klarheit hinsichtlich der Unterscheidung zwischen Vollzeit- und Teilzeitstudiengängen und deren steuerlichen Folgen für den Werbungskostenabzug.  Im Steuerrecht ist geregelt, dass Fahrtkosten zu einer Bildungseinrichtung, die außerhalb eines Dienstverhältnisses besucht wird, nur in Höhe der Entfernungspauschale angesetzt werden können, wenn es sich um ein Vollzeitstudium handelt. Demgegenüber können Studierende, die sich in einem Teilzeitstudium befinden, ihre Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten geltend machen. Die Entscheidung des BFH greift diesen Sachverhalt auf und definiert klare Kriterien für die steuerliche Einstufung eines Studiums.  Sachverhalt Im konkreten Fall hatte ein nicht erwerbstätiger Steuerpflichtiger ein Zweitstudium an der Fernuniversität Hagen aufgenommen. Er war dort als Teilzeitstudent mit einem wöchentlichen Studienaufwand von ca. 20 Stunden eingeschrieben. In seiner Einkommensteuererklärung machte er die Fahrtkosten zur Universität nach den Reisekostengrundsätzen geltend, d.h. in tatsächlicher Höhe mit 0,30 € pro gefahrenem Kilometer. Das Finanzamt hingegen berücksichtigte lediglich die Entfernungspauschale nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG, da es das Studium als Vollzeitstudium einstufte und die Universität daher als erste Tätigkeitsstätte ansah. Entscheidung des BFH Der BFH entschied zugunsten des Steuerpflichtigen...
Fitnessstudiokosten als agB?, E-Rechnungspflicht und wie? und Entnahme von Non-Food-Artikeln | Steuernachrichten Update 08/25
Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio keine außergewöhnlichen Belastungen, Die Einführung der verpflichtenden E-Rechnung ab 2025 – Ein Überblick und Unentgeltliche Wertabgaben bei Non-Food-Artikeln

18.02.2025 7 min

Mit Urteil vom 21. November 2024 (VI R 1/23) hat der BFH entschieden, dass Mitgliedsbeiträge für ein Fitnessstudio nicht als außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG anerkannt werden. Dies gilt selbst dann, wenn die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Teilnahme an einem ärztlich verordneten Funktionstraining ist. Das Urteil konkretisiert die steuerliche Abgrenzung zwischen notwendigen Krankheitskosten und den Kosten der allgemeinen Gesundheitsvorsorge. Sachverhalt Anna litt unter Bewegungseinschränkungen und Schmerzen und erhielt eine ärztliche Verordnung für Funktionstraining in Form von Wassergymnastik. Zunächst absolvierte sie das Training in einem Kneipp-Verein, wechselte jedoch aus organisatorischen Gründen zu einem nahegelegenen Fitnessstudio, das ebenfalls Rehabilitationssport anbot. Voraussetzung für die Teilnahme an den Kursen war die Mitgliedschaft im Fitnessstudio und einem angeschlossenen Verein. Während die Krankenkasse die direkten Kosten für das Funktionstraining übernahm, verweigerte sie die Erstattung der Mitgliedsbeiträge. In ihrer Einkommensteuererklärung machte Anna die Mitgliedsbeiträge als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte die Anerkennung ab. Das Finanzgericht erkannte zwar die Fahrtkosten und die Vereinsmitgliedschaft an, nicht jedoch die Fitnessstudio-Mitgliedschaft. Die Entscheidung des BFH Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts. Er begründete die Entscheidung damit, dass die Mitgliedsbeiträge für das Fitnessstudio nicht als zwangsläufige Aufwendungen im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG gelten. Anna ha...
Übertragung Geschäftsanteile Arbeitslohn, Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Fristablauf Grundsteuer-Änderungsanzeige | Steuernachrichten Update 07/25
Schenkung von Gesellschaftsanteilen zur Sicherung der Unternehmensnachfolge, Periodengerechte Verteilung von Leasingsonderzahlungen und Änderungen der Grundstücksverhältnisse – Frist zur Mitteilung bis zum 31.03.2025

11.02.2025 6 min

Karla war seit vielen Jahren in der Führungsebene eines Unternehmens tätig. Sie erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Da der Sohn der Gründungsgesellschafter als Unternehmensnachfolger ausschied, beschlossen diese, die Leitung des Unternehmens zur Sicherung der Unternehmens-fortführung an Karla und vier weitere Mitglieder der Führungsebene zu übertragen. Sie erhielten schenkweise jeweils 5,08 % der Anteile.  Ihr Sohn erhielt 74,61 % und wurde Hauptanteilseigner. Zugleich wurde aber dafür gesorgt, dass die in der Geschäftsleitung des Unternehmens erfahrene Karla und die weiteren leitenden Angestellten mit zusammen 25,39 % der Anteile über die Sperrminorität verfügten und dadurch maßgeblichen Einfluss auf die Unternehmensleitung nehmen könnten. Die Übertragung an Karla war weder an Bedingungen oder Beschränkungen noch an den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses geknüpft. Bei der Veranlagung ihrer Einkommensteuererklärung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass sie von der GmbH steuerpflichtigen Arbeitslohn in Form eines geldwerten Vorteils (unentgeltlicher Erwerb von Geschäftsanteilen) erhalten habe und erhöhte die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit entsprechend. Das Finanzgericht sah dies anders und der BFH schloss sich an. „Arbeitslohn liegt nur vor, wenn der betreffende geldwerte Vorteil „für“ eine Beschäftigung gewährt wird, also durch das individuelle Arbeitsverhältnis veranlasst ist.“ so der Richter Dr. Geserich vom VI. Senat des BFH. Die Anteilsübertragung ist nicht maßgeblich durch das Arbeitsverhältnis veranlasst. Das entscheidende Moti...
Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung, Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und Inflationsausgleichsprämie und Lohnerhöhungen | Steuernachrichten Update 06/25
Keine Verlängerung der Erklärungsabgabefrist ohne Beauftragung, Bemessung der Schenkungsteuer bei niedrig verzinsten Darlehen und Wegfall der Inflationsausgleichsprämie steht Lohnerhöhung nicht im Wege

04.02.2025 7 min

Die Ausgangslage Eine vermögensverwaltende GmbH war in der Vergangenheit durch eine Steuerberaterin vertreten. Gesellschafter waren Eheleute, der Ehemann war als Rechtsanwalt tätig. Im Streitjahr 2021 teilten sie dem Finanzamt mit, dass die Steuerberaterin nicht mehr für die GmbH tätig sei. Die Steuererklärungen zur Umsatz-, Gewerbe- und Körperschaftsteuer wurden deshalb im September 2023 direkt von der Gesellschaft an das Finanzamt übermittelt. Angaben zu einer neuen Bevollmächtigung bzw. Hilfeleistung in Steuersachen wurden hierin nicht gemacht. Im Rahmen der Veranlagung ergab sich aus den Erklärungen ein Gewerbesteuermessbetrag in Höhe von 0 EUR sowie ein Umsatzsteuerguthaben. Aus der Körperschaftsteuererklärung resultierte eine Nachzahlung. Das Finanzamt setzte bei allen drei Steuerarten Verspätungszuschläge fest. Begründung war, dass die Steuererklärungen nach Ablauf der Erklärungsfrist eingegangen seien. Bedingt durch das 4. Corona-Steuerhilfegesetz endete diese am 31.10.2022. Die Eheleute beriefen sich auf das Beraterprivileg gem. § 149 Abs. 3 AO wonach verlängerte Abgabefristen für Steuererklärungen gelten. Was sagt das Gesetz? Bei der Vorschrift des § 152 Abs. 1 Satz 1 AO handelt es sich um eine Ermessensentscheidung. Hierin heißt es, gegen denjenigen der seiner Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung nicht oder nicht fristgemäß nachkommt, kann ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden. Hiervon abweichend ist jedoch gemäß § 152 Abs. 2 Nr. 1 AO zwingend ein Verspätungszuschlag festzusetzen, wenn eine Steuererklärung, die sich – wie vorliegend – auf ein...
Anscheinsbeweis für private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung und Zeitpunkt der Vereinnahmung | Steuernachrichten Update 05/25
Erschütterung des Anscheinsbeweises für eine private Fahrzeugnutzung, Handwerkerleistungen bei Vorauszahlung im Jahr vor Ausführung und Zeitpunkt der Vereinnahmung i.S.d. § 13 UStG - Wertstellung oder Buchungsdatum?

