Zuordnung von Leistungen, Frist für Einspruchsrücknahme und § 13b UStG bei Ärzten und Vermietern | Steuernachrichten Update 04/25
Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen, Wirksamkeit der Einspruchsrücknahme nach Erlass einer Einspruchsentscheidung und Umkehr der Steuerschuld bei Unternehmern mit nur steuerfreien Umsätzen
21.01.2025 7 min
Zusammenfassung & Show Notes
Für einheitliche Gegenstände - wie einen Pkw oder eine Photovoltaikanlage - besteht hinsichtlich der Umsatzsteuer ein Zuordnungswahlrecht, wenn der Unternehmer beabsichtigt, den Gegenstand sowohl für unternehmerische als auch nichtunternehmerische, also private, Tätigkeiten zu verwenden. Er kann den Gegenstand
- insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,
- in vollem Umfang in seinem privaten Bereich belassen, oder
- im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.).
Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres keine Auswirkungen haben sollen.
Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017 im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29)
Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wurde das Urteil rechtskräftig und die Frage gelangte leider nicht zum BFH, um mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu erhalten. Für die Praxis bedeutet das, dass Finanzämter voraussichtlich auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres zu dokumentieren ist und der Unternehmer im Streitfall den Rechtsweg bestreiten müsste.
Praxishinweis:
Vorsorglich sollten Sie bei der Anschaffung gemischt genutzter Gegenstände das Ende der Zuordnungsfrist am 31. Juli beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.
FG Köln v. 07.11.2023, 8 K 2418/22
*****************************************************************************************************
JETZT KANAL ABONNIEREN!
----------------------------------------------------------------
STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum
- insgesamt seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen,
- in vollem Umfang in seinem privaten Bereich belassen, oder
- im Umfang der tatsächlichen (ggf. zu schätzenden) unternehmerischen Verwendung seiner unternehmerischen Tätigkeit zuordnen (Abschn. 15.2c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStAE).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt eine rechtzeitige Dokumentation der Zuordnungsentscheidung nur vor, wenn sie bis zur gesetzlichen Regelabgabefrist für Steuererklärungen, also regelmäßig dem 31. Juli des Folgejahres, erfolgt. Fristverlängerungen für die Abgabe der Steuererklärungen sollen keinen Einfluss auf die Dokumentationsfrist haben (Abschn. 15.2c Abs. 16 Satz 4 und 5 UStAE m.w.N.).
Das bedeutet, dass auch die längeren Abgabefristen für steuerlich beratene Unternehmer bis Ende Februar des übernächsten Jahres keine Auswirkungen haben sollen.
Das sah das Finanzgericht Köln anders: Danach ist die seit 2017 im Gesetz und bis dahin nur durch Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder verankerte Regelung für beratene Steuerpflichtige maßgebende Abgabefrist auch für die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung maßgebend. (FG Köln, Urteil vom 7.11.2023 – 8 K 2418/22, Rz. 29)
Obwohl die Entscheidung der Verwaltungsauffassung widerspricht, wurde das Urteil rechtskräftig und die Frage gelangte leider nicht zum BFH, um mehr Rechtssicherheit für die Steuerpflichtigen zu erhalten. Für die Praxis bedeutet das, dass Finanzämter voraussichtlich auch weiterhin den Standpunkt vertreten, dass die Zuordnungsentscheidung bis zum 31. Juli des Folgejahres zu dokumentieren ist und der Unternehmer im Streitfall den Rechtsweg bestreiten müsste.
Praxishinweis:
Vorsorglich sollten Sie bei der Anschaffung gemischt genutzter Gegenstände das Ende der Zuordnungsfrist am 31. Juli beachten, um den Vorsteuerabzug nicht zu gefährden.
FG Köln v. 07.11.2023, 8 K 2418/22
*****************************************************************************************************
JETZT KANAL ABONNIEREN!
----------------------------------------------------------------
STEUERNACHRICHTEN AUF YOUTUBE: youtube.com/playlist?list=PL8jMu9RtjAOJ6V3rpqrwyMnilTxP9zjWj
MEHR INFOS zu diesem und anderen Online-Seminaren finden Sie unter: https://www.haas-wir-steuern.de/seminare
IMPRESSUM: https://www.haas-wir-steuern.de/impressum