28.01.2025 7 min

Für eine private Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs spricht nach ständiger BFH-Rechtsprechung der sogenannte Beweis des ersten Anscheins. Danach werden dienstliche oder betriebliche Fahrzeuge, die zu privaten Zwecken zur Verfügung stehen, nach allgemeiner Lebenserfahrung auch tatsächlich privat genutzt. Dieser Anscheinsbeweis kann jedoch erschüttert werden. Hierzu muss es nach dem BFH nicht bewiesen werden, dass eine private Nutzung nicht stattgefunden hat (BFH, Urteil vom 22. Oktober 2024 – VIII R 12/21 m.w.N.). Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass ein Sachverhalt dargelegt (und im Zweifelsfall auch nachgewiesen) wird, der die ernsthafte Möglichkeit eines anderen als des der allgemeinen Erfahrung entsprechenden Geschehens ergibt. Die Behauptung, für Privatfahrten hätten private Fahrzeuge zur Verfügung gestanden, reicht im Regelfall nicht zur Erschütterung des Anscheinsbeweises.  Etwas anderes kann gelten, wenn für private Fahrten ein anderes Fahrzeug zur Verfügung steht, das dem betrieblichen Fahrzeug in Status und Gebrauchswert vergleichbar ist oder wenn im Privatvermögen und im betrieblichen Bereich jeweils mehrere Fahrzeuge zur Verfügung stehen. Dabei ist der für eine Privatnutzung sprechende Anscheinsbeweis umso eher erschüttert, je geringer die Unterschiede zwischen den Fahrzeugen ausfallen, weil bei einer Gleichwertigkeit der Fahrzeuge keine nachvollziehbare Veranlassung ersichtlich ist, für Privatfahrten das Dienstfahrzeug zu nutzen. Bei der Prüfung, ob der Anscheinsbeweis erschüttert ist, müssen sämtliche Umstände berücksichtigt werden. Dabei darf ...
Zuordnung von Leistungen, Frist für Einspruchsrücknahme und § 13b UStG bei Ärzten und Vermietern | Steuernachrichten Update 04/25
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen, Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme nach Erlass einer Einspruchsentscheidung und Umkehr der Steuerschuld bei Unternehmern mit nur steuerfreien Umsätzen

21.01.2025 7 min

Für einheitliche Gegenstände - wie einen Pkw oder eine Photovoltaikanlage - besteht hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Zuordnungswahlrecht, wenn der Unternehmer beabsichtigt, den Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische, also private, Tätigkeiten zu verwenden. Er kann den Gegenstand -    insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,  -    in vollem Umfang in seinem privaten Bereich belassen, oder  -    im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE). Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.). Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres keine Auswirkungen haben sollen. Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017 im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29) Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wurde das Urt...
Betriebsausgaben bei PV-Anlagen, Erbengemeinschaft: Abzugsfähige Nachlassverbindlichkeiten und Offenlegung Jahresabschlüsse: Fristverlängerung | Steuernachrichten Update 03/25
Steuerbefreite PV-Anlagen und nachlaufende Betriebsausgaben, Kosten im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft als Nachlassverbindlichkeiten und Bis 01.04.2025 keine Sanktionen für verspätete Offenlegung

14.01.2025 5 min

Seit dem VZ 2022 wurde mit § 3 Nr. 72 EStG eine Steuerbefreiung für kleinere PV-Anlagen eingeführt. Bei Einnahmen-Überschussrechnern stellt sich die Frage, ob in 2022 oder später geleistete Betriebsausgaben, die die Jahre vor 2022 betreffen, noch steuermindernd berücksichtigt werden können. Dies betrifft z.B. Steuerberatungskosten für die Erstellung der EÜR vor 2022. Auffassung der Finanzverwaltung Betriebsausgaben, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit dem Betrieb von gem. § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PV-Anlagen stehen, sind nach Auffassung der Finanzverwaltung nach Maßgabe des § 3c EStG nicht abzugsfähig (BMF-Schreiben vom 17.07.2023, BStBl. 2023 I S. 1494, Rz. 21). Ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerbefreiten PV-Anlagen soll auch dann vorliegen, wenn z.B. in 2022 Aufwendungen mit wirtschaftlichem Bezug zum Zeitraum vor Einführung der Steuerfreiheit gezahlt werden, wie z.B. die Umsatzsteuernachzahlung 2021, die in 2022 geleistet wird. Die Anwendung von § 3c EStG ist hier umstritten, die Finanzgerichte vertreten unterschiedliche Auffassungen. FG Nürnberg: Kein Betriebsausgabenabzug Das FG Nürnberg (Urteil vom 19.09.2024, 4 K 1440/23) ist der Auffassung, dass sich ein Betriebsausgabenabzugsverbot nicht aus § 3c EStG ergibt. Eine Umsatzsteuernachzahlung 2021 bezieht sich auf steuerpflichtige Einkünfte im Jahr 2021. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen liegt daher nicht vor. Der Betriebsausgabenabzug scheidet aber dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten PA-Anlagen ab 2022 kein Gewin...
Steuerfortentwicklungsgesetz verkündet, Krankheitskosten und E-Rezept und Minijobgrenze ab 2025 | Steuernachrichten Update 02/25
Steuerfortentwicklungsgesetz beschlossen und verkündet, Einführung E-Rezept: Nachweisführung bei Krankheitskosten und Neue Minijobgrenze ab 2025

07.01.2025 5 min

Der Bundesrat hat am 20.12.2024 dem Steuerfortentwicklungsgesetz (SteFeG) zugestimmt. Das Gesetz, das ursprünglich eine Vielzahl von Maßnahmen enthielt, wurde nach dem Bruch der Ampelkoalition auf die Absenkung der Einkommensteuertarife und die Erhöhung des Kindergeldes reduziert. Am 30.12.2024 wurde das SteFeG im BGBl. veröffentlicht. Anpassungen für 2025 und 2026 Das SteFeG enthält einen Maßnahmenkatalog, um die Einkommensteuer für die Veranlagungszeiträume 2025 und 2026 anzupassen. Dazu gehört z.B. die Anhebung des Grundfreibetrags auf 12.096 EUR (2026: 12.348 EUR) Das Kindergeld wird angehoben, zum 01.01.2025 steigt es auf 255 EUR (2026: 259 EUR). Auch der Kinderfreibetrag steigt. Im Jahr 2025 beträgt er 3.336 EUR je Elternteil (2026: 3.414 EUR). Der Freibetrag für Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf bleibt unverändert bei 1.464 EUR je Elternteil. Außerdem werden die Tarifeckwerte mit Ausnahme des Eckwerts zur sog. "Reichensteuer" um 2,6 % (2026: 2,0 %) nach rechts verschoben. Die Freigrenzen beim Solidaritätszuschlag werden auf 19.950 EUR in 2025 und auf 20.350 EUR im Jahr 2026 angehoben. Ausgleich der „kalten Progression“ Mit diesen Maßnahmen soll unter anderem die sogenannte „kalte Progression“ ausgeglichen werden, also Steuermehreinnahmen, die entstehen, wenn ein höheres Einkommen – wie z. B. eine Gehaltserhöhung zum Inflationsausgleich - direkt durch die Inflation „aufgefressen“ wird und somit zu einer höheren Besteuerung führen würde. Ohne den Progressionsausgleich hätte man trotz gestiegenen Einkommens real weniger Geld zur Verfügung. Inkraft...
Vorteilsminderung 1%-Regelung, Freiberufliche Tätigkeit Corona-Testzentrum und Bestattungskosten bei Sterbegeldversicherung | Steuernachrichten Update 50/24
Vorteilsminderung bei der 1% Regelung, Von Ärzten in Corona-Testzentren durchgeführte Abstriche sind freiberufliche Tätigkeiten und Bestattungskosten als Nachlassverbindlichkeiten bei Zahlung aus einer Sterbegeldversicherung

10.12.2024 6 min

Der Steuerpflichtige Gerd Geizig erzielte im Jahr 2017 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und Kapitalvermögen.  Er machte in seiner Einkommensteuererklärung u.a. geltend, dass der geldwerte Vorteil aus der Nutzung seines Dienstwagens zur Privatnutzung um die von ihm getragenen Kosten zu mindern sei. Konkret hatte er im Rahmen einer privaten Urlaubsreise Maut-, Fähr-, und Parkkosten selbst gezahlt. Außerdem begehrte er den Ansatz von Abschreibungsbeträgen für einen privat angeschafften Fahrradträger. Die Minderung des geldwerten Vorteils blieb seitens des Finanzamtes unberücksichtigt. Bei den Einkünften aus Kapitalvermögen erfasste das Finanzamt außerdem an Gerd gezahlte Prozesszinsen zur Einkommensteuer 2008 als Einnahmen. Die Zinsen beruhten auf der Änderung der Einkommensteuerfestsetzung.  Gerd erhob Einspruch gegen den Bescheid und machte weitere Werbungskosten geltend, darunter die Kosten für einen Business-Dreiteiler.  Das Finanzamt änderte zwar den Bescheid, alle geltend gemachten Aufwendungen wurden jedoch nicht berücksichtigt woraufhin Gerd mit folgendem Ergebnis klagte: Überlässt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, führt das zu einem steuerbaren Nutzungsvorteil des Arbeitnehmers, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang dieser den Dienstwagen tatsächlich privat nutzt. Nutzt ein Arbeitnehmer ein Fahrzeug außerdienstlich und zahlt er hierfür ein Nutzungsentgelt an den Arbeitgeber, mindert dies den geldwerten Vorteil aus der Nutzungsüberlassung. Das gleiche gilt für zeitraumbezogene Ei...
Jahressteuergesetz 2024 - Spezial | Steuernachrichten Update 49/24

03.12.2024 5 min

Das Jahressteuergesetz 2024 enthält ca. 130 Einzelmaßnahmen, die sich quer durch das Steuerrecht ziehen. Das Wichtigste haben wir für Sie zusammengestellt: Einkommensteuer Die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen gem. § 3 Nr. 72 EStG, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden, wird vereinheitlicht: Es gilt nun für alle Gebäudearten die maximal zulässige Bruttoleistung von 30 kW (peak). Bisher galt die Höchstgrenze von 15 kW (peak) bei bestimmten Gebäuden.  Kinderbetreuungskosten sind ab dem Veranlagungszeitraum 2025 in Höhe von 80 Prozent als Sonderausgaben abziehbar, der Höchstbetrag wird auf 4.800 € erhöht (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG). Um die Steuerermäßigung für Pflege- und Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen zu können, muss ab dem Veranlagungszeitraum 2025 eine Rechnung vorliegen. Die Zahlung muss zudem auf das Konto des Leistungserbringers erfolgen (§ 35a Abs. 5 Satz 3 EStG). Die Frist für die Antragstellung eines Lohnsteuerfreibetrags (§ 39a Abs. 1 EStG) wird auf den 1. November des Vorjahres, für das der Freibetrag gelten soll, verschoben. Bisher endete die Frist am 01. Oktober. Die Beantragung von Kindergeld soll zukünftig elektronisch nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz über eine Schnittstelle erfolgen (§ 67 Satz 1 EStG). Eine Antragstellung durch Übersendung eines Antrags in Papierform ist weiterhin möglich. Neufeststellungen oder Änderungen bei Behinderungen sind ab dem 01.01.2026 elektronisch an die Finanzbehörde zu übermitteln (§ 64 Abs. 3, 3a EStDV). Liegen die Daten der Versorgungs-verwaltung nicht entsprechend vor, scheidet die Gewährung e...
AdV bei Rückgängigmachung eines IAB, BMG bei unentgeltlicher Wärmelieferung und Abriss- und Neubaukosten sind keine agB | Steuernachrichten Update 48/24
Rückgängigmachung eines IAB für eine PV-Anlage, Besteuerung von unentgeltlichen Wärmelieferungen an andere Unternehmer und Abriss- und Neubaukosten sind keine außergewöhnlichen Belastungen

26.11.2024 7 min

Einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) können Unternehmer nach § 7g Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unter bestimmten Voraussetzungen für bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts bereits vor dem tatsächlichen Kauf steuermindernd geltend machen. Nach § 3 Nr. 72 EStG sind rückwirkend ab dem 01.01.2022 u. a. die Einnahmen aus PV-Anlagen auf Einfamilienhäusern mit einer Leistung von bis zu 30 kWp steuerfrei, was dazu führt, dass auch hiermit zusammenhängende Ausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG nicht mehr geltend gemacht werden können. Der Steuerpflichtige Aaron bildete im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung 2021 einen IAB für die geplante Anschaffung einer Photovoltaikanlage auf seinem Einfamilienhaus. Die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 72 Buchstabe a EStG waren bei Aaron erfüllt. Daraufhin machte das Finanzamt den bislang für 2021 gewährten Investitionsabzugsbetrag rückgängig, was zum Wegfall der zunächst eingetretenen Steuerminderung und für Aaron zu einer Einkommensteuernachzahlung führte.  Der Antrag auf Aussetzung der Vollziehung für den Nachzahlungsbetrag wurde abgelehnt. Auch das Finanzgericht lehnte den Antrag ab, da keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids bestehen. Das sah der BFH jetzt anders und hob den ablehnenden Finanzgericht-Beschluss auf und ordnete Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids vom 21.11.2023 ohne Sicherheitsleistung an. Denn es bestehen in einfachrechtlicher Hinsicht ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dessen, dass das Finanzamt v...
Behinderungsbedingte Aufwendungen beim Kindergeld, Aufwendungen für Insolvenzverfahren als WK und VGA und verdeckte Einlagen | Steuernachrichten Update 47/24
Ermittlung behinderungsbedingter Aufwendungen beim Kindergeld, Kein Werbungskostenabzug für durch Insolvenzverfahren verursachte Aufwendungen und Verdeckte Gewinnausschüttung und verdeckte Einlage

19.11.2024 7 min

Die Klägerin Tina ist Mutter der im Streitzeitraum 2018 59-jährigen Tochter Clara. Clara lebte im Jahr 2018 in einer eigenen Wohnung. Es war für Sie ein Grad der Behinderung von 80 festgestellt worden. Tina erhielt Kindergeld für Clara. Seit Juli 2018 bezog Clara eine Erwerbsminderungsrente in Höhe von 1.065,61 € brutto pro Monat. Die Familienkasse hob den Kindergeldbescheid auf mit der Begründung, dass Clara in der Lage sei, sich selbst zu unterhalten. Diese Definition, die sich ebenfalls auf den Kinderfreibetrag übertragen lässt und im § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG zu finden ist, führt immer wieder zu Schwierigkeiten. Denn ab wann genau, ist ein Kind in der Lage, sich selbst zu unterhalten?  Tina reichte Einspruch ein und fügte unter anderem eine Fahrtkostenaufstellung bei. Die Familienkasse wies den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht gab der Klage statt und stellte die Aufwendungen den Einnahmen gegenüber, woraus sich eine monatliche Unterdeckung ergab, allerdings nur geringfügig. Es wurden pauschale monatliche Fahrtkosten von 75 € angesetzt.  Der BFH kam jetzt zu einem anderen Ergebnis. Unstreitig war, dass grundsätzlich ein Anspruch auf Kindergeld besteht, da bei Clara eine Behinderung vorliegt und diese vor dem 25. Lebensjahr eingetreten ist. Die Fähigkeit des Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs zweier Bezugsgrößen zu prüfen, nämlich des aus dem Grundbedarf und dem behinderungsbedingten Mehrbedarf bestehenden gesamten existenziellen Lebensbedarfs des Kindes einerseits und seiner finanziellen Mittel andererseits. Diese Prüfung ha...
Namensrechte von Influencern, Zusatzvergütungen an Urheber und AdV-Zinsen verfassungswidrig? | Steuernachrichten Update 46/24
Ist der kommerzialisierbare Teil eines Namensrechts bei Influencern einlagefähig?, Zur umsatzsteuerrechtlichen Behandlung von Zusatzvergütungen für in der Vergangenheit überlassene Urheberrechte und Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent/Monat möglicherweise verfassungswidrig

12.11.2024 6 min

Mit einem Rechtsbehelf beantragen Sie regelmäßig auch die Aussetzung der Vollziehung für den strittigen Steuerbetrag. Bleibt das Rechtsmittel (z.B. Einspruch) erfolglos, so werden Aussetzungszinsen von 0,5 Prozent pro Monat berechnet.  Mit diesen Zinsen soll der Vorteil abgeschöpft werden, den ein Steuerpflichtiger durch die spätere Zahlung erlangt hat. Aber ist dieser Zinssatz in der aktuellen Niedrigzinsphase noch verfassungsgemäß? Mit dieser Fragestellung hatte der BFH bereits für die Nachzahlungszinsen seinerzeit das Bundesverfassungsgericht mit Erfolg angerufen. BVerfG Beschluss v. 08.07.2021 - 1 BvR 2237/14 (BVerfGE 158, 282) Seit 2019 betragen diese inzwischen nur 0,15 Prozent pro Monat, also 1,8 Prozent pro Jahr. Der VIII. Senat des BFH hält den Zinssatz der AdV-Zinsen für verfassungswidrig und hat daher das Bundesverfassungsgericht angerufen.  Sollten Sie einen Bescheid mit der Festsetzung von AdV-Zinsen erhalten, sollten Sie hiergegen Rechtsmittel einlegen und auf das anhängige Verfahren verweisen. BFH-Beschluss v. 08.01.2024 – VIII R 9/23 ***************************************************************************************************** JETZT KANAL ABONNIEREN! ---------------------------------------------------------------- STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
Nahrungsergänzungsmittel keine agB, Werterhöhung von GmbH-Anteilen und BA-Abzugsverbot bei PV-Anlagen | Steuernachrichten Update 45/24
Ärztlich verordnete Nahrungsergänzungsmittel bei Krebser-krankung keine agB, Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft als Schenkung und Abzugsverbot für nachlaufende Betriebsausgaben bei PV-Anlagen

05.11.2024 6 min

Können Verluste aus dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen noch steuerlich geltend gemacht werden, wenn diese durch Betriebsausgaben entstehen, die wirtschaftlich in den Jahren 2021 oder früher verursacht worden sind, aber erst in 2022 gezahlt werden? Sachverhalt: Der Kläger betrieb eine Photovoltaikanlage auf einer Scheune. Die Anlage hatte eine Leistung von 11,7 kWp. Im März 2022 reichte er seine Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2021 ein, aus der sich eine Nachzahlung in Höhe von 864 Euro ergab. Ein Jahr später reichte er mit seiner Einkommensteuererklärung auch eine Einnahmenüberschussrechnung für seine Photovoltaikanlage ein. Die Umsatzsteuernachzahlung für 2021 war seine einzige Ausgabenposition. Somit machte er hier einen Verlust in Höhe von 864 Euro geltend. Das Finanzamt und das Finanzgericht Nürnberg verweigerten den Verlustabzug. Urteil: Der Betriebsausgabenabzug ist zwar nicht gem. § 3c Abs. 1 EStG ausgeschlossen, da die strittigen Betriebsausgaben in einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem Veranlagungszeitraum stünden, in dem noch steuerpflichtige Einkünfte erzielt worden seien. Der Betriebsausgabenabzug scheide dennoch aus, weil für die nach § 3 Nr. 72 Satz 1 EStG steuerfreien Photovoltaikanlagen ab 2022 kein Gewinn mehr zu ermitteln sei (§ 3 Nr. 72 Satz 2 EStG). Dem Gewinnermittlungsverbot folge damit auch ein Betriebsausgabenabzugsverbot. Hinweis: Die Revision wurde vom FG Nürnberg zugelassen. Wir gehen davon aus, dass diese auch eingelegt wird. Wir teilen nicht die Auffassung des FG Nürnberg und haben für Sie einen ...
Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen, E-Fuels-only-Gesetz und Freigrenze für Geschenke | Steuernachrichten Update 44/24
Ratenzahlung bei energetischen Maßnahmen nach § 35c EStG, steuerliche Behandlung von lediglich mit E-Fuels betreibbaren Kfz und Freigrenze für Geschenke

29.10.2024 5 min

Hintergrund  Heiko und Susanne haben im Jahr 2021 eine neue Heizungsanlage in ihrem Eigenheim installieren lassen. Die Kosten in Höhe von 8.000 Euro zahlten sie über mehrere Jahre in Raten an die Fachfirma ab. Für das Steuerjahr 2021 beantragten sie eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG, welche das Finanzamt aufgrund der noch nicht vollständigen Zahlung ablehnte. Auffassung des BFH Der BFH bestätigt diese Auffassung. Er betont, dass die vollständige Zahlung der Rechnung eine zwingende Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Steuervergünstigung darstellt. Eine energetische Maßnahme im Sinne des § 35c EStG ist nicht bereits mit deren Fertigstellung, sondern erst mit vollständiger Zahlung des Rechnungsbetrages an den Erbringer der Leistung abgeschlossen.  Abschluss der energetischen Maßnahme Wann der Abschluss der energetischen Maßnahme nach § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG anzunehmen ist, hat der Gesetzgeber im Einkommensteuergesetz nicht definiert. Nach dem BMF-Schreiben vom 14.01.2021 ist die Steuerermäßigung erstmalig in dem Veranlagungszeitraum zu gewähren, in dem die energetische Maßnahme abgeschlossen wurde. Die energetische (Einzel-)Maßnahme ist danach dann abgeschlossen, wenn  • die Leistung tatsächlich erbracht (vollständig durchgeführt),  • die steuerpflichtige Person eine Rechnung (Schlussrechnung) erhalten und  • den Rechnungsbetrag auf das Konto des Leistungserbringers eingezahlt hat.  Der Gesetzeswortlaut steht dem nicht entgegen. § 35c Abs. 1 Satz 1 EStG spricht von "Abschluss" der energetischen Maßnahme und insbesondere nicht von "Herstellung" oder "Fertigstell...
Aufzeichnungen beim Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung Alleinerziehender und Verträge als E-Rechnung | Steuernachrichten Update 43/24
Aufzeichnungspflicht beim häuslichen Arbeitszimmer, Steuerliche Entlastung alleinerziehender Eltern im paritätischen Wechselmodell und Verträge als E-Rechnung

22.10.2024 4 min

Paul Penibel erzielte Einkünfte gem. § 18 EStG als Architekt. Er machte im Rahmen der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Die Belege für das Arbeitszimmer hatte er im Laufe des Veranlagungszeitraumes gesammelt. Bei der Anfertigung der Einkommensteuererklärung im folgenden Kalenderjahr erstellte er eine Aufstellung der abziehbaren Aufwendungen für das Arbeitszimmer. Das Finanzamt versagt den Abzug der Aufwendungen, da er diese nicht fortlaufend und zeitnah aufgezeichnet habe.  Das Hessische Finanzgericht gab dem Finanzamt in erster Instanz Recht.  Die Pflicht aus § 4 Abs. 7 EStG, die betrieblichen Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG fortlaufend und zeitnah gesondert aufzuzeichnen, gilt auch für die Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Eine reine Belegsammlung mit Aufaddieren der Positionen nach Abschluss des Veranlagungszeitraums genügt dieser Aufzeichnungspflicht nicht. Dies gilt auch für sog. Bagatellfälle bei Freiberuflern. Wird die Aufzeichnungspflicht nicht erfüllt, scheidet der Abzug als Betriebsausgaben auch für die nach Anwendung des § 4 Abs. 5 EStG abzugsfähigen Aufwendungen aus. Revision anhängig Inzwischen ist hierzu die Revision unter dem Az. VIII R 6/24 beim BFH anhängig. Es bleibt abzuwarten, wie der Fall endgültig entschieden wird. Vergleichbare Fälle sollten unter Berufung auf das Revisionsverfahren offengehalten werden. Hinweise Ab dem Veranlagungsjahr 2023 ist die vorstehende Problematik in vielen Fällen en...
Antragsvoraussetzungen Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung und Güterstandsschaukel | Steuernachrichten Update 42/24
Wegfall der Antragsvoraussetzungen nach Option zum Teileinkünfteverfahren, Erstmalige Berufsausbildung Rettungshelfer und Güterstandsschaukel

15.10.2024 6 min

Der Kläger Torsten war Gesellschafter der Krone GmbH. Am Stammkapital der Krone GmbH von 27.000 € war er seit dem Anteilserwerb bis zur Veräußerung des Anteils mit einem Geschäftsanteil in Höhe von 9.000 € (zu einem Drittel) beteiligt Die Anschaffungskosten des Geschäftsanteils in Höhe von 430.000 € hatte Torsten fremdfinanziert.  Im Jahr 2010 veräußerte Torsten seinen Geschäftsanteil, wobei ein Schuldüberhang aus dem Finanzierungsdarlehen verblieb, auf den er im Jahr 2010 und in den Jahren 2011 bis 2014 (Streitjahre) noch Schuldzinsen zahlte. In der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2010, welches nicht Streitjahr war, machte Torsten Verluste aus der Veräußerung der Beteiligung an der Krone GmbH gemäß § 17 EStG geltend. Er beantragte die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG für die Bezüge aus der Beteiligung und den Abzug der angefallenen nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen. Das Finanzamt stimmt dem zu. Für die Streitjahre 2011 bis 2014 machte Torsten die gezahlten Schuldzinsen unter Beachtung des Teilabzugsverbots gemäß § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG zu jeweils 60 % als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend.  Hier lehnte das Finanzamt ab. Es sah wegen der Veräußerung der Beteiligung die Antragsvoraussetzungen gemäß § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1 Buchst. a EStG nicht mehr als erfüllt an. Demnach seien die Werbungskosten, also die Schuldzinsen, gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG nicht mehr abzugsfähig. Das Teileinkünfteverfahren dürfe innerhalb des Fünfjahre...
Lieferung von Mieterstrom, Verfassungswidrigkeit Grundfreibetrag und GmbH-Anteile im Privatvermögen | Steuernachrichten Update 41/24
Vorsteuerabzug bei Lieferung von Mieterstrom, Verfassungswidrigkeit des Grundfreibetrags und Verkauf von GmbH-Anteilen aus dem Privatvermögen

08.10.2024 5 min

Die Beteiligten im Urteilsfall streiten über die Frage, ob die Lieferung von Mieterstrom eine (unselbständige) Nebenleistung zur umsatzsteuerfreien Wohnraumvermietung darstellt oder ob es sich dabei um eine selbständige Hauptleistung neben der Vermietungsleistung handelt. Der Kläger Marco vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Die Vermietung erfolgt umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 12 Buchst. a des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Marco hat auf beiden Objekten im Dezember 2018 jeweils eine Photovoltaikanlage einschließlich eines Batteriespeichers installieren lassen. Für beide Photovoltaikanlagen wurden jeweils zwei Messungen verbaut. Die erste Messung erfasst die Gesamtproduktion des Stroms. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, läuft über eine entsprechende weitere Messung. Der überschüssige Strom wird an die N-GmbH geliefert. Der gegebenenfalls von den Mietern zusätzlich benötigte Strom (Reststrom) wird im Namen und im Auftrag des Klägers über jeweilige Stromanbieter bezogen und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter abgegeben. Marco rechnet mit den Mietern, die für den Strom einen monatlichen Abschlag zu entrichten haben, jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der jeweiligen Verbrauchsmenge ab. Er hat mit den Mietern   zeitlich und inhaltlich unabhängig von den jeweiligen Mietverträgen   eine "Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung" (Zusatzvereinbarung) geschlossen. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung kann der Stromlieferungsvertrag mit ei...
Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im Reisekostenrecht und Aufhebung der Rechtskreistrennung | Steuernachrichten Update 40/24
Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen, Betriebsstätte im aktuellen steuerlichen Reisekostenrecht und Keine Rechtskreistrennung mehr ab dem 01.01.2025

01.10.2024 6 min

Inkongruente Gewinnausschüttungen Es kann vorkommen, dass die Gewinnbeteiligung eines GmbH-Gesellschafters einer GmbH abweichend von der gesellschaftsrechtlichen Beteiligung ausgestaltet werden soll. Die Finanzverwaltung steht solchen Gestaltungen kritisch gegenüber und stellt an die steuerliche Anerkennung solcher (inkongruenter) Gewinnausschüttungen hohe Anforderungen.  BFH widerspricht Auffassung der Finanzverwaltung Mit Urteil vom 28.9.2022 VIII R 20/20 hat der BFH entschieden, dass ein punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss über eine inkongruente Vorabausschüttung zivilrechtlich wirksam ist. Er muss als Grundlage für die Besteuerung herangezogen werden.  Das Urteil betraf den Fall, in dem der Beschluss einstimmig von der Gesellschafterversammlung einer GmbH gefasst wurde und nicht angefochten werden kann. Der BFH widersprach mit diesem Urteil der bis dahin geltenden Auffassung der Finanzverwaltung.  Finanzverwaltung erkennt inkongruente Gewinnausschüttungen an Das BMF hat nun sein Schreiben zur steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen überarbeitet. Die Finanzverwaltung erkennt nun inkongruente – also vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende – Gewinnausschüttungen steuerrechtlich grundsätzlich an. Dies setzt aber, den BFH-Grundsätzen folgend, zwingend voraus, dass sie zivilrechtlich wirksam sind. Wie bisher ist die steuerliche Anerkennung in den Fällen einer abweichenden Regelung der Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag sowie einer vorliegenden Öffnungsklausel für eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag grunds...
Versorgungszahlungen und Gehalt, Meldepflicht für Kassensysteme und Steuervorteile für Elektrofahrzeuge | Steuernachrichten Update 39/24
Gleichzeitige Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension, Meldepflicht für elektronische Kassensysteme startet und Neue Steuervorteile für vollelektrische Dienstwagen

24.09.2024 6 min

Stellt die Zahlung einer Betriebsrente an einen Gesellschafter-Geschäftsführer neben der Gewährung einer Vergütung für die Tätigkeit als Geschäftsführer eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) dar?  Eine vGA liegt bei einer Vermögensminderung einer Kapitalgesellschaft vor, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht. Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Zahlung liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen oder gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte.  Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsleistung Der BFH hat mit Urteil vom 15.03.2023 I R 41/19 zu einem Fall mit gleichzeitiger Zahlung von Geschäftsführergehalt und Versorgungsrente entschieden, dass es aus steuerrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden ist, wenn Versorgungszahlungen nicht von dem endgültigen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis als Geschäftsführer, sondern allein von dem Erreichen der Altersgrenze abhängig sind. Ein ordentlicher Geschäftsleiter würde in diesem Fall aber verlangen, dass entweder die Versorgungsleistung auf die Vergütung gerechnet wird oder der vereinbarte Eintritt der Versorgungsfälligkeit bis zum tatsächlichen Ende der Geschäftsführertätigkeit aufgeschoben wird. Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, lieg...
Anwaltskosten im Disziplinarverfahren, Zweitwohnungsteuer bei doppelter Haushaltsführung und Außenprüfung bei beschränkt Steuerpflichtigen | Steuernachrichten Update 38/24
Sind Anwaltskosten eines Berufssolden im Wehrdisziplinarverfahren als Werbungskosten abziehbar, 2. Zweitwohnungssteuer als Kosten der Unterkunft für eine doppelte Haushaltsführung und 3. Zuständigkeit für die Außenprüfung im Steuerabzugsverfahren bei beschränkt steuerpflichtigen

17.09.2024 6 min

Prozesskosten sind steuerlich nicht abziebar; oder doch? Wird ein Soldat straffällig, wird neben dem Strafverfahren auch ein Wehrdisziplinarverfahren gegen ihn eröffnet. – Können die hier gezahlten Anwaltskosten als Werbungskosten abziehbar sein? Sachverhalt: Ein Berufssoldat veröffentlichte auf seinem Social-Media-Account einen strafrechtlich relevanten Beitrag. Hierfür wurde er rechtskräftig verurteilt.  Parallel zum Strafverfahren eröffnete die Bundeswehr gegen ihn ein Wehrdisziplinarverfahren. Gegenstand dieses Verfahrens ist die Ahndung von Dienstvergehen durch Verhängung von Disziplinarmaßnahmen, wie z.B. die Kürzung der Dienstbezüge, Beförderungsverbot, Dienstgradherabsetzung oder Entfernung aus dem Dienstverhältnis.  Der Soldat machte seine Anwaltskosten für das Disziplinarverfahren als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt verweigerte diesen Abzug mit Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH, wonach Prozesskosten eines Strafverfahrens grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar sind. Urteil: In seinem Urteil stellt der BFH klar, dass die Prozesskosten für ein Strafverfahren deshalb nicht als Werbungskosten abziehbar seien, weil es regelmäßig an einem Zusammenhang zwischen der Straftat und der beruflichen Tätigkeit fehle. Das ist bei den Prozesskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren jedoch nicht der Fall. Der BFH gab daher dem Kläger Recht. Nur die für das Strafverfahren aufgewandten Rechtsverteidigungskosten sind daher nicht als Werbungskosten abziehbar. BFH-Urteil v. 07.11.2023, VI R 16/21 *****************************************************************...
Pensionsrückstellung und vGA, Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft und Verspätungszuschläge für Feststellungserklärungen | Steuernachrichten Update 37/24
Ansatzvoraussetzungen für eine Pensionsrückstellung und vGA, Unternehmereigenschaft einer Grundstücksgemeinschaft bei Vermietung von Garagen und Verspätungszuschläge für Erklärungen zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

10.09.2024 6 min

Mit der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung sollen z.B. die Einkünfte der Mitunternehmer festgestellt werden. Diese werden dem jeweils zuständigen Wohnsitzfinanzamt zur Veranlagung mitgeteilt. – Wonach richtet sich die Höhe von Verspätungszuschlägen, wenn die Feststellungserklärung verspätet eingereicht wird? Sachverhalt: Eine GbR reichte ihre Feststellungserklärung ca. 4 Monate verspätet ein. Das Finanzamt setzt gegen den Mitunternehmer A einen Verspätungszuschlag von 966 Euro fest.  Der A hatte 22 Monate zuvor seine Vorauszahlungen zur Einkommensteuer heraufsetzen lassen. Tatsächlich war sein tatsächlicher Gewinnanteil lediglich halb so hoch, wie seinerzeit angenommen.  Mitunternehmer A klage gegen die Festsetzung dieser Verspätungszuschläge.  Urteil: Das FG Baden-Württemberg gab dem Kläger Recht. - Verspätungszuschläge sollen den Vorteil ausgleichen, den der Steuerpflichtige durch die verspätete Abgabe der Erklärung erzielt hat. – Mitunternehmer A hatte aber Steuervorauszahlungen auf den fast doppelten Gewinn gezahlt, so dass hier die Erhebung des Verspätungszuschlags nicht rechtmäßig war.  Fazit: Mit dem Urteil zeigt sich einmal mehr, wie bedeutsam die Überprüfung und Anpassung von Steuervorauszahlungen sein kann.   FG Baden-Württemberg 15.11.2023, 12 K 1945/23, Rev. IV R 29/23 ***************************************************************************************************** JETZT KANAL ABONNIEREN! ---------------------------------------------------------------- STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMni...
Bekanntgabe bei Rechtsnachfolge, Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und BMF-Schreiben zu den GoBD | Steuernachrichten Update 36/24
Nachweis der Bekanntgabe eines Steuerbescheides bei Rechtsnachfolge, Ermäßigte Besteuerung einer Arbeitnehmerabfindung und Aktualisiertes BMF-Schreiben zu den GoBD vom 11.03.2024

03.09.2024 5 min

Im Februar 2020 verstarb die Steuerpflichtige. Erbin war eine Stiftung.  Bei der Aufnahme des Nachlasses im Haushalt der Steuerpflichtigen fanden Mitarbeiter der Testamentsvollstreckerin eine gut geordnete Wohnung vor. Die Steuerunterlagen waren in einem büroähnlichen Zimmer chronologisch sortiert.  Es fehlte allerdings der Einkommensteuerbescheid für 2016. In den Unterlagen befand sich lediglich eine Berechnung des zu erwartenden Erstattungsbetrags für die Einkommensteuer 2016. Dieser errechnete Betrag fiel deutlich höher aus als der tatsächlich erstattete. Das Finanzamt verschickte auf Nachfrage eine Abschrift des Bescheides, gegen den die Stiftung Einspruch einlegte und steuermindernde Kosten in Höhe von 200.000,00 EUR geltend machte. Als Begründung gab sie an, der Bescheid sei nicht bekanntgegeben worden. Das Finanzamt war der Auffassung, der Einspruch sei nicht innerhalb der Einspruchsfrist eingegangen. Der Einkommensteuerbescheid für 2016 vom 23.10.2017 gelte aufgrund der gesetzlichen Zugangsfiktion als am 26.10.2017 bekannt gegeben. Demzufolge habe die Einspruchsfrist am 27.11.2017 geendet.  Die gesetzliche Zugangsfiktion gem. § 122 Abs. 2 Nr. 1 AO besagt, dass ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, am dritten Tag nach Aufgabe zur Post als bekanntgegeben gilt.  Sie greift allerdings nicht, wenn der Verwaltungsakt nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Die Beweislast für den Zugang trägt die jeweilige Behörde. Dieser Nachweis konnte im vorliegenden Fall nicht erbracht werden. Weiterhin wäre laut Finanzgericht z...
Verbundunternehmen bei der Schlussabrechnung, Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten | Steuernachrichten Update 35/24
Ergänzender Leitfaden zu Verbundunternehmen bei den Coronahilfen, Lohnsteuerliche Behandlung von Aufwendungen für eine Feier des Arbeitgebers anlässlich einer Arbeitnehmer-Verabschiedung und Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts

27.08.2024 5 min

Die Frist zur Einreichung der Schlussabrechnung für die Coronahilfen endet am 30.9.2024. Das BMWK hat sich in einem neuen, ergänzen Leitfaden zu der Problematik der verbundenen Unternehmen geäußert. Für verbundene Unternehmen war lediglich ein einheitlicher Antrag auf Überbrückungshilfen für den gesamten Unternehmensverbund zu stellen. Gleiches gilt für die Schlussabrechnung.  Zu dem äußerst komplexen Bereich der Verbundunternehmen hat das BMWK am 19.7.2024 eine überarbeitete Version des Leitfadens aus März 2021 veröffentlicht. Mehrere Unternehmen, die einer gemeinsam handelnden Gruppe natürlicher Personen gehören, sind verbundene Unternehmen, sofern sie ganz oder teilweise in demselben Markt oder in sachlich benachbarten Märkten tätig sind.  Hierbei ist insbesondere der strittige Bereich der familiären Bindungen hervorzuheben. Nach Auffassung des BMWK und der Verwaltungspraxis der Bewilligungsstellen gilt eine Vermutung des gemeinsamen Handels für Eheleute, eingetragene Partnerschaften, Kinder, Eltern und Geschwister.  Für alle übrigen Verwandtschaftsverhältnisse, beispielsweise Geschwister der Eltern oder Kinder der Geschwister, soll diese Vermutung nicht gelten. Beispiel 1: Die Ehepartner A und B betreiben jeweils eigenständig mehrere wirtschaftliche Tätigkeiten. A makelt Immobilen im hochpreisigen Marktsegment und B im mittleren Preissegment.  Lösung: Die Einzelunternehmen von A und B sollen als Verbund anzusehen sein, da beide auf demselben oder einem benachbarten Markt tätig sind und durch die familiäre Verbindung das gemeinsame Handeln unterstellt wird. Ein geme...
Rückstellung für Altersfreizeit, Hilfe durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer | Steuernachrichten Update 34/24
Rückstellung für Altersfreizeit, Unerlaubte Hilfe in Steuersachen durch Buchhaltungsgesellschaft und Internationale Milliardärssteuer

20.08.2024 5 min

Ist für die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Gewährung von Altersfreizeit eine Rückstellung zu bilden? Dies musste aktuell der BFH entscheiden. Die Freizeit OHG hatte in ihrem Manteltarifvertrag vereinbart, dass den Arbeitnehmern zusätzliche bezahlte Freizeit von zwei Arbeitstagen je vollem Jahr ihrer Betriebszugehörigkeit zusteht, soweit sie dem Betrieb mindestens zehn Jahre ununterbrochen zugehörig waren und das 60. Lebensjahr vollendet hatten.  Vor diesem Hintergrund passivierte die Freizeit OHG in der Steuerbilanz zum 31.12.2016 eine Rückstellung für Altersfreizeit in Höhe von 337.900 EUR. Das Finanzamt vertrat nach einer Betriebsprüfung die Auffassung, dass die Voraussetzungen für die Bildung einer Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nicht erfüllt seien. Insbesondere liege kein Erfüllungsrückstand seitens der Freizeit OHG gegenüber ihren Arbeitnehmern vor, da diese keine Mehrleistungen erbracht hätten, wie beispielsweise in der Ansparphase im Rahmen einer Altersteilzeitvereinbarung. Das Finanzamt erließ einen geänderten Bescheid für 2016 über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen (Gewinnfeststellungsbescheid). Darin erhöhte es den laufenden Gesamthandsgewinn der Freizeit OHG um 337.900 EUR. Der Vorbehalt der Nachprüfung wurde aufgehoben. Den dagegen gerichteten Einspruch wies das Finanzamt als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus, es fehle an der Verursachung der ungewissen Verbindlichkeit in der Vergangenheit (vor dem Bilanzstichtag). Die zwischen den Vertragsparteien getroffene Vereinbarung gelte nicht Ver...
Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz | Steuernachrichten Update 33/24
Zufluss nicht ausgezahlter Tantieme, Fairnessausgleich ist umsatzsteuerpflichtig und Postrechtsmodernisierungsgesetz

13.08.2024 5 min

Der Kläger Rainer ist alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der Z-GmbH. Nach § 3 des Geschäftsführer-vertrags erhält Rainer für seine Tätigkeit ein monatliches Bruttogehalt und eine Tantieme in Höhe von 20 % des Jahresgewinns, die einen Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses durch die Gesellschafterversammlung zu zahlen und der Höhe nach auf maximal 30 % der Festvergütung begrenzt ist. Die vereinbarten Tantiemen wurden Rainer in den Streitjahren (2015 bis 2017) weder ausgezahlt, noch hat die Z-GmbH in den Jahresabschlüssen entsprechende Passivposten gebildet. In seinen Einkommensteuererklärungen gab Rainer dementsprechend bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit die Tantieme auch nicht als Einnahme an, sondern nur sein reguläres Bruttogehalt.  Im Anschluss an eine Lohnsteuer-Außenprüfung bei der Z-GmbH ging das Finanzamt davon aus, dass auch die nicht ausgezahlten Tantiemen jeweils in der vereinbarten Höhe von 20 % des Gewinns des Vorjahres von Rainer als Arbeitslohn zu versteuern seien und änderte die Einkommensteuerfestsetzungen für die Streitjähre 2015 bis 2017. Begründung: Bei einem Gesellschafter-Geschäftsführer gälten Tantiemen zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung als zugeflossen. Ob sie tatsächlich ausgezahlt worden seien, sei unerheblich, da es der Gesellschafter-Geschäftsführer selbst in der Hand habe, sich die Tantiemen auszahlen zu lassen. Fällig wird der Tantiemeanspruch mit der Feststellung des Jahresabschlusses, sofern die Vertragsparteien nicht zivilrechtlich wirksam und fremdüblich eine andere Fälligkeit im Anstellungsvertrag ver...
Rückwirkende Auszahlung von Kindergeld, Ermittlung Veräußerungsgewinn und Entfernungspauschale verfassungsgemäß? | Steuernachrichten Update 29/24
Begrenzung der rückwirkenden Auszahlung von Kindergeld, Minderung des Veräußerungsgewinns um Steuerberatungskosten und Entfernungspauschale verfassungsgemäß?

16.07.2024 5 min

Nach § 70 Abs. 1 Satz 2 i.V. m § 52 Abs. 50 Satz 1 EStG gilt für Kindergeldanträge, die nach dem 18.7.2019 gestellt werden, dass Kindergeld nur für die letzten 6 Monate vor Antragstellung ausgezahlt wird. Dies gilt auch dann, wenn die Kindergeldzeiträume vor diesem Datum liegen. Der Kläger im Urteilsfall hatte im August 2019 Kindergeld für den Zeitraum August 2018 bis einschließlich Oktober 2019 beantragt. Die Familienkasse bewilligte zwar Kindergeld für den kompletten Zeitraum, begrenzte jedoch die Auszahlung auf den Zeitraum Februar bis Oktober 2019. Sowohl das Finanzgericht (Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, 17. Mai 2022, Az: 4 K 110/21) als auch der BFH wiesen die Klage als unbegründet zurück. Entscheidend sei nicht, wann der Kindergeldanspruch entsteht, sondern wann der Antrag auf Kindergeld eingegangen ist. Da die vorhergehende Gesetzesregelung noch weitreichender war und bereits die Kindergeldfestsetzung außerhalb der 6 Monatsfrist ausschloss, liegen keine verfassungsrechtlichen Bedenken vor. Praxishinweis Auch in aktuellen Fällen gilt diese Rückwirkungsfrist. Gibt es Mandanten, bei denen zwar Kindergeld für Zeiten festgesetzt aber nicht ausgezahlt wurde, kann der Kinderfreibetrag in der Steuererklärung geltend gemacht werden (§ 31 Satz 5 EStG) und so die Freistellung des Existenzminimums erreicht werden. Dabei ist jedoch darauf zu achten, dass in der Anlage Kind nur das ausgezahlte Kindergeld einzutragen ist, obwohl das Formular an dieser Stelle von „Anspruch auf Kindergeld“ steht. Aus der Anleitung zur Erklärung ergibt sich, dass an der Stelle das ausgez...
Schonvermögen bei Unterhalt, Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und E-Rechnung | Steuernachrichten Update 28/24
Anforderungen an das sogenannte Schonvermögen der unterhaltenen Person, steuerfreie Zuschläge bei Bereitschaftsdiensten und Entwurf des BMF-Schreibens zur E-Rechnung

09.07.2024 4 min

Aufwendungen für den Unterhalt und eine etwaige Berufsausbildung einer dem Steuerpflichtigen oder seinem Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigten Person, können als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden. Voraussetzung ist nach § 33a Abs. 1 Satz 4 EStG u.a., dass die unterhaltene Person kein oder nur ein geringes Vermögen (sog. Schonvermögen) besitzt. Ein Wert von bis zu 15.500 Euro wird in der Regel von der Finanzverwaltung als gering angesehen (R 33a 1 Abs. 2 Satz 3 EStR). Dabei ist unabhängig von der Anlageart der gemeine Wert des Vermögens beziehungsweise dessen Verkehrswert entscheidend. Ein angemessenes Hausgrundstück, das vom Steuerpflichtigen allein oder zusammen mit Angehörigen ganz oder teilweise bewohnt wird, bleibt bei der Prüfung außer Ansatz. Diese Wertgrenze gilt bereits seit 1975. Der BFH sah in einem aktuellen Urteil keinen Anpassungsbedarf. Er orientierte sich an dem im Urteilsjahr 2019 geltenden Grundfreibetrag von 9.168 Euro, der das Existenzminimum sichern soll. Die Wertgrenze von 15.500 Euro läge bereits deutlich darüber. Vermögen über diesem Wert lässt die Bedürftigkeit daher entfallen. Unterhaltsleistungen sind dann nicht mehr steuerlich absetzbar. Da auch derzeit der Grundfreibetrag unterhalb dieser Wertgrenze liegt (11.604 Euro in 2024), ist nicht davon auszugehen, dass eine inflationsbedingte Anpassung vorgenommen wird. Der BFH hat außerdem entschieden, dass angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu abzugsschädlichem Vermögen werden. Werden aus d...
Leasingsonderzahlung in der EÜR, Sachpreise als Betriebseinnahmen und Steuertipps für Menschen mit Behinderung | Steuernachrichten Update 27/24
Leasingsonderzahlung im Rahmen einer Nutzungseinlage | Sachpreise aus einer betrieblichen Losveranstaltung | Broschüre mit Steuertipps für Menschen mit Behinderung

02.07.2024 5 min

Bei der Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG kann eine Leasingsonderzahlung für einen betrieblichen Pkw zum Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe berücksichtigt werden. Bei einer Leasingdauer von mehr als 5 Jahren ist die Leasingsonderzahlung auf die Vertragsdauer zu verteilen, § 11 Abs. 2 Satz 3 EStG.  Sachverhalt Peter Pfiffig erzielte im Streitjahr 2013 Einkünfte aus selbständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Seinen Gewinn ermittelte er durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG). Im Dezember 2013 schloss Peter Pfiffig einen Leasingvertrag für einen Pkw über 36 Monate ab und leistete am 08.12.2013 eine hohe Leasingsonderzahlung in Höhe von 36.500 EUR (netto). Die Leasingsonderzahlung minderte gemäß dem Leasingvertrag die Höhe der monatlichen Leasingraten gleichmäßig über die gesamte Vertragslaufzeit. Den Pkw nutzte er im Dezember 2013 zu 84 % betrieblich. Über den gesamten Leasingzeitraum von Dezember 2013 bis November 2016 lag die betriebliche Nutzung nur bei 18 %. Peter Pfiffig hat die Leasingsonderzahlung im Jahr des Abflusses i. H. v. 84 % als Betriebsausgabe geltend gemacht. Er ist der Meinung, dass für den Betriebsausgabenabzug der Leasingsonderzahlung ausschließlich auf den Anteil der beruflichen Nutzung im Jahr des Abflusses der Zahlung maßgeblich ist.  Das FA hat die Leasingsonderzahlung nur mit 1/36 von 84 % anerkannt.  Damit war Peter Pfiffig nicht einverstanden und hat Klage erhoben. Die Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.  Lösung des BFH Da der Pkw gesehen über den Gesamtnutzungszeitraum nicht zu mehr als 50 % betrieblic...
Betriebsveranstaltungen pauschalieren, Änderungen bei PV-Anlagen und kein Fachgespräch bei zu viel Alkohol | Steuernachrichten Update 26/24
Betriebsveranstaltung: Verspätete Pauschalierung kann teuer werden | JStG 2024: Geplante Änderungen bei PV-Anlagen | Abzugsverbot durch hohen Alkoholkonsum und Verstoß gegen Aufzeichnungspflichten

25.06.2024 6 min

Soweit Zuwendungen aus Anlass einer Betriebsveranstaltung zum Arbeitslohn gehören, kann die Lohnsteuer gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschsteuersatz von 25 % erhoben werden. Diese Pauschalierung löst Sozialversicherungsfreiheit gem. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV aus.  Die Spitzenverbände der Sozialversicherung haben in ihrem Besprechungsergebnis vom 20.04.2016 klargestellt, dass sich eine vom Arbeitgeber erst im Nachhinein vorgenommene Pauschalbesteuerung auf die beitragsrechtliche Behandlung der Arbeitsentgeltbestandteile nur bis zur Erstellung der Lohnsteuerbescheinigung auswirkt, also bis zum 28.02. des Folgejahres. Die Frage, ob auch eine nachträglich, also nach dem 28.02. des Folgejahres vorgenommene Pauschalierung zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung führt, hat das Bundessozialgericht (BSG) geklärt.  Sachverhalt Die Lustig-GmbH feierte am 05.09.2015 ihr Firmenjubiläum. Die Teilnahme stand allen Arbeitnehmern offen. Es entstanden Kosten i.H.v. rund 215.000 EUR incl. USt.  Bei der Lohnsteuer-Anmeldung für September 2015 vom 08.10.2015 berücksichtigte die Lustig-GmbH diese Kosten zunächst nicht. Erst im Rahmen der Jahresabschlussarbeiten fiel auf, dass der Aufwand je Teilnehmer den Freibetrag i. H. v. 110 EUR gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a Satz 3 EStG überstieg.  Am 31.03.2016 übermittelte die Lustig-GmbH dem FA eine korrigierte Lohnsteuer-Anmeldung. Mit dieser meldete sie die Lohnsteuer auf den Arbeitslohn anlässlich der Betriebsveranstaltung gem. § 40 Abs. 2 EStG mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % an, soweit er den Freibetrag i. H. v. 110 EUR je Te...
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29.05.2024 1 min

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